{"status":"available","doknr":"OLD114363","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0903.10B1283.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-03","aktenzeichen":"10 B 1283/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Im \nE. 62 in W. . Das Grundstück ist an seiner \nsüdöstlichen Grenze mit einem Wohnhaus bebaut. Die \nAntragstellerin und der Antragsteller, ihr Sohn, bewohnen je \neine Wohnung in dem Haus. Eine Einliegerwohnung ist vermietet. \nDie Wohnzimmer und vorgelagerte Terrassen liegen an der \nOstseite des Hauses. Auf dem Grundstück ist nordwestlich des \nWohnhauses ein großes, verpachtetes Gewächshaus errichtet. \n\n4\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks In der \nL. 5. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. \nDie Antragstellerin hat ein Nießbrauchsrecht an dem Haus. \n\n5\n\nDer Beigeladene ist Inhaber einer landwirtschaftlichen \nHofstelle auf dem Grundstück Im E. 78 in W. . Er \nerrichtete in der Nähe seiner Hofstelle eine Windenergieanlage \nmit einer Nabenhöhe von 65 m, einem Rotordurchmesser von gut \n40 m und einer Nennleistung von 500 kW. Die Windenergieanlage \nist in einer Entfernung von rund 225 m nordöstlich des \nWohnhauses der Antragstellerin und rund 310 m südöstlich des \nHauses In der L. 5 errichtet. \n\n6\n\nDer Beigeladene legte ein schalltechnisches Gutachten vor. \nEs beruht auf Messungen beim Betrieb der bereits errichteten \nAnlage. Die Messungen sind unter anderem am Wohnhaus Im \nE. 62 der Antragstellerin vorgenommen worden. Die \nschalltechnische Untersuchung kommt bei einer Leistung der \nAnlage von 400 kW zu einem Beurteilungspegel von 45 db (A) \nbezogen auf das Wohnhaus Im E. 62. \n\n7\n\nDas Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen gab eine \nStellungnahme zur Einwirkung von Schlagschatten unter anderem \nauf das Wohnhaus Im E. 62 ab. Das Landesumweltamt \nerrechnete insoweit eine maximal mögliche jährliche \nBeschattungsdauer von etwas mehr als 33 Stunden innerhalb des \nZeitraumes zwischen dem 22. Mai und dem 20. Juli. Die maximal \nmögliche Beschattungsdauer je Tag beträgt nach dieser \nBerechnung 41 Minuten. Sie liegt in den frühen Morgenstunden. \nUnter Berücksichtigung erfahrungsgemäß auftretender Bewölkung \nkommt das Landesumweltamt zu einer effektiven jährlichen \nBeschattungsdauer von über 13 Stunden. \n\n8\n\nDer Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen unter dem \n2. November 1998 eine nachträgliche Baugenehmigung für die \nbereits errichtete Windenergieanlage. Die Baugenehmigung ist \nmit Auflagen versehen. Unter anderem hat der Beigeladene \nparallel zur östlichen Grenze des Grundstücks der \nAntragstellerin auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von \n4 m zum Grundstück der Antragstellerin als Sichtschutz eine \nReihe serbischer Fichten mit einer Höhe von etwa 4,50 m und \neine Reihe Koreatannen mit einer Höhe von 2,50 m bis 3,00 m \nanzupflanzen. Die Anpflanzung muß auf Dauer eine Höhe von \nmindestens 9,14 m über Grund erreichen. Um die Einwirkung von \nSchlagschatten unter anderem auf die Häuser Im E. 62 und \nIn der L. 5 zu verhindern, ist der Rotor der \nWindenergieanlage zu den Zeiten automatisch geregelt \nstillzulegen, zu denen solche Einwirkungen auf die Häuser und \ndie zu ihnen gehörenden intensiv genutzten Außenbereiche \n(Terrassen, Sitzecken)zu erwarten sind. Um \nImmissionsrichtwerte von nachts 45 db (A) zu gewährleisten, \nist die Windenergieanlage nachts so zu betreiben, daß die \nNennleistung maximal 400 kW beträgt und die Rotordrehzahl 35 \nUmdrehungen in der Minute nicht überschreitet. \n\n9\n\nDie Antragstellerin legte am 5. November 1998, der \nAntragsteller legte mit Schriftsatz vom 24. Februar 1999 \nWiderspruch gegen die Baugenehmigung ein. \n\n10\n\nDie Anträge der Antragsteller, \n\n11\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer \nWidersprüche gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 2. November 1998 \nanzuordnen, \n\n12\n\nhat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß \nabgelehnt. \n\n13\n\nMit ihren vom Senat zugelassenen Beschwerden verfolgen die \nAntragsteller ihre Begehren erster Instanz weiter. \n\n14\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände), \nder Verfahrensakte 10 L 3205/97 - VG Gelsenkirchen - sowie der \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Ordner und \n8 Hefte).