{"status":"available","doknr":"OLD114348","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0907.2A1748.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-07","aktenzeichen":"2 A 1748/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Kläger berufen sich zunächst auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nSie machen hierzu geltend, dem Kläger zu 1) könne die Eintragung der \nrussischen Nationalität in seinem Inlandspaß nicht entgegengehalten werden, weil er \nzum Zeitpunkt der Eintragung noch nicht geschäftsfähig gewesen sei und wegen der \nvon ihm zu befürchtenden schlechten Behandlung der deutschen Volkszugehörigen \nbeim Militärdienst von einer freiwilligen Entscheidung keine Rede sein könne. Dieses \nVorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. In der Rechtsprechung ist \ngeklärt, daß die bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebene Erklärung \nnicht deshalb unwirksam ist, weil der Betreffende zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre \nalt ist. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG erforderliche Erklärungsfähigkeit richtet \nsich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaats. Dies beruht darauf, daß es \nletztlich auf die Sicht der Behörden des Aussiedlungsgebiets ankommt, ob jemand \naufgrund einer bestimmten Erklärung den von allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nbetroffenen oder deren Nachwirkungen ausgesetzten Volksdeutschen oder aber \neiner anderen Volksgruppe zugerechnet wird.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 200 = BVerwGE 99, \n133.\n\n6\n\nIm Zulassungsantrag ist auch nicht dargelegt, daß der Kläger zu 1) im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgeben \nmußte, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen \noder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Die Befürchtung einer \n\"schlechten Behandlung der deutschen Volkszugehörigen im Militär\" reicht hierfür \nnicht aus. Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes stünde nicht im Einklang mit \nder völkerrechtsfreundlichen Haltung des Grundgesetzes, die vor allem Achtung vor \nfremden Rechtsordnungen und Rechtsanschauungen fordert. Sowohl die Präambel \nund die Art. 1 Abs. 2, 24 und 25 GG als auch die das Verfassungssystem der \nBundesrepublik Deutschland insgesamt kennzeichnenden Prinzipien des Pluralismus \nund der Toleranz lassen erkennen, daß das Grundgesetz die Rechtsordnung anderer \nStaaten respektiert, soweit dies nicht gegen den völkerrechtlich verbindlichen und \nkraft Art. 25 GG zu beachtenden Mindeststandard oder gegen andere \nVerfassungsgrundsätze, insbesondere Grundrechte verstößt.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Juni 1997 \n- 2 A 3404/94 -; OVG NW, Urteil vom 24. Oktober \n1996 - 22 A 408/94 - mit weiteren Nachweisen.\n\n8\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß die Ableistung des Wehrdienstes in der ehemaligen \nSowjetunion bzw. in Rußland gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts oder gegen \nandere im Grundgesetz enthaltene Verfassungsgrundsätze verstößt. Daß die \nAbleistung des Wehrdienstes durch den Kläger zu 1) als deutscher Volkszugehöriger \nmit Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG), \nist nicht dargetan. Wenn es hierzu in der Antragsschrift heißt, \"daß deutsche \nVolkszugehörige dort nur für die niedersten Arbeiten eingesetzt und oft von \nVorgesetzten und Kameraden malträtiert werden,\" bedeutet das noch keine Gefahr \nfür Leib und Leben. \n\n9\n\nDie Kläger vertreten weiter die Auffassung, daß der Kläger zu 1) auch die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erfülle, weil er nach den \nAussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \n\"sehr wohl deutschsprachig aufgewachsen\" sei und es nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392/94 -) auf deutsche \nSprachkenntnisse ohnehin nicht ankomme.\n\n10\n\nAuch damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils nicht dargelegt. Abgesehen davon, daß schon das Fehlen der \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG den Entscheidungsanspruch \nträgt und Zweifel bestehen können, ob das Verwaltungsgericht sein Urteil auch auf \ndas Fehlen von Bestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngestützt hat, bezieht sich das von den Klägern zitierte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts auf die bis zum 31. Dezember 1992 geltende \nRechtslage. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 \ngeltenden Fassung wäre der Kläger zu 1) nur dann deutscher Volkszugehöriger, \nwenn ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, \nwie Sprache, Erziehung, Kultur, vermittelt haben. Dabei besteht zwischen dem \nBestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen \nErziehung und Kultur andererseits ein sehr enger innerer Zusammenhang, weil Basis \nfür die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur \nregelmäßig die Sprache ist. Daher können deutsche Erziehung und deutsche Kultur \nin einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise ohne eine \ngleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache nur unter besonderen Umständen vermittelt werden.