{"status":"available","doknr":"OLD114493","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.9A2736.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"9 A 2736/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung \nK. , Flur 11, Flurstück 36, und Flur 14, Flurstücke \n457, 459 und 461, die insgesamt eine Fläche von 31.056 qm \numfassen. Auf diesem Gelände betreibt er eine Baumschule.\n\n3\n\nDer Beklagte zog den Kläger durch Bescheid über Steuern und \nsonstige Abgaben für das Kalenderjahr 1992 vom 16. Januar 1992 \nzu einer Gewässergebühr N. /N. \"sonstige Lage\" von \n26,09 DM für 5.435 qm und einer Gewässergebühr N. /N. \n\"innerörtlich\" von 1.544,95 DM für 25.621 qm heran. Für das \nJahr 1993 wurde der Kläger durch Bescheid des Beklagten vom \n15. Januar 1993 zu einer Gewässergebühr N. /N. \n\"sonstige Lage\" von 26,36 DM und zu einer Gewässergebühr \nN. /N. \"innerörtlich\" von 1.588,50 DM herangezogen. \nDie Widersprüche des Klägers wurden durch Bescheid vom \n28. Dezember 1993 zurückgewiesen.\n\n4\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und geltend \ngemacht, daß er sich im Kern gegen die Beitragszahlung der \nStadt N. an den N. wende. Neben den \nBeitragsanteilen für Gewässerunterhaltung und -ausbau seien im \nJahre 1991 für Seenentschlammung 30.488,75 DM und im Jahre \n1992 435.567,00 DM gezahlt worden. Es handele sich um den \nAnteil der Stadt N. an den Kosten für die Entschlammung \nder Kälberweide. Diese seien jedoch nicht gemäß § 92 \nLandeswassergesetz - LWG - umlagefähig. Die Entschlammung der \nKälberweide wie auch der anderen N. sei nicht \nnotwendig zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für \nden Wasserabfluß. Auch als Ausbaumaßnahme sei sie nicht nach \n§ 89 LWG umlagefähig; diese Vorschrift verweise auf § 92 \nAbs. 1 LWG, so daß nur solche Ausbaukosten umgelegt werden \nkönnten, die nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erhaltung \neines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß \nerforderlich seien. Ausweislich der Plangenehmigung der \nunteren Wasserbehörde vom 22. November 1991 diene die \nEntschlammung der Kälberweide aber den Zielen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege sowie des \nHochwasserschutzes. Eine Vorflutverbesserung sei nicht Ziel \nder Maßnahme. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n6\n\ndie Abgabenbescheide vom 16. Januar \n1992 und 15. Januar 1993 insoweit \naufzuheben, als Gewässergebühren \nangefordert werden.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat die Auffassung vertreten, die Entschlammung sei im \nwesentlichen eine unter § 92 Abs. 1 LWG fallende \nUnterhaltungsmaßnahme, jedenfalls aber ein Ausbau, dessen \nAufwand nach §§ 89, 92 LWG umlagefähig sei. Daran ändere die \nmaßgebliche Berücksichtigung von Gesichtspunkten des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege nichts. \n\n10\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil \nden Abgabenbescheid vom 16. Januar 1992 hinsichtlich der \nGewässergebühren insoweit aufgehoben, als für \"sonstige Lage\" \nein 23,91 DM und für \"innerörtlich\" ein 1.398,90 DM \nübersteigender Betrag gefordert worden ist; den \nAbgabenbescheid vom 15. Januar 1993 hat es insoweit \naufgehoben, als für \"sonstige Lage\" ein 23,91 DM und für \n\"innerörtlich\" ein 1.427,08 DM übersteigender Betrag gefordert \nworden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen \nausgeführt, daß die in den Gebührenbedarfsberechnungen \nenthaltenen Beiträge an den N. für den \nHochwasserschutz mangels insoweit wirksamer Rechtsgrundlage in \nden Satzungen der Stadt bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs \nabgesetzt werden müßten. Auch müsse die bei der Ermittlung des \nGebührensatzes zugrundegelegte Flächengröße korrigiert werden. \nDie von der Stadt und dem N. für die \nSeenentschlammung geleisteten Beträge seien aber zu Recht in \ndie Gebührenbedarfsberechnungen einbezogen worden. Die \nSeenentschlammung sei Gewässerausbau; deren Kosten seien daher \nnach § 89 Abs. 3 LWG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG \numlagefähig. Die Kostentragungsregelung des § 89 Abs. 3 Satz 2 \nLWG als reine Rechtsfolgenverweisung knüpfe als Voraussetzung \nfür die Umlagefähigkeit lediglich an die Gemeinnützigkeit der \nAusbaumaßnahme an. \n\n12\n\nDer Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt, der \nBeklagte nach Ablauf der Antragsfrist teilweise \nAnschlußberufung, die er allerdings in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat. Ferner hat der \nBeklagte den Abgabenbescheid vom 16. Januar 1992 mit Erklärung \nvom 15. September 1999 in Höhe von 39,51 DM aufgehoben; \ninsoweit macht er nicht mehr die Kosten für die \nVoruntersuchung der Entschlammung des kleinen D. -W. -Sees \ngeltend, die er bislang in die Gebührenbedarfsberechnung für \ndas Jahr 1992 eingestellt hatte. Der Kläger und der Beklagte \nhaben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt. \n\n13\n\nDer Kläger trägt vor, es sei nicht gerechtfertigt, daß er \nals Grundstückseigentümer zu den Kosten des ausschließlich aus \nGründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des \nHochwasserschutzes durchgeführten Gewässerausbaus herangezogen \nwerde. Auch bei Maßnahmen im Rahmen des Gewässerausbaus komme \neine Umlegung der von der Stadt N. an den N. \nhierfür geleisteten Beiträge auf die Eigentümer des seitlichen \nEinzugsgebietes nur in Betracht, wenn die Maßnahme der \nErhaltung bzw. Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes \nfür den Wasserabfluß diene, also einen Vorteil biete. Das \nVerwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, § 89 LWG sehe bei der \nvorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung von § 92 LWG eine \nRechtsfolgenverweisung vor. Die Einbindung der Eigentümer des \nseitlichen Einzugsgebietes in die Unterhaltungspflicht nach \n§ 92 LWG sei allein aufgrund der wasserwirtschaftlichen \nSituationsgebundenheit ihrer im Einzugsgebiet gelegenen \nGrundstücke gerechtfertigt. Der Umfang der Einbindung könne \ndemgemäß nicht weitergehen, als es die wasserwirtschaftliche \nSituationsgebundenheit erfordere. Deshalb begrenze § 92 Abs. 1 \nSatz 1 LWG die auf die Eigentümer des seitlichen \nEinzugsgebietes umlagefähigen Kosten auf den \"Aufwand zur \nErhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den \nWasserabfluß\". Gleiches müsse im Rahmen der \nsinngemäßen Anwendung bei Ausbaumaßnahmen nach § 89 LWG \ngelten. Die Rechtslage sei mit der nach dem \nFlurbereinigungsgesetz - FlurbG - vergleichbar. Nach § 19 \nAbs. 1 Satz 1 FlurbG könne die Teilnehmergemeinschaft als \nKörperschaft des öffentlichen Rechts die Teilnehmer des \nFlurbereinigungsverfahrens nur zu Beiträgen heranziehen, \n\"soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer\" \ndienten. Die Entschlammung der Kälberweide sei ausschließlich \nim öffentlichen Interesse erfolgt. Zur Verbesserung des \nWasserabflusses hätte die Freihaltung einer Wasserrinne durch \nein Mähboot ausgereicht. Auch das Ministerium für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen \nhabe mit Schreiben vom 14. April 1999 die Rechtsauffassung \nbestätigt, wonach Kosten für Maßnahmen, die ausschließlich der \nökologischen Entwicklung der Gewässer dienten, weder im Rahmen \nder Gewässerunterhaltung noch im Rahmen des Gewässerausbaus \nauf die Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet umgelegt werden \ndürften. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Abgabenbescheide des \nBeklagten vom 16. Januar 1992 und \n15. Januar 1993 i.d.F. des \nWiderspruchsbescheids vom 28. Dezember \n1993 und der Erklärung des Beklagten \nvom 15. September 1999 hinsichtlich der \nGewässergebühren in vollem Umfang \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr hält an seiner Auffassung fest, daß auch Kosten für \ngewässerökologische Ausbaumaßnahmen ansatz- und umlagefähig \nseien. Er trägt vor, die hier streitige Seenentschlammung sei \nnicht\n\n19\n\nnur im öffentlichen Interesse erfolgt, sondern diene auch \ndem ordnungsmäßigen Zustand des Wasserabflusses.\n\n20\n\nDie Beigeladenen stellen keine Anträge.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nSoweit der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren \neingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Das angefochtene Urteil \ndes Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 \nSatz 1 ZPO insoweit wirkungslos.\n\n24\n\nSoweit der Beklagte seine Anschlußberufung zurückgenommen \nhat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 126, 125 Abs. 1, 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen. \n\n25\n\nIm übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Die \nAbgabenbescheide des Beklagten vom 16. Januar 1992 und vom \n15. Januar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n28. Dezember 1993 und der Erklärung des Beklagten vom \n15. September 1999 sind hinsichtlich der Gewässergebühren \nmangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig und verletzen \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nDie dem Abgabenbescheid vom 16. Januar 1992 \nzugrundeliegende Satzung der Stadt N. über die Umlage \ndes Unterhaltungsaufwandes der Wasser- und Bodenverbände vom \n21. Dezember 1988 (Umlagesatzung - US -) in der Fassung der 3. \nÄnderungssatzung vom 18. Dezember 1991, 4. Änderungssatzung \nvom 15. Juli 1992 und 6. Änderungssatzung vom 15. Dezember \n1993 kommt insoweit als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. \nEine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.