\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Anträge der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Die \nAnträge sind unbegründet. Das Interesse des Beigeladenen \ndaran, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort ausnutzen zu \ndürfen, überwiegt das Interesse der Antragsteller, das \nVorhaben des Beigeladenen bis zum Abschluß des \nHauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern.\n\n18\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats verstößt \ndie streitige Baugenehmigung nicht offensichtlich gegen solche \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutze der \nAntragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Danach \nspricht derzeit mehr dafür, daß die Widersprüche der \nAntragsteller gegen die streitige Baugenehmigung erfolglos \nbleiben werden. Ihnen ist deshalb der weitere Betrieb der \nAnlage vorerst zuzumuten. \n\n19\n\nDie erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts mit \nnachbarschützendem Charakter. Namentlich wahrt die genehmigte \nAnlage die gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW erforderliche \nAbstandfläche in Richtung auf die Grundstücke der \nAntragsteller. \n\n20\n\nBauplanungsrechtlich richtet sich das Vorhaben des \nBeigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben des \nBeigeladenen soll außerhalb des Geltungsbereichs eines \nBebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils verwirklicht werden. An den Straßen Im E. und \nIn der L. sind lediglich verstreut einzelne (Wohn-\n)Gebäude vorhanden. Diese Streubebauung bildet allenfalls eine \nSplittersiedlung. Die Baulichkeiten lassen nach ihrer Zahl und \nAnordnung keine organische Siedlungsstruktur erkennen und \nhaben nicht das nötige Gewicht, um bereits als Ortsteil im \nSinne des § 34 BauGB angesehen werden zu können. \n\n21\n\nWird das Vorhaben des Beigeladenen danach im Außenbereich \nverwirklicht, verletzte die angefochtene Baugenehmigung \nNachbarrechte der Antragsteller, wenn sie gegen § 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 BauGB und das darin enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme verstieße. Nach dieser Vorschrift \nbeeinträchtigt ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche \nBelange insbesondere dann, wenn das Vorhaben schädliche \nUmwelteinwirkungen hervorrufen kann. \n\n22\n\nZu solchen schädlichen Umwelteinwirkungen können \ninsbesondere Lärmimmissionen gehören, die von der \nWindenergieanlage auf benachbarte Wohnhäuser einwirken. Der \nBetrieb der genehmigten Anlage wird indes auf den Grundstücken \nder Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht \nzu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen. \n\n23\n\nAuch die Grundstücke der Antragsteller liegen im \nAußenbereich, nämlich innerhalb der beschriebenen \nStreubebauung. Die Antragsteller können zwar damit rechnen, \ndaß in der Umgebung ihrer Grundstücke keine Nutzung zugelassen \nwird, die ihre Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt. Die \nSchwelle zur Unzumutbarkeit ist aber noch nicht dann \nüberschritten, wenn die Richtwerte nicht eingehalten werden, \ndie nach den einschlägigen technischen Regelwerten für reine \nWohngebiete gelten. Können Geräusche - wie diejenigen