{"status":"available","doknr":"OLD114491","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.8A2285.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"8 A 2285/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt auch insoweit keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG zu, als der Kläger die Entwicklung der \ninnenpolitischen Situation in der Türkei hinsichtlich des \nVerhältnisses der Sicherheitskräfte zu den Angehörigen der \nkurdischen Volksgruppe in der Zeit nach der Verhaftung von \nÖcalan für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. \nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine \nrechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die \nBerufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den \nEinzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung einer Klärung bedarf.\n\n4\n\nBVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, \nBVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, \nBeschluß vom 27. Dezember 1982 - X TE 29/82 -, \nEZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237 (n.L.).\n\n5\n\nDie Rechts- oder Tatsachenfrage muß allgemein \nklärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand \ndes zugrundeliegenden Falles mittels verallgemeinerungsfähiger \nAussagen geklärt werden können.\n\n6\n\nIn der Senatsrechtsprechung ist geklärt,\n\n7\n\n- daß Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer \nGruppenverfolgung ausgesetzt sind,\n\n8\n\n- daß Kurden in der Westtürkei eine inländische \nFluchtalternative offensteht,\n\n9\n\n- daß exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nallgemeinen nur dann begründen, wenn sich der Betreffende \npolitisch exponiert hat,\n\n10\n\n- daß abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in die \nTürkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nmenschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten haben.\n\n11\n\nUrteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -; \nUrteile vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A und 25 A \n3632/95.A -.\n\n12\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, \neinen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten \nFragen anzunehmen. \n\n13\n\n1.) Entgegen der in dem Zulassungsantrag zum Ausdruck \ngebrachten Ansicht bedarf es - auch angesichts der jüngsten \nEreignisse in der Türkei nach der Verhaftung und Verurteilung \nÖcalans - keiner weiteren Klärung, ob kurdische \nVolkszugehörige in der Türkei einer Gruppenverfolgung \nausgesetzt sind.\n\n14\n\nDer beschließende Senat hat in den vorstehend zitierten \nUrteilen unter Auswertung zahlreicher Gutachten, amtlicher \nAuskünfte und anderer Erkenntnisgrundlagen sowie unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung anderer Gerichte \nfestgestellt, daß Kurden auch in den Notstandsprovinzen keiner \nGruppenverfolgung ausgesetzt sind. Die vorgenannten \nFeststellungen sind in zahlreichen Urteilen anhand der jeweils \nneuesten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auf ihre \nweitere Gültigkeit überprüft und bestätigt worden.\n\n15\n\nVgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar \n1999 - 8 A 7112/95.A -; Urteil vom 11. März 1999 \n- 8 A 467/96.A -; Urteil vom 18. Mai 1999 - 8 A \n1190/96.A -; Urteil vom 19. August 1999 - 8 A \n2929/96.A -.\n\n16\n\nAn der Bewertung, daß Kurden in der Türkei keiner \nGruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat sich auch nichts durch \ndie Ereignisse im Anschluß an die Verhaftung und die \nVerurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan zum Tode \ngeändert.