{"status":"available","doknr":"OLD114376","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0902.4B1554.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-02","aktenzeichen":"4 B 1554/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 in Verbindung \nmit § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen \nErfolg. \n\n3\n\nDie Darlegungen der Antragstellerin innerhalb der \nAntragsfrist begründen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in \nVerbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDie Antragstellerin vertritt die Auffassung, § 2 Abs. 1 \nSatz 3 UmlageVO in der im Jahre 1998 gültigen Fassung sei \nunwirksam. § 8 AltPflG ermächtige den Verordnungsgeber nicht, \nden in § 7 AltPflG erwähnten Begriff \"alte Menschen\" in § 2 \nAbs. 1 Satz 3 UmlageVO als \"Personen nach Vollendung des 60. \nLebensjahres\" zu definieren. Die Ungültigkeit des § 2 Abs. 1 \nSatz 3 UmlageVO führe zur Ungültigkeit der UmlageVO insgesamt. \nUnmittelbar auf die gesetzlichen Regelungen in § 7 AltPflG \nkönne der Heranziehungsbescheid nicht gestützt werden, weil \ndie in § 8 AltPflG enthaltene Verordnungsermächtigung eine \nRechtsanwendungssperre enthalte. Dem ist nicht zu folgen. \n\n5\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 UmlageVO hatte in seiner Ursprungsfassung \nvom 28. September 1994 (GV. NRW. 1994, S. 843) folgenden \nWortlaut: \n\n6\n\n\"Bei der Umrechnung der über die \nambulanten Dienste erbrachten \nLeistungsstunden für die Pflege alter \nMenschen in Vollzeitstellen ist von \neiner Durchschnittsarbeitszeit von 1553 \nJahresarbeitsstunden für eine \nVollzeitkraft auszugehen.\"\n\n7\n\nDie Verwendung des Begriffs \"alter Menschen\" entsprach der \nFormulierung in § 7 Abs. 3 AltPflG. § 2 Abs. 1 Satz 3 UmlageVO \nist durch Art. I Nr. 1 b der Verordnung zur Änderung der \nVerordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem \nAltenpflegegesetz vom 12. Dezember 1996 (GV. NRW. 1996, S. \n520) - ÄndVO - mit Wirkung ab 1. Januar 1997 (vgl. Art. II) \ngeändert worden. Art. I Nr. 1 b ÄndVO lautet:\n\n8\n\n\"§ 2 wird wie folgt geändert:\n\n9\n\nIn Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter \nalter Menschen durch die Wörter von \nPersonen nach Vollendung des \n60. Lebensjahres ersetzt.\"\n\n10\n\nEs könnte sich deshalb allein die Frage stellen, ob der \nVerordnungsgeber durch § 8 AltPflG zu dieser Änderung des § 2 \nAbs. 1 Satz 3 UmlageVO ermächtigt war. Fehlte es an einer \nsolchen Ermächtigung, wie die Antragstellerin meint, so wäre \nArt. I Nr. 1 b ÄndVO ungültig. Das hätte allerdings nur zur \nFolge, daß die UmlageVO, soweit § 2 Abs. 1 Satz 3 in Rede \nsteht, wieder in der ursprünglichen Fassung anzuwenden wäre. \n\n11\n\nZur Fortgeltung alter \nRechtsvorschriften im Falle der \nNichtigkeit der sie ersetzenden \nRegelungen vgl.: Schneider, Gesetzgebung, \n1982, S. 275 f., Ipsen, Rechtsfolgen der \nVerfassungswidrigkeit von Norm und \nEinzelakt, 1980, S. 258 f., Pestalozza, \nVerfassungsprozeßrecht, 2. Aufl. 1982, S. \n175, BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - \n4 C 3.90 ,BVerwGE 85, 289, 292.\n\n12\n\nDiese entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 7 Abs. 3 \nAltPflG und ist mit der Konzeption der UmlageVO im übrigen zu \nvereinbaren. Aus diesem Grunde kann auch nicht angenommen \nwerden, daß eine Ungültigkeit des Art. I Nr. 1 b ÄndVO die \nUngültigkeit der übrigen Regelungen der ÄndVO oder gar der \nUmlageVO insgesamt zur Folge hätte.