\n\n27\n\nNach § 92 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der \nhier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 \n(GV.NRW. S. 384) -LWG 1989- können die Gemeinden den ihnen aus \nder Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden \nAufwand zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den \nWasserabfluß sowie die von ihnen an die Kreise oder \nWasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des \nGemeindegebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der für die \nVeranlagungszeiträume 1992 und 1993 geltenden Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 30. April 1991 (GV. NRW. S. 214) -KAG \na.F.- u.a. auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen \nEinzugsgebiet umlegen. Eine sinngemäße Anwendung der Regelung \ngilt für den aus dem Gewässerausbau entstehenden Aufwand (§ 89 \nAbs. 3 Satz 2 LWG 1989), soweit Ausbaumaßnahmen nicht durch \nnachteilige Abflußveränderungen veranlaßt sind (§ 89 Abs. 3 \nSatz 1 LWG 1989). Die Umlage des Aufwandes setzt den Erlaß \neiner entsprechenden Gebührensatzung durch die Gemeinde \nvoraus, die den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG \na. F. genügen muß. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW; Urteil vom 9. März \n1988 - 9 A 2189/86 - S. 18 des \nUrteilsabdrucks.\n\n29\n\nHieran fehlt es. Der Umlagesatzung für das Jahr 1992 \nmangelt es an wirksamen Gebührensätzen, soweit damit die an \nden N. - und den N. abzuführenden Beträge \numgelegt werden sollen. Denn die in § 3 Abs. 2 a) und b), ba) \nund bb) US in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom \n18. Dezember 1991 festgesetzten Gebührensätze sind überhöht. \n\n30\n\nDie Gebührensätze für Flächen im Einzugsbereich des \nN. (§ 3 Abs. 2 a), aa) und b) ba) US) sind \nüberhöht, weil der an diesen für Hochwasserschutz geleistete \nBeitrag (67.820,-- DM gemäß Ziffer 4 des Beitragsbescheides \n1991) entgegen § 1 Abs. 2 US in die Ermittlung der \nGebührensätze eingeflossen ist. Nach dieser Vorschrift legt \ndie Stadt die von ihr für die Unterhaltung der Gewässer und \nden Ausbau der Gewässer an die in Abs. 1 genannten Wasser- und \nBodenverbände abzuführenden Beiträge innerhalb des \nStadtgebiets als Gebühren um. Umlagefähig sind damit kraft \neigenen Satzungsrechts nur Beiträge für Unterhaltungs- oder \nAusbaumaßnahmen, die sich unmittelbar auf die Gewässer und \nihre Ufer beziehen. Der Beitrag zum Hochwasserschutz bezieht \nsich aber unstreitig nicht auf Maßnahmen am Gewässer oder \nUfer. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß \n§ 130 b VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des \nUrteils des Verwaltungsgerichts (Seiten 9 unten und 10 des \nUrteilsabdrucks) verwiesen. \n\n31\n\nDie Gebührensätze für Flächen im Einzugsbereich des \nN. (§ 3 Abs. 2 a), bb) und b), bb) US) sind \nfehlerhaft zu hoch angesetzt, weil darin die gesamten für das \nJahr 1991 angefallen Kosten (24.391,00 DM) für die \nEntschlammung des D. -W. -Sees eingestellt worden sind. \nDabei kann offenbleiben, ob die Kosten für die Entschlammung \ndes D. -W. -Sees als Ausbau- oder Unterhaltungskosten dem \nGrunde nach gemäß § 92 Abs. 1 LWG 1989 bzw. § 89 Abs. 3 Satz 2 \ni.V.m. § 92 Abs. 1 LWG 1989 überhaupt ansatzfähig wären. Denn \njedenfalls ist der Ansatz von 100 % der Kosten nicht \ngerechtfertigt. Nach Aktenlage ist die Verschlammung der \nN. in erheblichem Umfang auf Einleitungen vom Betrieb \nder Kanalisation zurückzuführen, die für den Windmühlenbruch \nmit 75 - 80 % festgestellt worden ist. Dementsprechend sind \naufgrund entsprechender Beschlüsse der zuständigen Gremien für \ndie Entschlammung des Windmühlenbruches und der Kälberweide \njeweils nur 25 % der Kosten in der Gebührenbedarfsberechnung \nberücksichtigt worden. Anhaltspunkte, daß in bezug auf den \nD. -W. -See überhaupt keine sonstigen Veranlasser für die \nVerschlammung vorhanden sind, sind nicht ersichtlich.\n\n32\n\nDer Senat ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts gehindert, die Gebührensätze von sich aus \nzu ermäßigen. Zwar hat der Senat entschieden, daß der \nGebührensatz nach unten korrigiert werden dürfe und der so \nermäßigte Satz der Heranziehung zugrunde zu legen sei, wenn \nsich die Ermäßigung als eine rein rechnerische Korrektur \ndarstelle und die wertende Entscheidung des Satzungsgebers bei \nder Umlage der Verbandsbeiträge und der Festlegung der Höhe \nder Gebührensätze nicht berührt werde.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A \n2189/86 -, Seite 33 des Urteilsabdrucks, m.w.N.\n\n34\n\nEine danach mögliche Korrektur setzt jedoch voraus, daß im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Daten, die \nfür die Neuberechnung erforderlich sind, eindeutig feststehen \nund dem Gericht bekannt sind. Das trifft hier nicht zu. Weder \ndie genaue Größe der Berechnungsfläche, die notwendiger \nAusgangsfaktor für die Ermittlung der Gebührensätze bezogen \nsowohl auf den N.