{"status":"available","doknr":"OLD114355","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0906.22A1604.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-06","aktenzeichen":"22 A 1604/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger pachtete mit Vertrag vom 31. Januar 1990 \nzusammen mit einem Mitpächter vom Land Nordrhein-Westfalen - \nI. C. Fonds - das Jagdausübungsrecht für einen 286 \nha großen Jagdbezirk für die Zeit vom 1. April 1990 bis \n31. März 1999. Als Jahrespachtpreis wurden 17.606,16 DM \nzuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Ferner hatten \ndie Pächter Nebenleistungen für Wildschadenersatz und \nWildschadenverhütung zu erbringen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Juli 1996 zog der Beklagte den Kläger \nzur Jagdsteuer für das Steuerjahr 1996 in Höhe von 3.747,97 DM \nheran, die er mit einem Steuersatz von 18% nach dem Pachtpreis \nvon 17.606,16 DM, der Wildschadenverhütungspauschale von \n500,-- DM und 15% Mehrwertsteuer in Höhe von 2.715,92 DM \nberechnete. Zum Mitpächter der Jagd, zu dessen Steuerpflicht \nund zur Auswahl des Steuerschuldners enthielt der Bescheid \nkeine Ausführungen. Gegen den Mitpächter erging auch kein \neigener Steuerbescheid.\n\n4\n\nDer Bescheid stützte sich auf die Jagdsteuersatzung (JStS) \ndes Kreises Q. von 15. März 1995 in der Fassung vom \n14. Februar 1996, die am 1. April 1995 in Kraft trat. Diese \nSatzung wurde erneut mit unverändertem Inhalt jedoch \ngeänderter Datumsbezeichnung aufgrund erneuter \nBekanntmachungsanordnung vom 2. August 1996 am 7. August 1996 \nbekanntgemacht.\n\n5\n\nHinsichtlich des Steuermaßstabes bei verpachteten Jagden \nbestimmt § 3 JStS:\n\n6\n\n\"Als Steuermaßstab gilt der \nfinanzielle Aufwand, und zwar\n\n7\n\n1. bei verpachteten Jagden das an \nden Verpächter zu entrichtende Entgelt \n(Pachtpreis und etwaige Mehrwertsteuer \nzzgl. des Wertes der vereinbarten \nNebenleistungen, jedoch ohne den etwa \nübernommenen Wildschadenersatz),\n\n8\n\n2. ...\"\n\n9\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 2 JStS sind mehrere Steuerpflichtige \nGesamtschuldner. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 12. August 1996 wandten sich der Kläger \nund der Mitpächter der Jagd sinngemäß insoweit gegen den \nSteuerbescheid, als diesem die Wildschadenverhütung und die an \nden Verpächter gezahlte Mehrwertsteuer zugrunde lagen, und \nlegten Widerspruch ein, soweit die Steuer höher als \n3.169,11 DM festgesetzt worden war.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. August 1996 half der \nBeklagte dem Widerspruch teilweise ab und setzte die \nJagdsteuer für 1996 auf 3.644,47 DM herab. Zur Begründung \nführte er aus, die Pauschale zur Wildschadenverhütung sei zu \nUnrecht bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt worden; \ndagegen sei die Mehrwertsteuer rechtlich zutreffend angesetzt \nworden.\n\n12\n\nDer Kläger hat zusammen mit dem Mitpächter am 10. September \n1996 Klage erhoben, die der Mitpächter in der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts für seine Person wieder \nzurückgenommen hat.\n\n13\n\nDer Kläger hat vorgetragen: Der Steuerbescheid sei \nfehlerhaft, da im Zeitpunkt seines Erlasses die \nJagdsteuersatzung des Kreises fehlerhaft veröffentlicht \ngewesen sei. Daran habe die nachträgliche erneute \nVeröffentlichung nichts geändert. Die Einbeziehung der \nMehrwertsteuer in die Bemessungsgrundlage der Jagdsteuer sei \nrechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob der Verpächter \nüberhaupt mehrwertsteuerpflichtig sei. Außerdem sei nach \nAuskunft der Bezirksregierung geplant, für die Verpachtung von \nJagden durch das Land einen niedrigeren Umsatzsteuersatz \nanzusetzen. Sein Mitpächter und er zahlten die im Pachtvertrag \nübernommene Mehrwertsteuer deshalb nur noch unter Vorbehalt. \nIm übrigen sei er Unternehmer, wie sich aus der Veranlagung \nzur X. m. Berufsgenossenschaft \nergebe. Soweit er als Unternehmer bei der Umsatzsteuer \nvorsteuerabzugsberechtigt sei, sei die Einbeziehung der an den \nPächter gezahlten Mehrwertsteuer jedenfalls rechtswidrig. Im \nübrigen handele es sich bei der Mehrwertsteuer um eine \nBundessteuer, auf die nicht noch einmal eine kommunale Steuer \nerhoben werden dürfe.