\n\n17\n\nDer Senat berücksichtigt dabei, daß es im Gefolge dieser \nEreignisse temporär zu einer Erhöhung der Spannungen und einer \nsystematischen Verschärfung des Verhältnisses zwischen den \ntürkischen Sicherheitskräften und wirklichen oder \nvermeintlichen Aktivisten und Symphathisanten prokurdischer \nOrganisationen gekommen ist. So berichtete Amnesty \nInternational im Frühjahr 1999\n\n18\n\nvgl. Bericht vom 1. März 1999 in asyl-info \nNr. 4/1999 und Auskunft an VG Berlin vom \n24. Februar 1999\n\n19\n\nüber eine Zunahme der Repressalien gegenüber tatsächlichen \noder vermeintlichen Mitgliedern oder Sympathisanten kurdischer \nund prokurdischer Organisationen nach der Festnahme des \nPKK-Chefs Abdullah Öcalan. Sie richteten sich allerdings in \nerster Linie auch im Zusammenhang mit den am 18. April 1999 \nstattgefundenen Parlaments- und Kommunalwahlen gegen \nMitglieder und Sympathisanten der HADEP. Danach wurden bereits \nim November 1998 landesweit mehr als 3000 Mitglieder der HADEP \nfestgenommen, zahlreiche HADEP-Büros von der türkischen \nPolizei durchsucht und Parteibüros bei Polizeiaktionen \nzerstört. Von den im November 1998 festgenommenen Personen \nwaren demnach im Januar 1999 noch 200 Personen in Haft, unter \nihnen auch der Parteivorsitzende N. C. . Nach der \nInhaftierung Öcalans soll es Amnesty International zufolge \nerneut zu Massenverhaftungen gekommen sein. In den Büros der \nHADEP und andernorts sollen mehr als 1400 Personen \nfestgenommen worden sein. Auch der türkische \nMenschenrechtsverein IHD ist zunehmend unter Druck \ngeraten.\n\n20\n\nAuch das Auswärtige Amt wies in seinem ad hoc-Bericht vom \n25. Februar 1999 auf die \"zur Zeit hochemotionalisierte \nAtmosphäre in der Türkei\" hin und ging in Zusammenhang mit der \nInhaftierung Öcalans von einer besonderen Gefährdung für \nabzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit aus. Das \nAuswärtige Amt nahm aber hinsichtlich der Verfolgungslage \ngleichzeitig Bezug auf den Lagebericht vom 18. September 1998, \nwonach eine Verfolgung für Kurden in keinem Landesteil der \nTürkei besteht. Ferner führte das Auswärtige Amt aus, daß \nderzeit keine Erkenntnisse darüber vorlägen, daß seit der \nVerhaftung Öcalans aus Deutschland abgeschobene Kurden nach \nihrer Rückkehr in die Türkei Repressalien ausgesetzt gewesen \nseien. Festzuhalten bleibt, daß mithin selbst zur Zeit der \ngrößten Spannungen auch nach Auskunft des Auswärtigen Amtes \nkeine Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung kurdischer \nVolkszugehöriger bestanden.\n\n21\n\nDie besonders angespannte Atmosphäre im Frühjahr 1999 war \ninsbesondere auch bedingt durch den Wahlkampf im Vorfeld der \nWahlen vom 18. April 1999, da die türkischen \nSicherheitsbehörden offensichtlich in den Wahlkampf \neingegriffen haben, um die kurdische Wählerschaft \n- insbesondere mit der Einleitung des Parteiverbotsverfahrens \ngegen die HADEP - einzuschüchtern. Nach der Wahl ist trotz der \nRegierungsbeteiligung der rechtsgerichteten MHP und der \nVerurteilung Öcalans zum Tode die Lage nicht mehr als hoch \nemotionalisiert einzustufen. Die festzustellende Entspannung \nzwischen den Sicherheitskräften und dem kurdischen \nBevölkerungsteil beruht einerseits darauf, daß die HADEP nicht \nim Parlament vertreten ist, und aus der Entlassung einer \ngroßen Anzahl inhaftierter HADEP-Angehöriger bis hin zu ihren \nFührern aus der Haft (Internationaler Verein für \nMenschenrechte der Kurden - Wocheninformationsdienst - IMK - \nNr. 25 vom 15. Juli 1999, S. 2). Andererseits haben die \nVerurteilung Öcalans zum Tode, dessen Friedensangebot und der \nerklärte vorzeitige Abzug der PKK aus der Türkei (FR vom \n25. August 1999, S. 2, und vom 26. August 1999, S. 1) zu einer \nBeruhigung des türkischen Bevölkerungsanteils geführt. Zur \nVerbesserung des türkisch-kurdischen Verhältnisses tragen auch \ndas am 26. August 1999 vom Parlament beschlossene Reuegesetz \n(FR vom 28. August 1999, S. 2, und IMK Nr. 32, vom \n2. September 1999, S. 3) und die internationale \nÖffentlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Verurteilung \nvon Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den \nBeitrittsbemühungen der Türkei in die Europäische Union, \nbei.