- als auch auf den N. ist, noch \ndie genaue Höhe der in bezug auf den N. \numlagefähigen Kosten ist bekannt.\n\n35\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, wurden \nin den Gebührenbedarfsberechnungen von Jahr zu Jahr ohne \nnachvollziehbaren Grund wechselnde Flächengrößen \nzugrundegelegt, die auch noch zwischen den beiden hier \nbetroffenen Wasserverbänden schwankten, obwohl zumindest die \nGröße der Fläche innerhalb der im Zusammenhang bebauten \nOrtsteile (\"inner-örtlich\") identisch sein mußte. Wegen der \nEinzelheiten wird insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug \ngenommen. Welche Angaben zutreffen, ist unbekannt. Entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts ist in einem solchen Fall \nin Ermangelung besserer Anhaltspunkte ein Rückgriff auf die \njeweils höchsten Angaben für die Gesamtflächen beider Verbände \nund einheitlich den höchsten für die innerörtlichen Flächen \ngenannten Wert nicht zulässig. Denn bei dieser Anwendung des \nMeistbegünstigungsprinzips werden letztlich nur gegriffene \nZahlen zugrundegelegt, die mit der Wirklichkeit nicht in \nÜbereinklang stehen müssen und deswegen nicht ohne nähere \nÜberprüfung als feststehende reine Rechnungsposten übernommen \nwerden können.\n\n36\n\nIn gleicher Weise unklar ist die Höhe der umlagefähigen \nKosten in bezug auf den N. , weil u.a. der Umfang \ndes umlagefähigen Aufwandes für die Entschlammung der \nKälberweide derzeit noch offen ist. Insoweit ist der Ansatz \ndes an den N. abgeführten Beitrags zwar dem Grunde \nnach rechtlich zulässig; der Satzungsgeber hat jedoch \nverkannt, daß nach den wasserrechtlichen Vorschriften nur \nderjenige Aufwand umgelegt werden darf, der der Herstellung \neines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß dient. \nIn welchem Umfang dies vorliegend der Fall war, bedarf \nebenfalls weiterer Überprüfung.\n\n37\n\nBei den von der Stadt N. angesetzten Kosten für die \nEntschlammung der Kälberweide handelt es sich um Kosten für \neinen Gewässerausbau i.S.d. § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur \nOrdnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), die \ngemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 LWG 1989 auf die Eigentümer von Grundstücken in dem \nBereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser \nseitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet), umgelegt werden \nkönnen.\n\n38\n\nDer Gewässerausbau wird in § 31 Abs. 2 WHG definiert als \nHerstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines \nGewässers oder seiner Ufer. Wesentlich ist eine Umgestaltung, \nwenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer \nin einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Vertiefung, \nWasserabfluß, Selbstreinigungsvermögen), für die Schiffahrt, \nfür die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamen Weise \nändert. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A \n793/87 -, NVwZ-RR 1989, 401 m.w.N.; \nHonert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-\nWestfalen, 4. Aufl. Köln 1996, § 89, Anm. 3.\n\n40\n\nWährend es sich also beim Gewässerausbau regelmäßig darum \nhandelt, daß das bisherige Gewässersystem in mehr oder weniger \nweitem Umfang durch Schaffung eines neuen Dauerzustandes \nverändert werden soll, wobei es auf die Ursache der Maßnahme \ninsoweit nicht ankommt, ist die Unterhaltung eines Gewässers \nauf die Erhaltung eines Zustandes gerichtet, wozu auch \nunwesentliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende \nMaßnahmen gehören.\n\n41\n\nVgl. BayObLG, Urteil vom 23. November 1993 - 2Z \nRR 153/92-, NVwZ 1994, 1139 m.w.N.; \nHonert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., § 89, Anm. 2.\n\n42\n\nDie konkrete Abgrenzung zwischen Gewässerausbau und \nGewässerunterhaltung muß nach den jeweiligen Umständen des \nEinzelfalls getroffen werden. \n\n43\n\nVgl. BayObLG, Urteil vom 23. November 1993, \na.a.O.\n\n44\n\nBei der Entschlammung der Kälberweide handelt es sich um \neine wesentliche Umgestaltung des Gewässers. Die Entschlammung \nder Kälberweide hat zu einer wesentlichen Vertiefung des Sees \nvon über zwei Metern geführt. Denn nach dem \nErläuterungsbericht zum Plangenehmigungsantrag war vor der \nEntschlammung nicht einmal ein Herunterfahren des \nWasserspiegels auf 38,10 m über NN möglich, da dann weite \nVerlandungszonen auf der Seefläche zum Vorschein gekommen \nwären. In Nr.1.12 der Nebenbestimmungen zur Plangenehmigung \nder Unteren Wasserbehörde vom 22. November 1991 ist \ndemgegenüber die Entschlammungstiefe in der Kälberweide auf \nbis zu 35,40 m über NN festgesetzt worden. \n\n45\n\nLiegt mithin eine Gewässerausbaumaßnahme vor, richtet sich \ndie Umlage des Aufwandes nach § 89 Abs. 3 LWG 1989. Nach § 89 \nAbs. 3 Satz 1 i.V.m. § 88 LWG 1989 sind die Ausbaukosten \nzunächst auf die Veranlasser umzulegen, soweit die \nAusbaumaßnahmen durch nachteilige Abflußveränderungen \nveranlaßt sind. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. \nDer Satzungsgeber hat 75 % des gesamten Aufwands für die \nEntschlammung der Kälberweide auf die Abwassereinleiter des \nOberlaufs wegen ihres nicht nur unwesentlichen Beitrags zur \nVerschlammung als Veranlasser (§ 88 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989) \numgelegt. Anhaltspunkte, daß der in Ansatz gebrachte \nprozentuale Anteil zu beanstanden ist, sind weder ersichtlich \nnoch haben die Beteiligten solche im gerichtlichen Verfahren \ngeltend gemacht. \n\n46\n\nFür die danach verbleibenden, nicht veranlasserbezogenen Kosten der Entschlammung \nder Kälberweide gilt § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989. Hiernach findet \"im übrigen\", d.h. in den \nvon § 88 Abs. 3 Satz 1 LWG 1989 nicht erfaßten Fällen, § 92 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 und 6 und \nAbs. 2 LWG 1989 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Anteile der Erschwerer \nentfallen.\n\n47\n\nAus der angeordneten sinngemäßen Anwendung von § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 folgt, \ndaß auch im Falle des Gewässerausbaus von den Gemeinden nur diejenigen an die \nWasserverbände abzuführenden Beträge als Gebühren umgelegt werden können, die durch \nden \"Aufwand zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß\" \nbedingt sind. Denn bei der verweisenden Regelung des § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989 handelt \nes sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur um einen \nRechtsfolgenverweis, sondern um einen Rechtsgrundverweis. \n\n48\n\nDies ergibt sich schon aus der Verwendung der Wörter \"sinngemäß Anwendung\".\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C \n30.96 -, DVBl. 1999, 402, zu der \"entsprechenden\" \nGeltung in § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG 1990.\n\n50\n\nSinngemäße Anwendung einer Norm aufgrund gesetzlicher Verweisung bedeutet ebenso \nwie eine gesetzlich statuierte \"entsprechende Anwendung\", daß die einzelnen Elemente des \ndurch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf den verwiesen wird, \nmiteinander so in Beziehung zu setzen sind, daß den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer \nStellung im Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen die \ngleiche Rechtsfolge zugeordnet wird. \n\n51\n\nVgl. Karl Larenz, Methodenlehre der \nRechtswissenschaft, 5.Aufl. 1983, \nS. 250, zum Begriff der entsprechenden \nAnwendung.\n\n52\n\nSinngemäße Anwendung des § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 i.S.d. § 89 Abs. 3 Satz 2 \nLWG 1989 kann damit nur bedeuten, daß die Umlegung des Ausbauaufwandes auf die dort \ngenannten Personen nur unter vergleichbaren, sinngemäßen Voraussetzungen wie im Falle \nvon Unterhaltungsmaßnahmen erfolgen darf. \n\n53\n\nNach § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 ist im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen die \nUmlegung nur von solchem Aufwand zulässig, der zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen \nZustandes für den Wasserabfluß eingesetzt wird. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich den \nVorteilsgedanken im Rahmen der Umlegung betont. Denn die Einbindung der Eigentümer \nvon Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet in die Unterhaltungspflicht ist zwar \ngerechtfertigt aufgrund der wasserwirtschaftlichen Situationsgebundenheit ihrer im \nEinzugsgebiet gelegenen Grundstücke; der Umfang der Einbindung darf aber nicht \nweitergehen, als es die wasserwirtschaftliche Situationsgebundenheit erfordert. Eine Umlage \ndes Unterhaltungsaufwandes auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet ist \nnur insoweit zulässig, als ihr Grundstück von der Unterhaltungsmaßnahme einen Vorteil hat, \nder sich in der Erhaltung eines ordnungsmäßigen Wasserabflusses manifestiert.\n\n54\n\nDa die Unterhaltung von Gewässern nicht mehr nur der schadlosen Wasserabführung \ndienen muß (vgl. § 90 LWG 1989), hat der Gesetzgeber in der Änderung des \nLandeswassergesetzes 1989 nach dem Wort Aufwand in § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG die \ntextliche Ergänzung \"zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß\" \neingefügt (GV. NRW. S. 384 (402)). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die \nGemeinden nicht jedweden Aufwand der Gewässerunterhaltung umlegen können. Denn in der \nBegründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung heißt es ausdrücklich: \"Die \nGewässerunterhaltung dient heute nicht nur der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes \nfür den Wasserabfluß und der Erhaltung der Schiffbarkeit. Sie verfolgt darüber hinaus auch \ndas Ziel, das natürliche Erscheinungsbild und die ökologischen Funktionen der Gewässer zu \nerhalten und zu entwickeln. Letzteres liegt im öffentlichen Interesse. Insoweit ist die \nAbwälzung dieses Unterhaltungsaufwandes auf die Gewässeranlieger nicht vertretbar \n(..).