{"status":"available","doknr":"OLD114362","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0903.10A3691.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-03","aktenzeichen":"10 A 3691/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G. straße 18 in D. -B. . \nDas Grundstück liegt am Rand der bebauten Ortslage. Es ist mit den Gebäuden \neiner landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut. Nach Aufgabe der Tierhaltung hat der \nKläger einen Teil der Gebäude zu Wohnungen umgebaut, die er vermietet hat. Der \nKläger ist Eigentümer von rund 18 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Von ihnen \nnutzt er derzeit nur etwa 4 ha selbst. Die anderen Flächen hat er kurzfristig \nverpachtet. In seinem Eigentum steht das Grundstück Gemarkung B. , Flur 3, \nFlurstück 85. Es grenzt unmittelbar an die Hofstelle und erstreckt sich von dort rund \n270 m nach Süden. Das Grundstück wird als Acker zum Anbau von Mais genutzt. Es \nliegt inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen. Südwestlich des Flurstücks 85 \nliegt eine andere Hofstelle. Zu ihr gehört ein Reitplatz mit einer Pferdeführanlage. Sie \nliegt unmittelbar gegenüber der südwestlichen Ecke des Flurstücks 85. \n\n4\n\nDas Flurstück 85 liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von \nLandschaftsteilen im Kreis B. vom 1. November 1974. Südlich grenzt an dieses \nLandschaftsschutzgebiet das Naturschutzgebiet \"G. II\" an. Der \nFlächennutzungsplan der Stadt D. stellt den Bereich als Fläche für die \nLandwirtschaft dar.\n\n5\n\nDer Kläger beabsichtigt, auf dem Flurstück 85 in dessen südwestlicher Ecke \nunmittelbar gegenüber dem angrenzenden Reitplatz mit Pferdeführanlage eine \nlandwirtschaftliche Halle mit einer Grundfläche von 875 qm zu errichten. Die Halle \nsoll als Pferdestall sowie der Lagerung von Stroh und Heu dienen. Geplant sind 16 \nPferdeboxen. Der Kläger will dort Pensionspferde halten. Aufgrund einer \nVereinbarung mit seinem Nachbarn kann er dessen Reitplatz und Pferdeführanlage \nmit benutzen. \n\n6\n\nUnter dem 16. März 1994 stellte der Kläger beim Beklagten eine Bauvoranfrage \nfür sein Vorhaben. Der Beklagte beschied sie durch Bescheid vom 17. Mai 1996 \nablehnend: Das (privilegierte) Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es sei \nmit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vereinbar, weil \nes im Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum \nNaturschutzgebiet verwirklicht werden solle.\n\n7\n\nDer Beigeladene wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 13. \nAugust 1996 zurück. Er nahm an, das Vorhaben des Klägers diene keinem \nlandwirtschaftlichen Betrieb, weil es den sonstigen Betriebsgebäuden nicht räumlich \nzugeordnet sei. Als sonstiges Vorhaben sei die Halle im Außenbereich und im \nLandschaftsschutzgebiet unzulässig. Eine Befreiung von dem Bauverbot der \nLandschaftsschutzverordnung komme nicht in Betracht. Das Vorhaben schaffe den \nAnsatz für einen neuen Hof. Es sei damit zu rechnen, daß künftig weitere Gebäude \nfür die Pferdehaltung, aber auch ein Wohnhaus hier errichtet würden. Dies trüge \ndazu bei, die Landschaft weiter zu zersiedeln. Der jetzt relativ abgerundete Ortsteil \nB. werde weiter aufgesplittet. \n\n8\n\nMit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend \ngemacht, sein Vorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb. Er habe den \nStandort für die Halle deshalb gewählt, weil er den benachbarten Reitplatz mit \nPferdeführanlage mitbenutzen dürfe. Auf seiner jetzigen Hofstelle könne er das \nVorhaben nicht verwirklichen. Von der Pferdehaltung gingen Immissionen aus, \nwelche die Nachbarschaft störten.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Mai 1996 in der \nForm des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 13. August 1996 zu \nverpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 16. März 1994 die \nBebauungsgenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle zur Nutzung \nals Pferdestall und Scheune auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 3, \nFlurstück 85 zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat sich die Auffassung des Beigeladenen zu eigen gemacht, das Vorhaben \ndes Klägers diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb.\n\n14\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n15\n\nNach einer Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch das \nangefochtene Urteil abgewiesen. \n\n16\n\nMit seiner zugelassenen Berufung macht der Kläger im wesentlichen geltend: \nSeinem Vorhaben stünden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nnicht entgegen. Auf einen anderen Standort für seine Halle brauche er sich nicht \nverweisen zu lassen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz \nzu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDer Beklagte hebt ergänzend hervor, der Kläger könne die Erteilung einer \nBefreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung mit Blick auf das \nnahegelegene Naturschutzgebiet einerseits, das hohe Störpotential einer \nPensionstierhaltung andererseits nicht erwarten. \n\n22\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. Er legt ausführlich die Bedeutung des \nangrenzenden Naturschutzgebietes \"G. \" dar und hebt hervor, das \nLandschaftsschutzgebiet diene diesem Naturschutzgebiet als notwendige \nPufferzone. Für eine Bebauung in diesem Bereich könne von vornherein keine \nBefreiung nach der Landschaftsschutzverordnung erteilt werden.\n\n23\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (zwei Hefte).\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung durch Beschluß, weil er sie einstimmig für begründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind gemäß \n§ 130a Abs. 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.\n\n27\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage des Klägers ist zulässig und \nbegründet.\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt nicht das erforderliche \nRechtsschutzinteresse. Er kann sein geplantes Vorhaben allerdings nicht schon \ndann verwirklichen, wenn ihm der jetzt streitige Bauvorbescheid zu erteilen ist. \nNeben der bauaufsichtlichen Zulassung des Vorhabens ist für dessen Verwirklichung \neine Befreiung oder eine Ausnahme von dem Bauverbot der \nLandschaftsschutzverordnung erforderlich. Der Kläger will sein Vorhaben im \nGeltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis B. \nvom 1. November 1974 verwirklichen. \n\n29\n\nOb der Beklagte dem Kläger den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen hat, ist \nzwar unabhängig davon zu beurteilen, ob die erforderliche landschaftsrechtliche \nBefreiung erteilt oder eine Ausnahme zugelassen werden kann. Das nordrhein-\nwestfälische Landesrecht trennt verfahrensrechtlich zwischen der Erteilung des \nBauvorbescheides einerseits, der Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung \noder der Zulassung einer Ausnahme andererseits. Über den Vorbescheid ist \nunabhängig von einer erforderlichen landschaftsrechtlichen Befreiung oder \nAusnahme zu entscheiden,\n\n30\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1989 - 7 A 503/88 -; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. August 1977 - IV C 48 und 49.75 - BRS 32 \nNr. 90; Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 25.84 - BRS 44 Nr. 80.\n\n31\n\nWegen dieser verfahrensrechtlichen Trennung ist bei der Entscheidung über eine \nBauvoranfrage zwar nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme \noder eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung vorliegen. \nDem Kläger würde allerdings das Sachbescheidungsinteresse für die Bescheidung \nseiner Bauvoranfrage mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage dann fehlen, wenn \noffensichtlich wäre, daß für das Vorhaben eine erforderliche \nlandschaftsschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt \nwerden kann,\n\n32\n\nvgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 16. November 1989 - 7 A 503/88 -.\n\n33\n\nDaß eine Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt werden kann, ist hier \nnicht in diesem Sinne offensichtlich, sondern bedarf vielmehr näherer Prüfung in dem \ndafür vorgesehenen Verfahren. \n\n34\n\nDabei ist zunächst zu prüfen, ob neben einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NW \nauch die Zulassung einer Ausnahme in Betracht kommt, wie sie in § 3 der gemäß \n§ 73 LG NW übergeleiteten Landschaftsschutzverordnung vorgesehen ist,\n\n35\n\noffengelassen von OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 10 A 2077/87 -; \nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1989 - 11 A 1452/88 -; wegen des notwendigen \nZusammenhangs zwischen flächendeckendem Schutz und Ausnahmen in der \nAbwägung geht OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1994 - 7 A 2824/92 -; OVG \nNRW, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 12. Dezember 1994 - 7 A 504/92 - von einer \nÜberleitung auch der Ausnahmevorschriften in einer Landschaftsschutzverordnung \naus.