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nden Jagdsteuerbescheid des Beklagten \nvom 22. Juli 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. August \n1996 insoweit aufzuheben, als in die \nBemessungsgrundlage der \nJagdsteuerberechnung die Mehrwertsteuer \neingeflossen ist.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die am \n7. August 1996 bekanntgemachte Jagdsteuersatzung eine wirksame \nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers sei.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das \nangefochtene, dem Beklagten am 2. März 1998 zugestellte Urteil \nstattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei bereits \nzweifelhaft, ob der Steuerbescheid des Beklagten nicht deshalb \nrechtswidrig sei, weil er keine Ermessenserwägungen dazu \nenthalte, warum von den beiden Steuerschuldnern gerade und nur \nder Kläger herangezogen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob \ndie Verpachtung des Jagdrechts durch das Land der Umsatzsteuer \nunterliege und der Kläger an den Verpächter Mehrwertsteuer zu \nentrichten habe. Der Bescheid sei jedenfalls rechtswidrig, \nweil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die \nJagdsteuersatzung des Kreises Q. sei nämlich wegen \nUnbestimmtheit des in ihrem § 3 Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen \nSteuermaßstabes nichtig. Dieser lasse es auch nicht durch \nAuslegung unter Berücksichtigung des Sachzusammenhanges zu, \nKriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung der \nBestimmung ausschlössen. So sei unklar, was unter \"etwaige\" \nMehrwertsteuer im Sinne der Satzung zu verstehen sei. Eine \nAuslegung, die auf die tatsächliche vom Pächter an den \nVerpächter gezahlte Mehrwertsteuer abstelle, sei mit dem Wesen \nder Aufwandsteuer nicht vereinbar, weil der Pächter eventuell \nvorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein könne und die \ntatsächlich gezahlte Steuer insoweit für ihn keinen Aufwand \nbedeute; vielmehr handele es sich nur um einen durchlaufenden \nPosten und nicht um eine echte Belastung.\n\n20\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom \nSenat zugelassenen Berufung.\n\n21\n\nDer Senat hat während des Berufungsverfahrens telefonische \nund schriftliche Auskünfte bei der Bezirksregierung \nE. und beim I. C. Fonds eingeholt. Danach \nist seitens des I. C. Fonds als Verpächter seit \n1994 gegen die Mehrwertsteuerpflicht beim Finanzamt jeweils \nEinspruch eingelegt worden. Dieser wurde im Hinblick auf ein \nbeim BFH anhängiges Musterverfahren nicht beschieden. Die \nVollziehung war bis zum Abschluß dieses Musterverfahrens \nausgesetzt; Mehrwertsteuer für die Pachterlöse wurde nicht \nabgeführt. Mit Urteil vom 11. Februar 1999 wurde der \nMusterprozeß vom BFH (V R 27/97) dahin entschieden, daß die \nErlöse eines Forstwirtes aus der Verpachtung der Jagd nach den \nallgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu \nversteuern seien. Auf die nach dieser Entscheidung ergangene \nZahlungsaufforderung des Finanzamtes hat der Verpächter mit \nSchreiben an das Finanzamt vom 16. Juli 1999 unter Hinweis auf \neinen Erlaß des Ministers für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft NRW vom 18. Juni 1999 und auf eine weitere \nbeabsichtigte Klärung auf Bundesebene die Verlängerung des \nAussetzung beantragt.