\"\n\n55\n\nVgl. LT-Drucks. 10/2661, Seite 78, zu Nummer 62, \nunter ausdrücklichem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, DÖV 1986, 1018. \n\n56\n\nDer Vorteilsgedanke kam auch schon in der Vorläuferregelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 \nLWG vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. (S. 488) -LWG 1979- zum Ausdruck. Diese sah eine \nGewässerunterhaltung nur im öffentlichen Interesse noch nicht vor, mußte folglich den \nVorteilsgedanken als Abgrenzungskriterium auch nicht ausdrücklich benennen, war \ngleichwohl nur vorteilsbezogen zu verstehen. Zum Landeswassergesetz 1979 hat bereits das \nhiesige Gericht in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1991 - 2 A 2058/88 -, S. 17 des \nUrteilsabdrucks, ausgeführt:\n\n57\n\n\"Die Gewässerunterhaltungslast wird \ndurch die für die Bundesländer \nverbindlichen Rahmenbestimmungen des \n§ 29 WHG geregelt. Nach dieser \nBestimmung, die seit Inkrafttreten des \nWasserhaushaltsgesetzes im Jahre 1959 \nunverändert geblieben ist, obliegt die \nUnterhaltung der Gewässer (in erster \nLinie) den Eigentümern der Gewässer \n(Anliegern) und denjenigen Eigentümern \nvon Grundstücken und Anlagen, die aus \nder Unterhaltung Vorteile habe oder die \ndie Unterhaltung erschweren, soweit die \nUnterhaltung der Gewässer nicht Aufgabe \nvon Gebietskörperschaften, von Wasser- \nund Bodenverbänden oder gemeindlichen \nZweckverbänden ist. In § 29 Abs. 1 \nSatz 2 WHG wird den Ländern indessen \nauch die Befugnis eingeräumt zu \nbestimmen, daß die Unterhaltung auch \nanderen Eigentümern von Grundstücken im \nEinzugsgebiet der zu unterhaltenen \nGewässer obliegt. Von dieser Befugnis \nhat der Gesetzgeber des Landes \nNordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. \nDas war schon nach dem \nLandeswassergesetz vom 22. Mai 1962 \n(LWG 1962), GV NW S. 235, so und hat \nsich nach der hier einschlägigen \nFassung des Gesetzes nicht entscheidend \ngeändert... \n\n58\n\nDas LWG 1979 hält aber jedenfalls \nan dem Grundsatz fest, die Kosten der \nGewässerunterhaltung (im Rahmen des \n§ 92 Abs. 1 LWG) den \nGrundstückseigentümern im seitlichen \nEinzugsgebiet als Lastengemeinschaft \naufzuerlegen, wenn die Gemeinde die ihr \nentweder unmittelbar oder durch die \nHeranziehung zu den Unterhaltskosten \nder Kreise oder der Wasserverbände \nmittelbar entstehenden Kosten abwälzen \nwill...\n\n59\n\nDie den Gemeinden nicht im Interesse \nder Allgemeinheit, sondern im Interesse \nder Eigentümer der Grundstücke im \nseitlichen Einzugsgebiet übertragene \nUnterhaltungspflicht rechtfertigt es, \ndie Kosten dieser Unterhaltung \nzumindest teilweise auf die Eigentümer \ndieser Grundstücke abzuwälzen. Denn \nihnen wird durch die Wahrnehmung der \nUnterhaltung durch die Gemeinden eine \nan sich ihnen aufzuerlegende Pflicht \nabgenommen. Dadurch wird ihnen ein \nSondervorteil gewährt, der es \nrechtfertigt, sie zumindest an den \nKosten dieser Unterhaltspflicht zu \nbeteiligen.\"\n\n60\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß \nvom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 -, NVwZ-\nRR 1992, 611.\n\n61\n\nDer nunmehr im Landeswassergesetz 1989 ausdrücklich normierte Vorteilsgedanke muß \nentsprechend bei der sinngemäßen Anwendung auch auf die Umlegung von Aufwand für \nGewässerausbaumaßnahmen übertragen werden, wie auch die Entwicklung der Regelung des \n§ 89 LWG zeigt.\n\n62\n\nAuch gewässerbezogene Ausbaumaßnahmen dienen - ebenso wie \nUnterhaltungsmaßnahmen - anders als in der Vergangenheit seit der Fassung 1989 verstärkt \nNatur- und Landschaftsschutz. Vor der Änderung des Landeswassergesetzes 1989 bestand für \nden Ausbauträger die ausdrückliche Verpflichtung, für den schadlosen Wasserabfluß zu \nsorgen. Damit war bei der Umlegung des Aufwandes die Vorteilsbezogenheit bereits im \nGesetz selbst angelegt. Da mit der Änderung 1989 beim Gewässerausbau nunmehr nur noch \nauf die Erfordernisse des Wohls der Allgemeinheit abgestellt wurde und die Herbeiführung \neines schadlosen Wasserabflusses nicht mehr das alleinige Ziel des Gewässerausbaus sein \nsollte, hatte der Gesetzgeber ursprünglich ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs \neine Umlagemöglichkeit nur für Ausbaumaßnahmen, die im Interesse einzelner lagen, \nvorgesehen und im übrigen eine weitere Umlagemöglichkeit ausschließen wollen. \n\n63\n\nVgl. LT-Drucks. 10/2661, S. 77 zu Nummer 57 \na).