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 = BVerwGE 102, 214; \nBVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -, \nS. 9 f. des Urteilsabdrucks.\n\n12\n\nDa derartige besondere Umstände in der Antragsschrift nicht dargelegt sind, \nkommt es auf die Vermittlung der deutschen Sprache an. Unter Sprache im Sinne \ndieser Bestimmung ist grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \nals bevorzugte Umgangssprache zu verstehen.\n\n13\n\nVgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1999 - 5 B 42.99 -.\n\n14\n\nAls Muttersprache kann die deutsche Sprache regelmäßig dann angesehen \nwerden, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie ersetzenden \nBezugspersonen primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so \nvertieft worden ist, daß sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und \ndem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend \nbeherrscht wird.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 \n- 9 C 4.97 -.\n\n16\n\nAls bevorzugte Umgangssprache ist die deutsche Sprache anzusehen, wenn sie \njemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm \nbeherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und \nsie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 = BVerwGE 102, \n214.\n\n18\n\nDanach ist Deutsch weder die Muttersprache noch die bevorzugte \nUmgangssprache des Klägers zu 1). In der Antragsschrift werden Sprachkenntnisse \nin dem o.g. Umfang nicht behauptet. Die Mutter des Klägers hat in ihrer - auch in der \nAntragsschrift in Bezug genommenen - Aussage vor dem Verwaltungsgericht \nvielmehr ausgeführt: \"Wir haben zu Hause halb russisch halb deutsch gesprochen. \nAlle meine Kinder konnten deutsch sprechen, wenn auch nicht gut.\" Dann kann \nDeutsch jedoch nicht Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache des Klägers \nzu 1) im häuslichen Bereich gewesen sein.\n\n19\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen \nschließlich auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Einbeziehung der \nKläger in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) abgelehnt hat. Da die \nMutter des Klägers zu 1) bereits im Juni 1992 endgültig nach Deutschland \nübergesiedelt ist, ist sie Aussiedlerin (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG), nicht jedoch \nSpätaussiedlerin geworden. Denn die Spätaussiedlereigenschaft kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur bei einem Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach dem \n31. Dezember 1992 erworben werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist \ngeklärt, daß die zum 1. Januar 1993 durch das Gesetz zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, geschaffene \nEinbeziehungsmöglichkeit nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bzw. § 27 Abs. 2 \n2. Alternative BVFG nur für den Personenkreis der Spätaussiedler gilt. Für \nAbkömmlinge solcher Personen, die vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet \nverlassen haben und damit zu dem von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfaßten \nPersonenkreis der Aussiedler gehören, ist hingegen das bis zum 31. Dezember 1992 \ngeltende Recht maßgebend. Dieses gab einem Abkömmling keinen Anspruch auf \nEinbeziehung in einen Aufnahmebescheid.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 1999 \n- 5 B 83.99 -; BVerwG, Beschluß vom 27. April 1999 \n- 5 B 42.99 -.\n\n21\n\nEine Pflicht des Bundesverwaltungsamtes, die Mutter des Klägers zu 1) und den \nKläger zu 1) selbst auf die Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 1993 und die \nseitdem bestehende Einbeziehungsmöglichkeit hinzuweisen, bestand schon aus \ntatsächlichen Gründen nicht. Die Mutter des Klägers zu 1) hält sich bereits seit dem \n25. Juni 1992 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Gesetzentwurf der \nBundesregierung für das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz ist jedoch erst am 7. September 1992 beim \nBundestag eingebracht worden.\n\n22\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 12/3212 vom \n7. September 1992.\n\n23\n\nDaraus folgt gleichzeitig, daß die Rechtssache \"wegen der erforderlichen \nFestsetzung der Hinweispflichten und wegen der Festlegung der zeitlichen Grenzen \nder Geltung der Einbeziehungsvorschriften\" auch keine grundsätzliche Bedeutung im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 \nAbs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-07/2-a-1748-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-07/2-a-1748-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114348","retrieved":"2026-07-09 00:06:11.186386+00:00"}}