\n\n22\n\nUnbeschadet der seit 1994 eingelegten Einsprüche hat der \nVerpächter bei den Pächtern die nach den Verträgen geschuldete \nMehrwertsteuer erhoben, die diese zunächst auch ohne Vorbehalt \nzahlten. Nach Auskunft des I. C. Fonds wurde erst \nim Jahre 1998, nachdem der Kläger und sein Mitpächter sich \nschriftlich nach der Grundlage für die Erhebung der \nMehrwertsteuer erkundigt hatten, zwischen Verpächter und den \nPächtern der Jagd Einigkeit darüber erzielt, daß die von den \nPächtern gezahlte Mehrwertsteuer an diese zurückgezahlt werde, \nwenn sich ergebe, daß das Land wegen der Verpachtung der Jagd \nnicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Der Kläger und sein \nMitpächter zahlten - nach dieser Auskunft - ab 1998 die \nMehrwertsteuer an den Verpächter nur noch unter Vorbehalt.\n\n23\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, die Auswahl des Klägers \nals heranzuziehender Steuerschuldner sei fehlerfrei erfolgt. \nDas Verwaltungsgericht gehe ferner zu Unrecht davon aus, daß \ndie Verpachtung des Jagdausübungsrechtes durch das Land nicht \nder Mehrwertsteuer unterliege. Die Regelungen über den \nSteuermaßstab für verpachtete Jagden in § 3 der \nJagdsteuersatzung seien hinreichend bestimmt. Zudem komme eine \nVorsteuerabzugsberechtigung im vorliegenden Fall gar nicht in \nBetracht. Der Kläger habe unbeschadet der zwischen Verpächter \nund Finanzverwaltung noch offenen Frage der \numsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Erlöse aus der \nJagdverpachtung nicht nur vorläufig, sondern endgültig auch \nwegen der übernommenen Mehrwertsteuer zur Jagdsteuer veranlagt \nwerden dürfen. Auf seine gegenüber dem Verpächter bestehende \nPflicht habe sich das steuerrechtliche Verfahren des \nVerpächters nämlich nicht ausgewirkt.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr ist der Auffassung, die Klärung der Frage, ob der \nVerpächter für 1996 wegen des Pachterlöses endgültig zur \nMehrwertsteuer herangezogen werde, sei vorgreiflich für das \nvorliegende Verfahren. In der Sache schließt er sich der \nBegründung der angefochtenen Entscheidung an und trägt weiter \nvor: Für die Verpachtung der Jagd falle keine Mehrwertsteuer \nan, allenfalls jedoch Mehrwertsteuer in Höhe von 7 %, dem \nSteuersatz für Land- und Forstwirtschaft. Gespräche mit dem \nVerpächter über die Abwälzung der Mehrwertsteuer hätten nicht \nerst 1998, sondern bereits früher stattgefunden. Auch die \nMehrwertsteuer für das Jagdjahr 1996 sei von ihm nur unter \nmündlichem Vorbehalt an den Verpächter gezahlt worden. Die vom \nBeklagten beim Verpächter eingeholten Auskünfte seien \nverfahrensfehlerhaft eingeholt, weil sich der Beklagte nur an \nden Verpächter und nicht auch an die Pächter gewandt habe.\n\n29\n\nDer Kläger hat beantragt, das Verfahren bis zur \nEntscheidung über die Bestandskraft des an den Verpächter \ngerichteten Umsatzsteuerbescheides auszusetzen. Diesen Antrag \nhat der Senat mit Beschluß vom 3. September 1999 \nabgelehnt.\n\n30\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat \nder Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die angefochtenen \nBescheide, soweit sie noch im Streit sind, sind \nrechtmäßig.\n\n33\n\n1. Der Jagdsteuerbescheid des Beklagten kann sich auf eine \nwirksame Rechtsgrundlage stützen. Die Jagdsteuersatzung des \nKreises Q. ist, soweit sie hier zur Anwendung kommt, \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wirksam.\n\n34\n\na) Die Jagdsteuersatzung ist für den hier interessierenden \nZeitraum nicht deshalb unwirksam, weil sie durch die \nBekanntmachung vom 7. August 1996 in Verbindung mit der \nRegelung des § 11 Abs. 1 und 3 JStS rückwirkend zum 1. April \n1995 bzw. (hinsichtlich der Besteuerung der Pirscherlaubnisse) \nrückwirkend zum 1. April 1996 in Kraft gesetzt worden ist. \nDabei kann hier, wo es nur um die Jagdsteuer für 1996 geht, \ndahinstehen, ob diese Rückwirkung auch für die Zeit des \nJagdjahres 1995 (1. April 1995 bis 31. März 1996) unbedenklich \nist. Sie ist es jedenfalls für das Steuerjahr 1996 (1. April \n1996 bis 31. März 1997, vgl. §§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 1 JStS).