\n\n64\n\nAuch wenn die vorgeschlagene textliche Fassung letztlich nicht Gesetz geworden ist, \nwird durch die Beibehaltung des ursprünglichen Wortlautes des § 89 Abs. 3 LWG deutlich, \ndaß der Gesetzgeber nicht vom Vorteilsgedanken Abstand nehmen wollte. Durch die in § 89 \nAbs. 3 Satz 2 LWG ausgesprochene Verweisung auf § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG in seiner \nnunmehr geänderten Fassung sollte vielmehr zum Ausdruck kommen, daß der \nVorteilsgedanke, so wie er für Unterhaltungsmaßnahmen durch die Neufassung besonders \nfestgeschrieben wurde, auch für Ausbaumaßnahmen gelten sollte. \n\n65\n\nErhärtet wird diese Überlegung auch dadurch, daß nur auf diese Weise ein andernfalls \nkaum auflösbarer Wertungswiderspruch vermieden wird. Es ist nämlich kein Grund \nersichtlich, warum der Aufwand für Unterhaltungsmaßnahmen, die nicht dem Vorteil der \nEigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich dienen, nicht soll umgelegt werden können, \nwohl aber der Aufwand für Ausbaumaßnahmen. Hinzu kommen rechtssystematische \nErwägungen. Erfolgt der Gewässerausbau im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, so \ntritt gemäß § 89 Abs. 1 Satz 3 LWG 1989 an die Stelle des zur Gewässerunterhaltung \nVerpflichteten die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft kann die \nTeilnehmer gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG nur zu Beiträgen heranziehen, soweit die \nAufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Der letztgenannte Halbsatz ist \nim Jahre 1976 im Hinblick auf die erweiterten Aufgaben der Flurbereinigung eingefügt \nworden. Maßnahmen, die dem Teilnehmer keine Vorteile bringen, dienen nicht dem Interesse \nder Teilnehmer. \n\n66\n\nVgl. Seehusen/Schwede, Kommentar zum FlurbG, 7. \nAuflage 1997, § 19 Rdnr. 3 m.w.N. \n\n67\n\nWäre nun § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989 so zu verstehen, daß die Eigentümer von \nGrundstücken im seitlichen Einzugsgebiet in jedem Fall des Gewässerausbaus zu den - nicht \nveranlasserbezogenen - Kosten herangezogen werden könnten, unabhängig davon, ob der \nGewässerausbau sich im Einzelfall überhaupt auf den Wasserabfluß auswirkt, d.h. unabhängig \ndavon, ob die Maßnahme den Eigentümern einen Vorteil vermittelt, würde dies zu \nunterschiedlichen Ergebnissen führen, je nach dem, ob der Gewässerausbau im Rahmen eines \nFlurbereinigungsverfahrens oder außerhalb eines solchen vorgenommen würde.\n\n68\n\nDie dargestellte Normauslegung verhindert im übrigen, daß die Heranziehung der \nGrundstückseigentümer zu den Ausbaukosten wegen der entsprechenden Vorteilsgewährung \nder Heranziehung zu einer Steuer oder derjenigen zu einer Sonderabgabe gleich käme.\n\n69\n\nVgl hierzu. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1992 - 7 B \n149.91 -, a.a.O. \n\n70\n\nUmlagefähig ist mithin nur der Ausbauaufwand, der der Herstellung eines \n ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß dient.\n\n71\n\nWas das Gesetz unter einem ordnungsmäßigen Zustand für den Wasserabfluß versteht, - \ndieses Begriffspaar wird auch in § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG und in § 8 Abs. 1 Satz 1 \nBundeswasserstraßengesetz -WaStrG- verwendet -,\n\n72\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1985 - 20 A \n2724/83 -, ZfW 1986, 262 (265), wonach die Begriffe in \n§ 8 WaStrG, \"Erhaltung eines ordnungsmäßigen \nZustandes\" die gleiche Bedeutung haben wie in § 28 \nAbs. 1 WHG und § 92 Abs. 1 LWG,\n\n73\n\nist nicht ausdrücklich geregelt. Die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den \nWasserabfluß i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG umfaßt alle Arbeiten am Wasserbett \neinschließlich der Ufer, die notwendig sind, damit das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser \nungehindert und gefahrlos abfließen kann. \n\n74\n\nVgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983, III ZR 16/82, \nZfW 1984, 217 (220) und Urteil vom 27. Januar 1983 - III \nZR 70/81, DVBl. 1983, 1055; Gieseke, Wiedemann, \nCzychowski, WHG, 6. Auflage München 1992, § 28 Anm. \n15 m.w.N.\n\n75\n\nNach § 8 Abs. 2 WaStrG gehören zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes, \nsoweit erforderlich, besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des \nGewässerbettes mit seinen Ufern. \n\n76\n\nGemessen hieran dient die Vertiefung der Kälberweide als solche der Herstellung eines \nordnungsmäßigen Wasserabflusses. Denn durch die Entfernung der Verlandung der \nKälberweide ist der ungehinderte schadlose Wasserabfluß verbessert und gesichert \nworden.