\n\n22\n\nAuch das OVG Rheinland-Pfalz geht in seinem Urteil vom \n11. Juni 1999 - 10 A 11424/98.OVG -, Seite 14, davon aus, daß \nsich die \"hoch emotionalisierte Atmosphäre\" \"... in der \nFolgezeit augenscheinlich wieder beruhigt hat\".\n\n23\n\nDie Einschätzung des Senats, daß die Frage der \nGruppenverfolgung der Kurden in der Türkei angesichts der \ngeschilderten Situation nicht erneut klärungsbedürftig ist, \nwird auch durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nVerwaltungsgericht Bremen vom 4. Juni 1999 sowie durch den \nLagebericht vom 7. September 1999 (S. 8 ff [12]) bestätigt. \nDort wird erneut bekräftigt, daß eine an die kurdische Ethnie \nanknüpfende Gruppenverfolgung nicht gegeben ist. Die \nSicherheitskräfte interessieren sich auch weiterhin nur für \nPersonen, die im Verdacht der Mitgliedschaft in oder \nUnterstützung der PKK oder sonstiger separatistischer \nAktivitäten stehen.\n\n24\n\n2.) Auch angesichts der geschilderten aktuellen Lage ist \nnicht weiter klärungsbedürftig, daß Kurden in der Westtürkei \neine inländische Fluchtalternative offensteht.\n\n25\n\nDies hat der beschließende Senat in seinen eingangs \nzitierten Urteilen unter Auswertung zahlreicher Gutachten, \namtlicher Auskünfte und anderer Erkenntnisgrundlagen \nfestgestellt. Er hat hieran auch in der Folgezeit ebenso wie \nandere Obergerichte festgehalten.\n\n26\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 1999 \n- 11 L 2551/96 -; Hamb. OVG, Beschluß vom \n25. Februar 1999 - Bf V 15/95 -, Sächs.-Anh. OVG, \nUrteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -.\n\n27\n\nDas Oberverwaltungsgericht Bremen hat zu den aktuellen \nAuswirkungen in der besonders angespannten Lage im Frühjahr \n1999 in seinem Urteil vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 -, \nSeite 70, ausgeführt:\n\n28\n\n\"Gleichwohl läßt sich aus der zunehmenden \npolitischen Polarisierung nach der Verhaftung \nÖcalans eine entscheidungserhebliche Veränderung \nder Gefährdungslage für in den Westen zuwandernde \nKurden noch nicht ableiten. Eine ernstzunehmende \nGefahr, Opfer staatlicher Repression zu werden, \nbesteht auch gegenwärtig nur für solche Kurden, die \nsich politisch engagiert dem Verdacht aussetzen, \nseparatistische Bestrebungen zu unterstützen. \nAnhaltspunkte dafür, daß Kurden in der Türkei \n- zumal im Westen - als Gruppe ethnisch, d.h. \npolitisch verfolgt werden, besteht nach den \nzitierten Presseberichten auch gegenwärtig \nnicht.\"\n\n29\n\nDies gilt um so mehr, nachdem sich die Lage - wie unter 1.) \nausgeführt - nicht mehr als hoch emotionalisiert darstellt und \ndas Auswärtige Amt eine Gruppenverfolgung der Kurden in der \nAuskunft vom 4. Juli 1999 und im Lagebericht vom 7. September \n1999 verneint hat. Die Fluchtalternative im Westen ist auch \nnicht etwa deshalb klärungsbedürftig, weil das Erdbeben vom \nAugust 1999 - einschließlich der Nachbeben - die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Ansiedlung im Westen \nzerstört hätte. Das Beben mit dem Epizentrum in Izmit am \nMarmarameer in der Nähe von Istanbul hat diesen Raum schwer \ngetroffen, nicht aber den gesamten übrigen Westen der Türkei \nmit Großstädten wie Antalya oder Adana (vgl. zur Ausdehnung \ndes Erdbebengebietes die Karte, Anlage 2 zum Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 7. September 1999 und Seite 31).\n\n30\n\n3.) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Kurden in der \nTürkei wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der \nBundesrepublik Deutschland politische Verfolgung droht, ist in \nder eingangs zitierten Rechtsprechung des Senats geklärt.\n\n31\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit im allgemeinen nur, wenn sich der \nBetreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine \nBetätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. \nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu \nderen Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus \nmaßgeblichen Einfluß auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen \nStaates ein ernstzunehmender politischer Gegner, den es zu \nbekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern \nvon größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und \nProtestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, \nferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen \nExilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern \nbestimmter oppositioneller Exilvereine.\n\n32\n\nSoweit der Senat in diesem Zusammenhang auf das \n\"inhaltliche Gewicht\" oder das \"politische Gewicht\" als \nAbgrenzungskriterium abstellt, liegt dem die typische \nKonstellation von verbal sich äußernden exilpolitischen \nAktivitäten oder damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden \nBetätigungen zugrunde.\n\n33\n\nVgl. Beschluß vom 18. Februar 1998 - 25 A \n553/98.A -.\n\n34\n\nDadurch ist aber nicht ausgeschlossen, daß auch Aktivitäten \nim organisatorischen Bereich, die sich - wie die Beschaffung \nder finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit - nicht \nunmittelbar verbal äußern, als herausgehoben und damit eine \nGefährdung begründend bewertet werden.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 23. August 1999 \n- 8 A 440/99.A -.\n\n36\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung \nführen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß der Beitrag \ndes einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum \nsichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter \nden zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen \nzurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, \nbei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum \nBeispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der \ndamit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen \nsowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und \nVerkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften.\n\n37\n\nBezüglich der Annahme des Senats, daß ein \nVerfolgungsinteresse seitens der Türkei nur bei exponierter \nexilpolitischer Tätigkeit besteht, folgt auch aus der \naktuellen Situation kein weiterer grundsätzlicher \nKlärungsbedarf. Auch angesichts der kurdischen Ausschreitungen \nanläßlich der Inhaftierung Öcalans und der verstärkten \nöffentlichen Diskussion von - den unter 4.) abzuhandelnden - \nReferenzfällen gibt es keine Hinweise dafür, daß die Türkei \ntrotz möglicherweise erhöhter Geheimdienstaktivitäten \nhinsichtlich kurdischer Veranstaltungen in Deutschland niedrig \nprofilierte exilpolitische Aktivitäten, geschweige denn die \nbloße - erfolglose - Asylantragstellung zum Anlaß für eine \npolitische Verfolgung von zurückkehrenden Kurden nimmt.\n\n38\n\nHierzu führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom \n4. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Bremen unter Hinweis \nauf seinen Lagebericht vom 18. September 1998 aus:\n\n39\n\n\"Öffentliche Äußerungen, auch in \nZeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung \nan Demonstrationen im Ausland zur Unterstützung \nkurdischer Belange sind nach türkischem Recht \n(insbesondere Art. 125, 146, 168, 169 und 312/2 \ntStGB) nur dann strafbar, wenn sei als Anstiftung \nzu konkreten 'separatistischen Aktionen' in der \nTürkei oder als Unterstützung illegaler \nOrganisationen gewertet werden können.