einer \nWindenergieanlage - nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie \n2058 oder nach der TA-Lärm beurteilt werden, so sind Geräusche \nmit einem Beurteilungspegel von 55 db (A) tagsüber und \n40 db (A) nachts für ein Wohnhaus zuzumuten, das in einem \nreinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich liegt. \nDer Schutzmaßstab ist noch weiter herabzusetzen, wenn das \nWohnhaus - wie hier diejenigen der Antragsteller - im \nAußenbereich liegt. Wer im Außenbereich wohnt, hat keinen \nAnspruch darauf, daß seine Umgebung von weiterer Bebauung \nfreibleibt. Wie sich aus § 35 Abs. 1 BauGB ergibt, muß er \nunter Umständen mit belastenden Anlagen rechnen. Wer im \nAußenbereich wohnt, kann deshalb allenfalls die Einhaltung der \nGrenzwerte verlangen, die nach den einschlägigen technischen \nRegelwerken für Mischgebiete erarbeitet sind, also \nBeurteilungspegel von 60 db (A) tagsüber sowie \n45 db (A) nachts,\n\n24\n\nOVG NRW, Beschluß vom 9. September \n1998 - 7 B 1591/98 -.\n\n25\n\nDie Einhaltung dieser Werte ist für die Wohnhäuser der \nAntragsteller in der Baugenehmigung festgeschrieben. Die Werte \nkönnen voraussichtlich eingehalten werden. Hierzu liegt die \nschalltechnische Untersuchung vor. Sie beruht nicht auf einer \nPrognose, sondern auf Messungen aus dem Betrieb der Anlage. \nDanach wird ein Beurteilungspegel von 45 db (A) an den \nWohnhäusern der Antragsteller jedenfalls dann eingehalten, \nwenn die Nennleistung der Windenergieanlage bei maximal 400 kW \nliegt und die Rotordrehzahl 35 Umdrehungen in der Minute nicht \nüberschreitet. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen in der \nBaugenehmigung zur Auflage gemacht,während der Nachtzeit diese \nKennzahlen für den Betrieb der Anlage einzuhalten. \n\n26\n\nDie Antragsteller greifen die schalltechnische Untersuchung \ndeshalb an, weil der Sachverständige von dem gemessenen \nWirkpegel einen Abzug von 3 db (A) für Meßunsicherheiten \nvorgenommen hat. Dieser Abzug dürfte indes nicht zu \nbeanstanden sein. Der Sachverständige hat für seine \nschalltechnische Untersuchung noch die TA-Lärm (1968) \nzugrundegelegt. Sie sah in Nr. 2.422.5 Satz 1 Buchst. c einen \nAbzug von 3 db (A) für Meßunsicherheit vor. Dieser Abschlag \ntrug dem Umstand Rechnung, daß in die Berechnungen Meßwerte \neinfließen, die wegen geräte- und umweltbedingter Toleranzen \nWahrscheinlichkeitsgrößen sind, mit der Folge, daß auch das \nBerechnungsergebnis selbst eine gewisse Unsicherheit aufweist. \nDiese mit 3 db (A) bewertete Toleranz war untrennbar \nBestandteil des Meß- und Berechnungsverfahrens nach der TA-\nLärm. Wurden schädliche Umwelteinwirkungen nach Maßgabe der \nTA-Lärm ermittelt, durfte der Bewertungsmaßstab dieses \nRegelwerks nicht dadurch verschoben werden, daß der \nvorgeschriebene Meßunsicherheitsabschlag unberücksichtigt \nblieb,\n\n27\n\nBVerwG, Beschluß vom 22. Oktober \n1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, \n279.\n\n28\n\nMit Blick auf die bevorstehende Einführung der TA-Lärm 1998 \nzum 1. November 1998 hat der Sachverständige sich auch zu der \nFrage geäußert, ob sich aus der TA-Lärm 1998 für das Ergebnis \nbedeutsame Änderungen ergeben. Er hat diese Frage verneint. \nDer Senat hat keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine \nabweichende Einschätzung. Die TA-Lärm 1998 sieht in ihrer \nNr. 6.9 einen Abschlag um 3 db (A) vor, wenn bei der \nÜberwachung einer Anlage die Geräuschimmissionen durch Messung \nermittelt werden. Mit diesem Abzug dürfte der frühere Abschlag \nfür Meßunsicherheiten fortgeschrieben sein. Der Abschlag \ndürfte somit auch heute noch untrennbarer Bestandteil des in \nder TA-Lärm vorgeschriebenen Meß- und Berechnungsverfahrens \nsein und deshalb weiterhin vorzunehmen sein, \n\n29\n\nvgl. Kutscheidt, Die Neufassung der \nTA-Lärm, NVwZ 1999, 577, 583.