\n\n77\n\nDies hat jedoch nicht zur Folge, daß damit jedweder im Zusammenhang mit der \nVertiefung der Kälberweide entstandene Aufwand im Rahmen des § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG \n1989 umgelegt werden kann. Vielmehr erfordert der Vorteilsgedanke eine jedenfalls zum Teil \nwertende Differenzierung zwischen dem Aufwand für Maßnahmen, die sich unmittelbar auf \ndie Herstellung des ordnungsmäßigen Wasserabflusses beziehen, und dem Aufwand für \nMaßnahmen, die allein im öffentlichen Interesse liegen, z.B. aus Gründen der \nLandschaftspflege oder des Naturschutzes vorgenommen werden. Wie bereits ausgeführt, \nberuht der Vorteilsgedanke letztlich auf der wasserwirtschaftlichen Situationsgebundenheit \nder im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers liegenden Grundstücke. Demgemäß können \nauch nur solche Kosten in die Umlage einbezogen werden, die in der wasserwirksamen Art \nund Weise der Herstellung des ordnungsmäßigen Wasserabflusses begründet sind und auf \nMaßnahmen entfallen, die wasserwirtschaftlich unmittelbaren Einfluß auf den \nordnungsmäßigen Wasserabfluß haben. Diese Abgrenzung ist auch beachtlich, wenn \nAusbaumaßnahmen nur unter Nebenbestimmungen zugunsten der Landschaftspflege oder des \nNaturschutzes genehmigt werden. Allein die Tatsache, daß eine Ausbaumaßnahme nur unter \nBeachtung einer solchen rechtlich zwingenden und/oder verbindlich angeordneten \nNebenbestimmung erfolgen darf, bedeutet noch nicht, daß der dafür entstandene Aufwand im \nRahmen der Umlage nach § 92 LWG 1989 berücksichtigt werden darf. So müssen z.B. die \nKosten für die Anpflanzung und Pflege bestimmter Baumarten oder die Anlegung von \nErsatzflächen, die aus ökologischen Gründen zur Voraussetzung für den Gewässerausbau \ngemacht werden, außer Ansatz bleiben, wenn diese Maßnahmen keine unmittelbaren \nAuswirkungen auf den ordnungsmäßigen Wasserabfluß haben. Alle Kosten, die den \n(wasserwirksamen) Ausbau als solchen betreffen, einschließlich der damit verbundenen \nZusatzkosten, die nur aus ökologischen Gründen, z.B. wegen der Pflicht zu der Verwendung \nbesonders umweltfreundlicher Materialien oder einer besonders umweltschonenden \nHerstellungsweise, entstehen, sind dagegen ansatzfähig.\n\n78\n\nDie hiernach gebotene Differenzierung hat der Satzungsgeber \nder Stadt N. bislang nicht getroffen. Es ist auch nicht \noffensichtlich, daß der nicht veranlasserbezogene \nAusbauaufwand ausschließlich der Herstellung des \nordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß gedient hat. \nDenn mit der Entschlammung der Kälberweide sind gerade auch \nöffentliche Interessen verfolgt worden, da das Vorhaben \nausweislich der Plangenehmigung der Unteren Wasserbehörde des \nKreises V. insbesondere aus Gründen des Naturschutzes \nund der Landschaftpflege durchgeführt worden ist. \n\n79\n\nEntsprechendes gilt in bezug auf eventuell nach § 89 Abs. 3 \nSatz 2 LWG 1989 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 \nansatzfähigen Kosten für die Entschlammung des D. -W. -Sees. \n\n80\n\nDer dem Abgabenbescheid vom 15. Januar 1993 \nzugrundeliegenden Umlagesatzung in der Fassung der 4.,5. und \n6. Änderungssatzung mangelt es ebenfalls an wirksamen \nGebührensätzen für die Umlegung der von der Stadt N. an \nden N. und den N. zu leistenden \nBeiträge. Denn auch die in § 3 Abs. 2 a) und b), ba) und bb) \nUS in der Fassung der 5. Änderungsatzung vom 16. Dezember 1992 \nfestgesetzten Gebührensätze sind überhöht und damit nichtig. \nFür die Einbeziehung des an den N. für \nHochwasserschutz geleisteten Beitrages (86.544,-- DM gemäß \nZiffer 4 des Beitragsbescheides 1992) in die \nGebührenermittlung fehlt es wiederum an einer \nsatzungsrechtlichen Grundlage. Wie bereits dargelegt, können \ndiese Kosten nicht als Kosten des Ausbaus oder der \nUnterhaltung von Gewässern im Sinne des § 1 US umgelegt \nwerden. Auch die mit der 5. Änderungssatzung beabsichtigte \nErweiterung des umzulegenden Aufwandes nach § 1 US durch die \nEinbeziehung des Aufwandes für Maßnahmen zum Ausgleich der \nWasserführung führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. \nInsoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130 b \nVwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (Seiten 9 unten, 10 sowie 6 und 7 des \nUrteilsabdrucks) verwiesen.\n\n81\n\nIm übrigen gelten die Ausführungen zur Veranlagung für das \nJahr 1992 mit Ausnahme der die Kosten für den D. -W. -See \nbetreffenden Passagen entsprechend.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 155 \nAbs. 2, § 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, die Verfahrenskosten für den in der Hauptsache \nerledigten Teil dem Beklagten aufzuerlegen, da er durch die \nteilweise Aufhebung des Gebührenbescheides für das Jahr 1992 \ndiesen einer gerichtlichen Überprüfung entzogen hat. Die \nKosten der Beigeladenen sind für nicht erstattungsfähig zu \nerklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich keinem \nKostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n83\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/9-a-2736-96","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/9-a-2736-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114493","retrieved":"2026-07-09 00:06:22.358970+00:00"}}