{"status":"available","doknr":"OLD114510","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0913.7B1457.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-13","aktenzeichen":"7 B 1457/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet.\n\n4\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der \nAntragstellerin gegen die Teilbaugenehmigung vom 3. Mai 1999 \nfür die Durchführung von Ausschachtungsarbeiten auf dem in \nX. gelegenen Grundstück Gemarkung C. , Flur 13, \nFlurstücke 20 und 194 sowie gegen die Baugenehmigung vom \n25. Juni 1999 zur Errichtung einer Wohnbebauung mit \n54 Wohneinheiten und 74 Tiefgaragenein-stellplätzen \n(\"S. \") auf dem vorbezeichneten Grundstück war nicht \nanzuordnen, da das Vorhaben der Beigeladenen nach summarischer \nPrüfung keine die Antragstellerin schützenden, hier nur in \nRede stehenden Vorschriften des Bauordnungs- und des \nBauplanungsrechts verletzt.\n\n5\n\nWie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß \nbereits zutreffend festgestellt hat, verletzt das Bauvorhaben \nder Antragstellerin die sich aus § 6 BauO NW ergebenden \nAbstandanforderungen nicht. Die von der Antragstellerin mit \nSchriftsatz vom 21. August 1999 erhobenen Einwände gehen fehl. \nAls die für die Bemessung der Abstandfläche maßgebende \nWandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur \nSchnittlinie der Wand mit der Dachhaut (vgl. § 6 Abs. 4 Sätze \n1 und 2 BauO NW). Die Bestimmung des für die Wandhöhe \nmaßgebenden \"oberen\" (gemeint ist von der Antragstellerin der \n\"untere\") Bezugspunkts ist entgegen der Annahme der \nAntragstellerin fehlerfrei erfolgt. Ist eine Außenwand - wie \nhier durch eine abschnittsweise ansteigende Geschoßzahl - in \nder Höhe gestaffelt gegliedert, ist die Wandhöhenbestimmung \nfür den jeweiligen Wandabschnitt erforderlich (vgl. § 6 Abs. 4 \nSatz 3 Halbsatz 2 BauO NW). \n\n6\n\nDie exakte Höhe des Grundstücks der Antragstellerin im \n\"südlichen Grenzpunkt\" ihres Grundstücks ist für die \nAbstandflächenberechnung hier schon deshalb ohne Belang, weil \nes auf das Geländeniveau im Bereich der Außenwand des \nVorhabens der Beigeladenen ankommt. Selbst wenn man dort, also \nhinsichtlich des in der Abstandflächenberechnung vom \n2. Juni 1999 als Abstandfläche \"6 a\" gekennzeichneten \nAbschnitts als unteren Bezugspunkt auf ein Maß von 83,38 m NN \nabstellen wollte, wäre der erforderliche Abstand unter \nBerücksichtigung des Schmalseitenprivilegs (vgl. § 6 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NW) gewahrt ((95,63 - 83,38) x 0,4 = 4,9 m). \nVorsorglich sei angemerkt, daß das Schmalseitenprivileg auch \ndann auf einer Länge von nicht mehr als 16 m angewandt werden \nkann, wenn die Außenwand des Gebäudes insgesamt länger als \n16 m ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).\n\n7\n\nDer Senat stimmt dem Verwaltungsgericht ferner in der \nAuffassung zu, daß das Vorhaben der Beigeladenen mit § 51 \nAbs. 8 BauO NW vereinbar ist. Gemäß § 51 Abs. 8 BauO NW müssen \nStellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, \ndaß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder \nGerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in \nder Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei \nist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im \nenteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint \nunterhalb dieser Schwelle Belästigungen durch Lärm oder \nGerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, \nbilligerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann \ndie Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, \nläßt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen \nbeurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete \nSituation an, in der sich die Belästigungen auswirken. \nDementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die \nStellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich \ndieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. \ngegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. \nEntscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von \nStellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der \nUmstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet \nwerden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu \nqualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort \nbereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. \n\n8\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Anlage der