\n\n36\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung ist \neine Ausnahme zuzulassen für das Errichten von baulichen Anlagen, die unmittelbar \ndem landwirtschaftlichen Betriebe dienen und das Landschaftsbild möglichst \nschonen. Daß - wie das Verwaltungsgericht meint - eine Ausnahme nach dieser \nVorschrift nur erteilt werden könnte, wenn die Anlage aus objektiv zwingenden \nGründen nur im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung errichtet werden \nmuß, liegt nicht im Sinne einer Offensichtlichkeit auf der Hand.\n\n37\n\nWäre die Ausnahmevorschrift des § 3 der Landschaftsschutzverordnung nicht \nmehr anwendbar, käme es darauf an, ob die Voraussetzungen einer Befreiung nach \n§ 69 Abs. 1 LG NW vorliegen. Ob das Bauverbot für den Kläger zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NW \nführen würde, kann beispielsweise davon abhängen, inwieweit der Kläger für seinen \nBetrieb auf eine Nutzung gerade dieses Standortes für die geplante Halle \nangewiesen ist. Ob eine Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NW zu \nvereinbaren ist, hängt davon ab, welchen Schutzzweck die Unterschutzstellung \nverfolgt, inwieweit das Vorhaben des Klägers auf diese Schutzgründe einwirkt und \nmit welchem Gewicht das angrenzende Naturschutzgebiet eine Freihaltung der hier \nstreitigen Fläche von (weiterer) Bebauung erfordert. Ohne weitere Feststellungen \nund Ermittlungen hierzu lassen sich keine verläßlichen Aussagen dazu treffen, ob \neine erforderliche landschaftsschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann oder \nnicht. \n\n38\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß der Beklagte \nihm den begehrten Bauvorbescheid erteilt. Der ablehnende Bescheid des Beklagten \nvom 17. Mai 1996 und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom \n13. August 1996 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n39\n\nDem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegen (§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).\n\n40\n\nZu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen \nkönnten, gehören nicht die Vorschriften der Verordnung zum Schutze von \nLandschaftsteilen im Kreis B. . Ob der Kläger von dem Bauverbot der \nLandschaftsschutzverordnung befreit werden kann oder ob insoweit eine Ausnahme \nzuzulassen ist, ist - wie bereits erwähnt - in einem getrennten Verfahren zu \nentscheiden.\n\n41\n\nÖffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts stehen dem Vorhaben \ndes Klägers nicht entgegen.\n\n42\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 \nAbs. 1 BauGB. Das Vorhaben des Klägers soll außerhalb des Geltungsbereichs \neines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, \nmithin im Außenbereich verwirklicht werden. Der geplante Standort der Halle liegt im \nAußenbereich, nämlich inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen. Die Lage des \nStandorts im Außenbereich ergibt sich aus dem vorliegenden Karten- und \nBildmaterial eindeutig, hat sich bei der Ortsbesichtigung des Berichterstatters \nbestätigt und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.\n\n43\n\nDas Vorhaben des Klägers ist im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB zulässig. Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb. \n\n44\n\nLandwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB ist auch die Pensionstierhaltung auf \nüberwiegend eigener Futtergrundlage. Der Kläger verfügt über rund 18 ha \nlandwirtschaftlicher Fläche. Sie können als Grünland und für den Anbau von \nKörnerfutter verwendet werden. Soweit sie derzeit verpachtet sind, steht dies einer \nkünftigen Nutzung durch den Kläger nicht entgegen. Der Kläger hat nur kurzfristige \nPachtverträge geschlossen. Eine Fläche dieser Größe reicht aus, die eigene \nFuttergrundlage für einen Pferdebestand der hier in Rede stehenden Größenordnung \nsicherzustellen. Der Kläger plant 16 Einstellboxen für Pensionspferde. \n\n45\n\nEs ist nichts Durchgreifendes dafür hervorgetreten, dem Betrieb des Klägers \nkönne die erforderliche Nachhaltigkeit im Sinne eines auf Dauer gedachten \nlebensfähigen Unternehmens fehlen.