{"status":"available","doknr":"OLD114489","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.2A1619.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"2 A 1619/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1957 in H. bei N. geborene Kläger zu 1. und \ndie dort 1952 geborene Klägerin zu 2. sind türkische \nStaatsangehörige. Sie siedelten 1977 nach Istanbul über; dort \nwurden 1977 die Klägerin zu 3. und 1981 die Klägerin zu 4. \ngeboren. \n\n3\n\nDie Klägerin zu 3. reiste am 15. November 1992, die übrigen \nKläger reisten am 24. Dezember 1992 mit dem Flugzeug nach \nDeutschland ein. Am 21. Januar 1993 beantragten die Kläger \nihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gaben an, sie seien \nsyrisch-orthodoxe Christen aramäischer Volkszugehörigkeit. \n\n4\n\nBei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: \nBundesamt) trug der Kläger zu 1. vor: Er habe die Grundschule \nim Dorf absolviert und sei dann für sieben Jahre nach N. \nzu einem Juwelier in die Lehre gegangen. Nachdem er die \nUnterdrückung nicht mehr habe ertragen können, sei er mit \nseiner Ehefrau im Jahre 1977 nach Istanbul umgezogen. Dort \nhabe er ein Juweliergeschäft eröffnet und es bis zur Ausreise \nbetrieben. Im Jahre 1987 seien ihm einige Dinge in seinem \nJuwelierladen gestohlen worden. Er habe Namen der Leute, die \ner für die Täter gehalten habe, bei der Polizei angegeben. \nAnschließend habe er anonyme Drohanrufe erhalten und sei \ndeshalb von Ende 1989 bis März 1990 nach Deutschland gegangen. \nBis 1990 habe die Familie nicht vorgehabt, irgendwo einen \nAsylantrag zu stellen, obwohl sie in dieser Zeit auch viele \nSchwierigkeiten erlebt habe. Zeitweise hätten seine Kinder am \nislamischen Religionsunterricht in der Schule nicht teilnehmen \nmüssen. Als der Lehrer, der ihnen in dieser Richtung geholfen \nhabe, nicht mehr dagewesen sei, hätten die Kinder wieder \nSchwierigkeiten gehabt. Seine Kinder B. und U. hätten \ndie Schule seit 1991 bzw. 1992 nicht mehr besuchen dürfen, \nweil sie beim Religionsunterricht durchgefallen seien. Neben \nseinem Juweliergeschäft habe er mit einem Freund noch ein \nTextilgeschäft betrieben. Im April 1992 sei sein Mitarbeiter \nerschossen worden. Die Täter hätten zwei Lederjacken \nmitgenommen. Einen Monat später habe er Telefonanrufe von \nUnbekannten erhalten, die gesagt hätten, sie hätten eine \nfalsche Person ermordet. Vielmehr habe er - der Kläger zu 1. - \numgebracht werden sollen. Am 24. April 1992 sei er nach einem \nKirchbesuch von einigen Fanatikern angegriffen worden. Sein \nBruder habe einen dieser Fanatiker an der Stimme erkannt. Er \nhabe gesagt, er vermute, das sei einer derjenigen gewesen, die \noft nach dem Überfall bei ihnen angerufen hätten. Bei diesem \nVorfall sei sein Vater verletzt worden und habe 15 Tage im \nKrankenhaus verbringen müssen. Der Kläger zu 1. sei außerdem \n\"der zweite Mann\" in der Kirche N. K. gewesen. Er habe \nsich in der Verwaltung betätigt. Nach dem Vorfall im April \n1992 habe er oft Anträge bei der Staatsanwaltschaft gestellt \nund gebeten, sein Telefon zu überwachen. Trotzdem habe es \nwieder Anrufe gegeben und die Staatsanwaltschaft habe gesagt, \nman habe nichts in der Hand. Im Juli 1992 seien zwei \nZivilisten, die er als Polizisten der Wache C. L. erkannt \nhabe, ins Geschäft gekommen und hätten Geld verlangt. Sie \nhätten dann 600 g unbearbeitetes Gold mitgenommen. Danach sei \ner noch einmal angerufen worden und es sei gesagt worden, \nseine Kinder würden entführt werden. Er habe sich auch wegen \nder beiden Polizisten an die Polizei gewandt. Die habe jedoch \ngesagt, das könne nicht sein. Ihm persönlich sei nichts \npassiert; bis auf die allgemeine Unterdrückung habe er keine \nSchwierigkeiten gehabt. Finanziell sei es der Familie sehr gut \ngegangen.\n\n5\n\nMit Datum vom 10. März 1993 reichten die Kläger eine \nergänzende Stellungnahme ein. Wegen des Inhalts wird auf Blatt \n57 bis 59 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 7. April 1993 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag der Kläger ab. \n\n7\n\nGegen den am 4. Mai 1993 zugestellten Bescheid haben die \nKläger am 11. Mai 1993 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nergänzend vorgetragen haben: Es sei ihnen in keiner Weise \nmöglich gewesen, irgendwelchen Schutz des türkischen Staates \nzu erlangen. Der Kläger zu 1. sei zwar nie von der Polizei \nförmlich verhaftet, jedoch mehrere Male vorgeladen und \nsystematisch unter Druck gesetzt worden. Bei den Verhören, die \nin der Regel sieben bis acht Stunden gedauert hätten, sei er \nimmer wieder massiv bedroht worden. Ergänzend haben die Kläger \nauf das Vorbringen des Bruders des Klägers zu 1. im \nParallelverfahren 14a K 1609/93.A (VG Gelsenkirchen) \nverwiesen. Insoweit wird auf Blatt 60 bis 64 der Gerichtsakte \nBezug genommen. Die Kläger haben sich außerdem auf eine \nGruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei \nberufen und hierzu umfangreich unter Hinweis auf zahlreiche \nErkenntnisquellen vorgetragen. Insoweit wird auf Blatt 27 bis \n59 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger zu 1. ist in \nder mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 1996 vor dem \nVerwaltungsgericht zu seinem Asylbegehren gehört worden. \nInsoweit wird auf das Protokoll dieser Sitzung verwiesen.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 7. April 1993 zu verpflichten, die \nKläger als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes vorliegen. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom \n12. Februar 1996 stattgegeben und zur Begründung im \nwesentlichen ausgeführt: Die Kläger könnten sich auf eine \nGruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin \nberufen. Eine inländische Fluchtalternative in Istanbul \nbestehe nicht. Zwar hätten die Kläger zunächst 1977 eine \ninländische Fluchtalternative in Istanbul ergriffen. Diese sei \naber zwischenzeitlich zerstört worden. \n\n13\n\nAuf den Antrag des Beteiligten hat der Senat die Berufung \nzugelassen, zu deren Begründung der Beteiligte vorträgt, die \nKläger könnten sich nicht (mehr) auf eine Gruppenverfolgung \nder syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin berufen, weil sie \naufgrund der Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Istanbul \nim Jahre 1977 die asylrechtlich erforderliche Bindung an diese \nGruppe verloren hätten. \n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen ergänzend \ndarauf hin, daß aufgrund der Auflösung der syrisch-orthodoxen \nGemeinde in Istanbul die Kläger im Falle einer Rückkehr ihren \nLebensunterhalt nicht sicherstellen könnten. \n\n19\n\nDie Beklagte verweist darauf, daß die \n\"Vorverfolgungsgeschich-te\" der Kläger aufgrund \nwidersprüchlicher Schilderungen nicht glaubhaft sei. \n\n20\n\nDer Senat hat den Kläger zu 1. in der mündlichen \nVerhandlung zu seinem Begehren angehört. Insoweit wird auf das \nProtokoll der Sitzung vom 15. September 1999 Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) und des \nOberkreisdirektors des Kreises V. (4 Hefte) sowie auf die \nGerichtsakte 14a K 1609/93.A (VG Gelsenkirchen) im Verfahren \ndes Bruders des Klägers zu 1. und anderer Bezug genommen. \n\n22\n\nDer Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ausgewertet. \n\n23\n\nErkenntnisliste \n\n24\n\n1. Yonan, Assyrer heute, Dezember 1978\n2. Hofmann, Zur Lage der Armenier, ein Überblick, pogrom Nr. 64, Mai/Juni 1979\n3. Yonan, Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei - pogrom Nr. 64, \nMai/Juni 1979\n4. Stephanjan, Die imperialistische Politik des kaiserlichen Deutschland \ngegenüber Westarmenien während des 1. Weltkrieges, pogrom Nr. 64, Mai/Juni \n1979\n5. Inhaltliche Zusammenfassung des Memorandums des Patriarchen der \nArmenisch-Apostolischen Kirche in der Türkei, pogrom Nr. 64, Mai/Juni 1979\n6. Auszug aus dem Jahresbericht des armenischen Patriarchen Schnork Kalustian \nüber das Jahr 1978, pogrom Nr. 64, Mai/Juni 1979\n7. Harb-Anschütz, Gutachten an den Bayer. VGH über die gegenwärtige Situation \nder syrischen Christen im Tur Abdin in der Südosttürkei v. 7.8.1979\n8. epd-Dokumentation Nr. 49/79, Christliche Minderheiten aus der Türkei, v. \n12.11.1979\n9. Yonan, Die Situation der Christen in der Türkei, November 1979, in \nMaterialdienst der Evangelischen Akademie Bad Boll, Nr. 2/80\n10. amnesty international (ai), Stellungnahme an VG Ansbach über syrisch-\northodoxe Christen v. 21.1.1980\n11. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an Bundesministerium des Innern - BMI - (510-\n516.80 TUR) v. 15.2.1980\n12. Koutcharian, der Völkermord an den Armeniern und seine Auswirkungen, \npogrom Nr. 72/73, Mai 1980\n13. Palakjan, Das armenische Golgatha, - Auszug aus dem gleichnamigen Buch - \npogrom Nr. 72/73, Mai 1980\n14. Hartunian, Vom Lausanner Friedensvertrag bis heute, pogrom Nr. 72/73, Mai \n1980\n15. VG Gelsenkirchen, Terminsprotokoll (14 K 10.118/80) über Anhörung Patriarch \nYakub III und Bischof Cicek v. 20.5.1980\n16. Carragher, Stellungnahme an Bayer. VGH v. 15.10.1980\n17. Schwedisches Außenministerium, Gutachterliche Stellungnahme zur Situation \nder Christen in der Türkei v. 3.4.1981\n18. Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe v. 29.4.1981\n19. Hofmann, Stellungnahme zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel v. \n2.5.1981\n20. AA, Auskunft an VG Gelsenkirchen (510-516/80 TUR) v. 13.5.1981\n21. Dabag, Christen aus der Türkei in der Bundesrepublik Deutschland, die \nSituation der Armenier, Materialdienst der evangelischen Akademie Bad Boll, \nNr. 6/81\n22. Rauch, Die Christen aus der Türkei und Yaghnam, Die Arabisch-Orthodoxe \nGemeinschaft in der BRD, Materialdienst der Evangelischen Akademie Bad \nBoll, Nr. 6/81 von Oktober 1980\n23. Text des Westdeutschen Rundfunks zur Sendung \"Dich, Ararat, vergeß ich \nnie/Die Armenier\" v. 17.6.1981\n24. Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) v. 6.7.1981\n25. Barbé, Schreiben an ZDWF betr. Arabisch-Rum-Orthodoxe-\nKirchengemeinschaft in Deutschland, v. 10.8.1981\n26. AA, Auskunft an VG Oldenburg (510-516/4154) v. 24.09.1981\n27. Manuskript eines Beitrags des Norddeutschen Rundfunks über die Armenier in \nder Türkei v. 12.10.1981\n28. Koutcharian, Atatürks 100. Geburtstag, die Militärjunta und die Armenier, \npogrom Nr. 85, Oktober/November 1981\n29. Drei armenische Grundschulen in Konstantinopel/Istanbul geschlossen, pogrom \nNr. 85, Oktober/November 1981\n30. Hofmann, Armenier in der Bundesrepublik, pogrom Nr. 85, Oktober/November \n1981\n31. Hofmann, Nationale Minderheiten aus und in der Türkei und im Nahen Osten, \npogrom Nr. 85 Oktober/November 1981\n32. Hofmann/Koutcharian, Diarbekir und Hatay: Flüchtlingsbe-richte, pogrom \nNr. 85, Oktober/November 1981\n33. AA, Auskunft an VG Hamburg (510-516/4274) v. 13.11.1981\n34. Wiskandt, Gutachten für das Bundesamt zur Situation der Christen in der Türkei \nv. 24.11.1981\n35. Schweiz. Ev. Pressedienst v. 21.1.1982\n36. Diestelmann, Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei und in \nder Bundesrepublik Deutschland, v. 7.4.1982\n37. Carragher, Stellungnahme v. 19.4.1982 zum Gutachten Wiskandt\n38. Hofmann, Stellungnahme v. 28.4.1982 zum Gutachten Wiskandt\n39. Diakonisches Werk, Stellungnahme v. 6.5.1982 zum Gutachten Wiskandt\n40. EKD, Stellungnahme des Pfarrers Klautke zur Situation der syrisch-orthodoxen \nGemeinde in Istanbul an VG Minden v. 18.5.1982\n41. Cicek, Die Gründe für die Auswanderung der syrischen Christen aus der Türkei, \nv. 19.7.1982\n42. Harb-Anschütz, Stellungnahme an VG Minden zur Lage der syrisch-orthodoxen \nChristen, insbesondere in Großstädten wie Istanbul v. 17.8.1982\n43. AA, Auskunft an VG Stade (510-516/4539) v. 18.10.1982\n44. Hofmann, Stellungnahme an OVG NW v. 3.4.1983\n45. AA, Auskunft an OVG NW (514-516/80 TUR) v. 18.4.1983\n46. Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, Stellungnahme an OVG \nNW v. 19.5.1983\n47. Harb-Anschütz, Schreiben an OVG NW v. 30.6.1983\n48. Müller in ZDWF, Stellungnahme zur Lage der Christen aus der Türkei v. \n21.7.1983\n49. Yonan, Arabischsprachige orthodoxe Christen in der Türkei pogrom 102/103, \nOktober 1983\n50. epd-Dokumentation, Christen aus der Türkei suchen Asyl, v. 24.10.1983\n51. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (510-516/6486) v. 12.12.1983\n52. AA, Auskunft an BMI (510-516/80 TUR) v. 10.1.1984\n53. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (510-516/80 TUR) v. 25.5.1984\n54. epd-Dokumentation Nr. 26/84, Die Lage der christlichen Minderheiten in der \nTürkei, v. 12.6.1984\n55. Oberkampf, Situation der syrisch-orthodoxen Christen, v. 23.6.1984\n56. AA, Auskunft an Bayer. VGH (510-516/80 TUR) v. 26.6.1984\n57. AA, Auskunft an VG Schleswig (514-516/6936) v. 9.7.1984\n58. Zeitungsbericht \"Vorwärts\" zum Wehrdienst in der Türkei v. 26.7.1984\n59. Oehring, Stellungnahme an VG Minden, Zur Lage der christlichen Minderheiten \nin der Türkei v. 14.9.1984\n60. Okolisan, Bericht über eine Studien- und Begegnungsfahrt in die Türkei v. 11. - \n27.9.84\n61. Hofmann, (Zwangs-)Übertritte von Armeniern türkischer Staatsbürgerschaft \nzum Islam nehmen in besorgniserregendem Umfang zu v. 30.10.1984.\n62. AA, Auskunft an VGH Baden-Württemberg (510-516/7170) v. 9.11.1984\n63. AA, Auskunft an Bayer. VGH (510-516.80 TUR) v. 15.11.1984\n64. Taylan, Gutachten an VGH Baden-Württemberg v. 1.12.1984\n65. Bayer. VGH, Terminsprotokoll über Anhörung von Müller, Wiskandt, Oehring \nund Cicek v. 3.12.1984\n66. Anschütz, Die syrischen Christen vom Tur Abdin, 1985\n67. Anschütz/Harb, Christen im Vorderen Orient, Deutsches-Orient-Institut, \nSondernummer 20, Hamburg 1985\n68. Max-Planck-Institut, Gutachten an VGH Baden-Württemberg v. 16.1.1985\n69. Berberoglu, Stellungnahme an VG Mainz v. 21.1.1985\n70. Hofmann, Stellungnahme an VG Stuttgart v. 4.2.1985\n71. Wießner, Stellungnahme an VG Stuttgart v. 17.3.1985\n72. AA, Auskunft an Bayer. VGH (510-516/7387) v. 12.4.1985\n73. Binswanger, Gutachten an VGH Baden-Württemberg v. 7.5.1985\n74. Oehring, Stellungnahme an VG Gelsenkirchen v. 30.5.1985\n75. Müller, Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei v. 22.6.1985\n76. Mildenberger (EKD), Stellungnahme an Bayer. VGH v. 5.7.1985\n77. AA, Auskunft an VG Ansbach (510-516/7640) v. 7.10.1985\n78. AA, Auskunft an VG Minden (514-516/7902) v. 3.3.1986\n79. AA - Lagebericht Türkei v. 20.6.1986\n80. Mildenberger (EKD), Stellungnahme an VG Hamburg vom Juli 1986\n81. Taylan, Gutachten an VG Ansbach v. 7.8.1986\n82. AA, Auskunft an Bayer. VGH (514-516/8201) v. 26.8.1986\n83. AA, Auskunft an OKD Lippe (514-516/E) v. 9.9.1986\n84. Wießner, Stellungnahme an VG Hamburg v. 14.10.1986\n85. AA, Auskunft an VG Hamburg (514-516/8267) v. 10.11.1986\n86. AA, Auskunft an VG Köln (514-516/8315) v. 2.12.1986\n87. VG Gelsenkirchen, Terminsprotokoll über Anhörung des Dr. Tasci am 6.1.1987\n88. Franz, Stellungnahme an VG Köln v. 12.1.1987\n89. Hofmann, Stellungnahme an VG Köln v. 17.1.1987\n90. Schraps, Stellungnahme an VG Köln vom 19.1.1987\n91. Hofmann, gutachterliche Stellungnahme an das VG Köln, v. 04.02.1987\n92. AA, Auskunft an VG Stuttgart (514-516/8052) v. 24.2.1987\n93. AA - Lagebericht Türkei v. 15.3.1987\n94. Oehring, Gutachten an VG Köln v. 27.3.1987\n95. Yonan, Die Entwicklung der politischen Verhältnisse in der Türkei unter der \nRegierung Özal und die Auswirkungen auf die Lage der syrisch-orthodoxen \nChristen im Tur Abdin und Istanbul, v. 7.4.1987\n96. AA, Auskunft an VG Hamburg (514-516/8496) v. 21.5.1987\n97. AA, Auskunft an VG Ansbach (514-516/8546) v. 1.6.1987\n98. AA, Auskunft an VGH Baden-Württemberg (514-516/8562) v. 16.6.1987\n99. VG Köln, Terminsprotokoll über die Anhörung des Dr. Tasci v. 24.6.1987\n100. AA - Lagebericht Türkei v. 29.6.1987\n101. Klautke, Stellungnahme an VGH Baden Württemberg v. 30.6.1987\n102. AA, Auskunft an VGH Baden-Württemberg (514-516/8541) v. 6.7.1987\n103. AA, Auskunft an OVG Lüneburg (514-516/8286) v. 13.8.1987\n104. AA, Auskunft an Bezirksregierung Weser-Ems (514-516 E NN) v. 17.8.1987\n105. EKD-Kirchenamt, Stellungnahme an Rechtsanwalt König v. 9.10.1987\n106. AA, Auskunft an OVG NW (514-516/8286) v. 12.10.1987\n107. AA, Auskunft an VGH Baden-Württemberg (514-516/8678) v. 12.11.1987\n108. AA, Auskunft an VG Gelsenkirchen (514-516/8695) v. 16.11.1987\n109. AA, Auskunft (514-516.80 TUR) v. 8.12.1987\n110. AA, Auskunft an VG Gelsenkirchen (514-516/8695) v. 14.12.1987\n111. Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien in Deutschland, Memorandum zum \nAufenthaltsrecht syrisch-orthodoxer Chri-sten in Deutschland vom Dezember \n1987\n112. Oehring, Gutachten an VGH Baden-Württemberg v. 15.1.1988\n113. AA - Lagebericht Türkei v. 20.1.1988\n114. Oehring, Gutachten an VG Gelsenkirchen zur Lage der arabisch-orthodoxen \nChristen v. 15.2.1988\n115. Hofmann/Koutcharian, Armenien-Chronik laufender Ereignisse, pogrom \nNr. 139, 3/88\n116. Erichsen, Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-\nÄra bis heute, vom April 1988\n117. Klautke, Stellungnahme zur Situation in der Türkei für die christlichen und \nyezidischen Minderheiten v. 19.4.1988\n118. Taylan, Gutachten an VG Karlsruhe v. 15.5.1988\n119. Oehring, Stellungnahme an VG Düsseldorf v. 25.5.1988\n120. Oehring, Stellungnahme an VG Kassel v. 11.7.1988\n121. Oehring, Stellungnahme an VG Karlsruhe v. 11.7.1988\n122. AA - Lagebericht Türkei v. 19.7.1988\n123. Sternberg-Spohr, Gutachten zur Situation der Yezidi in der Türkei, August 1988\n124. Binswanger, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 2.9.1988\n125. Binswanger, Stellungnahme an VG Karlsruhe v. 24.9.1988\n126. Terminsprotokoll des VG Braunschweig vom 11.10.1988 - 5 VG A 416/85, 5 VG \nA 150/88\n127. Taylan, Stellungnahme an Hess. VGH v. 2.11.1988\n128. AA - Lagebericht Türkei v. 14.11.1988\n129. Artikel über Gebet im Religionsunterricht v. 20.11.1988\n130. VG Köln, Terminsprotokoll über die Anhörung des Pfarrers Klautke v. 9.12.1988\n131. Schreiben des Staatssekretärs des AA an das Innenministerium des Landes \nNW v. 22.12.1988\n132. AA, Auskunft an VG Minden (514-516/9583) v. 29.12.1988\n133. Yonan, Ein vergessener Holocaust, Die Vernichtung der christlichen Assyrer in \nder Türkei, pogrom Taschenbuch 1018, 1989\n134. AA, Auskunft an VG Ansbach (514-516/9551) v. 12.1.1989\n135. AA, Auskunft an Hess. VGH (514-516/9673) v. 17.1.1989\n136. Binswanger, Stellungnahme an Hess. VGH v. 27.1.1989\n137. Wießner, Stellungnahme an VG Ansbach v. 5.3.1989\n138. Oehring, Stellungnahme an VG Ansbach v. 20.3.1989\n139. Gstrein, Zwischen den Mühlsteinen, Kirchenzeitung Köln Nr. 13 v. 31.3.1989\n140. Oehring, Stellungnahme an Hess. VGH v. 2.4.1989\n141. Yonan, Kann Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tur Abdin eine \ninländische Fluchtalternative sein? ZDWF-Schriftenreihe Nr. 32, April 1989\n142. AA, Auskunft an VG Braunschweig (514-516/8460) v. 5.6.1989\n143. AA, Auskunft an VG Ansbach (514-516/9917) v. 9.6.1989\n144. Deutscher Bundestag, Stenographisches Protokoll der 26. Sitzung des \nUnterausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe am 19.6.1989\n145. AA - Lagebericht Türkei v. 18.8.1989\n146. Taylan, Stellungnahme an OVG Rheinland-Pfalz v. 4.9.1989\n147. Oehring, Stellungnahme an VG Ansbach v. 25.9.1989\n148. AA, Auskunft an OVG NW (514-516 80 TUR) v. 18.10.1989\n149. AA, Auskunft an VG Oldenburg (514-516/10317) v. 9.11.1989\n150. Diakonische Werke und Gesellschaft für bedrohte Völker, Reader zum Kongreß \n\"Glaubensflüchtlinge aus der Türkei\" v. 10.11.1989\n151. AA - Lagebericht Türkei v. 15.11.1989\n152. VG Hamburg, Terminsprotokoll über Anhörung Oehring v. 28.11.1989\n153. Weber/Günter/Reuther, Zur Lage der Christen in der Türkei, Bericht einer \nökumenischen Besuchsreise vom November 1989\n154. epd-Dokumentation Nr. 2/90 v. 8.1.1990\n155. Hess. VGH, Terminsprotokoll über die Anhörung von Taylan v. 22.1.1990\n156. AA, Auskunft an OVG Rheinland-Pfalz (514-516/10381) v. 15.2.1990\n157. AA, Auskunft an VG Oldenburg (514-516/10606) v. 12.3.1990\n158. AA, Auskunft an VG Minden (514-516/10561) v. 12.3.1990\n159. Oehring, Stellungnahme an VG Hannover v. 15.3.1990\n160. Hess. VGH, Terminsprotokoll über die Anhörung von 6 Zeugen v. 22.3.1990\n161. AA, Auskunft an OVG NW (514-516/10711) v. 23.5.1990\n162. Oehring, Stellungnahme an OVG Rheinland-Pfalz v. 15.6.1990\n163. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (514-516/10826) v. 1.8.1990\n164. Wießner, Stellungnahme an OVG Rheinland-Pfalz v. 2.9.1990\n165. News Spot Ankara v. 13.9.1990 in Aktueller Informationsdienst Moderner \nOrient, Heft 20/1990, Kazanciyan zum 83. Patriarchen der Armenischen Kirche \ngewählt\n166. AA, Auskunft an VG Stuttgart (514-516/11117) v. 17.10.1990\n167. AA - Lagebericht Türkei v. 25.10.1990\n168. FAZ: Noch steht das Kloster Mar Gabriel, v. 4.12.1990\n169. AA - Lagebericht Türkei v. 16.1.1991\n170. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (514-516/11556) v. 1.2.1991\n171. Oehring, Stellungnahme an VG Bremen v. 25.3.1991\n172. epd-Dokumentation Nr. 36/91, v. 2.9.1991, Südost-Türkei: \"In der Region \nherrscht praktisch Bürgerkrieg\" \n173. FR, v. 25.10.1991: Eine kleine und schwache Minderheit - Orthodoxe in \nIstanbul,\n174. Der Spiegel Hefte 13, 14 und 15/1992 \"Wir werden euch ausrotten\", Kampf um \nBerg-Karabach und der Völkermord an den Armeniern\n175. AA - Lagebericht Türkei v. 20.2.1992\n176. SZ, v. 11.3.1992: Wischen wir das Armenierproblem doch einfach vom Tisch\n177. AA - Lagebericht v. 12.6.1992\n178. FAZ, v. 1.7.1992: Die Schüsse von N. \n179. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (514-44/679/13762) v. 6.10.1992\n180. AA, Auskunft an VG Wiesbaden (514-516/13931) v. 18.12.1992\n181. Föderation der Syrischen Vereine in der BRD v. 14.1.1993\n182. ai, Stellungnahme an VG Stuttgart (EUR 44/679/92.234) v. 18.1.1993\n183. AA, Auskunft an VG Stuttgart (514-516/13634) v. 1.2.1993\n184. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (514-516/14194) v. 21.4.1993\n185. AA - Lagebericht Türkei v. 28.4.1993\n186. Eilers, Leichte Beute, pogrom 170, April/Mai 1993\n187. Hermes, Türkei erhöht Druck auf Armenier, pogrom 170, April/Mai 1993\n188. Neppert, Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei v. 18.5.1993\n189. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (514-516/14542) v. 25.5.1993\n190. AA, Auskunft an VG Stuttgart (514-516/14184) v. 26.5.1993\n191. Oehring, Stellungnahme an VG Gießen v. 15.8.1993\n192. Oehring, Stellungnahme an VG Wiesbaden v. 15.8.1993\n193. Oehring, Stellungnahme an VG Münster v. 20.8.1993\n194. Oehring, Stellungnahme an VG Ansbach v. 20.8.1993\n195. Oehring, Stellungnahme an VG Karlsruhe v. 20.8.1993\n196. Assyrische Demokratische Organisation, Türkisches Militär zerstört das alte \nassyrische Dorf Bore (türkisch: Bardak-ci), v. 25.8.1993\n197. AA, Auskunft an VG Wiesbaden (514-516/14996) v. 3.9.1993\n198. AA, Auskunft an VG Münster (514-516/14725) v. 10.9.1993\n199. AA, Auskunft an VG Münster (514-516/14725 b) v. 10.9.1993\n200. Diestelmann, Stellungnahme an OVG Niedersachsen v. 14.9.1993\n201. Wießner, Stellungnahme an OVG Niedersachsen v. 16.9.1993\n202. Wießner, Stellungnahme an VG Gießen v. 18.9.1993\n203. ai, Stellungnahme an VG Arnsberg v. 20.9.1993\n204. AA, Auskunft an VG Chemnitz (514-516/14654) v. 22.9.1993\n205. ai, Die aktuelle Menschenrechtssituation für Christen in der Türkei, Fehlen einer \ninländischen Fluchtalternative, v. 27.9.1993\n206. ai, Stellungnahme an VG Stuttgart v. 1.10.1993\n207. Sternberg-Spohr, Update einer Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der \nVolksgruppen der kurdischen EZDI (Yezidi, Jesiden) und der christlichen \nAssyrer in der Süd-Ost-Türkei (Kurdistan-Türkei) im März 1993 v. 4.10.1993\n208. ai, Stellungnahme an VG Gießen v. 20.10.1993\n209. ai, Stellungnahme an VG Karlsruhe (syrisch-orthodoxe Christen) v. 20.10.1993\n210. ai, Stellungnahme an VG Karlsruhe (arabisch-orthodoxe Christen) v. \n20.10.1993\n211. FAZ, 29.10.1993: Nicht länger der \"Kranke Mann\"\n212. FAZ, 30.10.1993: Von innen her bedroht\n213. Oehring, Stellungnahme an VG Ansbach v. 31.10.1993\n214. ai, Angedrohte Zwangsräumung und Zerstörung eines von Christen bewohnten \nDorfes, v. 16.11.1993\n215. AA - Lagebericht Türkei v. 16.11.1993\n216. Oehring, Stellungnahme an VG Karlsruhe v. 18.11.1993\n217. Kathpress Nr. 273, Türkische Armee räumte Christendorf mit Gewalt, v. \n25.11.1993\n218. Der Spiegel, 6.12.1993: Zerstört und entleert\n219. FAZ: Neue Kämpfe im Südosten der Türkei v. 14.12.1993\n220. Neppert, Bericht zur allgemeinen Situation der syrisch-orthodoxen Christen in \nder Türkei v. 21.12.1993\n221. SZ, 27.12.1993: Die Nächte der ungestraften Morde\n222. AA, Auskunft an OVG Hamburg (514-516/15239) v. 28.12.93\n223. FR, 29. 