{"status":"available","doknr":"OLD114490","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.7A1017.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"7 A 1017/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I1. -S. , \nFlur 62, Flurstück 2. Das 22 Meter breite und 300 Meter lange Grundstück auf dem \neine Wiese vorhanden ist, wird in nordöstlicher Richtung durch einen asphaltierten \nWirtschaftsweg begrenzt und erstreckt sich von dort aus in südwestlicher Richtung \nbis an den F. heran. Weiter in südwestlicher Richtung verläuft in einer \nEntfernung von etwa 300 Metern zum Grundstück der Klägerin die Wurm, die von \nSüdosten in nordwestlicher Richtung in etwa parallel zum F. fließt. Die \nzwischen dem F. und der Wurm gelegenen Grundstücke wurden zum Zeitpunkt \nder Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter überwiegend als Äcker (Mais, \nZuckerrüben, umgebrochene Stoppelfelder) sowie teilweise als Weiden und Wiesen \ngenutzt. In nordöstlicher Richtung, ebenfalls in einer Entfernung von ca. 300 Metern \nzum Grundstück der Klägerin, verläuft parallel zu diesem die Kreisstraße K-22. \nWeiter in nordöstlicher Richtung fließt jenseits der Kreisstraße die Rur, die in diesem \nBereich in einem Bogen verläuft. Die zwischen dem das Grundstück der Klägerin in \nnordwestlicher Richtung begrenzenden Wirtschaftsweg und der Kreisstraße \ngelegenen Grundstücke wurden zum Zeitpunkt der durchgeführten Ortsbesichtigung \nals Anbaufläche für Zuckerrüben genutzt, zum Teil handelte es sich um bereits \numgebrochene Stoppelfelder. Auf einem weiteren Teil dieser Fläche ist eine \nAufforstungsfläche vorhanden, die im zum Grundstück der Klägerin hin gelegenen \nBereich insbesondere mit Fichten sowie im weiteren Verlauf vor allem mit Pappeln \nbestanden ist. Dabei liegt diese Fläche um etwa 4 Meter versetzt zum Grundstück \nder Klägerin in nordwestlicher Richtung. Auf dem unmittelbar nordwestlich an das \nGrundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück wurden zum Zeitpunkt der \nOrtsbesichtigung in dem zum Wirtschaftsweg hin gelegenen Teil Zuckerrüben \nangebaut, der rückwärtige, zum F. gelegene Bereich wurde als Maisfeld \ngenutzt. Weiter in nordwestlicher Richtung sind Weiden vorhanden. Das in \nsüdöstlicher Richtung an das Grundstück der Klägerin angrenzende Grundstück war \nbis zum F. hin mit Mais bestanden. Das Grundstück der Klägerin wird - wie \nauch die Nachbargrundstücke - durch einen Entwässerungsgraben, den sog. N. \ndurchkreuzt, der aus Südosten kommend in nordwestlicher Richtung verläuft und im \nZeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter kein Wasser führte. An der \nBöschung des N1. steht auf dem Grundstück der Klägerin ein Weidenbaum. Ein \nweiterer Baum ist an der Böschung des F1. auf dem südlich an das Grundstück \nder Klägerin angrenzenden Grundstück in der Nähe der Grundstücksgrenze \nvorhanden.\n\n3\n\nDas Grundstück der Klägerin und dessen weitere Umgebung liegen im \nGeltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die \nLandschaftsschutzgebiete im Kreis I2. vom 5. Mai 1986 - im Folgenden: \nLandschaftsschutzVO -. Diese setzt für den gesamten Kreis I2. \nLandschaftsschutzgebiete fest, deren genaue Grenzen sich nach § 2 Abs. 2 \nLandschaftsschutzVO aus 56 Karten ergeben, die der Verordnung beigefügt sind. \nDas Grundstück der Klägerin liegt danach in einem Bereich, der als \nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 16 \nLandschaftsschutzVO ist es in dem geschützten Gebiet u.a. verboten, \n\n4\n\n\"Grünland innerhalb der auf den Landschaftsschutzkarten (Maßstab 1 : 10.000) \nschraffiert dargestellten Flächen in eine andere Nutzung umzuwandeln\".\n\n5\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt innerhalb einer derart dargestellten Fläche. \n\n6\n\nZu dieser Regelung kam es wie folgt: Ursprünglich war in dem \nverwaltungsinternen Entwurf der LandschaftsschutzVO in § 3 Abs. 2 Nr. 16 \nvorgesehen, daß es in dem geschützten Gebiet verboten ist, \"Grünland innerhalb \nfolgender Grenzen beidseits von Wasserläufen in eine andere Nutzung \numzuwandeln, nämlich - innerhalb von 200 m vom jeweiligen Ufer von S1. , X. \nund S2. - innerhalb von 100 m vom jeweiligen Ufer aller sonstigen Wasserläufe\". \nDiese Regelung wurde dann in der Folgezeit verworfen und durch die Bestimmung \ndes § 3 Abs. 2 Nr. 15 ersetzt, wonach es in dem geschützten Gebiet verboten ist, \n\"Brachflächen, Feucht- und Naßwiesen sowie Grünland in der Rheinaue in eine \nandere Nutzung umzuwandeln\". Diese Version, die die Bezirksregierung L. den \nBehörden im Rahmen der Behördenbeteiligung übersandt hatte und die auch zur \nöffentlichen Auslegung vorgesehen war, wurde dann noch vor der Auslegung dahin \nkorrigiert, daß es es in § 3 Abs. 2 Nr. 15 statt ... \"sowie Grünland in der Rheinaue in \neine andere Nutzung umzuwandeln\" richtig lauten müsse ... \"sowie Grünland in den \nBach- und Talauen in eine andere Nutzung umzuwandeln\". Der zur öffentlichen \nAuslegung (vom 27. Januar 1986 bis zum 26. Februar 1982) gekommene Text der \nLandschaftsschutzVO sah dementsprechend in § 3 Abs. 2 Nr. 15 vor, daß es in dem \ngeschützten Gebiet verboten ist, \"Brachflächen, Feucht- und Naßwiesen sowie \nGrünland in den Bach- und Talauen in eine andere Nutzung umzuwandeln\". Dabei \nwaren die ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete in Karten dargestellt, ohne daß \neigene Flächen für das Umwandlungsverbot ausgewiesen waren. \n\n7\n\nNachdem sich u.a. das Amt für Agrarordnung - B. -, die \nLandwirtschaftskammer S3. - Kreisstelle I2. - und der S4. \nLandwirtschafts-Verband e.V. - Kreisbauernschaft I2. e.V. vor allem unter \nGeltendmachung von Bewirtschaftungserschwernissen für die Landwirte gegen das \nGrünlandumwandlungsverbot gewandt hatten, erstellte die Bezirksregierung L. die \nRegelung des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschVO in der später dann in Kraft \ngetretenen