\n\n35\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nund der Verwaltungsgerichte steht der Grundsatz des \nVertrauensschutzes, der unter dem aus dem Rechtsstaatsprinzip \ndes Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Gesichtspunkt der \nRechtssicherheit regelmäßig eine rückwirkende, an \nabgeschlossene Tatbestände anknüpfende rechtliche \nVerschlechterung ausschließt, einer rückwirkenden rechtlichen \nRegelung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn das Vertrauen \nder Betroffenen in eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht \ngerechtfertigt ist. So ist das Vertrauen u.a. dann nicht \nschutzwürdig, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den der \nEintritt der Rechtsfolge von der Norm zurückbezogen wird, mit \ndieser Regelung rechnen mußte.\n\n36\n\nVgl. zuletzt: Urteil des Senats vom \n21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -, \nn.v., unter Hinweis auf BVerfG, Urteil \nvom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, \nBVerfGE 13, 261 (271 f.); BVerwG, \nUrteil vom 15. April 1983 - 8 C \n170.81 -, BVerwGE 67, 129 (131 f.) \nmwN.\n\n37\n\nSo ist die Sachlage hier. Soweit die im August 1996 (erneut) \nbekanntgemachte Satzung bis zum 20. März 1996, dem Zeitpunkt \nder ersten fehlerhaften Bekanntmachung, zurückwirkt, war ein \nVertrauen des Bürgers bereits deshalb ausgeschlossen, weil der \nWille des Satzungsgebers, die Ausübung des Jagdrechts \nentsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu besteuern, für \ndie Bürger spätestens mit der Bekanntmachung der Satzung am \n20. März 1996 offenkundig war. Niemand konnte und durfte \ndarauf vertrauen, daß der Satzungsgeber einen etwaigen Fehler \nbei dieser Bekanntmachung der Norm nicht nachträglich und \nrückwirkend beheben würde.\n\n38\n\nb) Die Jagdsteuersatzung begegnet hinsichtlich der hier zur \nAnwendung kommenden Vorschriften auch keinen materiellen \nBedenken.\n\n39\n\n(1) Allerdings sind die Bestimmungen der JStS über die Besteuerung der \nJagdgäste in Jagden des Bundes und des Landes und die Bestimmungen über die \nHaftung unwirksam,\n\n40\n\nvgl. zu gleichartigen Regelungen den \nvom VG bereits angeführten Beschluß des \nSenats vom 6. Mai 1997 - 22 A 877/97 -, \nRdL 1998, 43.\n\n41\n\nJedoch besteht zwischen diesen Regelungen und den hier zur Anwendung \nkommenden Vorschriften über die \"klassische\" Jagdsteuer, nämlich die für die \nAusübung des Jagdrechts erhobene, kein Regelungszusammenhang. Die \nunwirksamen Vorschriften können entfallen, ohne daß die hier anzuwendenden \nBestimmungen der Satzung davon sachlich berührt werden. Die fehlerhaften \nBestimmungen des Satzung führen deshalb nur zu einer hier nicht relevanten \nTeilnichtigkeit der Satzung.\n\n42\n\n(2) Die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 JStS über den Steuermaßstab bei \nPachtjagden ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht \nunbestimmt. Maßgebliche Besteuerungsgrundlage ist das vom Pächter \"an den \nVerpächter zu entrichtende Entgelt\". Damit ist klar, daß es nicht darauf ankommt, \nwas der Pächter tatsächlich zahlt, sondern auf das, was er dem Verpächter schuldet, \nwas er \"zu entrichten\" hat. Zugleich stellt die Vorschrift klar, auf welche der zu \nerbringenden Leistungen es ankommt, \"Pachtpreis\", \"vereinbarte Nebenleistungen\" \n(außer übernommenem Wildschadenersatz) und \"etwaige Mehrwertsteuer\". \nHinsichtlich dieser letzteren besteht ebenfalls keinerlei Unklarheit: \"etwaig\" bezieht \nsich darauf, daß dieser Steuermaßstab nur dann eingreift, wenn der Pächter die beim \nVerpächter anfallende Mehrwertsteuer übernommen hat, also eine entsprechende \nLeistung an den Verpächter \"zu erbringen\" hat.\n\n43\n\nDer vom Verwaltungsgericht angesprochene Fragenkreis zur eventuellen \nVorsteuerabzugsberechtigung von Pächtern betrifft - entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - nicht die Bestimmtheit der Norm, sondern deren inhaltliche \nVereinbarkeit mit höherrangigem Recht oder die Anwendung der Norm. Stellt die \nNorm auf das \"an den Verpächter zu entrichtende Entgelt ... (... Mehrwertsteuer ...)