12.1993: Ein blutiges Jahr neigt sich dem Ende zu\n224. epd, 12.1.1994, Kirche fordert Bleiberecht für Christen\n225. Pfarrer Demir, Schreiben v. 10.1.1994\n226. AA, Auskunft an VG Minden (514-516/16105) v. 4.3.1994\n227. Syriac Universal Alliance, Christenverfolgung hat kein Ende v. 26.3.1994\n228. ai, Stellungnahme an VG Ansbach (rum-orthodoxe Christen) v. 31.3.1994\n229. AA - Lagebericht Türkei v. 29.4.1994\n230. Wießner, Stellungnahme an VG Karlsruhe v. 29.4.1994\n231. ai, Türkei-Bericht (Christen aus dem Tur Abdin) v. 3.5.1994\n232. Hahn, Stellungnahme zur Situation der syrisch-evangeli-schen Christen in \nIstanbul v. 31.5.1994\n233. AA - Ergänzung zum Lagebericht Türkei v. 6.6.94\n234. FAZ, 7.6.1994: Zwischen Mühlsteinen zerrieben\n235. AA, Auskunft an VG Gelsenkirchen (514-516/16394) v. 8.6.1994\n236. AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Türkei v. \n21.6.94 (Stand: 20.6.1994)\n237. Terminsprotokolle der Beweisaufnahmen vor dem Hess. VGH im Verfahren 12 \nUE 1220/93 v. 18.4.1994 bis 5.7.1994\n238. AA, Auskunft an OVG Niedersachsen (514-516/16665) v. 25.7.1994\n239. AA, Auskunft an VG Kassel (514-516/16659) v. 25.7.1994\n240. AA, Auskunft an VG Würzburg (514-516/16055) v. 26.7.1994\n241. Neppert, Informationen über den Militärdienst junger christlicher Wehrpflichtiger \nin der Türkei v. 14.8.1994\n242. AA - Ergänzung zum Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Türkei (Gefährdungslage der Christen und Yeziden) v. 22.8.1994 \n(Stand: 22.8.1994)\n243. AA, Auskunft an OVG Niedersachsen (514-516/17353) v. 19.9.1994\n244. ai, Gefährdung von syrisch-orthodoxen und chaldäischen Christen und Yeziden \naus der Türkei v. 14.12.1994\n245. Innenministerium NW, Zusammenfassender Bericht über die Türkeireise einer \ngemeinsamen Delegation des Innenministeriums und der Evangelischen Kirche \nim Rheinland v. 21.12.1994\n246. Föderation der syrischen (aramäischen) Vereine in der BRD e.V., \nStellungnahme v. 22.12.1994\n247. AA, Auskunft an VG Braunschweig (514-516/18442)v. 27.12.1994\n248. Oehring, Stellungnahme an VG Mainz v. 10.1.1995\n249. AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. \n17.1.1995 (Stand: 16.1.1995).\n250. Hofmann, Stellungnahme an OVG NW v. 20.02.1995\n251. Wießner, Stellungnahme an VG Mainz v. 23.2.1995\n252. AA - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Türkei (514-\n516.80/3) v. 13.3.1995 (Stand 13.3.1995)\n253. AA - Bericht über die Türkei (514-516.80/3 TUR) v. 7.4.1995 (Stand: 24.1.1995)\n254. Wießner, Stellungnahme an OVG NW v. 1.5.1995\n255. Oehring, Stellungnahme an OVG NW v. 3.5.1995\n256. Oehring, Stellungnahme an OVG NW v. 5.5.1995\n257. AA, Auskunft an OVG NW (514-516/20032) v. 28.6.1995\n258. AA, Auskunft an OVG NW (514-516/20031) v. 28.6.1995\n259. AA - Bericht - über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Türkei (514-\n516.80/3) v. 30.6.1995 (Stand 30.6.1995)\n260. Wießner, Stellungnahme an OVG NW v. 8.9.1995\n261. AA, Auskunft an VG Regensburg (514-516.00/21315) v. 26.10.1995\n262. AA, Auskunft an VG Ansbach (514-516.00/15717) v. 13.11.1995\n263. AA, Auskunft an VG Freiburg (514-516.00/22174) v. 28.11.1995\n264. ai, Stellungnahme an VG Regensburg v. 30.11.1995\n265. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage - Türkei - (514-\n516.80/3 TUR) v. 7.12.1995 (Stand 5.12.1995)\n266. Oehring, Stellungnahme an VG Regensburg vom 31.1.1996\n267. AA, Auskunft an VG Wiesbaden (514-516.00/22881) v. 14.2.1996\n268. Oehring, Stellungnahme an OVG Niedersachsen v. 26.2.1996\n269. Oehring, Stellungnahme an VG Chemnitz v. 2.4.1996\n270. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage - Türkei - (514-\n516.80/3) v. 17.4.1996 (Stand 17.4.1996)\n271. Oehring, Stellungnahme an VG Freiburg v. 17.4.1996 \n272. Oehring, Stellungnahme an OVG Niedersachsen v. 23.4.1996\n273. ai, Stellungnahme an VG Freiburg v. 31.7.1996\n274. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514-\n516.80/3) v. 13.8.1996 (Stand Anfang August 1996)\n275. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514-\n516.80/3) v. 4.12.1996 (Stand Mitte November 1996)\n276. a) Armenische Gemeinde Köln, Stellungnahme an OVG NW v. 4.2.1997\n b) Ergänzendes Schreiben der Armenischen Gemeinde Köln v. 15.7.1998\n277. AA, Auskunft an VG Freiburg v. 25.7.1997 (514-516.80/28675)\n278. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514-\n516.80/3) v. 10.4.1997 (Stand März 1997)\n279. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514-\n516.80/3) v. 18.7.1997 (Stand Juli 1997)\n280. Gesellschaft für bedrohte Völker v. 1.10.1997 (Autoren: Yonan und Hermes)\n281. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514-\n516.80/3) v. 20.11.1997 (Stand November 1997)\n282. AA, Auskunft an VG Köln (514-516.80/30836) v. 21.1.1998\n283. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514-\n516.80/3) v. 31.3.1998 (Stand März 1998)\n284. Erkenntnisse des Bundesamtes zum Herkunftsland Türkei, Religion und \nGesellschaft, 1.12.1996 bis 31.3.1998\n285. Hahn, Stellungnahme zur Situation einer zum christlichen Glauben \n(evangelisch-lutherisch) konvertierten alleinstehenden Frau aus der Türkei v. \n29.5.1998\n286. Gesellschaft für bedrohte Völker, Fortschreibung der gutachterlichen \nStellungnahme vom 18.4.1997 zur Lage der Armenier in der Republik Türkei \nbzw. in Istanbul v. 27.6.1998\n287. AA, Auskunft an VG Mainz (514-516.80/32157) v. 8.7.1998\n288. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514-\n516.80/3 TUR) v. 18.9.1998 (Stand September 1998)\n289. Zülch, Aramäische Christen bis heute verfolgt, pogrom 1998, S. 200\n290. Oehring, Stellungnahme an VG Mainz v. 27.2.1999\n291. ai, Stellungnahme an VG Koblenz (EUR 44/96.407) v. 8.3.1999\n292. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514-\n516.80/3 TUR) v. 7.9.1999\n\n25\n\n293.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die \nKläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, weil sie nicht \npolitisch Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift sind. Ihnen \nsteht auch kein Anspruch auf die Feststellung zu, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht \nersichtlich. \n\n28\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch \nVerfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein \nprägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315, 333 ff.\n\n30\n\nPolitische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich \nstaatliche Verfolgung. Jedoch können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter einen \nAsylanspruch nach dieser Bestimmung begründen. Sie fallen als mittelbare staatliche \nVerfolgung allerdings nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn \nder Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist \ndann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen Dritter anregt oder derartige \nHandlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme liegt \nnicht bereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten \nStaates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe Dritter mit unterschiedlicher \nEffektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich \nzur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt. Davon \nkann dann keine Rede sein, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht \nbereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel \nim konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli \n1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE \n76, 143, 169; BVerfG, Beschluß vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315, 335.