Fassung. Hierzu ist in einer \"Anmerkung\" vom 28. April 1986 durch einen \nMitarbeiter der Bezirksregierung festgehalten: \"In mehreren Terminen mit Vertretern \nder Landwirtschaftskammer und des Bauernverbandes wurde bzgl. des \nGrünlandumbruchverbotes eine auf wissenschaftlichen Grundlagen (GK IIa) erstellte \nAbgrenzung gefunden\". In einem weiteren Vermerk desselben Mitarbeiters ist unter \ndem 18. April 1986 ausgeführt:\n\n8\n\n\"1. Kriterien für die Schutzausweisung\n\n9\n\nVon der Schutzausweisung sind vorwiegend folgende Landschaftsstrukturen \nbetroffen:\n\n10\n\na) Waldflächen und deren Rand-/Saumbiotope\n\n11\n\nb) Bach- und Flußauen naturnaher Ausprägung sowie Hänge an Bach- und \nFlußtälern\n\n12\n\nc) durch Gehölzbestände gegliederte Grünlandbereiche und Ackerflächen\n\n13\n\nDie Landschaftsschutzverordnung im Kreis I2. betrifft ca. 53 % der \nFreiflächen für die kein rechtskräftiger Landschaftsplan vorliegt.\n\n14\n\nDie Flächenerweiterung der unter Landschaftsschutz stehenden Bereiche liegt \nzwischen 5 und 10 % gegenüber der zur Zeit rechtskräftigen einstweiligen \nSicherstellung von 1982.\n\n15\n\n2. Besonderheit der Verordnung\n\n16\n\nBestandteil der vorliegenden Verordnung ist das Verbot, Grünland in bestimmten, \nflächenhaft abgegrenzten Bereichen in eine andere Nutzung umzuwandeln (entspr. \n§ 3 Nr. 2, 16) der Verordnung).\n\n17\n\nBegründung:\n\n18\n\nIm Kreis I2. sind 77,1 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen Ackerland \nund 17,7 % Grünland (Landesdurchschnitt 36,2 %).\n\n19\n\nDer Gesamtraum ist, nicht zuletzt bedingt durch den geringen Grünlandanteil, \nvon gliedernden und belebenden Elementen stark ausgeräumt.\n\n20\n\nDas Verbot, Grünland innerhalb der flächenhaft abgegrenzten Bereiche \numzuwandeln, beschränkt sich auf grundwassergeprägte Bach- und Talauen sowie \nderen Überschwemmungsbereiche.\n\n21\n\nMit einem Umwandlungsverbot wurden nur zusammenhängende Auenkomplexe \nmit einer überwiegenden Grünlandnutzung belegt.\n\n22\n\nWissenschaftliche Grundlage dieser Abgrenzung sind die ökologischen \nFachbeiträge der Landschaftsplanung (Teil I - ökologisch begründete \nLandschaftseinheiten), die im Kreisgebiet vollständig vorliegen.\n\n23\n\nAus ökologischer Sicht ist ein Umwandlungsverbot erforderlich:\n\n24\n\n- zum Erhalt des vorhandenen Naturwertes der wechselfeuchten Wiesen- und \nWeidenflächen\n\n25\n\n- zum Erhalt des Naturpotentials für zukünftige Entwicklungsmaßnahmen im \nSinne des Naturschutzes (etwa im Rahmen der Landschaftsplanung).\n\n26\n\nDie Abgrenzung der mit einem Umwandlungsverbot belegten Bereiche erfolgte \nunter Beteiligung der Vertreter der Landwirtschaftskammer S3. , Kreisstelle \nI2. und der Kreisbauernschaft, I2. e.V..\n\n27\n\nDurch mehrere Abstimmungstermine konnten zwar grundsätzliche Bedenken \nbzw. des Umwandlungsverbotes nicht beseitigt werden, dennoch war durch die \nhinzugezogene Orts- und Sachkenntnis eine präzisere Abgrenzung unter \nBerücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange möglich.\"\n\n28\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt ferner im Bereich des Landschaftsplanentwurfs \n\"III/8 C. S5. und Obere S6. \" aus dem Jahre 1984. Dieser weist für \ndas Grundstück der Klägerin in der zugehörigen \"Grundlagenkarte IIa S5. und \nObere S7. Entwurf\" (BA XXVI) in einer Tiefe von etwa 60 m die \nKennzeichnung \"2\" aus, die in der Legende mit \"heutige überflutungsfreie Talaue\" \nbeschrieben ist. Der restliche Teil des Grundstücks ist mit der Ziffer \"4\" bezeichnet, \ndie nach der Legende \"grundwasserferne Terrassenbereiche und - inseln der Talaue\" \nbeschreibt. Dabei ist in der \"Entwicklungs- und Festsetzungskarte\" zum \nLandschaftsplanentwurf (BA XXI) das Entwicklungsziel \"7\" festgelegt, das nach der \nLegende (BA XXII) in der \"Erhaltung der prägenden Landschaftsteile und \nAnreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen\" besteht und im \nLandschaftsplanentwurf noch näher beschrieben wird.\n\n29\n\nFerner liegt das Grundstück der Klägerin im Bereich des \n\"Gewässerauenprogramm S1. \" aus dem Jahre 1994, der es als Fettweide \nerfaßt.\n\n30\n\nMit Schreiben vom 7. Oktober 1994 beantragte die Klägerin für das streitige \nGrundstück eine \"Genehmigung zum Umbruch einer Wiese\". Zur Begründung führte \nsie im wesentlichen aus: Sie habe ihr Grundstück bis zum Jahre 1993 als Weide \nverpachtet gehabt. Der Pächter habe den Pachtvertrag gekündigt und es sei ihr nicht \ngelungen, einen neuen Pächter zu finden. Es sei unter den inzwischen veränderten \nVerhältnissen in der Landwirtschaft auch nicht mehr möglich, daß Grundstück als \nGründland zu verpachten. So hätten auch ihre unmittelbaren Grundstücksnachbarn \ndas dort vorhandene Grünland in Ackerfläche umgebrochen, was im übrigen auch \nmit nahezu allen anderen Grundstücksflächen in der weiteren Nachbarschaft \ngeschehen sei. Deshalb bitte auch sie darum, ihr \"eine Umbruchgenehmigung in \nAckerfläche zu erteilen\". \n\n31\n\nMit Bescheid vom 16. Mai 1995 lehnte der Beklagte den \"Antrag auf Erteilung \neiner Befreiung sowie Eingriffsgenehmigung zum Umbruch von Grünland\" ab. Zur \nBegründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der von der Klägerin beabsichtigte \nUmbruch des Grünlandes in Ackerfläche sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 16 \nLandschaftsschutzVO verboten und unterfalle nicht der landwirtschaftlichen Nutzung \ndes § 4 Nr. 1 LandschaftsschutzVO, der diese - teilweise - von den Verboten des § 3 \nLandschaftsschutzVO ausnimmt. Der Klägerin könne auch keine Befreiung gemäß § \n5 LandschaftschutzVO von dem Umwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 \nLandschaftsschutzVO erteilt werden. Denn die Befreiungsvoraussetzungen des § 5 \nLandschaftsschutzVO seien nicht erfüllt. Insbesondere liege im Fall der Klägerin \nkeine nicht beabsichtigte Härte bei Durchführung des Umbruchsverbotes vor. Es \nhandele sich nicht