\" \nab, so ist dies eindeutig: maßgeblich ist, was der Verpächter an den Pächter an \nMehrwertsteuer abwälzt. Darauf ist ohne Einfluß, ob und in welchem Umfang der \nPächter seinerseits diese Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen kann.\n\n44\n\n(3) Die Vorschrift begegnet insoweit jedoch auch keinen materiellen \nBedenken.\n\n45\n\nGegenstand der Regelung ist es zu bestimmen, nach welchen Teilen des \nAufwandes, den der Jagdpächter für die Jagd erbringt, die Steuer bemessen werden \nsoll. Es ist anerkannt, daß aus Gründen der Praktikabilität nicht auf den gesamten \nAufwand, sondern typisierend auf einen charakteristischen Teil dieses Aufwandes \nabgestellt werden darf, zu dem insbesondere der Pachtpreis und die \nNebenleistungen einschließlich der übernommenen Mehrwertsteuer gehören.\n\n46\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom \n11. November 1992 - 22 A 2993/91 -, \nNWVBL 1993, 189 = GemHaush 1993, 182 = \nZKF 1993, 182.; ferner (speziell zur \nvom Pächter übernommenen \nMehrwertsteuer) neben dem vom Kläger \nselbst vorgelegten Urteil des OVG \nSaarlouis vom 7. November 1994 - 1 R \n43/93 -, NVwZ-RR 1995, 226, auch OVG \nLüneburg, Urteil vom 16. Februar 1972 - \nVII OVG A 87/69 -, KStZ 1973, 136.\n\n47\n\nDiese typisierende Aufwandermittlung sieht bewußt (und dies ist aus Gründen der \nPraktikabilität der Steuererhebung allein möglich) davon ab, den für die \nJagdausübung erbrachten individuellen Aufwand durch Erfassung und Saldierung \naller Lasten und Erträge der Jagd zu ermitteln. Bei den Lasten werden dabei \nzahlreiche Kostenfaktoren außer Betracht gelassen (Ausrüstung, Reisen und \nUnterbringung, Revierausstattung mit Hütten und Futterplätzen, Futterkosten, \nWildschadenersatz, Leistungen an die Berufsgenossenschaft, u.a.). Dem entspricht, \ndaß auch die individuellen durch Nutzung des Jagdausübungsrechtes erzielbaren \nEinnahmen oder die Verminderung von sonstigen Kosten, die nicht den typisierend \nherangezogenen Ausschnitt des Aufwandes betreffen, außer Ansatz bleiben \nmüssen. Pauschalierung und Typisierung des als Steuermaßstab dienenden \nAufwandes, wie sie die Satzung zulässigerweise durch Abstellen auf den Pachtpreis \nmit Mehrwertsteuer und Nebenleistungen vornimmt, und wirtschaftliche Saldierung \nder Kosten und Einnahmen aus der Jagd schließen sich aus. Es ist deshalb \nsystemgerecht, wenn eine Jagdsteuersatzung, die den steuerlich relevanten \nAufwand des Jagdpächters typisierend auch nach der Mehrwertsteuer bemißt, die \ndieser gegenüber dem Verpächter ausgleicht, es unberücksichtigt läßt, ob und in \nwelchem Umfang der Pächter bei eigener Mehrwertsteuerpflicht berechtigt ist, \ndeswegen Vorsteuer abzuziehen.\n\n48\n\n2. Die Veranlagung des Klägers zur Jagdsteuer für das Jagdjahr \n1996 ist, soweit bei der Bemessung der Jagdsteuer auf die vom \nPächter an den Verpächter zu zahlende Mehrwertsteuer \nabgestellt worden ist, durch die nach dem zuvor Gesagten hier \nanzuwendende und wirksame Satzungsregelung gedeckt.\n\n49\n\na) Dies gilt zunächst unbeschadet des Umstandes, daß die \nSatzung erst nach Erlaß des streitigen Jagdsteuerbescheides \nbekanntgemacht worden ist. Selbst wenn, was der Senat \nunterstellt, die Satzung wegen eines Bekanntmachungsfehlers im \nZeitpunkt des Bescheides unwirksam war, hat die rückwirkende \nInkraftsetzung durch die Bekanntmachung vom 7. August 1996 \ndiesen Mangel geheilt. Dies folgt daraus, daß es nach \nständiger Rechtsprechung nicht nur der Verwaltungsgerichte, \nsondern auch des BGH für die Beurteilung der materiellen \nRechtmäßigkeit von Abgabenbescheiden auf den Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung ankommt und deshalb rückwirkende \nSatzungsregelungen, die eine bis dahin unwirksame Satzung \nersetzen, einen rechtswidrigen Abgabenbescheid zu heilen \nvermögen.