\n\n13\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, die Regelungen des § 7 \nAbs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nrn. 3 und 4 und Abs. 5 AltPflG seien \nnichtig, weil sie, soweit darin der Begriff \"alte Menschen\" \nverwendet werde, nicht den Grundsätzen der Normklarheit und \nder Justitiabilität entsprächen, genügt nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. \n\n14\n\nDie grundsätzliche Zulässigkeit unbestimmter Begriffe \nentbindet den Gesetzgeber nicht davon, eine Vorschrift so zu \nfassen, daß sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der \nNormklarheit und Justitiabilität entspricht. Sie muß in ihren \nVoraussetzungen und ihrem Inhalt so formuliert sein, daß die \nvon ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten \ndanach einrichten können. Die Gerichte müssen in der Lage \nsein, die gesetzgeberische Entscheidung zu konkretisieren. \nAndererseits kann nicht erwartet werden, daß jeder Zweifel \nausgeschlossen wird. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer \nVorschrift noch nicht die rechtsstaatlich gebotene \nBestimmtheit; es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, \nZweifelsfragen zu klären.\n\n15\n\nSo BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1971\n- 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, \n264.\n\n16\n\nHiervon ausgehend hätte die Antragstellerin im einzelnen und \nsubstantiiert darlegen müssen, inwiefern die fraglichen \nVorschriften nach den vorgenannten Grundsätzen zu beanstanden \nsein sollen. Daran fehlt es.\n\n17\n\nDie Antragstellerin meint weiter, es handele sich bei der \nUmlage nach dem Altenpflegegesetz um eine offensichtlich \nverfassungswidrige Sonderabgabe. Das Verwaltungsgericht habe \ndie Offensichtlichkeit zu Unrecht verneint. Auch dieser \nEinwand greift nicht durch.\n\n18\n\nDer Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 16. März 1998 \n- 4 B 40/98 -, NWVBl. 1998, 359, ausgeführt, daß die Frage der \nVerfassungswidrigkeit im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nicht geklärt werden kann. Hieran hält er fest. \nDeshalb läßt sich auch eine offensichtliche \nVerfassungswidrigkeit nicht feststellen.\n\n19\n\nDer Umstand, daß das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen\n\n20\n\nBeschluß vom 28. April 1999\n- 7 K 7478/97 - u.a.\n\n21\n\nund das Verwaltungsgericht Düsseldorf \n\n22\n\nBeschluß vom 1. Juni 1999\n- 3 K 9998/97 -\n\n23\n\nin erstinstanzlich anhängigen Hauptsacheverfahren dem \nBundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt haben, ob die für \ndie Umlageerhebung maßgeblichen Vorschriften des \nAltenpflegegesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, \nrechtfertigt keine andere Entscheidung, zumal die Gerichte zu \ndurchaus unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen gelangen. \n\n24\n\nBeide Gerichte gehen zwar davon aus, daß es sich bei der \nUmlage um eine Sonderabgabe handelt, sind sich jedoch nicht \neinig darin, an welchen der für die Erhebung einer derartigen \nAbgabe erforderlichen Voraussetzungen es mangeln soll. Nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen fehlt es an \neiner Gruppenhomogenität, weil Einrichtungen zur Pflege alter \nMenschen nicht sachgerecht von Pflegeeinrichtungen abgegrenzt \nwerden könnten, die sich nicht mit der Pflege alter Menschen \nbefassen. Die Frage, ob - bei gleichwohl unterstellter \nHomogenität - eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis \nder Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung \nverfolgten Zweck besteht, läßt das Gericht offen, weil der \nUmfang der Gruppenverantwortung nicht geregelt sei. \nDemgegenüber nimmt das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine \nhinreichende Homogenität der belasteten Gruppe an und bejaht \nauch eine spezifische