um einen atypischen Sonderfall, der die Gewährung einer \nBefreiung gebiete. Im übrigen sei eine Befreiung hier auch nicht mit den Belangen \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Der Naturhaushalt der \nNiederungsbereiche von S1. und X. sei früher durch das großflächige \nVorhandensein von Grünland frischer bis feuchter Ausprägung geprägt gewesen. \nDer fortschreitende Ackerbau habe dann dazu geführt, daß die Talaue bereits Ende \nder 70er Jahre überwiegend ackerbaulich genutzt worden sei. Durch diesen \ngroßflächigen Umbruch von Grünland sei der ökologische Wert der noch \nverbliebenden Grünlandflächen umso höher. Dies habe zur Folge, daß ein weiterer \nUmbruch - wie im Fall der Klägerin - im besonderen Maße zu einer erheblichen \nBeeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und zu einer \nschwerwiegenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde. Darüber \nhinaus bedürfe der von der Klägerin mit dem Umbruch des Grünlandes vorgesehene \nEingriff einer Eingriffsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Landschaftsgesetz, die nicht \nerteilt werden könne, da der Eingriff bereits nach der LandschaftsschutzVO verboten \nsei und die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen. \n\n32\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 1995 Widerspruch. Zur \nBegründung führte sie im wesentlichen aus: Sie bedürfe keiner Genehmigung für ihr \nVorhaben, da die LandschaftsschutzVO mangels Entschädigungsklausel unwirksam \nsei. Im übrigen enthalte die LandschaftsschutzVO ein generelles \nUmwandlungsverbot auch bei landwirtschaftlicher Nutzung, was gegen den \nPrivilegierungstatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 1 Landschaftsgesetz verstoße. \nJedenfalls lägen die Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 der \nLandschaftsschutzVO vor. Durch den vorgesehenen Umbruch werde der Charakter \ndes geschützten Gebiets deswegen nicht verändert, weil die Flächen links und rechts \ndes klägerischen Grundstücks ohnehin bereits als Ackerfläche genutzt würden. \nMangels Eingriffs bedürfe es auch keiner Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NW.\n\n33\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. November 1995 wies die Bezirksregierung L. \nden Widerspruch im wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides \nzurück.\n\n34\n\nMit der am 10. November 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren \nweiterverfolgt. Zur Begründung hat sie in Ergänzung zu ihrem \nWiderspruchsvorbringen vorgetragen: Das Verbot, die Grünlandfläche in Ackerland \numzuwandeln, führe in ihrem Fall zu einer Enteigung, die nur gegen Entschädigung \nzulässig sei, was aber die LandschaftsschutzVO nicht vorsehe. Der enteignende \nCharakter der Maßnahme ergebe sich daraus, daß nach einem von ihr eingeholten \nGutachten eine Nutzung der Fläche als Weide ausscheide, eine Nutzung als Wiese \nwirtschaftlich unsinnig sei und nur eine Nutzung als Ackerfläche im Rahmen einer \nordnungsgemäßen Landwirtschaft in Betracht komme. Die LandschaftschutzVO sei \nweiter deswegen unwirksam, weil sie mit dem landwirtschaftlichen \nPrivilegierungstatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 1 Landschaftsgesetz nicht zu \nvereinbaren sei, indem sie auch den im Wege landwirtschaftlicher Nutzung \nerfolgenden Umbruch von Grünland mit einem Verbot belege. Jedenfalls sei der von \nder Klägerin beabsichtigte Umbruch nach § 5 Abs. 3 LandschaftsschutzVO zu \ngestatten. Die landwirtschaftliche Nutzung als Acker auf einem kleinen und schmalen \nGrundstück inmitten von Ackerflächen sei nicht geeignet, den Charakter des \ngeschützten Gebiets zu tangieren. Schließlich stehe der Klägerin ein Anspruch auf \nBefreiung von dem Umbruchverbot nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) aa) \nLandschaftsschutzVO zu. Es lägen hier grundstücksbezogene Besonderheiten vor, \ndie einen atypischen Sonderfall ergäben und damit die Annahme einer nicht \nbeabsichtigten Härte bei Durchführung des Umbruchgebots rechtfertigten. Denn es \nhandele sich um eine trockene Fläche in einer Ackerlandumgebung, die sich in \nBoden und natürlichen Bedingungen nicht von den benachbarten Ackerflächen \nunterscheide. Auf dem Grundstück sei inzwischen auch kein Grünland üblicher Art \nmehr vorhanden, da die Fläche nur noch gemäht und nicht mehr beweidet worden \nsei\n\n35\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n36\n\nfestzustellen, daß sie keiner Genehmigung für den Umbruch des Grundstücks \nGemarkung I1. -S. , Flur 62, Flurstück 2 bedarf,\n\n37\n\nhilfsweise, \n\n38\n\nden Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, \ndie beantragte Genehmigung zu erteilen.\n\n39\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n40\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n41\n\nEr hat zur Klageerwiderung ausgeführt: Die LandschaftsschutzvO sei nicht \nwegen der fehlenden Entschädigungsregelung unwirksam, da dem \nUmwandlungsgebot keine enteignende Wirkung zukomme. Im übrigen habe die in \nRede stehende Grünlandfläche aufgrund ihrer Insellage zwischen den Ackerflächen \nund ihrer langgestreckten Form eine wichtige Funktion im ökologischen Gefüge des \nNaturhaushalts. Der Dauergrünfläche falle hier insbesondere eine \nVernetzungsfunktion zwischen dem nördlich angrenzenden Wäldchen und dem mittig \nauf dem Grundstück verlaufenden Graben mit dem alten Weidenbusch sowie dem \nF. zu. Außerdem biete die Grünlandfläche den wildlebenden Tieren eine \nZufluchtstätte und beherberge eine Vielzahl von Bodenlebewesen, die ihrerseits eine \nwichtige Nahrungsquelle für die verschiedenen Tierarten der Lebensgemeinschaft \nder Auenbereiche darstellten. \n\n42\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die LandschaftsschutzVO sei \nwirksam. Sie verstoße nicht gegen Art. 14 GG, da sie keine Enteignung, sondern \neine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung im \nSinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG enthalte. Die Ausweisung des klägerischen \nGrundstücks als Landschaftsschutzgebiet mit der zusätzlichen Bestimmung des \nGrünlandumwandlungsverbots entspreche den gesetzlichen \nTatbestandsvoraussetzungen des § 21 Landschaftsgesetz für die Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes. Die besondere Bedeutung des klägerischen \nGrundstücks in seiner derzeitigen Nutzungsform als Grünland für den Naturhaushalt \nergebe sich insbesondere aus der vorgetragenen und anhand des Kartenmaterials \ndeutlich erkennbaren Vernetzungsfunktion. Die streitbefangene Fläche bilde eine \nVerbindung zwischen dem nördlich gelegenen Wäldchen, dem nicht ständig \nwasserführenden Graben des N2. und dem wasserführenden F. . Dem \nGrundstück komme augenscheinlich die Funktion einer Brücke zwischen einzelnen \nbesonders schützenswerten und wertvollen Bereichen zu, die bei isolierter Lage \nohne Verbindung untereinander in ihrer jeweiligen Wertigkeit und mit der Folge eines \nWertverlustes für den Gesamtnaturhaushalt leiden würden. Die Voraussetzungen für \ndie Erteilung einer Befreiung von dem Grünlandumwandlungsverbot lägen nicht \nvor.\n\n43\n\nGegen das ihr am 12. Januar 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. \nFebruar 1998 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat \nmit der Klägerin am 3. Juli 1998 zugestellten Beschluß vom 22. Mai 1998 \nentsprochen. Mit am 30. Juli 1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin einen \nBerufungsantrag gestellt und diesen - nach entsprechender Fristverlängerung - mit \nam 1. Oktober 1998 eingegangenem Schriftsatz begründet. \n\n44\n\nZur Begründung führt die Klägerin in Ergänzung zu ihrem erstinstanzlichen \nVorbringen aus: Die Erstreckung des Geltungsbereichs der LandschaftsschutzVo auf \ndas streitgegenständliche Grundstück sei nicht durch § 21 Landschaftsgesetz \ngedeckt. Das Grundstück sei weder einem Auenbereich zuzuordnen noch komme \nihm eine Vernetzungsfunktion zu. Die Eigenschaften des Grundstücks schlössen dies \nvielmehr aufgrund seiner geringen Größe, seiner Lage, der anzutreffenden \nNährstoffsituation, dem artenarmen Vegetationsbestand, der angrenzende Nutzung \nsowie wegen fehlender Biotopstrukturen aus. Hierzu beruft sich die Klägerin auf ein \nvon ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der \"Landschaftsökologischen Beurteilung \neiner Grünlandfläche bei I1. \" vom August 1998 und macht dieses zum \nGegenstand ihres Berufungsvorbringens. Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch auf \nGestattung des Grünlandumbruchs nach § 5 Abs. 3 LandschaftsschutzVO zu. Durch \ndie begehrte Ausnahme werde der Schutzzweck der LandschaftsschutzVO nicht \nnennenswert nachteilig beeinträchtigt. Das Landschaftsbild werde bereits im Hinblick \ndarauf nicht beeinträchtigt, daß an beiden Längsseiten des Grundstücks Mais \naufstehe, der den Blick auf ihr Grundstück ohnehin einschränke. Die Erhaltung und \nWiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts werde im Falle eines \nGrünlandumbruchs ebenfalls nicht nennenswert beeinträchtigt. Dabei könne es unter \ndem Aspekt der zu berücksichtigenden Schutzzwecke nur auf die Erhaltung des \nstatus quo ankommen, da der Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung - anders als \nbeim Landschaftsplan - nur zur Wahrung des vorhandenen Zustandes dienen könne. \nDiesbezüglich sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch ihr Vorhaben nicht \nzu befürchten. Bei ihrem Grundstück handele es sich um eine normale Wiese, dem \neine Vernetzungsfunktion nach den gutachterlichen Feststellungen nicht zukomme. \nSelbst wenn dies anders sein sollte, sei dann im Rahmen der auf einer zweiten Stufe \nanzustellenden Abwägung ausschlaggebend zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, \ndaß ihr - gutachterlich belegt - eine werthaltige Nutzung des streitigen Grundstücks \nnur als Ackerfläche möglich sei, während demgegenüber den Interessen des \nLandschaftsschutzes nur ein geringeres Gewicht zukomme. \n\n45\n\nDer Kläger beantragt,\n\n46\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den Schlußanträgen erster Instanz \nzu erkennen.\n\n47\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n48\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n49\n\nDer Beklagte führt zur Berufungserwiderung in Ergänzung seiner \nerstinstanzlichen Klageerwiderung aus: Die Klägerin bedürfe für ihr Vorhaben einer \nGenehmigung. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland stelle keine vom \nGenehmigungserfordernis freigestellte ordnungsgemäße landwirtschaftliche \nBodennutzung dar. Hiermit sei lediglich die alltägliche Wirtschaftsweise eines \nLandwirts gemeint, zu der das Vorhaben der Klägerin nicht zu rechnen sei. Für die \nFestsetzung des Landschaftsschutzgebietes seien die Voraussetzungen des § 21 LG \nNW gegeben. Es komme hierbei nicht auf die Schutzwürdigkeit einzelner \nGrundstücke an, da ein größerer Bereich unter Schutz gestellt worden sei. Bei dem \nhier streitigen Bereich handele es sich um eine schützenswerte Auenlandschaft und \ndas Grundstück der Klägerin sei dieser Landschaft zuzurechnen. Durch das \nUmwandlungsverbot werde die Klägerin auch nicht enteignet, da sie das Grundstück \nauch als Mähwiese - wenn auch eingeschränkt - wirtschaftlich nutzen und hieraus \neinen jährlichen Gewinn von ca. 560,--DM erzielen könne. Die Klägerin habe auch \nkeinen Anspruch auf Befreiung von dem Umwandlungsverbot, da ihr Vorhaben dem \nSchutzzweck der Landschaftsschutzverordnung zuwiderlaufe und und geeignet sei, \nden Charakter des geschützten Gebietes zu verändern. Insoweit tritt der Beklagte \nden Feststellungen des von der Klägerin eingeholten Gutachtens im einzelnen \nentgegen. Das Umwandlungsverbot sei auch wirksam. Die Abgrenzungskriterien für \ndie Festlegung der dem Umwandlungsverbot unterfallenden Flächen seien zwar nicht \nhundertprozentig mit den Sachargumenten des Naturschutzes zu begründen, \nberuhten vielmehr auf einem Kompromiß, jedoch wäre aus rein naturschutzfachlicher \nSicht jede Grünlandparzelle in dem betroffenen Landschaftsraum zu erhalten \ngewesen.