\n\n50\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober \n1994 - III ZR 24/94 -, DVBl 1995, 109 = \nBGHZ 127, 223; VGH München, Urteil vom \n08. Mai 1992 - 23 B 90.1777 -, KStZ \n1992, 219 = NVwZ-RR 1993, 100; OVG \nMünster, Urteil vom 29. September 1983 \n- 3 A 1635/82 -, NVwZ 1984, 321 = DÖV \n84,598; BVerwG, Urteil vom 26. August \n1983 - 8 C 140.81 -, NVwZ 1984, 648 = \nBRS 43 Nr. 147; BVerwG, Urteil vom \n25. November 1981 - 8 C 14.81 -, \nBVerwGE 64, 218 = NVwZ 1982, 375; \nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - \nIV C 12 - 16.77 -, KStZ 1980, 70 = DÖV \n1980, 341; BVerwG, Beschluß vom \n25. Februar 1972 - VII B 92.70 -, \nBuchholz 401.84, Nr. 13.\n\n51\n\nIm übrigen war hier bereits im Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung, nämlich bei Erlaß des \nWiderspruchsbescheides, der ursprüngliche (unterstellte) \nSatzungsmangel behoben.\n\n52\n\nb) Nach der Satzung ist die Mehrwertsteuer dann Bestandteil \ndes Steuermaßstabes des Jagdpächters, wenn sie zu dem von \ndiesem \"an den Verpächter zu entrichtende(n) Entgelt\" gehört. \nDies war vorliegend der Fall, denn der Kläger und sein \nMitpächter waren durch den Jagdpachtvertrag auch die \nVerpflichtung eingegangen, die vom Verpächter zu entrichtende \nMehrwertsteuer zu übernehmen. \n\n53\n\n(1) Für diese Verpflichtung aus dem Jagdpachtvertrag ist es \nunerheblich, ob der Verpächter nach dem Umsatzsteuergesetz \numsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Maßgeblich für die \nvertragliche Regelung ist nämlich nach deren Sinn nur, ob der \nVerpächter wegen des Pachterlöses von der Finanzverwaltung zur \nUmsatzsteuer veranlagt wird oder nicht, nicht aber, ob diese \nVeranlagung durch das Gesetz gedeckt ist oder nicht. Letztere \nFrage ist für die abgabenrechtliche Auseinandersetzung des \nVerpächters mit dem Finanzamt von Bedeutung, nicht aber für \ndie vertragliche Pflicht des Jagdpächters zur Übernahme der \nMehrwertsteuer, zu der der Pächter veranlagt wird. Eine andere \nAuslegung des Pachtvertrages dahin, daß der Pächter gegenüber \ndem Verpächter die Zahlung der übernommenen Mehrwertsteuer \nablehnen dürfe, wenn der Verpächter vom Finanzamt zu Unrecht \nzur Umsatzsteuer veranlagt werde, widerspricht offensichtlich \nder dem Vertrag zugrunde liegenden Interessenlage. Dem Pächter \nsollte mit dem Pachtvertrag wohl kaum die Möglichkeit \neingeräumt werden, bei Zweifeln daran, ob die Heranziehung des \nVerpächters zur Mehrwertsteuer wegen des Pachterlöses dem \nGrunde oder der Höhe nach zu Recht erfolge, diesen durch \nZahlungsverweigerung zwingen zu können, in eine rechtliche, \nggf. sogar finanzgerichtliche Auseinandersetzung mit der \nFinanzbehörde einzutreten. Sinn der Regelung war es vielmehr, \ndie Mehrwertsteuer, zu der der Verpächter veranlagt wurde, an \nden Pächter weiterzugeben.\n\n54\n\nBei dieser vertraglichen Gestaltung ist - anders als in der \nvom Kläger vorgelegten Entscheidung des OVG Saarlouis, aaO., - \nfür eine Prüfung der umsatzsteuerlichen Rechtslage durch den \nSenat kein Raum. Denn es kommt hier nicht auf diese \nRechtslage, sondern nur darauf an, ob der Verpächter wegen des \nPachterlöses zur Mehrwertsteuer tatsächlich herangezogen \nwird.\n\n55\n\n(2) Die vertragliche Pflicht des Klägers, die \nMehrwertsteuer zu übernehmen, zu der der Verpächter wegen der \nPacht veranlagt wird, ist auch nicht dadurch entfallen, daß \ndie entsprechenden Abgabenbescheide noch nicht bestandskräftig \nsind und deren Vollziehung noch (jedenfalls noch faktisch) \nausgesetzt ist. \n\n56\n\nDie Einsprüche, die der Verpächter beim Finanzamt eingelegt \nhat, haben die Geschäftsgrundlage des Jagdpachtvertrages, \nsoweit die Pächter darin die Umsatzsteuer übernehmen, nicht \nberührt. Die Geschäftsgrundlage für diese Vertragsklausel \nentfällt im Hinblick auf die