{"status":"available","doknr":"OLD114341","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0908.18B567.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"18 B 567/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat zum Teil Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den mit dem Hauptantrag \nverfolgten Aussetzungsantrag der Antragstellerinnen zu Recht \nabgelehnt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden \nGründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz \n3 VwGO), die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet \nwerden.\n\n4\n\nDer Hilfsantrag, \n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, den Antragstellerinnen \nvorläufig eine Aufenthaltsgenehmigung \nzu erteilen,\n\n6\n\nhat Erfolg.\n\n7\n\nEr ist - wie der dementsprechende Antrag in den \nWiderspruchsschreiben vom 13. Januar 1998 - als Minus \ngegenüber dem hauptsächlich gestellten Aussetzungsantrag nach \ndem Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen, vorerst im \nBundesgebiet bleiben zu können, (auch) auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz gerichtet. Denn die weitergehende \nVerpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im \nWege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ist aus \nRechtsgründen grundsätzlich ausgeschlossen. \n\n8\n\nDer nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 \nZPO erforderliche Anordnungsanspruch liegt ebenso wie der \nwegen der drohenden Abschiebung gegebene Anordnungsgrund vor. \nDer Anordnungsanspruch folgt aus § 55 Abs. 2 AuslG. Danach \nwird einem Ausländer eine Duldung unter anderem dann erteilt, \nwenn seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. \nDiese Voraussetzungen haben die Antragstellerinnen, wie von § \n123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \ngefordert, glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nRechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus \nrechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein \nAbschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes \nAbschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund \nvorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. \nEin zwingendes Abschiebungshindernis aufgrund von Art. 6 Abs. \n1 GG liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer \nnicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch \nAusreise zu unterbrechen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, \nS. 213, 214 m.w.N.\n\n11\n\nDies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die erneute \nAusreise faktisch zu einem Abbruch der familiären Beziehungen \nführt, weil dem Ausländer die Mittel für eine erneute Einreise \nfehlen.\n\n12\n\nVgl. Schleswig Holsteinisches OVG, \nUrteil vom 30. April 1996 - 4 L \n62/95 -, InfAuslR 1996, 258, 262.\n\n13\n\nVon einer dementsprechenden Fallkonstellation ist hier sowohl \nfür die Antragstellerin zu 1. (I.) als auch für die \nAntragstellerinnen zu 2. und 3. (II.) auszugehen.\n\n14\n\nI. Die Antragstellerin zu 1. ist seit dem 25. August 1996 \nmit dem deutschen Staatsangehörigen D. K. verheiratet, \nmit dem sie seit ihrer Einreise nach Deutschland am 1. \nSeptember 1997 nach ihrem unwidersprochenen Sachvortrag in \nhäuslicher Gemeinschaft lebt. Die Antragstellerin zu 1. hat \nweiterhin vorgetragen, ihre gemeinsame Ausreise mit ihren \nTöchtern, den Antragstellerinnen zu 2. und 3., und die \nanschließende Wiedereinreise nach Deutschland nach Erteilung \nvon dementsprechenden Visa sei aus finanziellen Gründen nicht \nrealisierbar. Dieser Behauptung ist der Antragsgegner nicht \nentgegengetreten. Sie ist auch nicht etwa unglaubhaft, denn \ndie Antragstellerin zu 1. hat zur Substantiierung ihrer \nBehauptung - ebenfalls unwidersprochen - angegeben, sie habe \nderzeit keine eigenen Einkünfte und ihr Ehemann verdiene nicht \ngenug, um eine dementsprechende Reise finanzieren zu \nkönnen.