{"status":"available","doknr":"OLD114349","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0907.19B1512.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-07","aktenzeichen":"19 B 1512/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist \nbegründet, weil an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, das dem Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Beigeladenen die \nStelle des Schulleiters des R. -\nGymnasiums in S. vorläufig nicht \nzu übertragen,\n\n4\n\nstattgegeben hat, die geltend gemachten ernstlichen Zweifel \nim Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bestehen.\n\n5\n\nZutreffend macht die Antragsgegnerin geltend, daß \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sich \ndaraus ergeben, daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht das \nVorliegen eines Anordnungsgrundes für eine Sicherungsanordnung \nim Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht hat. Es spricht \nÜberwiegendes dafür, daß die Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndie Ausübung des Vorschlagsrechts der Antragstellerin werde \nwesentlich erschwert, wenn die Antragstellerin nicht schon die \nÜbertragung der Stelle an den Beigeladenen verhindern könnte, \nunzutreffend ist, weil ausweislich des Schreibens der \nAntragsgegnerin vom 6. Juli 1999 an den Beigeladenen derzeit \njedenfalls keine endgültige Übertragung des Dienstpostens \neines Schulleiters am R. -Gymnasium beabsichtigt ist, \nund daß deshalb der für einen Anspruch auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund fehlt. \nHierfür sind folgende Erwägungen maßgebend: \n\n6\n\nGemäß § 21 a Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - \nhat die Antragstellerin als Trägerin des R. -Gymnasiums \ndas Vorschlagsrecht für die Besetzung der Schulleiterstelle. \nDurch Verfügung vom 10. Mai 1999 hat zunächst die \nAntragsgegnerin als Schulaufsichtsbehörde und durch weitere \nVerfügung vom 30. Juli 1999 sodann das Ministerium für Schule \nund Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen als oberste Schulaufsichtsbehörde die \nStelle aus zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne von § 21 a \nAbs. 4 SchVG in Anspruch genommen. Gegen diesen ihr gegenüber \nergangenen Verwaltungsakt des Ministeriums, der an die Stelle \nder Entscheidung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 1999 getreten \nist, hat die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht \nAachen (9 K 1872/99) erhoben, der mangels Anordnung der \nsofortigen Vollziehung gemäß § 80 VwGO aufschiebende Wirkung \nzukommt.\n\n7\n\nVgl. zum Verfahren \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß \nvom 22. August 1996 - 19 B 1541/96 -. \n\n8\n\nMaßnahmen der Antragsgegnerin, die die Durchsetzung der \nRechte der Antragstellerin aus § 21 a Abs. 1 SchVG im \nHauptverfahren erschweren könnten, waren weder zum Zeitpunkt \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch sind sie zum \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats zu befürchten. Das folgt \naus dem Schreiben der Antragsgegnerin an den Beigeladenen vom \n6. Juli 1999, durch das dieser (nur) beauftragt wird, ab \n2. August 1999 vorübergehend die Aufgaben eines Schulleiters \nam R. -Gymnasium in S. wahrzunehmen, und in dem \nzugleich ausdrücklich bestimmt ist, daß aus dieser \nkommissarischen Beauftragung keine Rechte auf die endgültige \nZuweisung dieses Einsatzortes hergeleitet werden könnten.\n\n9\n\nDer vorliegende Fall ist deshalb nicht mit dem \nvergleichbar, der der auch vom Verwaltungsgericht zitierten \nEntscheidung des Senats vom 22. August 1996 - 19 B 1541/96 - \nzugrundelag und in dem der Senat einen Anordnungsgrund im \nHinblick darauf bejaht hat, daß die Verwirklichung des \nVorschlagsrechts der Schulträgerin wesentlich erschwert werden \nwürde, wenn sie nicht schon die Übertragung der Stelle an den \nBeigeladenen verhindern, sondern erst gegen dessen Versetzung \nvorgehen könnte. In dem damals entschiedenen Fall hatte die \nAntragsgegnerin verkannt, daß nach der Neuregelung des \nVorschlagsrechts des Schulträgers durch § 21 a SchVG die \nInanspruchnahme der Stelle durch die (oberste) \nSchulaufsichtsbehörde ein Verwaltungsakt ist, dem gegenüber \nRechtsbehelfe grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Sie \nhatte deshalb schriftsätzlich ausdrücklich erklärt, daß sie \ndie aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die \nEntscheidung nach § 21 a Abs. 4 SchVG nicht akzeptieren und \ndem damaligen Beigeladenen die Stelle des Schulleiters im Wege \nder Versetzung übertragen werde (vgl. Beschlußabdruck S. 6). \nDer Senat hat deshalb in dem damaligen Verfahren einen \nAnordnungsgrund für einen Antrag auf Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, dem Beigeladenen vorläufig nicht die Stelle \ndes Schulleiters zu übertragen, bejaht, weil dieser \nRechtsschutz von einfacheren Voraussetzungen abhängt als ein \netwaiger Rechtsschutz gegen eine Versetzungsentscheidung.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, aaO., Beschlußabdruck \nS. 6 f.\n\n11\n\nVorliegend droht aber eine die aufschiebende Wirkung der \nAnfechtungsklage mißachtende Versetzung bzw. eine endgültige \nDienstpostenübertragung\n\n12\n\nvgl. zu den Problemen des \nRechtsschutzes gegen eine \nDienstpostenvergabe OVG NW, Beschluß \nvom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, \nNVwZ 1986, 773; OVG Saarland, Beschluß \nvom 10. April 1989 - 1 W 7/89 -, DÖV \n1989, 947\n\n13\n\ngerade nicht, wie aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des \nSchreibens der Antragsgegnerin vom 6. Mai 1999 folgt. Um die \n(endgültige) Übertragung der Schulleiterstelle an den \nBeigeladenen durch ein einfacheres Mittel, als es ein \nRechtsmittel gegen die Versetzungsentscheidung bzw. die \nendgültige Dienstpostenübertragung wäre, zu verhindern, bedarf \nes vorliegend keines vorläufigen Rechtsschutzes, da die Klage \ngegen die Entscheidung gemäß § 21 a Abs. 4 SchVG aufschiebende \nWirkung hat und weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des \nSenats Anhaltspunkte dafür bestanden haben bzw. bestehen, daß \ndie Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung mißachten und \ndem Beigeladenen die Schulleiterstelle bereits endgültig \nübertragen wird. Andere einen Anordnungsgrund begründende \nUmstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n14\n\nIst die Beschwerde nach alledem bereits gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Glaubhaftmachung \neines Anordnungsgrundes zuzulassen, kann offenbleiben, ob \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts sich auch aus den Ausführungen der \nAntragsgegnerin zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs ergeben \noder ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO wegen der von der Antragsgegnerin \ngeltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten bzw. \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorliegen.\n\n15\n\nDas Antragsverfahren wird als Beschwerdeverfahren \nfortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht \n(§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO).\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-07/19-b-1512-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-07/19-b-1512-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114349","retrieved":"2026-07-09 00:06:11.260295+00:00"}}