{"status":"available","doknr":"OLD114340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0908.18A1126.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"18 A 1126/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 und 3 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung \nnicht. \n\n4\n\nDie aufgeworfene Rechtsfrage verleiht der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung, weil sie sich unmittelbar aus dem \nGesetz beantworten läßt. Einer weiteren Klärung bedarf es \ndaher nicht. \n\n5\n\nDie am 1. November 1997 in Kraft getretene Norm des § 44 \nAbs. 1 a AuslG (Gesetz zur Änderung ausländer- und \nasylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997, \nBGBl. I 2584) stellt eine Ausnahmeregelung u. a. zu § 44 \nAbs. 1 Nr. 3 AuslG dar und bezweckt ausweislich der amtlichen \nBegründung (BT-Drucks. 13/4986, abgedruckt bei \nKloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht § 44 AuslG) \nden Erhalt der \"einmal erworbenen Rechtsposition auf Dauer\". \nDementsprechend und nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm \nsetzt § 44 Abs. 1 a AuslG das Bestehen einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung voraus und \nverhindert nach Maßgabe ihrer Voraussetzungen lediglich das \nErlöschen des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. \nIm vorliegend Fall hingegen war die dem Kläger erteilte \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis nach den nicht in Frage \ngestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor seiner \nerneuten Einreise im Februar 1993 bereits erloschen. Eine \nbereits erloschene Aufenthaltserlaubnis kann aber nach dem \neindeutigen Regelungsgehalt der Norm nicht wieder aufleben. \n\n6\n\nIn derartigen Fällen verbleibt dem Ausländer allein die \nMöglichkeit, nach § 16 Abs. 5 AuslG die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zu beanspruchen. \n\n7\n\nAus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n8\n\nVon einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird \nabgesehen (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-08/18-a-1126-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-08/18-a-1126-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114340","retrieved":"2026-07-09 00:06:10.616197+00:00"}}