\n\n32\n\nDas Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt grundsätzlich \neinen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Daher \nist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt \nausgereist ist. Steht fest, daß der Asylsuchende wegen erlittener oder unmittelbar \nbevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und daß ihm auch ein \nAusweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen \nFluchtalternative nicht zumutbar war, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG \nasylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem Staat wieder Schutz finden. Hat der \nAsylsuchende sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund asylerheblicher \nNachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51, 64 f..\n\n34\n\nAsylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar als auch \nmittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen richten, sondern \nauch gegen durch gemeinsame asylerhebliche Merkmale gekennzeichnete Gruppen \nvon Menschen. Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn die Gruppe als solche Ziel \neiner politischen Verfolgung ist, so daß im landesweiten, regionalen oder lokalen \nBereich jedes einzelne Mitglied allein deshalb, weil es dieses gruppenspezifische \nMerkmal aufweist, politische Verfolgung zu befürchten hat. Richtet sich eine solche \npolitische Verfolgung gegen eine Gruppe von Menschen, die durch gemeinsame \nasylerhebliche Merkmale - etwa die Rasse oder die Religion - verbunden sind, so ist \nin der Regel davon auszugehen, daß die Verfolgung auf jeden Angehörigen der \nGruppe zielt. Jedes von einer derartigen Regelvermutung erfaßte Gruppenmitglied, \ndas sich im Zeitraum der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten \nhat, ist daher ohne Rücksicht darauf als verfolgt anzusehen, ob sich die \nVerfolgungsmaßnahmen in seiner Person bereits konkret verwirklicht haben. Eine \nBetroffenheit von einer Gruppenverfolgung ist allerdings dann nicht anzunehmen, \nwenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Angehörige von \nder Gruppenverfolgung ausgenommen ist, so daß die Regelvermutung für ihn nicht \ngilt.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar \n1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, \n216, 230 ff.\n\n36\n\nKriterium für die Bestimmung und Abgrenzung der Gruppe, auf \ndie die Verfolgung zielt, ist das tatsächliche \nVerfolgungsgeschehen. Dieses ist nicht immer so eindeutig, daß \nsich Art und Zusammensetzung der verfolgungsbetroffenen \nGruppen ohne weiteres nach einem bestimmten Merkmal, etwa \neiner bestimmten Ethnie oder Religion, bestimmen lassen. In \nvielen Fällen begeht der Verfolger oder duldet der zum Schutz \nverpflichtete Staat Übergriffe nur in bestimmten Teilen des \nStaatsgebiets, während es anderswo diese Übergriffe nicht \ngibt. In dieser unterschiedlichen Bedrohungslage kann sich \nentweder eine regionale oder eine örtlich begrenzte \nGruppenverfolgung manifestieren. Kennzeichen einer \n\"regionalen\" Gruppenverfolgung ist es, daß der unmittelbar \noder mittelbar verfolgende Staat die gesamte Gruppe im Blick \nhat, sie aber - als \"mehrgesichtiger Staat\" - beispielsweise \naus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls \nderzeit nicht landesweit verfolgt. Bei einer derartigen \n\"Regionalisierung\" des äußerlichen Verfolgungsgeschehens, das \nunter gewissen Bedingungen stets in eine landesweite \nVerfolgung umschlagen kann, bleiben die außerhalb der Region, \nin der die Verfolgung praktiziert wird, lebenden \nGruppenmitglieder mitbetroffen; ihre potentielle Gefährdung \nmacht sie zwar nicht selbst zu Verfolgten, rechtfertigt aber \ndie Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, \nwenn die regionale Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand \nnach ihrer Flucht auftritt. Dagegen liegt eine \"örtlich \nbegrenzte\" Gruppenverfolgung vor, wenn sich die \nVerfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende \nMerkmale wie Ethnie oder Religion verbundenen Personen \nrichten, sondern nur gegen solche, die (beispielsweise) \nzusätzlich aus einem bestimmten Ort oder Gebiet stammen oder \ndort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder Grundbesitz haben. \nDann sind die Angehörigen der religiösen oder ethnischen \nGemeinschaft, die nicht gleichzeitig auch die weiteren die \nGruppe konstituierenden Merkmale - etwa die \nGebietsansässigkeit - in eigener Person aufweisen, von der \nVerfolgung von vornherein nicht betroffen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September \n1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, \n207 ff. = NVwZ 1999, 308, 309.\n\n38\n\nNach diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n39\n\nI. Die Kläger werden nicht als Einzelpersonen politisch \nverfolgt. Sie haben die Türkei Ende 1992 unverfolgt verlassen \n(1.) und können sich auch nicht auf Nachfluchtgründe berufen \n(2.).\n\n40\n\n1. Eine asylrelevante individuelle Verfolgung der Kläger \nkann sich nur aus den Vorgängen im Jahre 1992 unmittelbar vor \nder Ausreise ergeben. Der Kläger zu 1. gab bei seiner Anhörung \nvor dem Bundesamt selbst an, die Familie habe bis zum Jahre \n1990 nicht vorgehabt, irgendwo einen Asylantrag zu stellen. \nAußerdem eröffnete er noch im Jahre 1991 ein größeres \nTextilgeschäft in Istanbul und hob mehrfach hervor, der \nFamilie sei es finanziell gut gegangen. Soweit sich die Kläger \nauf Schwierigkeiten der Kinder beim Schulbesuch berufen, wird \ndie Schwelle der Asylerheblichkeit nicht erreicht. Es ist \nnicht ersichtlich, daß die Kläger durch diese Schwierigkeiten \nin eine für sie so ausweglose Lage geraten sind, daß ihnen nur \nnoch das Verlassen des Landes blieb.\n\n41\n\nBei den für das Jahr 1992 vorgetragenen Vorgängen (Überfall \nim März/April 1992 und Ermordung eines Mitarbeiters, Überfall \nim Juli 1992 durch Polizeibeamte sowie Drohanrufe etwa seit \nApril 1992) handelt es sich ausschließlich um Verfolgungen \ndurch Dritte. Sie sind - wie dargelegt - dem Staat nur dann \nzuzurechnen, wenn er Verfolgungsmaßnahmen Dritter anregt oder \nderartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos \nhinnimmt. Das hält der Senat für nicht erwiesen. Das \nVorbringen der Kläger ist gerade zu dieser Frage so \nwidersprüchlich und gesteigert, daß es insgesamt unglaubhaft \nist. Bei der Anhörung am 25. Januar 1993 hatte der Kläger zu \n1. im wesentlichen dargelegt, seine Anzeigen seien von \nStaatsanwaltschaft und Polizei mehr oder weniger abgewiegelt \nworden. So habe die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der \nDrohanrufe gesagt, das könne nicht wahr sein, man habe nichts \nin der Hand. Auch hinsichtlich des Überfalls durch die beiden \nPolizisten sei ihm gesagt worden, \"das könne nicht sein.