\n\n46\n\nDas konkrete Vorhaben, die landwirtschaftliche Halle, dient dem Betrieb. Anlaß \nfür das Vorhaben des Klägers ist der betriebliche Zweck, nicht aber der Wunsch, im \nAußenbereich zu wohnen und in erster Linie deshalb dort ein Gebäude errichten zu \nwollen. Das Gebäude wird nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den \nVerwendungszweck als Pferdestall und Scheune geprägt. Damit ist die funktionelle \nZuordnung des Vorhabens zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gegeben,\n\n47\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 - BRS 52 Nr. 70.\n\n48\n\nFür den Begriff des Dienens reicht zwar die bloße Förderlichkeit des Vorhabens \nfür den Betrieb nicht aus, andererseits kann aber eine Notwendigkeit oder gar eine \nUnentbehrlichkeit nicht verlangt werden. Bei dieser Sachlage dient das Vorhaben \ndem Betrieb auch dann, wenn sich der Betrieb auch ohne das streitige Vorhaben an \nseiner konkreten Stelle sachgemäß bewirtschaften ließe. Der Landwirt braucht sich \nfür ein dem Betrieb funktional zugeordnetes und durch den Betrieb geprägtes \nVorhaben grundsätzlich nicht in den Innenbereich verweisen zu lassen, \n\n49\n\nvgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 - BRS 52 \nNr. 70.\n\n50\n\nDem Vorhaben des Klägers stehen öffentliche Belange nicht entgegen. Als \nöffentlicher Belang, der dem Vorhaben entgegenstehen könnte, kommen nur die \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Betracht (§ 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 5 BauGB). Der Gesetzgeber verweist landwirtschaftliche Betriebe in den \nAußenbereich. Der Errichtung von Gebäuden, die einem landwirtschaftlichen Betrieb \ndienen, kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, derartige \nGebäude beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft oder führten zu \neiner Zersiedelung des Außenbereichs. Bebauungsrechtlich können dem Vorhaben \ndes Klägers unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes nur Gesichtspunkte \nentgegengehalten werden, die über die förmliche Unterschutzstellung hinausgehen. \nDas läuft letztlich auf die Frage hinaus, ob durch das Vorhaben des Klägers das \nLandschaftsbild verunstaltet wird,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 - BRS 40 Nr. 84.\n\n52\n\nDafür ist indes auch in der Ortsbesichtigung nichts Durchgreifendes \nhervorgetreten. Die Halle soll in einer Umgebung errichtet werden, die durch eine \nlandwirtschaftliche Nutzung, nämlich durch Ackerbau und Weidewirtschaft, ferner \ndurch eine in der Nähe gelegene Hofstelle geprägt ist. In dieser Umgebung \nverunstaltet ein Gebäude, das ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung dient, nicht \ndas Landschaftsbild. \n\n53\n\nDem Vorhaben des Klägers kann schließlich nicht entgegengehalten werden, er \nhabe die landwirtschaftlichen Gebäude auf seiner bisherigen Hofstelle teilweise unter \nInanspruchnahme der Erleichterungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu \nWohnungen umgebaut und könne deshalb nicht jetzt an anderer Stelle im \nAußenbereich die aufgegebenen Betriebsgebäude neu errichten. Der Kläger hat \nkeine Verpflichtung im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g) BauGB \nübernommen. Deshalb bedarf keiner Entscheidung, ob die beabsichtigte Errichtung \neiner neuen landwirtschaftlichen Halle im Interesse der Entwicklung des Betriebes \nerforderlich ist, weil sie dazu dient, eine immissionsträchtige Tierhaltung aus einer \nstöranfälligen Umgebung herauszunehmen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § \n711, § 713 ZPO.\n\n55\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3, § 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen.\n\n56\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-03/10-a-3691-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-03/10-a-3691-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114362","retrieved":"2026-07-09 00:06:12.293888+00:00"}}