\n\n50\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der von der Klägerin \neingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n51\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n52\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n53\n\nDie mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist zulässig. \n\n54\n\nDie Klägerin hat ein berechtigtes Interesse - § 43 Abs. 1 VwGO - an der von ihr \nbegehrten Feststellung, daß sie keiner Genehmigung für den Umbruch ihres \nGrundstücks Gemarkung I1. -S. , Flur 62, Flurstück 2 bedarf. Denn der \nBeklagte hatte in dem streitgegenständlichen \"Versagungsbescheid\" vom 16. Mai \n1995 ausdrücklich die entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten, daß die \nKlägerin für ihr Vorhaben einer Befreiung nach § 5 LandschaftsschutzVO von dem \nGrünlandumwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO bedürfe, \nund darüber hinaus die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NW \nerforderlich sei. An dieser Auffassung hat der Beklagte auch im Klageverfahren \nfestgehalten.\n\n55\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. \n\n56\n\nDie Klägerin bedarf für die Umwandlung ihres Grundstücks (Gemarkung I1. \n-S. , Flur 62, Flurstück 2) von Grünland in eine Ackerfläche weder einer Befreiung \nnach § 5 LandschaftsschutzVO von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO \nfestgesetzten Umwandlungsverbot noch einer Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG \nNW.\n\n57\n\nEine Befreiung nach § 5 LandschaftsschutzVO ist deswegen nicht erforderlich, \nweil das Umwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO dem \nVorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann. Das in § 3 Abs. 2 Nr. \n16 LandschaftsschutzVO ausgesprochene Verbot, Grünland in eine andere Nutzung \numzuwandeln, ist jedenfalls für den Bereich des Grundstücks der Klägerin nichtig. Ob \ndies auch für andere - hier nicht betroffene - Bereiche der \nLandschaftsschutzverordnung gilt, und welche Auswirkungen die (teilweise) \nNichtigkeit des Umwandlungsverbots auf die Wirksamkeit der \nLandschaftsschutzverordnung insgesamt hat, braucht dagegen hier nicht \nentschieden zu werden, da es hierauf im vorliegenden Fall, in dem nur für den \nBereich des Grundstücks der Klägerin das Umwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 \nLandschaftsschutzVO in Streit steht, nicht entscheidungserheblich ankommt.\n\n58\n\nDie vorliegende Landschaftsschutzverordnung ist erlassen worden auf Grund der \n§§ 42 a Abs. 1, 21 und 34 Absatz 2 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV NW S. 734), geändert durch das Gesetz \nzur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19. März 1985 (GV NW S.261) - LG NW \na.F.-. Danach kann die höhere Landschaftsbehörde unter den in § 42 a LG NW a.F. \nim einzelnen genannten Voraussetzungen durch ordnungsbehördliche Verordnung \nunter anderem Landschaftsschutzgebiete ausweisen. Hierbei ist der \nVerordnungsgeber jedoch gemäß § 42 a Abs. 1 Satz 2 LG NW an die - \neinschränkenden - gesetzlichen Vorgaben des § 21 LG NW gebunden, d.h. die \nFestsetzung des Landschaftsschutzgebiets muß zur Gewährleistung eines der in § \n21 LG NW genannten Schutzgüter erforderlich sein. Hinsichtlich des Inhalts der \nSchutzausweisung im einzelnen ermächtigt § 42 a Abs. 3 Satz 1 LG NW i.V.m. § 34 \nAbs. 2 LG NW den Verordnungsgeber dazu, bestimmte Handlungen im \nLandschaftsschutzgebiet zu verbieten. Wenn dem Verordnungsgeber hierbei aus der \nNatur der Sache heraus auch regelmäßig ein Gestaltungsspielraum zusteht,\n\n59\n\nrvgl. OVG NW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -,\n\n60\n\nso muß das Verbot, bestimmte Handlungen im Landschaftsschutzgebiet \nvorzunehmen, jedoch geeignet und erforderlich sein, den Schutzzweck, der der \njeweiligen Landschaftsschutzgebietsfestsetzung zugrundeliegt, zu erreichen. Die \ngetroffene Regelung muß darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nsowie das Willkürverbot beachten.\n\n61\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. November 1990 - 10 A 2379/86 -; OVG NW, Urteil \nvom 14. Januar 1991 - 7 A 289/89 -.\n\n62\n\nDiesen Maßstäben wird das Umwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 \nLandschaftsschutzVO für den Bereich des Grundstücks der Klägerin nicht gerecht. \nDabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Festsetzung des \nLandschaftsschutzgebiets vorliegend mit Blick auf die in § 1 Abs. 2 \nLandschaftsschutzVO genannten Schutzziele den Anforderungen des § 21 LG NW \ngenügt. Weiter kann offenbleiben, ob - falls dies zutreffen sollte -, das \nUmwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschVO geeignet und \nerforderlich ist, die in § 1 Abs. 2 LandschaftsschutzVO genannten Ziele in einer \nWeise zu erreichen, die mit der zentralen Bedeutung ordnungsgemäßer \nLandwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 1 Abs. 3 \nLG NW) vereinbar ist. Denn jedenfalls hat der Verordnungsgeber hier im Bereich \ndes Grundstücks der Klägerin bei Festlegung der Flächen, die dem Verbot, Grünland \nin eine andere Nutzung umzuwandeln (§ 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO) \nunterfallen, willkürlich gehandelt. \n\n63\n\nNach dem Wortlaut der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschVO \nsoll das Umwandlungsverbot \"innerhalb der auf den Landschaftsschutzkarten \nschraffiert dargestellten Flächen\" gelten. Indem die festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiete nach den Landschaftsschutzkarten über diese Flächen in \nweiten Bereichen hinausreichen, hat der Verordnungsgeber durch diese Regelung \nbezüglich des Umwandlungsverbots eine Differenzierung