\n\n30\n\nDie Wohnnutzung der Grundstücke der Antragsteller könnte \nferner durch Lichteffekte nachteilig betroffen werden, welche \ndie Windkraftanlage verursacht. Steht die Sonne hinter dem \nRotor, können bewegte Schatten über die Grundstücke laufen. \nSie verursachen dadurch dort, je nach Umlaufgeschwindigkeit \ndes Rotors, einen verschieden schnellen Wechsel von Schatten \nund Licht. Dadurch können sie das Wohnen erheblich stören. \nDurch die Fenster sind diese Effekte auch in allen Wohnräumen \nwahrnehmbar, die der Windkraftanlage zugewandt sind, und zwar \nderart, daß diese Schatten durch den ganzen Raum wandern und \nvon Wänden, Fenstern und anderen Flächen widergespiegelt \nwerden. Indes hat der Antragsgegner eine Auflage in die \nBaugenehmigung aufgenommen, die nicht ungeeignet erscheint, \nderartige belastende Auswirkungen der genehmigten Anlage auf \ndie Wohngrundstücke der Antragsteller zu unterbinden. Nach \ndieser Auflage ist die Anlage automatisch geregelt \nstillzulegen, wenn Schlagschatten auf die Wohnhäuser unter \nanderem der Antragsteller und die von ihnen intensiv genutzten \nAußenbereiche einwirken würden. Die Auflage gibt selbst nicht \ndie Daten vor, die in die automatische Schattenabschaltung \neinzugeben sind. Sie sind vielmehr erst in Umsetzung der \nBaugenehmigung und der Auflage zu ihr vom Landesumweltamt \nerrechnet und dem Staatlichen Umweltamt Herten übermittelt \nworden. Der Senat geht derzeit - auch nach der Erörterung \ndieser Frage im Ortstermin - davon aus, daß die automatische \nAbschaltung entsprechend der vom Landesumweltamt ermittelten \nZeiten so programmiert ist, daß die Ostseite des Wohnhauses, \ndie der Anlage zugewandt ist, vor einer Einwirkung von \nSchlagschatten wirksam geschützt ist. Im übrigen gibt die \nAuflage zu der Baugenehmigung - zulässigerweise - insoweit nur \ndas Ziel und das dafür einzusetzende Mittel vor. Die \nAbschaltautomatik ist in Umsetzung der Auflage so zu \nprogrammieren, daß mit ihr das vorgegebene Ziel erreicht wird. \nErweisen sich Nachbesserungen als erforderlich, weil die \neingegebenen Zeiten die Zeiten einer Einwirkung von \nSchlagschatten nicht oder nicht vollständig erfassen, ist der \nBeigeladene verpflichtet, zur Erfüllung der Auflage die \neingegebenen Zeiten entsprechend zu ändern. Die Antragsteller \nhaben hierauf einen durchsetzbaren Anspruch, weil die Auflage \nzu der Baugenehmigung auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt \nist. \n\n31\n\nAus diesem Grund geht der Senat derzeit davon aus, daß die \ngenannte Auflage zu der Baugenehmigung auch geeignet ist, die \nAntragsteller vor der von ihnen beklagten Einwirkung von \nLichteffekten auf die vorderen, der Anlage abgewandten Räume \ndes Hauses zu schützen. Wie die Antragsteller vorgetragen und \nim Ortstermin durch Vorführung einer Videoaufzeichnung \nnachvollziehbar dargelegt haben, spiegelt das Gewächshaus im \nnordwestlichen Winkel ihres Grundstücks in seinen Seitenwänden \nden drehenden Rotor der Anlage einerseits wider und wirft \nandererseits dieses Spiegelbild auf das Wohnhaus der \nAntragsteller zurück, wo es sich in Form sich ständig \nbewegender Lichteffekte in den Glasflächen der Eingangstür, \nden Fenstern der Küche und den glatten Oberflächen der \nKüchenmöbel niederschlägt. Dieser Effekt tritt dann ein, wenn \ndie Sonne hinter der Windenergieanlage steht, also \nSchlagschatten auf dem Gewächshaus erzeugt. Zwischen den \nBeteiligten blieb im Ortstermin streitig, ob die für die \nautomatische Abschaltung vorgegebenen Zeiten auch die Zeiten \nerfaßt, in denen der beschriebene Effekt auftritt. Die \nnachgereichten Unterlagen sprechen dafür, daß die bisher für \ndie automatische Abschaltung vorgegebenen Zeiten nur die \nZeiten erfassen, zu denen der rückwärtige Bereich des \nWohnhauses