\n\n15\n\nOb schon die beschriebenen Umstände zwingend zur \nUnzumutbarkeit der Ausreise führen würden, mag auf sich \nberuhen. Die Unzumutbarkeit wird hier jedenfalls im Rahmen \neiner wertenden Gesamtschau - neben den Folgen der Ausreise - \ndes weiteren dadurch begründet, daß der zwingende \nVersagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG für die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 1. nach \n§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG überwunden werden kann und damit das \nöffentliche Interesse an der Ausreise der Antragstellerin zu \n1. an Gewicht verliert. Denn die von § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \ngeforderten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung für die Antragstellerin zu 1. \nnach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 AuslG sind \noffensichtlich gegeben und werden auch vom Antragsgegner nicht \nin Frage gestellt. Die danach dem Antragsgegner obliegende \nErmessensentscheidung über die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis in Abweichung von dem Versagungsgrund des \n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist noch nicht getroffen worden. Die \nvom Antragsgegner im Rahmen dieses Eilverfahrens mit \nSchriftsatz vom 12. August 1998 angestellten \nErmessenserwägungen stellen keine zulässige Ergänzung von \nErmessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO dar, weil es in dem \nangefochtenen Bescheid an dementsprechenden \nErmessenserwägungen gänzlich fehlt. Die in dem erwähnten \nSchreiben enthaltenen Ermessensüberlegungen sind überdies \nihrerseits nicht frei von Ermessensfehlern. Bei der \nErmessensausübung will der Antragsgegner dem öffentlichen \nInteresse an der Einhaltung der Visavorschriften den Vorrang \neinräumen im wesentlichen deshalb, weil die Antragstellerin zu \n1. trotz von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthaltes \nangegeben hat, nur zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik \nDeutschland einreisen zu wollen und daraufhin ein \nentsprechendes Besuchsvisum erhalten hat. Allein die darin \nliegende Täuschung über den wahren Aufenthaltszweck kann indes \ndie ablehnende Ermessensentscheidung nicht rechtfertigen. Denn \nder durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gerade überwindbare \nVersagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG setzt eine \ndementsprechende Täuschung zumindest typischerweise \nvoraus.\n\n16\n\nVgl. Kloesel/Christ/Häußer, \nDeutsches Ausländerrecht, § 9 Rdnr. \n6.\n\n17\n\nDie vorliegende Täuschung über den wahren Aufenthaltszweck \neröffnet deshalb gerade die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gebotene \nErmessensentscheidung über ein Absehen von der zwingenden \nVersagung und prägt nicht etwa zugleich das Ergebnis der \nErmessensentscheidung maßgeblich vor. Abzuwägen ist vielmehr, \nob das öffentliche Interesse an der Einhaltung der \nEinreisevorschriften das private Interesse der Antragstellerin \nzu 1. an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im \nInlandsverfahren überwiegt. In diese Betrachtung einzubeziehen \nsind u.a. auch die sich im konkreten Einzelfall für den \nAusländer ergebenden Folgen bei einer Ausreise zur \nDurchführung des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens. Dies \nzugrundegelegt kommt bei sachgerechter Ermessensentscheidung \nein Absehen von dem Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \njedenfalls in Betracht, zumal der Ehemann der Antragstellerin \nbei der auch vom Antragsgegner hervorgehobenen Vorsprache vom \n10. September 1997 - für die Antragstellerin zu 1. - über die \nzugestandene Täuschung hinaus erklärt hat, es sei zu \nschwierig, ein Visum zur Familienzusammenführung zu bekommen. \nDie Erteilung eines solchen Visums sei zu teuer und dauere \nauch viel zu lange. Es sei ihm auch nicht klar gewesen, daß \nein solches Visum benötigt würde, damit eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden könne.\n\n18\n\nII. Steht danach der Abschiebung der Antragstellerin zu 1. \nim Hinblick auf die Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen \nEhemann ein zwingendes Abschiebungshindernis entgegen, so gilt \nentsprechendes für die Antragstellerinnen zu 2. und 3., die \nmit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., in familiärer \nGemeinschaft leben.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \ndie Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-08/18-b-567-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-08/18-b-567-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114341","retrieved":"2026-07-09 00:06:10.686037+00:00"}}