Tiefgarage, in \nder die 74 dem Vorhaben zugeordneten Stellplätze untergebracht \nwerden, der Antragstellerin nicht unzumutbar, wie das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat. Ergänzend ist anzumerken, \ndaß mit Auswirkungen, die der Tiefgaragennutzung in den \nwesentlichen Größenordnungen vergleichbar sind, ohnehin \ngerechnet werden mußte. Das Grundstück der Beigeladenen ist \nstets gewerblich genutzt worden. Mit der Wiederaufnahme einer \nentsprechenden Nutzung (beispielsweise durch einen \nKraftfahrzeughändler, aber auch einer Gaststättennutzung) \nmußte gerechnet werden. Gegenüber einer derartigen Nutzung \nfällt der An- und Abfahrverkehr, der 74 Tiefgaragenplätzen \nzugeordnet werden kann, nicht derart ins Gewicht, daß er als \nim Sinne des § 51 Abs. 8 BauO NW unzumutbar angesehen werden \nkönnte.\n\n9\n\nDer Senat teilt hingegen nicht die Ansicht des \nVerwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen verletze \ndas im Merkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB \nenthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Hält ein Vorhaben - wie \nhier - die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NW \nein, bedeutet dies regelmäßig, daß damit das Vorhaben zugleich \nunter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der \nAbstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und \nSonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des \nBaukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - \nnicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme \nverstößt.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 \n- 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176; Urteil \nvom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, \nBRS 55 Nr. 110; Urteil vom 11. Janu-\nar 1999 - 4 B 128.98 -, DÖV 1999, 558; \nOVG NW, Beschluß vom 21. Juni 1995 \n- 7 B 1029/95 -.\n\n11\n\nEs sind hier auch keine besonderen tatsächlichen \nGegebenheiten erkennbar, die gleichwohl die Annahme eines \nRücksichtnahmeverstoßes rechtfertigen könnten. Insbesondere \nkommt dem Baukörper der Beigeladenen nicht die vom \nVerwaltungsgericht angenommene erdrückende Wirkung zu, wie \ndies anhand der in den Akten befindlichen Bauvorlagen, Pläne \nund Lichtbilder mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden \nkann. \n\n12\n\nOb einem Baukörper erdrückende Wirkung zukommt, ist danach \nzu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das \nNachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat. \nDanach ist hier zunächst nicht darauf abzustellen, in welchem \nAusmaß das Gebäude der Beigeladenen über das Geländeniveau im \nnördlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin \nhinausragen wird. Dort, entlang der S. straße , steht \ndas Wohnhaus der Antragstellerin auf einem durch Garagen und \nKellergeschoß gebildeten Sockel. Für die Nutzung des \nGrundstücks der Antragstellerin ist das Vorhaben der \nBeigeladenen daher erst insoweit von erkennbarer Auswirkung, \nals es sich über das Erdgeschoßniveau ihres Wohnhauses und des \nGartenbereichs erhebt. Gleichfalls ohne Belang ist, wie sich \nder \"S. \" aus Richtung Norden (von der S. straße \naus betrachtet) optisch darstellt. Zwar mag der Vortrag der \nAntragstellerin, das Vorhaben füge sich in seinen baulichen \nDimensionen in die nähere Umgebung nicht ein, zutreffen. Für \ndie Antragstellerin ist das Bauvorhaben hinsichtlich seiner \nvermeintlich erdrückenden Wirkung jedoch - wie ausgeführt - \nnur insoweit von Belang, als die Bausubstanz vom Grundstück \nder Antragstellerin aus überhaupt erkennbar ist. Von ihrem \nGrundstück aus wird der weitaus größte Teil des Vorhabens der \nBeigeladenen jedoch bereits durch das Gebäude \"A\" und im \nübrigen durch das Gebäude \"B\" (Benennung der Gebäudeteile wie \nin den zur Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 gehörenden \nBauvorlagen), soweit das Gebäude \"B\" selbst noch dem \nGrundstück der Antragstellerin gegenüber in Erscheinung tritt \nund nicht aufgrund seiner kreisförmig vom Grundstück der \nAntragstellerin abrückenden Ausführung an optischer Bedeutung \nverliert, verdeckt. Die dem Haus der Antragstellerin \nzugewandte Traufe des Gebäudes \"A\" des \"S. \" verbleibt \nmit 94,625 m NN noch unterhalb der Firsthöhe des mit seinem \nOstgiebel zum Grundstück der Beigeladenen stehenden Hauses der \nAntragstellerin (95,40 m NN). Zwar geht die Firsthöhe des \nHauses \"A\" mit 100,375 m NN deutlich über die Höhe des Hauses \nder