selbst von Schlagschatten erfaßt wird. Das Wohnhaus \nund das Gewächshaus stehen versetzt zueinander. \n\n32\n\nWie das Verwaltungsgericht legt auch der Senat die Auflage \nzu der Baugenehmigung so aus, daß mit ihr dem Beigeladenen \naufgegeben ist, die Anlage automatisch geregelt auch zu \nsolchen Zeiten stillzulegen, zu denen Schlagschatten auf die \nWohnbereiche nicht nur unmittelbar, sondern auch durch \nSpiegelung mittelbar einwirken. \n\n33\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen könnte darüberhinaus durch \ndie Eigenart der Anlage als solcher rücksichtslos auf die \nWohnnutzung der nahegelegenen Grundstücke einwirken. Selbst \nwenn in Bodennähe nahezu Windstille herrscht, drehen die \nRotorflügel leicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß \neine derartige stete Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes \nschon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer, unerträglich \nwerden kann. Ein sich drehendes Moment zieht den Blick des \nMenschen nahezu zwanghaft auf sich. Dies kann Irritationen \nhervorrufen. Eine Konzentration auf andere Tätigkeiten kann \nwegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschwert \nwerden. Die Anlage kann sich dabei in den Fenstern des Hauses \noder an den Inneneinrichtungen der Wohnungen spiegeln, soweit \ndiese reflektierende Oberflächen haben. \n\n34\n\nSolche Wirkungen einer Windenergieanlage können auch dann \neine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber benachbarter \nWohnbebauung begründen, wenn - wie hier - die Abstände nach \n§ 6 Abs. 10 BauO NW zu den benachbarten Grundstücken \neingehalten sind. § 6 BauO NW regelt seinen Sachbereich zwar \nabschließend. Er legt insoweit fest, welches Maß an \nRücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und was \ndiesem zugemutet werden kann. Ein Gebäude kann einem \nbenachbarten Grundstück Licht, Sonne und Luft nehmen, ferner \neinen Einblick in das Nachbargrundstück ermöglichen. Diese \nBelange werden regelmäßig durch das bauordnungsrechtliche \nAbstandflächenrecht aufgefangen. Windenergieanlagen sind keine \nGebäude. Von ihnen können aber gebäudegleiche Wirkungen \nausgehen, mit der Folge, daß gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW auf sie \ndie für Gebäude geltenden Vorschriften über Abstandflächen \nanzuwenden sind. Die einem Gebäude gleiche Wirkung folgt \ninsbesondere aus dem Rotor und seiner Drehbewegung. Diese \nvergrößern die Windenergieanlage in ihren optischen \nDimensionen deutlich und bestimmen sie. Allein der Rotorkreis \nhat gebäudegleiche Abmessungen, die angesichts der sich über \nihren gesamten Bereich bewegenden Rotorflügel insgesamt, nicht \naber nur in dem jeweils von den Flügeln überdeckten Teilen in \nErscheinung tritt. Hinzu kommt die Rotorbewegung, denn diese \nverstärkt die belastende Wirkung der Anlage auf die \nNachbarschaft, \n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August \n1997 - 7 A 629/95 -.\n\n36\n\nWird danach die bedrängende Wirkung, welche eine \nWindenergieanlage auf die Nachbarschaft ausübt, auch vom \nSchutzbereich des § 6 BauO NW erfaßt, so nimmt diese \nVorschrift insoweit dennoch keine abschließende Bewertung vor. \nDie optisch bedrängende Wirkung, die von einer \nWindenergieanlage wegen der Drehbewegung als solcher ausgeht, \nist in ihrer rechtlichen Bewertung vergleichbar der \nerdrückenden Wirkung, die von einem Gebäude wegen seiner Masse \nauf die unmittelbare Umgebung ausgeübt werden kann. Die \nerdrückende Wirkung eines Baukörpers kann selbst dann als \nplanungsrechtlich rücksichtslos beurteilt werden, wenn der \nBaukörper die Abstandfläche nach dem Bauordnungsrecht einhält. \nUnter diesem Gesichtspunkt enthält das Abstandflächenrecht \nkeine abschließende Regelung. Ähnlich ist zu urteilen für die \noptisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor \neiner Windenergieanlage ausgeht. \n\n37\n\nAllerdings ist diese Wirkung einer Windenergieanlage nicht \nstets rücksichtslos, wenn sie auf angrenzenden \nWohngrundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie \nnicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich \nvielmehr auch insoweit nach der planungsrechtlichen Lage des \nWohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder \nallgemeinen Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt \nist, genießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine \ngebietsfremde Windenergieanlage, die durch ihre Eigenart als \nsolche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen \nbei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind \nWindenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert \nzulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich \nwohnt, muß mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer \nsolchen Anlage rechnen. \n\n38\n\nDer geminderte Schutzanspruch wirkt sich insbesondere auch \ninsoweit aus, als dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar \nsind, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage \nausweicht oder sich selbst vor ihnen schützt. Ihm ist eher \nzuzumuten, Gewohnheiten zu ändern und der veränderten \nNachbarschaft anzupassen, während dies einem Betroffenen \nschwerlich angesonnen werden könnte, der sich gegen die \nAuswirkungen einer gebietsfremden Anlage wehrt. \n\n39\n\nVon diesem Ansatz ist zu Recht auch das Verwaltungsgericht \nausgegangen. Von ihm ausgehend wirkt die streitige Anlage \nnicht unzumutbar auf die Wohnnutzung des Hauses Im E. 62 \nein. Der Rotor mit seinen Blättern ist nicht von jeder Stelle \ndes Wohnhauses aus zu erblicken. Eine nahezu überall \nsichtbare, unerträgliche stete Bewegung der Rotorblätter, der \nman sich nicht entziehen könnte, ist nicht festzustellen. \nDiese Bewertung des Sachverhalts teilt der Senat aufgrund der \nOrtsbesichtigung zweiter Instanz. Eine Nutzung der Terrasse \nist beispielsweise möglich, ohne daß die Windenergieanlage in \nden Blick gerät. In bestimmten Bereichen wird sie durch die \nBäume an der Grundstücksgrenze verdeckt. Ähnliches gilt für \ndas Wohnzimmer. Von Sitzplätzen nahe dem Fenster kann die \nAnlage gesehen werden, von anderen Plätzen aus hingegen nicht. \nSpiegelungen der Anlage waren ohne weiteres in der Glasplatte \ndes Tisches zu erkennen, ohne daß indes im übrigen der \nEindruck entstand, einem Phänomen ausgesetzt zu sein, dem man \nsich nicht entziehen könnte. Daß die Antragstellerin \nbeispielsweise das Fernsehgerät an anderer Stelle als bisher \naufgestellt hat, um eine Spiegelung der Windenergieanlage in \ndem Fernsehgerät auszuschließen, gehört zu den Maßnahmen, die \nnach dem rechtlichen Ausgangspunkt zumutbar sind.\n\n40\n\nDie Antragsteller sind der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, für das Wohnhaus \nIn der L. 5 seien unzumutbare Einwirkungen der \nWindenergieanlage nicht festzustellen. Der Senat sieht deshalb \ninsoweit keinen Anlaß zu weiteren Ausführungen. \n\n41\n\nSoweit in diesem Verfahren nicht abschließend geklärt \nwerden kann, ob die streitige Baugenehmigung mit den \nnachbarschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts \nvereinbar ist, hält der Senat nach alledem den Betrieb der \nAnlage für die Antragsteller bis zum Abschluß des \nHauptsacheverfahrens für zumutbar.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 \nSatz 1 VwGO, § 100 Abs. 4 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n43\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-03/10-b-1283-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-03/10-b-1283-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114363","retrieved":"2026-07-09 00:06:12.368544+00:00"}}