\" Erst \nin der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme, die die Kläger \nmit Schriftsatz vom 10. März 1993 zu den Akten gereicht haben, \nwill der Kläger zu 1. von der Polizei mehrfach eingesperrt, \nverhört und massiv bedroht worden sein. Die Erklärung, das \nAsylvorbringen am 25. Januar 1993 sei deswegen nicht \nvollständig, weil die Kläger Angst vor dem türkisch-\nmoslemischen Dolmetscher gehabt hätten, ist nicht glaubhaft. \nVielmehr haben die Kläger bereits bei der zweistündigen \nAnhörung am 25. Januar 1993 detaillierte Angaben über \nVerfolgungsmaßnahmen durch Moslems gemacht. Es ist nicht \nnachvollziehbar, daß sie ausgerechnet die angeblichen \nMißhandlungen durch die Polizei überhaupt nicht erwähnen. \nWeitere Abweichungen ergeben sich bei Berücksichtigung der \nAngaben des Bruders des Klägers zu 1., Herrn B. E. . \nDieser behauptete bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, die \nÜberfälle auf das Geschäft seien angezeigt worden, die \npolizeilichen Ermittlungen hätten jedoch nichts ergeben. \nSpäter trug der Bruder des Klägers zu 1. vor, erst ein \nBestechungsgeld von 50 Millionen türkischer Lira habe die \nPolizei veranlaßt, wenigstens eine Anzeige aufzunehmen. Nach \nden Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat hat die Polizei den Überfall auf sein Geschäft \nund die Ermordung des Mitarbeiters dagegen sofort aufgenommen, \nallerdings ihn selbst für eine Woche festgehalten und auch \ngeschlagen. Abgesehen davon, daß von einer einwöchigen \nFestnahme bislang nie die Rede war, ergibt sich aus dieser \nAussage, daß die Polizei sehr wohl Ermittlungen angestellt \nhat, die aber ergebnislos geblieben sind. Der Kläger zu 1. hat \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n12. Februar 1996 wiederum nichts über Mißhandlungen bei der \nPolizei berichtet. Als er den Polizisten, der sein Geschäft \nüberfallen habe, angezeigt habe, habe man ihm gesagt, \"dieser \nMann macht so etwas nicht.\" Er sei dann noch als \"Heide\" \nbeschimpft worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nhat der Kläger zu 1. dagegen gesagt, seine Anzeige zu diesem \nVorfall sei sofort aufgenommen worden; einige Tage später habe \nman ihn jedoch beschieden, der benannte Polizist sei am Tattag \nin Urlaub gewesen und könne daher nicht der Täter sein.\n\n42\n\nDa die Angaben der Kläger über das Verhalten von Polizei \nund Staatsanwaltschaft insgesamt nicht glaubhaft sind, kann \nder Senat nicht davon ausgehen, daß der türkische Staat die \ngegen die Kläger begangenen Straftaten unterstützt, gebilligt \noder tatenlos hingenommen hat. Angesichts dessen braucht der \nSenat auf weitere zahlreiche Unstimmigkeiten im Vortrag (so \nsoll beispielsweise der Überfall der Polizisten einmal im Juli \n1992, einmal im März 1992 stattgefunden haben; nach einer \nAussage sollen zwei Polizeibeamte, nach einer anderen soll nur \nein Polizeibeamter beteiligt gewesen sein) nicht \neinzugehen.\n\n43\n\n2. Die Kläger können sich auch nicht auf asylrechtlich \nbeachtliche Nachfluchtgründe berufen. Anhaltspunkte für einen \nindividuellen Nachfluchtgrund sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n\n44\n\nII. Die Kläger können sich auch nicht als Mitglieder der \nsyrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft auf eine \nGruppenverfolgung berufen. \n\n45\n\n1. Allerdings vertritt der Senat in ständiger \nRechtsprechung die Auffassung, daß syrisch-orthodoxe Christen \naus dem ländlichen Bereich des Tur Abdin in der Türkei einer \ndem türkischen Staat zuzurechnenden mittelbaren \nGruppenverfolgung durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit \nohne inländische Fluchtalternative insbesondere in Istanbul \nunterliegen. \n\n46\n\nVgl. Urteil vom 24. August 1994 \n- 2 A 10312/90 -; Urteil vom \n19. Oktober 1995 - 2 A 10110/89 -.\n\n47\n\nEs handelt sich hierbei im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts um eine sogenannte \"örtlich \nbegrenzte\" Gruppenverfolgung, die sich nicht gegen alle \nsyrisch-orthodoxen Christen in der Türkei richtet, sondern nur \ngegen solche, die im ländlichen Bereich des Tur Abdin ihren \nWohnsitz oder Aufenthalt haben. \n\n48\n\nVgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, NVwZ \n1999, 308 = BVerwGE 105, 204; ferner \nBVerwG, Beschuß vom 21. Februar 1997 \n- 9 B 738.96 -. \n\n49\n\nZu dieser Gruppe gehören die Kläger nicht (mehr). Zwar \nstammen die Kläger zu 1. und 2. aus dem Tur Abdin. Sie hatten \njedoch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Ende 1992 die für eine \nAnerkennung in asylrechtlicher Hinsicht notwendige Bindung an \ndiese Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen bereits verloren, \nweil sie im Jahre 1977 nach Istanbul übergesiedelt waren und \nsich dort eine Existenz aufgebaut hatten. Schon deshalb \nkonnten und mußten sie nicht (mehr) befürchten, daß sich die \nden Mitgliedern der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen im \nTur Abdin drohenden Verfolgungsschläge auch in Istanbul \njederzeit verwirklichen konnten. \n\n50\n\n2. In Istanbul unterlagen bzw. unterliegen syrisch-\northodoxe Christen keiner Gruppenverfolgung. Das gilt sowohl \nfür den Zeitpunkt der Ausreise der Kläger Ende 1992 (a.) als \nauch für die Gegenwart (b.). \n\n51\n\na. Aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ist nicht ersichtlich, daß die in \nIstanbul lebenden syrisch-orthodoxen Christen zum Zeitpunkt der Ausreise der \nKläger einer asylrechtlich erheblichen Gruppenverfolgung unterlagen. Wesentlicher \nGrund für die Annahme einer Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in \nderen Stammsiedlungsgebieten im Südosten der Türkei ist der dort herrschende \nVertreibungsdruck, der von den zuwandernden Kurden auf die angestammte \nchristliche Bevölkerung im Südosten der Türkei ausgeübt wurde bzw. ausgeübt wird \nund der wesentlich auch durch die archaische Feudalstruktur mit der \nHerrschaftsgewalt der Agas und ihrer Helfer begünstigt wird.\n\n52\n\nVgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom \n24. August 1994 - 2 A 10312/90 -.\n\n53\n\nDieser die asylrechtliche Lage der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin \nprägende Vertreibungsdruck ist jedoch für die außerhalb ihres angestammten \nSiedlungsgebietes in Städten in der Westtürkei wie vor allem Istanbul lebenden \nsyrisch-orthodoxen Christen nicht in gleicher Weise spürbar. Denn dort herrschen \nandere Sozialstrukturen und er ist - in Anknüpfung an das asylrechtliche Merkmal der \nReligionszugehörigkeit - wesentlich auch auf die Aneignung des umfangreichen \nlandwirtschaftlichen Grundbesitzes der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin \ngerichtet und deshalb in dieser Stärke in den türkischen Städten etwa in der \nWesttürkei oder an der südlichen Mittelmeerküste wegen der dort herrschenden \nanderen Grundbesitzverhältnisse nicht anzutreffen.\n\n54\n\nHinsichtlich der Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung der \nsyrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in Anknüpfung an das asylerhebliche \nMerkmal der Religionszugehörigkeit hat der für die christlichen Asylbewerber aus der \nTürkei früher zuständige 14. Senat des erkennenden Gerichts zuletzt in seinem Urteil \nvom 9. September 1993 - 14 A 10303/87 - (mit aktualisierten Zitatnummern der \nErkenntnisquellen nach dem vorliegenden Verfahren) insbesondere für die Zeit bis \nAnfang der 90er Jahre ausgeführt:\n\n55\n\n\"Die syrisch-orthodoxen Christen waren und sind in Istanbul aber auch \nkeinen Beeinträchtigungen der Religionsfreiheit in einer Weise ausgesetzt, \ndaß das durch Art. 16 a Abs. 1 GG geschützte religiöse Existenzminimum \ngefährdet gewesen wäre. Maßstab für die Beurteilung der \nAsylerheblichkeit von Beeinträchtigungen der Religionsfreiheit ist, ob der \nGläubige durch die ihm auferlegten Einschränkungen oder \nVerpflichtungen als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer \nWeise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die \nphysische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß er in eine \nNotsituation gerät, in der ein religiös ausgerichtetes Leben und damit ein \nvom Glauben geprägtes \"Personsein\" nicht einmal mehr im Sinne eines \n\"religiösen Existenzminimums\" möglich ist.\n\n56\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 1. Juli \n1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143, 158 und vom 9. \nNovember 1988 - 2 BvR 288 und 388/88 -, InfAuslR 1989, \n63.\n\n57\n\nEin solcher Eingriff in das \"religiöse Existenzminimum\" war und ist \njedenfalls seit Beginn der 80er Jahre für die in Istanbul lebenden syrisch-\northodoxen Christen aramäischer Volkszugehörigkeit mit hinreichender \nSicherheit auszuschließen. In Istanbul dürften im Zeitpunkt der Ausreise \nder Klägerin etwa 14.000 (vgl. EKD-Kirchenamt, Stellungnahme von Juli \n1986, Nr. 80 der Erkenntnisliste, Seite 5 - E 80, 5 -) und derzeit rund \n10.000 syrisch-orthodoxe Christen (vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Auskunft \nvom 12. Januar 1989, E 134, 1; Klautke, Aussage vom 9. Dezember 1988, \nE 130, 3; Oehring, gutachterliche Stellungnahme vom 15. Februar 1988, \nE 114, 17) gelebt haben. bzw. leben. Für die Annahme eines Zerfalls der \nsyrisch-orthodoxen Kirchengemeinden in Istanbul seit Beginn der 80er \nJahre fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.