innerhalb des festgesetzten \nLandschaftsschutzgebietes dergestalt getroffen, daß ein Teil der in dem \nLandschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücke dem Umwandlungsverbot unterfällt \nund ein anderer Teil nicht. Eine Differenzierung - für die es durchaus gute Gründe \ngeben kann - zwischen an sich, weil im Landschaftsschutzgebiet gelegen, als \nschutzwürdig angesehen Grundstücken, und solchen, die in bestimmter Hinsicht als \nbesonders schutzwürdig angesehen werden und deshalb mit einem \nUmwandlungsverbot belegt sind, darf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das \nWillkürverbot,\n\n64\n\nrvgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, \n1ff(23),\n\n65\n\nnur auf der Grundlage sachgerechter - einer Überprüfung zugänglicher - \nUnterscheidungskriterien durch den Verordnungsgeber erfolgen, die bei der \nkartographischen Ausweisung der Umwandlungsverbotsflächen auch tatsächlich und \ndurchgehend angewandt werden müssen. Denn das Umwandlungsverbot wirft für die \nbetroffenen Grundeigentümer nicht unerhebliche Probleme auf, wie auch der \nvorliegende Fall anschaulich zeigt. Vor dem Hintergrund der auch für Landwirte im \nKreis I2. , als des durch das Umwandlungsverbot insbesondere betroffenen \nPersonenkreises, gegebenen zwingenden Notwendigkeit, auf die Erfordernisse und \nVeränderungen ihrer Absatzmärkte - z. B. politisch gesteuerte Begrenzung der \nMilchkontingente - durch Änderung ihres Angebots flexibel reagieren zu müssen, \nhaben insbesondere die Landwirte dieses Raumes - aber auch die übrigen \nGrundstückseigentümer - aus wirtschaftlichen Gründen ein beachtliches Interesse \ndaran, bisherige Grünlandflächen je nach Marktlage in Ackerflächen umwandeln zu \nkönnen. Diesen bei der Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigenden privaten \nInteressen mußte der Verordnungsgeber hier nicht notwendig bei der Festlegung der \nmit einem Umwandlungsverbot belegten Flächen dadurch Rechnung tragen, daß die \nGrundstücke von dem Umwandlungsverbot verschont blieben. Aber angesichts der \ndargelegten Auswirkungen des Umwandlungsverbots hatte der Verordnungsgeber \ndie Nutzungsinteressen der Grundstückseigentümer dergestalt in den Blick zu \nnehmen, daß der vorgenommenen Differenzierung zwischen betroffenen und nicht \nbetroffenen Flächen sachgerechte und nachprüfbare Abgrenzungskriterien \nzugrundeliegen und diese bei der Ausweisung der \nGrünlandumwandlungsverbotsflächen auch tatsächlich und durchgehend angewandt \nwerden.\n\n66\n\nDiesem Erfordernis steht nicht entgegen, daß der Senat in seinem Urteil vom 3. \nMärz 1999 - 7 A 2883/92 - ausgeführt hat, daß die Landschaftsbehörde bei Erlaß \neines Erstaufforstungsverbotes in einer Landschaftsschutzverordnung nicht schon im \nRahmen der generellen Verordnung gehalten ist, die tatsächlichen oder \nmutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers \nin den Blick zu nehmen. Denn in der dort entschiedenen Fallkonstellation hatte der \nVerordnungsgeber ein generelles Verbot von Erstaufforstungen festgesetzt und \ngerade keine auf konkrete Flächen bezogene Differenzierung innerhalb des \nLandschaftsschutzgebiets - wie vorliegend - vorgenommen. \n\n67\n\nHier sind die den Verwaltungsvorgängen zu entnehmenden \nAbgrenzungskriterien, mögen sie im Grundsatz auch als sachgerecht anzusehen \nsein, jedenfalls im Bereich des Grundstücks der Klägerin bei der Ausweisung der \nUmwandlungsverbotsflächen tatsächlich nicht durchgehend maßgeblich \ngewesen.\n\n68\n\nSoweit hierzu in zwei Vermerken vom 18. April 1986 und 24. April 1986 \nausgeführt ist: \"Das Verbot Grünland, innerhalb der flächenhaft abgegrenzten \nBereichen umzuwandeln, beschränkt sich auf grundwassergeprägte Bach- und \nTalauen sowie deren Überschwemmungsbereiche. Mit einem Umwandlungsverbot \nwurden nur zusammenhängende Auenkomplexe mit einer überwiegenden \nGrünlandnutzung belegt\", mögen dies grundsätzlich sachgerechte \nAbgrenzungskriterien sein. Die genannten Kriterien sind hier bei der \nkartographischen Erfassung der Umwandlungsverbotsflächen im Bereich des \nGrundstücks der Klägerin aber nicht durchgehend angewandt worden. So ist für \neinen großen Teil der dem Umwandlungsverbot im hier streitigen Bereich \nunterfallenden Grundstücke - wie auch im Fall der Klägerin - in der Grundlagenkarte \nII a, Stand Mai/August 1983 zum Landschaftsplanentwurf als Bestand \n\"grundwasserferne Terrassenbereiche und - inseln der Talaue\" festgehalten, sodaß \nfür ihre Unterschutzstellung nicht das Kriterium \"grundwassergeprägte Bach- und \nTalauen sowie deren Überschwemmungsbereiche\" maßgebend gewesen sein kann. \n\n69\n\nEs handelte und handelt sich bei dem hier streitigen Bereich auch nicht um einen \nzusammenhängenden Auenkomplex mit einer überwiegenden Grünlandnutzung. \nNach den vorgelegten Luftbildern (Bildflüge Stand Oktober 1978, April/Juni 1984) \nspricht alles dafür, daß es sich bei dem hier streitigen Abschnitt der X. und des \nF2. bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung nicht - \nmehr - um einen zusammenhängenden Auenkomplex gehandelt hat. Sowohl die \nFluß-/Bachläufe selbst als auch die umliegenden Grundstücke waren - und sind auch \ngegenwärtig - vielmehr intensiv durch menschliche Tätigkeit überformt, indem die \nFluß-/Bachläufe ausgebaut wurden und die umliegenden Grundstücke ganz \nüberwiegend landwirtschaftlich als Ackerbauflächen genutzt worden sind, wobei die \nlandwirtschaftliche Nutzung - von einem schmalen Böschungsstreifen abgesehen - \nbis an die Bach-/Flußläufe herangereicht haben. Von vereinzelten Ausnahmen \nabgesehen, sind auch weder entlang des F1. noch im Bereich der X. die \neine Auenlandschaft prägenden Kleingehölze vorhanden gewesen. Dieses \nLandschaftsbild einer durch menschliche Tätigkeit überwiegend gestalteten \nAckerlandschaft, die durch ausgebaute Fluß-/Bachläufe durchzogen ist, hat sich - für \nden Bereich des Grundstücks der