Antragstellerin hinaus. Aufgrund der Dachneigung von \ndeutlich unter 40 Grad tritt die Dachfläche jedoch optisch \nnicht als erdrückende Wand in Erscheinung. Mit zunehmender \nHöhe erreicht der Baukörper an der jeweiligen Stelle vielmehr \nzum Grundstück der Antragstellerin einen größeren Abstand. \nDieser liegt im Firstbereich etwa 13 m weiter westlich der \nöstlichen Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen und damit in \neinem Grenzabstand von bereits über 21 m. Bei diesen \nGrößen- und Abstandsdimensionen kann von einer erdrückenden \nWirkung des Gebäudes \"A\" keine Rede sein. Mit einem Haus \ndieser Größenordnung hätte die Antragstellerin im übrigen, \nworauf es jedoch nicht einmal ankommt, auch auf Grund der in \nder näheren Umgebung bereits vorhandenen Baukörper wohl \nrechnen müssen.\n\n13\n\nAllerdings erfährt das Gebäude \"A\" durch das Gebäude \"B\" \neine deutliche Erweiterung in den rückwärtigen \nGrundstücksbereich. Das Gebäude \"B\" ist zudem knapp 3 m höher \nals das Gebäude \"A\". Auch unter Berücksichtigung dieser \nBausubstanz kommt dem Vorhaben der Beigeladenen dem Grundstück \nder Antragstellerin gegenüber nach Auffassung des Senats noch \nkeine erdrückende Wirkung zu. Der Baukörper \"B\" tritt mit \nzunehmender Grundstückstiefe auf einem Kreisbogen vom \nGrundstück der Antragstellerin zurück. Er ist vielfach \ngegliedert und gestaltet und trägt auf diese Weise zur \noptischen Auflockerung der Gebäudewirkung bei. So weist der \nBaukörper \"B\" in seinem nördlichen Teilabschnitt zunächst eine \nnur knapp 1 m die Traufhöhe des Baukörpers \"A\" überschreitende \nTraufhöhe auf, bevor dann, allerdings schon in einem vom \nGrundstück der Antragstellerin entfernteren Bereich, 97,50 m \nNN erreicht werden. Dieser Abschnitt ist vom weiter südlich \nfolgenden Abschnitt des Gebäudes durch ein vortretendes \nTreppenhaus abgeschirmt. Die hier gelegenen Geschosse sind \nzudem anders als weiter südlich ohne Balkon geplant; auch auf \ndiese Weise nimmt die Beigeladene Rücksicht auf die Interessen \nder Antragstellerin.\n\n14\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen ist auch nicht deshalb \nrücksichtslos, weil das Grundstück der Antragstellerin schon \nin südlicher Richtung von einem höhergelegenen Gebäude und in \nsüdöstlicher Richtung von höherliegendem Gelände umgeben ist \nund das Vorhaben der Beigeladenen daher bewirke, daß das \nGrundstück der Antragstellerin gewissermaßen von \"allen Seiten \neingemauert\" werde. Wer in hängigem Gelände baut, hat die sich \naus dieser Lage ergebenden Nachteile als ihm bekannte und \nvorgegebene Grundstückssituation grundsätzlich hinzunehmen. \nDie Beigeladene hat die gegebene Hanglage auch nicht zum \nNachteil der Antragstellerin ausgenutzt, sondern hat als \nAusgangspunkt ihres Vorhabens ungefähr das Erdgeschoßniveau \ndes Hauses der Antragstellerin aufgegriffen. \n\n15\n\nEs besteht schließlich kein konkreter Anhalt für die \nBefürchtung der Antragstellerin, ein Mangel an Stellplätzen \ndes Bauvorhabens der Beigeladenen könnte sich ihr gegenüber \nwegen außerhalb des Grundstücks der Beigeladenen parkender \nFahrzeuge sowie etwaigen Parksuchverkehrs als im \nbauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos darstellen. \n\n16\n\nVgl. zu einer dahingehenden, im \nErgebnis verneinten Fallkonstellation: \nOVG NW, Urteil vom 10. Juli 1998 \n- 11 A 7238/95 -.\n\n17\n\nFür die von der Beigeladenen geplanten, zum Teil eher \nkleinen 54 Wohneinheiten sind 74 Stellplätze in der Tiefgarage \nvorgesehen und damit eine Stellplatzanzahl, die den \ntatsächlichen Bedarf annähernd abdecken dürfte.\n\n18\n\nVgl. Nr. 1.2 der von der \nRechtsprechung als sachverständig \nfestgestellte Erfahrungswerte \nbeachteten \"Richtzahlen für den \nStellplatzbedarf\", \nVerwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NW, \nwonach für Gebäude mit Wohnungen bzw. \nfür Mehrfamilienhäuser 1 Stellplatz je \nWohnung erforderlich ist. \n\n19\n\nDaß mit für die Antragstellerin unzumutbaren Rückstaus auf \nder S. straße infolge der Verwirklichung des Vorhabens \nder Beigeladenen ernsthaft zu rechnen sein könnte, ist über \ndie bloße Behauptung hinaus von der Antragstellerin nicht \nsubstantiiert vorgetragen und auch nicht erkennbar. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-13/7-b-1457-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-13/7-b-1457-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114510","retrieved":"2026-07-09 00:06:23.636039+00:00"}}