\n\n58\n\nNach Art. 24 Abs. 1 und 2 der türkischen Verfassung aus dem Jahre \n1982 sind Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit \ngeschützt, ist insbesondere auch die Freiheit von Gottesdiensten \ngewährleistet (Binswanger, Gutachten vom 7. Mai 1985, E 73, 3; Oehring, \nStellungnahme vom 25. Mai 1988, E 119, 17 und 18). Zwar werden die \nsyrisch-orthodoxen Christen, anders als die Armenier, Griechen und \nJuden, vom türkischen Staat nicht zu den nichtmoslemischen \nMinderheiten gerechnet, denen der Lausanner Friedensvertrag von 1923 \nSonderrechte, wie etwa das Recht, eigene karitative, religiöse und soziale \nEinrichtungen oder Schulen zu betreiben, einräumt (Binswanger, \nStellungnahme vom 2. September 1988, E 124, 1; EPD-Dokumentation \nNr. 49/79 vom 12. November 1979, E 8, 57 f.). Auch sieht sich die Syrisch-\nOrthodoxe Kirche gewissen administrativen Erschwernissen, wie der \nEinschränkung der Verfügungsgewalt über kirchliches Vermögen und \nBehinderungen der Bautätigkeit, ausgesetzt, und wird ihr, insbesondere \nwenn es um die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit geht, \"das Leben \nschwer gemacht\" (Oehring, Aussage vom 3. Dezember 1984, E 65, 15; \nAA, Lagebericht Türkei vom 20. Juni 1986, E 79, 7; Yonan, Gutachten \nvom 7. April 1987, E 95, 19; Weber pp., Bericht von November 1989, \nE 153, 3 f.).\n\n59\n\nDerartige Maßnahmen, von denen nicht nur die Syrisch-Orthodoxe \nKirche, sondern mittelbar auch die einzelnen Glaubensangehörigen \nbetroffen sein können, bleiben jedoch unterhalb der asylrechtlich \nerheblichen Schwelle. Sie stellen die Existenz der Syrisch-Orthodoxen \nKirche nicht in Frage und nehmen den Gläubigen nicht die Möglichkeit \nzum religiösen Bekenntnis, zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-\nprivaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. \nZwar hat die seelsorgerische Betreuung der syrisch-orthodoxen Christen \nin der Türkei dadurch gelitten, daß in den letzten Jahrzehnten viele \nPriester die angestammten Siedlungsgebiete verlassen haben (Wießner, \nStellungnahme vom 14. Oktober 1986, E 84, 3) und die Priesterausbildung \nlediglich in Form der \"mündlichen Überlieferung\" oder im Ausland erfolgen \nmuß (Binswanger, Stellungnahme vom 2. September 1988, E 124, 2; \nYonan, Gutachten vom 7. April 1987, E 95, 19; Wießner, Stellungnahme \nvom 14. Oktober 1986, E 84, 6; EKD-Kirchenamt, Stellungnahme von Juli \n1986, E 80, 6 f.); die syrisch-orthodoxen Christen haben aber auch in \nIstanbul die Möglichkeit des gemeinsamen Gebetes und des öffentlichen \nGottesdienstes unter Leitung ihrer Pfarrer nach ihrem überlieferten \nBrauch. Sie verfügen hier über ein eigenes Zentrum und sind in weiteren \n(mindestens fünf) Kirchen zu Gast (AA, Auskunft vom 12. Januar 1989, \nE 134, 2, und vom 10. November 1986, E 85, 7; Klautke, Aussage vom 9. \nDezember 1988, E 130, 9; Müller, Aussage vom 3. Dezember 1984, E 65, \n3; Oehring, ebenda, E 65, 13, und Gutachten vom 14. September 1984, \nE 59, 6; EKD-Kirchenamt, Stellungnahme vom 18. Mai 1982, E 40, 49, \nund Aussage vom 3. Dezember 1984, E 65, 8). So sieht Wießner \n(Stellungnahme vom 14. Oktober 1986, E 84, 6) für die Syrisch-Orthodoxe \nKirche in Istanbul eine größere Chance zur Bewahrung der eigenen \nTradition als in Europa. Das EKD-Kirchenamt (Stellungnahme von Juli \n1986, E 80, 6) stellt einen für ein Überleben ausreichenden Grad an \nreligiöser Freiheit fest und hat den Eindruck gewonnen, daß die \nGemeinschaft insgesamt Lebenskraft zeigt.\n\n60\n\nAuch eine mittelbare staatliche Verfolgung läßt sich für den Zeitpunkt \nder Ausreise der Klägerin nicht feststellen; denn regelmäßige, \ngegebenenfalls dem Staat zurechenbare Übergriffe asylerheblichen \nAusmaßes durch die moslemische Bevölkerung gegen die christlichen \nMitbewohner wegen deren Konfession dergestalt, wie diese nach \nAuffassung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 24. August 1989 - 14 A \n10052/87 -) für die Heimatregion der Klägerin jedenfalls bis zum Jahre \n1980 festzustellen waren, sind für Istanbul nicht ersichtlich. Zwar dürften \ngelegentliche Beschimpfungen und Belästigungen der Christen seitens \nder moslemischen Bevölkerung, welche in einem allgemeinen religiösen \nÜberlegenheitsgefühl ihre Ursache haben, durchaus vorkommen. Dies \nmag es erschweren, daß sich bei den Christen subjektiv ein Gefühl der \nSicherheit einstellt. Es läßt sich aber schon nicht feststellen, daß die \nmoslemische Bevölkerung den Christen mit einer feindlichen \nGrundeinstellung begegnet. So hat Pfarrer Klautke, der in der Zeit von \n1975 bis 1987 für die evangelische Kirche in Istanbul gearbeitet hat und \ngerade auch deshalb die Gewähr für eine neutrale Bewertung der Lage \nder christlichen Gemeinden bietet, bekundet, ihm sei weder über \nBehinderungen beim Kirchenbesuch noch - mit einer Ausnahme - über \nkörperliche Übergriffe berichtet worden (Aussage vom 9. Dezember 1988, \nE 130, 9). Es spricht vieles dafür, daß Pfarrer Klautke als langjähriger \nBeobachter und Kenner der Verhältnisse in Istanbul derartige, seine \nberufliche Tätigkeit berührende Vorkommnisse erfahren hätte, wenn sie \nsich in einer die Lage der Christen bestimmenden Häufigkeit und Intensität \nereignet hätten. Pfarrer Klautke hat vielmehr den Eindruck gewonnen, daß \ndie Christen von den Moslems - möglicherweise mit Ausnahme der \nkonservativen Stadtteile - generell geachtet werden (vgl. auch Wiskandt, \nAussage vom 3. Dezember 1984, E 65, 6 f.; Wießner, Stellungnahme vom \n17. März 1985, E 71, 4; AA, Auskunft vom 12. April 1985, E 72, 4; EKD-\nKirchenamt, Stellungnahme von Juli 1986, E 80, 6). Selbst die Stimmen, \ndie die Situation der syrisch-orthodoxen Christen grundsätzlich \nungünstiger einschätzen, erlauben nicht die Feststellung einer permanent \nakuten Gefährdungslage asylerheblichen Gewichts. So schließt etwa \nOehring Übergriffe auf Christen nicht aus, erachtet sie aber auch nicht als \n\"allgegenwärtig\"; Behinderungen des Kirchenbesuchs sind - von \nBagatellvorfällen abgesehen - auch ihm nicht bekannt geworden \n(Gutachten vom 14. September 1984, E 59, 6,7; vgl. auch Stellungnahme \nvom 27. März 1987, E 94, 5). Die von verschiedener Seite erwähnten \nBeispiele von Diskriminierungen christlicher Kinder in der Schule, \ninsbesondere während des \"Ethik-Unterrichts\", hindern eine derartige \nEinschätzung nicht. Aus solchen Vorkommnissen folgt insbesondere nicht, \ndaß die Christen in Istanbul ganz allgemein in einem Klima religiöser \nVerachtung leben mußten.\"\n\n61\n\nDer Senat hat sich dieser, die genannten auch ihm vorliegenden \nErkenntnisquellen zutreffend und erschöpfend auswertenden \nBeurteilung angeschlossen.\n\n62\n\nVgl. etwa Urteil vom 16. August 1996 \n- 2 A 10143/88 -.\n\n63\n\nNeuere Erkenntnisse, nach denen dies zu überprüfen oder \nanders zu sehen wäre, sind nicht dargetan oder ersichtlich. \nAuf der Grundlage dieser Beurteilung steht zur Überzeugung des \nSenats fest, daß syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul zum \nZeitpunkt der Ausreise der Kläger Ende 1992 nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung in \nForm der an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden \nunmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung rechnen \nmußten. \n\n64\n\nb. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger als Mitglieder der \nsyrisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft bei einer Rückkehr nach Istanbul mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren \nGruppenverfolgung unterläge. Anhaltspunkte für eine derzeit stattfindende \nGruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul haben die Kläger \nnicht vorgetragen. Sie sind auch aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen \nnicht erkennbar. Danach sind syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul im Regelfall \nkeinen Verfolgungen und Benachteiligungen durch den türkischen Staat oder private \nDritte wegen ihres christlichen Glaubens ausgesetzt. Sie werden dort genauso häufig \noder selten Opfer von Straftaten wie z.B. Eigentumsdelikten wie ihre nichtchristlichen \nMitbürger und werden auch in ihrer Religionsausübung nicht behindert. Für ihre \nseelsorgliche Betreuung stehen nach wie vor insgesamt sieben Kirchen und eine \ngenügende Zahl von Priestern zur Verfügung. Die christlichen Schulkinder sind seit \nAugust 1990 nicht mehr zur Teilnahme am Religions- und Ethikunterricht \nverpflichtet.\n\n65\n\nVgl. Oehring (193); AA (215), (229), \n(252),(253), (262), (270) und \n(292).\n\n66\n\nAuch Wießner stellt ausdrücklich fest, daß es in der Türkei keine staatlich \norganisierte Verfolgung von Christen gibt.\n\n67\n\nVgl. Wießner (230).\n\n68\n\nZwar spricht er insoweit von Benachteiligungen der Christen, die sich aus einer \neinem bestimmten Überlegenheitsgefühl der Moslems entspringenden abschätzigen \nBewertung des Christentums durch den Staat und seine Organe ergeben oder \nergeben könnten. Die von ihm in diesem Zusammenhang genannten \nBenachteiligungen etwa auf dem privaten Arbeitsmarkt oder bei der öffentlichen \nReligionsausübung lassen jedoch nicht erkennen, daß dadurch die Grenze zur \nasylrechtlichen Erheblichkeit überschritten wird. Der Umstand, daß danach ein \nallgemeiner Druck auf die Christen ausgeübt wird, reicht für die Annahme einer \npolitischen Gruppenverfolgung (noch) nicht aus.\n\n69\n\nZwar stellt auch amnesty international insoweit fest, daß sich der \nVertreibungsdruck der Christen landesweit verstärkt hat.\n\n70\n\nVgl. ai (231) und (264).\n\n71\n\nDaß dieser Druck in Istanbul zu einer Gruppenverfolgung der Christen geführt \nhat, geht aus seinen Stellungnahmen jedoch nicht hervor. Die darin ebenfalls \ngenannten Berichte von Christen über Diskriminierungen durch moslemische \nArbeitskollegen oder über ihre Furcht, z.B. offen eine Kette mit einem Kreuz zu \ntragen, sind zu wenig substantiiert, um daraus auf eine allgemeine Benachteiligung \nder Christen in Istanbul mit asylrechtlicher Relevanz schließen zu müssen.\n\n72\n\nDer Annahme einer asylrechtlich relevanten Benachteiligung steht vor allem \nentgegen, daß Oehring selbst weiterhin ausdrücklich davon spricht, daß die syrisch-\northodoxe Religionsgemeinschaft in Istanbul von Beeinträchtigungen in Form von \nverbalen Angriffen und Drohungen oder gewalttätigen Angriffen und Übergriffe auf \nihre Einrichtungen bisher nicht betroffen gewesen ist. Beeinträchtigungen einzelner \nsyrisch-orthodoxer Christen in Istanbul sind danach um so unwahrscheinlicher, je \nlänger sie mit Angehörigen verschiedener Gruppen, insbesondere mit sich dem \nTürkentum verbundenen Moslems zusammenleben.\n\n73\n\nVgl. Oehring (256) und (266).\n\n74\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die syrisch-orthodoxen Christen bei einer \ngeneralisierenden Betrachtungsweise in Istanbul heute einer mittelbaren staatlichen \nGruppenverfolgung durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit unterliegen, sind \nauch danach selbst unter Berücksichtigung dessen, daß durch das Wiedererstarken \ndes Islam auch in Istanbul etwa aufgrund des Ergebnisses der Regionalwahlen im \nJahre 1994 die Verunsicherung und Verängstigung der dortigen christlichen \nGemeinden zugenommen und der Drang zur Auswanderung der Christen verstärkt \nworden ist,\n\n75\n\nvgl. Wießner (254),\n\n76\n\nnicht festzustellen. Oehring spricht in seiner Stellungnahme von 1999 (290) \nsogar von \"einem beachtlichen Anwachsen der syrisch-orthodoxen Gemeinde in \nIstanbul\". Auch aus dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergeben sich \nkeine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in \nIstanbul. Dort heißt es, daß etwa 12.000 syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul leben. \nSie seien in sieben Kirchengemeinden organisiert. Dort fänden regelmäßig \nGottesdienste und religiöse Feiern statt. In den Gemeinden werde Religionsunterricht \nund Sprachunterricht in klassischem (liturgischem) Aramäisch sowie der \nneuaramäischen Umgangssprache erteilt. In Istanbul gebe es seit einiger Zeit ein \npatriarchalisches Vikariat der Syrisch-Orthodoxen Kirche unter einem Metropoliten, \ndas der neuen Bevölkerungsentwicklung Rechnung trage. Die Christen seien nicht in \nnennenswertem Umfang Übergriffen ihrer islamischen Nachbarn ausgesetzt; die \nSicherheitskräfte schritten erforderlichenfalls zum Schutze der Christen ein. \n\n77\n\nVgl. AA (292).\n\n78\n\nAus der von den Klägern zu den Akten gereichten \nStellungnahme des Patriarchats von Antiochien, \nPatriarchalvikariat der Syrisch-Orthodoxen Erzdiözese in \nDeutschland, vom 13. August 1999 ergibt sich nichts anderes. \nDie dort aufgestellte Behauptung, in Istanbul gebe es für \nsyrisch-orthodoxe Christen \"keine Chance zu überleben\", ist \nsubstanzlos, nicht belegt und widerspricht den umfangreichen \noben ausgewerteten Erkenntnissen des Senats aus vielen anderen \nQuellen. Gleiches gilt für die Behauptung, bei Befragungen \nnach der Gruppenzugehörigkeit seien \"zahlreiche Menschen \numgebracht\" worden. Die Stellungnahme beruht im übrigen auf \nunzutreffenden Voraussetzungen, wenn sie davon ausgeht, es \nseien nur \"noch einige syr.-orth. Familien in Istanbul zu \nfinden\".\n\n79\n\nIII. Nach alledem liegt eine politische Verfolgung der Kläger sowohl in Form der \nunmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung als auch in Form der \nEinzelverfolgung nicht vor. Unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden \nErkenntnisse ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß für die Kläger in \nIstanbul eine Gefährdungslage im Übergangsbereich zwischen Einzel- und \nGruppenverfolgung aufgrund von Referenzfällen stattgefundener oder stattfindender \npolitischer Verfolgung oder eines Klimas allgemeiner moralischer, religiöser oder \ngesellschaftlicher Verachtung besteht, die in ihnen eine begründete \nVerfolgungsfurcht entstehen lassen könnte. Aufgrund dessen ist es den Klägern bei \neiner \"qualifizierenden\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und \nAbwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung,\n\n80\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 147, vom 8. September \n1992 - 9 C 8.91 - und vom 23. Juli 1991 \n- 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367,\n\n81\n\ngegenwärtig zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Die nach dem Vortrag der \nKläger und den Erkenntnissen des Gerichtes für ihre politische Verfolgung \nsprechenden Umstände sind unter Berücksichtigung der Intensität und Häufigkeit \nmöglicher Übergriffe und Benachteiligungen bei objektiver Beurteilung nicht von \neinem solchen Gewicht, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Kläger die \nbegründete Furcht ableiten läßt, selbst Opfer asylrechtlich relevanter \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden. \n\n82\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ist, wie dargelegt, Leben oder \nFreiheit der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht aus politischen Gründen \nbedroht, besteht schon aus diesen Grunde auch kein Anspruch der Kläger auf die \nFeststellung, daß sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllen. \n\n83\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht dargetan und nicht \nersichtlich. \n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. \n\n85\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/2-a-1619-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/2-a-1619-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114489","retrieved":"2026-07-09 00:06:22.029106+00:00"}}