{"status":"available","doknr":"OLD114503","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0914.22B1586.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-14","aktenzeichen":"22 B 1586/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen, da, wie der \nAntragsgegner zutreffend dargelegt hat, ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts bestehen (§§ 146 Abs. 5 Satz 3, 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDer Antragsgegner hat zunächst dargelegt, daß Voraussetzung \nfür den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist, daß der \nAntragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft \nmachen muß. Er hat weiter ausgeführt, daß der um Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nachsuchende \nAntragsteller die Beweislast dafür trägt, daß er nicht über \nzur Bedarfsdeckung vorrangig einzusetzendes Einkommen oder \nVermögen verfügt, und daß schließlich der Antragsteller dies \nin einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nsubstantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen hat. Diese \nvom Antragsgegner dargelegte Rechtsauffassung deckt sich mit \nder ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen.\n\n4\n\nVgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Juli \n1996 - 8 B 771/96 -, vom 3. September \n1996 - 8 B 967/96 -, vom 1. September \n1999 - 22 B 829/99 -.\n\n5\n\nEs kann dahinstehen, ob es ausnahmsweise aufgrund \nbesonderer Umstände des Einzelfalls rechtlich möglich ist, \neine einstweilige Anordnung aufgrund einer Interessenabwägung \nzu Gunsten des Antragstellers zu erlassen, obwohl - entgegen \nder gesetzlichen Vorgabe - ein Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht ist. Dies käme allenfalls dann in Betracht, \nwenn einerseits existenzielle Bedürfnisse des Antragstellers \nbetroffen wären, andererseits der Antragsteller faktisch keine \nMöglichkeit hätte, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. \nEin solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Die \nAntragsteller hätten ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, \nihre finanziellen Verhältnisse im Einzelnen - etwa durch \nAbgabe einer eidesstattlichen Versicherung - glaubhaft zu \nmachen. Allein der Umstand, daß eine Behörde ihre eigene \nAufklärungspflicht verletzt hat, entbindet einen \nHilfesuchenden nicht davon, die tatsächlichen Voraussetzungen \nfür den geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat auch zutreffend dargelegt, daß im \nvorliegenden Fall ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht sei und deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder angefochtenen Entscheidung bestünden. Diese Zweifel an der \nRichtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beschlusses \nbestehen fort, da auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht glaubhaft \ngemacht ist, daß die Antragsteller bedürftig sind und nicht \nüber vorrangig einzusetzendes Einkommen oder Vermögen \nverfügen. Die Antragsteller haben weder im Verfahren vor dem \nVerwaltungsgericht, noch im Rahmen des Zulassungsverfahrens \nsubstantiiert dargelegt, welche finanziellen Mittel ihnen im \nAugust des Jahres zur Verfügung standen, um ihren \nLebensunterhalt zu bestreiten; sie haben zudem ihre \nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht - etwa durch Vorlage einer \neidesstattlichen Versicherung - glaubhaft gemacht, obwohl \nzumindest nach dem Zulassungsantrag Veranlassung hierzu \nbestanden hätte. Auch aufgrund des Umstandes, daß der \nAntragsgegner seit dem 2. September 1999 den Antragstellern \nHilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt, also \nnunmehr offenbar selbst von der Hilfebedürftigkeit der \nAntragsteller ausgeht, können die tatsächlichen \nVoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch für August \n1999 nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Denn es ist \nohne weiteres denkbar, daß die Antragsteller im August noch \nüber Einkommen oder Vermögen verfügt haben, das aber \ninzwischen aufgebraucht ist.\n\n7\n\nDas Gericht ordnet gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO \ndie Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses \nwegen der bestehenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndieser Entscheidung an.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-14/22-b-1586-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-14/22-b-1586-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114503","retrieved":"2026-07-09 00:06:23.121199+00:00"}}