unter (1) dargestellte, den \nVertrag tragende Interessenlage erst, wenn feststeht, daß für \ndas jeweilige Steuerjahr der Erlös des Verpächters aus der \nJagdpacht nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Solange wegen der \nVerpachtung der Jagd eine Heranziehung des Verpächters zur \nUmsatzsteuer erfolgt und sei sie - wie hier - auch noch nicht \nbestandskräftig, solange schuldet der Pächter dem Verpächter \nderen Übernahme. Das vom Verpächter gegen die Besteuerung \neingelegte Rechtsmittel gewährt dem Pächter lediglich die \nChance, daß bei dessen Erfolg mit der Aufhebung des \nAbgabenbescheides in der Zukunft auch die Geschäftsgrundlage \nfür die Übernahme der Umsatzsteuer nachträglich entfällt (und \ndamit eventuell Erstattungsansprüche gegen den Verpächter \nentstehen). Es läßt diese Grundlage jedoch nicht bereits \ndeshalb entfallen, weil es eingelegt ist.\n\n57\n\nDasselbe gilt für die vom Finanzamt gegenüber dem \nVerpächter ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung des \nUmsatzsteuerbescheides für 1996: diese berührt die \nUmsatzsteuerpflicht des Verpächters nicht, sondern setzt nur \nseine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Finanzbehörde \neinstweilen aus. Der Jagdpachtvertrag bietet keinen Ansatz für \ndie Annahme, daß diese allein im Rechtsverhältnis zwischen \nVerpächter und Finanzamt getroffene vorläufige Regelung \nAuswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen des \nJagdpächters hat, an den im Vertrag festgesetzten Zeitpunkten \nauch die Mehrwertsteuer zu entrichten, zu der der Verpächter \nherangezogen wird.\n\n58\n\nIm übrigen ist die Mehrwertsteuer in Übereinstimmung mit \ndiesem Verständnis des Vertrages vom Kläger und seinem \nMitpächter auch tatsächlich gezahlt und nicht verweigert \nworden. Der \"Vorbehalt\", den der Kläger auch für die das \nJagdjahr 1996 betreffende Zahlung gemacht zu haben behauptet, \nändert daran nichts, denn ein solcher Vorbehalt ändert die \nvertragsrechtliche Lage zwischen Pächter und Verpächter nicht \nund verwandelt auch nicht die als Erfüllung von \nVertragspflichten erbrachte Leistung in eine reine \nSicherheitsleistung.\n\n59\n\n(3) An der vertraglichen Verpflichtung zur Übernahme der \nUmsatzsteuer durch die Pächter ist für 1996 (und wohl auch für \ndie Folgejahre) nichts geändert worden. Eine schriftliche \nVertragsänderung, wie sie § 22 des Jagdpachtvertrages \nvorsieht, wird vom Kläger nicht behauptet. Die von diesem \nvorgetragene mündliche Abrede, daß die an den Verpächter \ngezahlte Umsatzsteuer an die Pächter zurückerstattet werde, \nwenn die vom Verpächter gegen seine wegen der Jagdpacht \nerfolgte Veranlagung zur Umsatzsteuer erhobenen Einsprüche \nerfolgreich bleiben, bedeutet (abgesehen vom Formmangel) keine \nVertragsänderung. Sie läßt die Pflicht zur Übernahme der \nMehrwertsteuer unberührt und schreibt nur fest, daß künftig \nein Erstattungsanspruch gegen den Verpächter entsteht, wenn \nnachträglich die Geschäftsgrundlage für diese Übernahme \nentfällt.\n\n60\n\n(4) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß der Beklagte, \nauch soweit für die Höhe der Jagdsteuer auf die an den \nVerpächter zu entrichtende Mehrwertsteuer abzustellen war, \neine endgültige Festsetzung der Steuer vornehmen durfte und \nnicht nur eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 12 Abs. 1 \nNr. 4 Buchst. b) KAG NRW iVm. § 165 Abs. 1 AO. Da der Kläger \nund sein Mitpächter trotz der Auseinandersetzung zwischen \nVerpächter und Finanzamt an den Verpächter Mehrwertsteuer zu \nentrichten hatten, war insoweit nicht ungewiß, ob die \nVoraussetzungen für die Entstehung der Steuer eingetreten \nwaren. Ungewiß war und ist allein, ob sich die Sach- und \nRechtslage für die Veranlagung zur Jagdsteuer eventuell durch \neinen künftigen Erfolg des Verpächters bei der \nFinanzverwaltung und einen dadurch entstehenden Anspruch der \nPächter auf Rückerstattung der an den Verpächter gezahlten \nMehrwertsteuer in einer rechtlich relevanten Weise \nnachträglich ändern wird. Am gegenwärtigen Vorliegen der \nBesteuerungsvoraussetzungen ändert die Chance einer \nnachträglichen Änderung der Verhältnisse jedoch nichts.