\n\n40\n\nDas Interesse des türkischen Staates gilt \nansonsten dem Personenkreis, der als Auslöser z.B. \nals separatistisch erachteter Aktivitäten und als \nAnstifter oder Aufwiegler angesehen wird.\"\n\n41\n\nDer Lagebericht vom 7. September 1999 betont ebenfalls die \nGefährdung von Kurden, die in herausgehobener Stellung \nexilpolitisch aktiv waren. Die unmittelbar vorausgehende \nFeststellung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom \n7. September 1999, Seite 19 unten/Seite 20 oben), daß Kurden, \ndie vom Ausland aus in - in der Türkei verbotenen - \nOrganisationen tätig waren, Gefahr laufen, daß die türkischen \nSicherheitsbehörden und die Justiz sich mit ihnen befassen, \nläßt demgegenüber nicht den Schluß zu, daß damit im Hinblick \nauf Art. 16 a GG oder § 51 AuslG relevante Gefahren allen \n- auch nur niedrig profilierten - exilpolitisch aktiven Kurden \ndrohen. Das Auswärtige Amt stellt nämlich des weiteren (auf \nSeite 33, a.a.O.) fest, daß die türkischen Behörden sich in \nerster Linie für Drahtzieher von Auslandsaktivitäten \ninteressieren, die sich aus der Perspektive türkischer \nBehörden als \"separatistisch\" ausnehmen, und daß bloße \nMitläufer - etwa bei einer Demonstration - hingegen kaum mit \nStrafverfolgung zu rechnen haben.\n\n42\n\n4.) Schließlich ist grundsätzlich geklärt und aktuell nicht \nweiter klärungsbedürftig, daß abgelehnte Asylbewerber bei \nihrer Rückkehr in die Türkei nicht mit einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu \nerwarten haben. Der Senat hat zuletzt in seiner \nGrundsatzentscheidung vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - \nunter Auswertung der bis dahin bekannten Gutachten, amtlichen \nAuskünfte und anderer Erkenntnisgrundlagen sowie unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung festgestellt, daß \nabgelehnte Asylbewerber allein wegen ihrer kurdischen \nVolkszugehörigkeit, wegen der Durchführung eines \nAsylverfahrens oder wegen niedrig profilierter exilpolitischer \nBeätigungen bei ihrer Einreise in die Türkei nicht beachtlich \nwahrscheinlich asylrelevanter staatlicher Verfolgung \nausgesetzt sind.\n\n43\n\nDieser Beurteilung liegt eine genaue und differenzierte \nUntersuchung der Einreisemodalitäten abgeschobener \nAsylbewerber und eine gründliche Auseinandersetzung mit den \nsog. Referenzfällen zugrunde. Angesichts der in den \nvergangenen Jahren - dort im einzelnen dargelegten - hohen \nZahl der in die Türkei abgeschobenen Kurden hat der Senat die \ndemgegenüber immer wieder anzutreffende Behauptung, \nmenschenrechtswidrige Behandlung drohe allein aufgrund von \nTätigkeiten, die nach den dargelegten Maßstäben als \nniedrigprofiliert einzustufen sind,\n\n44\n\nvgl. Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an \nVG Gelsenkirchen, S. 6 ff.; Gutachten vom 25. Juli \n1998 an VG Berlin, S. 3 f.,\n\n45\n\nmangels Darlegung einer ausreichenden Anzahl von \nReferenzfällen als nicht plausibel bewertet.\n\n46\n\nAuch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,\n\n47\n\nvgl. Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2251/96 -, \nSeite 20 ff. (36 f.),\n\n48\n\nkommt nach einer eingehenden Prüfung der Referenzfälle zu \ndem Ergebnis, daß nach erfolglosem Asylverfahren in die Türkei \nzurückkehrende kurdische Volkszugehörige, die lediglich \neinfache politische Aktivitäten im Ausland entfaltet haben, \nregelmäßig keinem beachtlich wahrscheinlichen \nVerfolgungsrisiko ausgesetzt sind, daß aber eine besondere \nRückkehrgefährdung vorliegt, wenn sich die Betreffenden \nöffentlichwirksam und an führender Stelle exilpolitisch \nbetätigt haben. Weiterhin stellt es fest, daß die Zahl der \nFälle, bei denen aus Deutschland in die Türkei zurückkehrende \nPersonen in den letzten Jahren einer über die übliche \nRoutinebefragung hinausgehenden Behandlung durch \nSicherheitskräfte unterzogen worden sind, in einem deutlichen \nMißverhältnis zur Gesamtzahl der in diesem Zeitraum \ndurchgeführten Abschiebungen steht.\n\n49\n\nSchließlich rechtfertigen auch die aktuellen Berichte über \ndie Behandlung abgeschobener Kurden und die gegenwärtige \npolitische Entwicklung in der Türkei nicht die Annahme, daß \nsich die Situation dort insbesondere seit der Festnahme des \nPKK-Führers Öcalan im November 1998 oder dessen Inhaftierung \nim Februar 1999 derart geändert hat, daß deswegen ein \nBerufungsverfahren durchzuführen ist.\n\n50\n\nWeder Amnesty International \n\n51\n\nvom 24. Februar 1999 an VG Berlin und vom \n3. Februar 1999 an VG Sigmaringen\n\n52\n\nnoch der Sachverständige Aydin \n\n53\n\nvom 17. März 1999 an VG Berlin\n\n54\n\nnoch das Auswärtige Amt \n\n55\n\nad hoc-Bericht nach der Festnahme Öcalans zur \naktuellen Lageentwicklung in der Türkei vom \n25. Februar 1999; Lagebericht vom 7. September \n1999\n\n56\n\nberichten über konkrete Fälle, aus denen sich ein \nallgemeines oder gezieltes Vorgehen der türkischen \nSicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige bei ihrer \nRückkehr ergeben könnte. Die bekannt gewordenen Festnahmen und \nMißhandlungen zurückgekehrter kurdischer Volkszugehöriger bei \noder unmittelbar nach der Einreise,\n\n57\n\nvgl. dazu: Amnesty International, a.a.O.; \nOberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 und \nZusatzgutachten vom 20. Oktober 1998 zur \nDokumentation des VG Sigmaringen vom August \n1998; derselbe Gutachten vom 29. April 1999 an VG \nBerlin; Dokumentation des Niedersächsischen \nFlüchtlingsrats, Zwischenbericht März 1999,\n\n58\n\nbetrafen insbesondere Einzelfälle in den Jahren 1997, 1998 \nund 1999 mit besonderen Sachlagen wie eine aktive politische \nBetätigung der Abgeschobenen in der Bundesrepublik. Dies weist \nangesichts der Vielzahl der durchgeführten Abschiebungen in \ndie Türkei nicht auf eine allgemeine Gefahrenlage hin. \nVielmehr ist sorgfältig zu differenzieren. So haben Rumpf\n\n59\n\nStellungnahme vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, \nS. 21 ff.; derselbe Stellungnahme vom 28. Juli 1997 \nan VG Berlin, S. 20 ff.,\n\n60\n\nKaya\n\n61\n\nGutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, \nS. 3 ff.; derselbe vom 22. Mai 1999 an VG Gießen \nund an VG Ansbach vom 24. Mai 1999,\n\n62\n\nTaylan\n\n63\n\nProt. VG Gießen vom 15. Mai 1997, \n\n64\n\nund das Auswärtige Amt \n\n65\n\nLagebericht Türkei, Stand September 1998, \nS. 18 ff., und Lagebericht vom 7. September 1999, \nS. 25 ff.\n\n66\n\ndifferenziert und substantiiert die Gefahren aufgezeigt, \ndie bestimmten Personengruppen zurückkehrender kurdischer \nAsylbewerber drohen. Eine nicht einmal mehr an eine Herkunft \naus den unter Notstandsrecht stehenden kurdischen \nSiedlungsgebieten im Südosten der Türkei anknüpfende pauschale \nBedrohung nahezu jedes zurückkehrenden kurdischen \nAsylbewerbers ist nicht belegbar und ist nach wie vor nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. Vielmehr ergibt sich nach den \nvorliegenden Erkenntnissen, daß Kurden, die selbst oder deren \nengste Angehörige in der Türkei oder in Deutschland nicht \npolitisch aktiv waren, \n\n67\n\nso insbesondere auch: Amnesty International, \na.a.O.,\n\n68\n\ndie von den türkischen Behörden nicht gesucht werden und \ngegen die auch bei den Behörden ihres Heimatortes nichts \nvorliegt, bei ihrer Rückkehr gegenwärtig nicht mit \nasylrechtlich relevanten Maßnahmen zu rechnen haben.