Klägerin - auch bei der von dem Berichterstatter \ndurchgeführten Ortsbesichtigung ergeben, dessen Ergebnisse und Eindrücke der \nBerichterstatter dem Senat vermittelt hat. Selbst wenn man den Charakter der \nLandschaft - entgegen dem Ausgeführten - anders bewerten wollte, oder annähme \nder Verordnungsgeber habe ein anderes Verständnis von einer Auenlandschaft \ngehabt, so fehlte es - und fehlt es auch derzeit - im hier streitigen Abschnitt der X. \nund des F1. jedenfalls an einer \"überwiegenden Grünlandnutzung\". Dies ergibt \nsich aus dem vorgelegten Karten- und Luftbildmaterial. So zeigt der Ausschnitt aus \nder Deutschen Grundkarte - Q. - sowohl in der Topographischen Karte \n(Herstellung 1986, Fortführungsstand 1987) als auch in der Luftbildkarte (Bildflüge \nStand Oktober 1978, April/Juni 1984) einen \"Teppich\" von verschieden genutzten \nAckerbauflächen, die nur von vereinzelten Grünlandflächen - jedenfalls aber nicht \nvon überwiegenden Grünlandflächen - unterbrochen werden.\n\n70\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn davon auszugehen sein \nsollte, daß auch die in der näheren Umgebung zum Grundstück der Klägerin \ngelegenen Grundstücke, Gemarkung I1. -S. , Flur 62, Flurstücke 4,5,6 und \n7 im Zeitpunkt ihrer Unterschutzstellung als Grünland genutzt wurden. Abgesehen \ndavon, daß der Beklagte selbst vorträgt, daß die direkt an das Grundstück der \nKlägerin angrenzenden Grundstücke bereits zum Inkrafttreten der \nLandschaftsschutzVO ackerbaulich genutzt wurden und in der Bestandsaufnahme \nder Grundlagenkarte I (Blatt West, Stand September 1980) zum \nLandschaftsplanentwurf die Grundstücke Gemarkung I1. -S. , Flur 62, \nFlurstücke 4,5,6 und 7 nicht als Grünland erfaßt sind, führt dies jedenfalls nicht zur \nAnnahme einer überwiegenden Grünlandnutzung im hier streitigen Bereich im \nZeitpunkt des Inkrafttretens der LandschaftsschutzVO. Denn nach dem vorliegenden \nKartenmaterial waren - und sind auch gegenwärtig - z.B. weite Bereiche nordöstlich \nund südwestlich des F1. nicht als Grünland, sondern als Ackerland \ngenutzt.\n\n71\n\nSoweit in den angesprochenen Vermerken weiter ausgeführt \nist:\"Wissenschaftliche Grundlage dieser Abgrenzung sind die ökologischen \nFachbeiträge der Landschaftsplanung (Teil I - ökologisch begründete \nLandschaftseinheiten) die im Kreisgebiet vollständig vorliegen\", konnte sich der \nSenat nicht von der tatsächlichen Existenz dieser \"wissenschaftlichen Grundlagen\" \nüberzeugen. So war der Beklagte auf Aufforderung nicht in der Lage, die in dem \nVermerk angesprochenen Unterlagen dem Senat vorzulegen. Daß derartige \n\"wissenschaftliche Grundlagen\" offenbar auch nicht beim Verordnungsgeber selbst \nvorhanden sind, ergibt sich aus dem Schriftsatz der Bezirksregierung L. vom 4. \nDezember 1997. Darin wurde auf die Nachfrage des Verwaltungsgerichts nach den \nfachlichen Begründungen bei der Entwicklung der Schutzgebietsabgrenzung und des \nGrünlandumbruchverbots mitgeteilt, daß diese Unterlagen in der \"erwarteten \nAktenform\" bei der Bezirksregierung L. nicht vorliegen. Läßt sich deren Existenz \nnicht feststellen, kann danach auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie der \nFestlegung des Geltungsbereichs des Umwandlungsverbots zugrundegelegen \nhaben. Sollte der Verordnungsgeber mit den genannten Ausführungen auf die \nGrundlagenkarte II a zum Landschaftsplanentwurf Bezug genommen haben, wofür \nsprechen könnte, daß in einer weiteren \"Anmerkung\" vom 28. April 1986 durch einen \nMitarbeiter der Bezirksregierung festgehalten ist: \"In mehreren Terminen mit \nVertretern der Landwirtschaftskammer und des Bauernverbandes wurde bzgl. des \nGrünlandumbruchverbotes eine auf wissenschaftlichen Grundlagen (GK IIa) erstellte \nAbgrenzung gefunden\", gilt folgendes: Die Grundlagenkarte II a zum \nLandschaftsplan ist bereits vom Ansatz her nicht geeignet, als sachgerechtes \nKriterium für die Festlegung der Umwandlungsverbotsflächen in der \nLandschaftsschutzverordnung zu dienen. Denn eine Landschaftsplanung nach den \n§§ 15 ff LG NW unterscheidet sich in ihrer Zielrichtung deutlich von der Ausweisung \nvon Landschaftsschutzgebieten durch eine Landschaftsschutzverordnung. Während \ndie Landschaftsplanung es zuläßt, im Landschaftsplan Entwicklungsziele für die \nLandschaft zu normieren(§ 18 LG NW) und die hierfür erforderlichen Entwicklungs-, \nPflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen (§ 26 LG NW) scheiden solche \nZielrichtungen bei einer Landschaftsschutzverordnung aus. Eine - wie hier - auf § 42 \na LG NW gestützte Landschaftsschutzverordnung ist ausschließlich ein Instrument \ndes konservierenden Schutzes im Sinne einer auf die Bewahrung des status quo \nabzielendenen Regelung.\n\n72\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 7 A 504/92 - Juris-DokNr. 477333 \n-; OVG NW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -.\n\n73\n\nHiervon abgesehen sollte sich der hier maßgebende Bereich nach den \nangeführten Vermerken auf die \"grundwassergeprägten Bach- und Talauen sowie \nderen Überschwemmungsgebiete\" beschränken, während er in der Grundlagenkarte \nII a in weiten Teilen als \"grundwasserferne Terrassenbereiche und -inseln der \nTalaue\" erfaßt ist. Dies paßt nicht zusammen. \n\n74\n\nEs sind auch keine sonstigen Kriterien ersichtlich, die hier für eine sachlich \ngerechtfertigte Abgrenzung der Umwandlungsverbotsflächen in der \nLandschaftsschutzverordnung sprechen. So ist die Festlegung der Flächen - \njedenfalls im Bereich des Grundstücks der Klägerin - insbesondere nicht aus sich \nselbst heraus verständlich. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn nur die \nFlächen mit einem Umwandlungsverbot belegt worden wären, die zum Zeitpunkt der \nUnterschutzstellung auch tatsächlich als Grünland genutzt wurden. Jedoch war dies \nhier offenbar nicht ausschlaggebend. Denn im hier maßgebenden Bereich des \nF2. und der X. sind eine Reihe von Flächen dem Umwandlungsverbot \nunterstellt worden, die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung als Ackerflächen genutzt \nwurden, während umgekehrt als Grünland genutzte Flächen zum Teil von dem \nUmwandlungsverbot ausgenommen sind. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht \nersichtlich.\n\n75\n\nAls tatsächlich und jedenfalls überwiegend ausschlaggebend für die in der \nLandschaftsschutzverordnung erfolgte Festlegung der Umwandlungsverbotsflächen \nim Bereich des Grundstücks der Klägerin sieht der Senat danach die folgenden \nAusführungen in den angesprochenen Vermerken an: \" Die Abgrenzung der mit \neinem Umwandlungsverbot belegten Bereich erfolgte unter Beteiligung der Vertreter \nder Landwirtschaftskammer S3. , Kreisstelle I2. und der \nKreisbauernschaft, I2. e.V. Durch mehrere Abstimmungstermine konnten zwar \ngrundsätzliche Bedenken des Umwandlungsverbotes nicht beseitigt werden, \ndennoch war durch die hinzugezogene Orts- und Sachkenntnis eine präzisere \nAbgrenzung unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange möglich.\"\n\n76\n\nDurch eine Vereinbarung am Unterschutzstellungsverfahren beteiligter Behörden \nüber die Grenzen von Schutzgebietsausweisungen werden die gesetzlichen \nVoraussetzungen der §§ 42 a, 21 LG NW nicht ersetzt. Wenn auch die Beteiligung \nder Vertreter der Landwirtschaftskammer S3. , Kreisstelle I2. und der \nKreisbauernschaft, I2. e.V. durch den Verordnungsgeber in dem - im Ansatz zu \nbegrüßenden - Bestreben erfolgt sein mag, den Belangen der Landwirtschaft \nRechnung zu tragen und die Anhörung von betroffenen Behörden und Stellen in § 42 \nb Satz 1 LG NW ausdrücklich vorgesehen ist, so ändert dies nichts an dem Umstand, \ndaß der Verordnungsgeber zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das \nWillkürverbot bei der Festlegung der Umwandlungsverbotsflächen von \nsachgerechten und nachprüfbaren Abgrenzungskriterien ausgehen mußte und diese \nbei der Ausweisung der Umwandlungsverbotsflächen auch tatsächlich und \ndurchgehend anzuwenden hatte. \n\n77\n\nDie Klägerin bedarf für die Umwandlung ihres Grundstücks von Grünland in \nAckerfläche auch keiner Genehmigung des Beklagten nach § 6 Abs. 4 LG NW. \nDanach ist für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen \nGestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen und die nicht unter Absatz \n3 fallen, eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Hier stellt \ndas Vorhaben der Klägerin bereits keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne \nvon § 4 Abs. 1 und Abs. 2 LG NW dar. Kraft gesetzlicher Fiktion gilt nach § 4 Abs. 3 \nNr. 1 LG NW u.a. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als \nEingriff im Sinne des Landschaftsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes. Die \nvon der Klägerin beabsichtigte Umwandlung des auf ihrem Grundstück vorhandenen \nGrünlands in Ackerland ist eine solche ordnungsgemäße landwirtschaftliche \nBodennutzung. Der Wechsel von Pflanzenarten bei der Bearbeitung des Bodens \ngehört zu den üblichen und traditionellen Wirtschaftsweisen in der Landwirtschaft. \nHierzu zählt auch der Wechsel von Grünland in Ackerland. Denn es gehört ebenfalls \nzu den üblichen und auch zwangsläufig notwendigen Wirtschaftsweisen eines \nLandwirts, gerade aber auch unter den heutigen erschwerten Bedingungen für einen \nlandwirtschaftlichen Produktionsbetrieb, daß er seine Produkte den veränderten \nAbsatzmärkten anpaßt und auf eine Veränderung der Marktlage reagiert. Dies trifft \nauch für die Umwandlung von Grünland in Ackerland zu, weil durch die politisch \ngesteuerte Begrenzung der Milchproduktion Anpassungen erforderlich sind. Das \nErfordernis sich derartigen Veränderungen anzupassen, kann sich für den Landwirt \nangesichts der wechselnden Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft jederzeit \nstellen und ist in diesem Sinne \"tägliche Wirtschaftsweise\".\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 76.80 -, BRS 40, Nr. 240.\n\n79\n\nDem steht vorliegend auch nicht entgegen, daß Veränderungen der Form und \nGestalt von Grundflächen, die die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung erst \nermöglichen oder die Bodennutzung vorbereiten sollen, wie beispielsweise \nGeländeplanierungen, von der Privilegierung einer ordnungsgemäßen \nlandwirtschaftlichen Bodennutzung nicht erfaßt werden.\n\n80\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 10. Februar 1998 - 10 B 2439/97 -.\n\n81\n\nDenn das Vorhaben der Klägerin dient hier nicht der - erstmaligen - Gewinnung \nvon Flächen für die landwirtschaftliche Bodennutzung. Es soll vielmehr eine in der \nVergangenheit von der Klägerin bzw. dem Pächter als Weide/Wiese bereits \nlandwirtschaftlich genutzte Fläche durch Übergang zu einer eine andere Bearbeitung \nerfordernden anderen Pflanzenart nunmehr anders landwirtschaftlich genutzt \nwerden.\n\n82\n\nEs geht hier bei dem Vorhaben der Klägerin auch nicht darum, die \nlandwirtschaftliche Nutzung vorzubereiten. Denn die Umwandlung kann hier schlicht \ndurch die übliche landwirtschaftliche Bodenbearbeitung durch Pflügen, Eggen, Säen \nund Pflanzen erfolgen. Dies unterscheidet die hier gegebene Konstellation im \nübrigen von der durch den 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen angesprochenen Fallgestaltung, bei der die Umwandlung des \nGrünlandes in Ackerland durch Auffüllen von Bodenwellen und anschließendem \nEinplanieren erfolgen sollte. \n\n83\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 10. Februar 1998 - 10 B 2439/97 -.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n85\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n86\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/7-a-1017-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/7-a-1017-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114490","retrieved":"2026-07-09 00:06:22.124264+00:00"}}