\n\n61\n\n(5) Schließlich folgt aus dem Vorstehenden, daß der \nAussetzungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben konnte, denn \ndie Bestandskraft des einschlägigen an den Verpächter \nergangenen Umsatzsteuerbescheides ist ohne Einfluß auf die \nvertragliche Pflicht des Pächters zur entsprechenden Zahlung \nan den Verpächter.\n\n62\n\nc) Die von den Pächtern an den Verpächter für das Jagdjahr \n1996 zu entrichtende Mehrwertsteuer ist auch nicht in der Höhe \nfehlerhaft angesetzt worden, weil der Beklagte es unterlassen \nhätte, eventuell von den Pächtern abgesetzte Vorsteuer zu \nberücksichtigen.\n\n63\n\nZum einen gibt es in tatsächlicher Hinsicht keinen Anhaltspunkt dafür, daß der \nKläger in Bezug auf seine Jagd im maßgeblichen Zeitraum Geschäfte getätigt hat, für \ndie Mehrwertsteuer anfällt und bei der sich eine Vorsteuerabzugsberechtigung \nauswirken könnte. Das vom Kläger dazu vorgelegte Schreiben der \nBerufsgenossenschaft, wonach er \"Jagdunternehmer\" sei, hat mit dieser Frage \nkeinen Zusammenhang, denn der in diesem Schreiben benutzte Unternehmerbegriff \ndes § 103 SGB VII und der des § 2 Abs. 1 UStG haben miteinander nichts zu tun: \nauch ein reiner Hobbyjäger ist als Pächter einer Jagd (nicht dagegen als Jagdgast) \nJagdunternehmer im Sinne des Unfallversicherungsrechts. Zum anderen erscheint \nes unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen, daß der Kläger, selbst wenn er \nbezogen auf die Jagd Unternehmer im Sinne des UStG wäre, bezogen auf die Jagd \nUmsätze getätigt hätte, die die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG überschritten und zu \neiner Umsatzsteuerpflicht führen könnten.\n\n64\n\nIm übrigen aber wäre es rechtlich ohne Bedeutung, wenn der Kläger für 1996 bei \nder Umsatzsteuer die an den Verpächter entrichtete Mehrwertsteuer für eigene \nUmsätze als Vorsteuer absetzen könnte: Steuermaßstab ist die an den Verpächter \ngezahlte Mehrwertsteuer. An dieser ändert sich, wie oben bereits ausgeführt, nichts, \nwenn der Pächter seine eigene Umsatzsteuerschuld wegen dieser Steuer \nvermindern darf.\n\n65\n\nd) Schließlich ist auch die alleinige Heranziehung des Klägers \nzur Jagdsteuer unter Übergehung des Mitpächters \nrechtsfehlerfrei. Mehrere Pächter einer Jagd schulden die \nJagdsteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JStS als \nGesamtschuldner.\n\n66\n\nHinsichtlich der Auswahl unter den Gesamtschuldnern besteht ein weitgehend \nfreies Ermessen der Behörde. Ein Zwang zur Begründung der getroffenen Auswahl \nist regelmäßig nicht gegeben.\n\n67\n\nVgl. BVerwG vom 22.1.1993 - 8 C \n57/91 -, NJW 1993, 1667; OVG NRW vom \n21.11.1994 - 16 A 2859/94 -, NWVBL \n1995, 233; vom 9.4.1990 - 22 A 2718/89 \n- NWVBL 1990, 375; VGH Mannheim vom \n2.8.1994 - 2 S 1449/94 -, VBlBW 1995, \n147; BayVGH vom 28.6.1985 - 23 CS 84 \nA.1051 -, DÖV 1986, 383.\n\n68\n\nDafür, daß hier ein Ausnahmefall gegeben ist, der dem Beklagten bei der \nSchuldnerauswahl Anlaß zu weitergehenden Ermessenserwägungen und ihrer \nDarlegung hätte geben müssen, ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei \nsich die Kostentragungspflicht des Klägers für das Verfahren \nim ersten Rechtszug nur auf die Kosten bezieht, die nicht \nbereits rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht seinem \nMitpächter nach dessen Klagerücknahme auferlegt worden \nsind.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n71\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-06/22-a-1604-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-06/22-a-1604-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114355","retrieved":"2026-07-09 00:06:11.695467+00:00"}}