Beziehung. Es ist jedoch der Auffassung, \ndaß die Sonderabgabe nicht gruppennützig verwendet wird. \n\n25\n\nDie Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg \n\n26\n\nVorlagebeschluß vom 10. März 1999\n- 5 A 21/98 - (= BVerfG - 2 BvL 1/99 -\n)\n\n27\n\nund des VGH Baden-Württemberg\n\n28\n\nBeschluß vom 28. Juli 1998 - 2 S 624/98 \n-, NVwZ-RR 1999, 35 im Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes,\n\n29\n\nverhalten sich nicht zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. \nAuch hier divergieren im übrigen die Begründungen. So ist das \nVerwaltungsgericht Lüneburg der Auffassung, es liege zwar eine \nGruppenhomogenität vor, es fehle aber sowohl an der \nspezifischen Sachnähe als auch an einer gruppennützigen \nVerwendung, während der VGH Baden-Württemberg Bedenken \nhinsichtlich der Gruppenhomogenität und \nFinanzierungsverantwortlichkeit äußert. \n\n30\n\nDie Antragstellerin wendet sich außerdem gegen die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem \nberechtigten Interesse an der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes. Fiskalische Interessen, etwa das öffentliche \nInteresse an einer geordneten Haushaltswirtschaft, seien im \nRahmen der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen. Von \nBedeutung sei hingegen, daß die Zahlung der Umlage für sie \nerhebliche Liquiditätsprobleme mit sich bringe.\n\n31\n\nDarauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Nach der \nBegründung des Verwaltungsgerichts würde sich die Frage, ob \ndie Antragstellerin nach Abwägung der widerstreitenden \nInteressen ein berechtigtes Interesse besitzt, \nentscheidungserheblich nur stellen, wenn sich ernstliche \nZweifel allein aus der Verfassungswidrigkeit einer Norm \nergäben. Derartige Zweifel hat das Verwaltungsgericht aber \ngerade verneint.\n\n32\n\nAbgesehen davon hat das Verwaltungsgericht bei seiner \nInteressenabwägung aber auch nicht auf allgemeine fiskalische \nInteressen abgestellt, sondern ausgeführt, daß durch \nEinnahmeausfälle letztlich die finanzielle Ausstattung der \nFachseminare für Altenpflege in Frage gestellt werde. Weshalb \nim übrigen die Zahlung der Umlage für das Jahr 1998 zu \nLiquiditätsproblemen bei der Antragstellerin führen soll, ist \naufgrund der Darlegungen im Zulassungsantrag nicht \nnachvollziehbar. Die erheblichen Verluste, die die \nAntragstellerin nach der eidesstattlichen Versicherung ihres \nProkuristen unabhängig von Umlagezahlungen erwirtschaftet hat, \nohne daß bisher Anlaß zu einer Betriebseinstellung bestand, \ndeuten darauf hin, daß sie mit abgesicherten Bankkrediten \narbeitet. Weshalb gerade die Umlage für das Jahr 1998 insoweit \nnicht finanzierbar sein soll, ist nicht erkennbar.\n\n33\n\nSoweit die Antragstellerin eine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache geltend macht (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt der Zulassungsantrag nicht \nden Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die \ngrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dargelegt, \nwenn in dem Zulassungsantrag eine konkrete Frage aufgeworfen \nwird und ein Hinweis auf den Grund enthalten ist, der das \nVorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. \nDer pauschale Hinweis auf die \"für die Beurteilung des \nStreitfalls maßgeblichen Rechtsfragen\" reicht dafür nicht \naus.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n35\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-02/4-b-1554-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-02/4-b-1554-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114376","retrieved":"2026-07-09 00:06:13.357231+00:00"}}