\n\n69\n\nVgl. VG Berlin, Beschluß vom 19. April 1999 \n- VG 36 X 21.99 -.\n\n70\n\nDie Tatsache, daß diese Differenzierung selbst zu Zeiten \nder temporär gespannten Atmosphäre des ad-hoc Berichtes des \nAuswärtigen Amtes vom 25. Februar 1999 zutreffend war, folgt \nauch aus der Stellungnahme des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 19. April 1999 an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dort wird ausgeführt, daß \nAbschiebungen türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit weiterhin - unter Beachtung dieser \nDifferenzierung - möglich sind. In der Stellungnahme wird \ndarauf hingewiesen, daß von Februar bis März 1999 \n112 türkische Staatsangehörige, davon ca. 30 % kurdischer \nVolkszugehörigkeit in die Türkei zurückgeführt worden \nsind.\n\n71\n\nIn ihrer Antwort vom 7. April 1999 auf eine Kleine Anfrage \n(14. Wahlp. BT-Drucks. 14/734) führt die Bundesregierung aus, \nin anderen europäischen Ländern gebe es keinen Abschiebestopp \nin die Türkei. Es sei nicht richtig, daß jedem türkischen \nStaatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der \nabgeschoben werden solle, entsprechende Gefahren konkret \ndrohten. Oberdiek stellt in seinem Gutachten an VG Berlin vom \n29. April 1999, S. 29 f., fest:\n\n72\n\n\"Nach der derzeitigen Lage kann ich ... keinen \ndirekten Zusammenhang zwischen dem Anstieg der \nasylrelevanten Übergriffe gegen Abgeschobene und \nder sich im Westen und Süden der Türkei deutlich \nverschäften Lage für Kurdinnen und Kurden nach der \nVerhaftung von Abdullah Öcalan herstellen.\"\n\n73\n\nAnhaltspunkte hierfür gibt es erst recht nicht nach dem \nunter 1.) beschriebenen Abklingen der temporären Spannungen. \nSo werden die Einreiseformalitäten in der bereits zitierten \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 1999 an das \nVerwaltungsgericht Bremen und vom 2. Juli 1999 an das \nVerwaltungsgericht Kassel detailliert geschildert. Den \nAuskünften liegt die bisherige Differenzierung zwischen \naufgrund der Vorflucht oder Exilpolitik rückkehrgefährdeten \nPKK-nahen Personen und sonstigen nicht gefährdeten \nabgeschobenen kurdischen Asylbewerbern zugrunde.\n\n74\n\nDiese Beurteilung wird durch Entscheidungen von \nVerwaltungsgerichten, mit denen Abschiebungen von Kurden im \nEinzelfall gestoppt wurden, nicht in Frage gestellt, sondern \nbestätigt.\n\n75\n\nVgl. hierzu die Nachweise im einzelnen im \nBeschluß des Hess. VGH vom 27. Juli 1999 - 12 UZ \n2075/99.A -.\n\n76\n\nDie Gesamtbewertung der Rückkehrergefährdung findet \nschließlich ihre weitere Bestätigung in dem aktuellen \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. September 1999, der \nzwar ein erhöhtes Risiko für in der Kurdenfrage engagierte \nPersonen konstatiert, jedoch ebenfalls feststellt, daß \ngesicherte Erkenntnisse über Repressionen gegen türkische \nStaatsangehörige, die nach der Festnahme Öcalans in die Türkei \nabgeschoben wurden, nicht vorliegen. Die letztgenannte \nFeststellung findet ihre Substantiierung durch die \nanschließend dokumentierten Einzelfälle, aus denen sich \n- insbesondere angesichts der beachtlichen Zahl von \ndurchgeführten Abschiebungen - eine generelle im Hinblick auf \nArt. 16 a GG, §§ 51, 53 AuslG relevante Gefahr für alle \nzurückkehrenden Kurden nicht ableiten läßt.\n\n77\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n79\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/8-a-2285-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/8-a-2285-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114491","retrieved":"2026-07-09 00:06:22.210995+00:00"}}