{"status":"available","doknr":"OLD114377","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0902.16B1555.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-02","aktenzeichen":"16 B 1555/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 \nund 3 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt \nsind bzw. nicht vorliegen.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen \nnicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, \nruft das Vorbringen des Antragstellers nicht Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage \ngestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme \ngerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden \nRechsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die angefochtene Entscheidung im \nwesentlichen darauf gestützt, der Antragsteller habe einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil nicht von der \nörtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin ausgegangen werden \nkönne. Da sich nicht zweifelsfrei feststellen lasse, wo der \nAntragsteller vor Beginn des Strafvollzuges am 13. November \n1998 im Sinne des § 86 a Abs. 2 bzw. 3 SGB VIII seinen \ngewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthalt gehabt habe, \nbestimme sich die Zuständigkeit des örtlichen \nJugendhilfeträgers gemäß § 86 d SGB VIII danach, wo der \nAntragsteller unmittelbar vor Beginn der Aufnahme in die \nJugendwohngemeinschaft des M. e.V. seinen tatsächlichen \nAufenthalt gehabt habe. Danach scheide eine Zuständigkeit der \nAntragsgegnerin zum vorläufigen Tätigwerden aus; denn \nunmittelbar vor seiner Aufnahme in das Jugendwohnheim des \nM. e.V. am 2. Februar 1999 habe sich der Antragsteller \nin der Zeit vom 26. Januar bis zum 2. Februar 1999 in der JVA \nS. aufgehalten. \n\n6\n\nDie innerhalb der Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nerfolgten Darlegungen wecken keine Zweifel an der Richtigkeit \ndieser Begründung und der getroffenen Entscheidung. Der \nAntragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte \nseiner Würdigung den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung \nvom 12. Juli 1999 zugrundelegen müssen, wonach er sich vor \nseiner Inhaftierung, wenn auch obdachlos und an wechselnden \nPlätzen, im Gebiet der Stadt B. aufgehalten habe. Zu \nUnrecht habe das Verwaltungsgericht einen Widerspruch zwischen \nseiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juli 1999 und den \nAngaben in seinem handschriftlichen Lebenslauf vom 14. Januar \n1999 gesehen. Tatsächlich stelle die eidesstattliche \nVersicherung lediglich eine Konkretisierung des \nhandschriftlichen Lebenslaufes dar. \n\n7\n\nAuch nach Auffasssung des Senats kann indes die \neidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 12. Juli \n1999 nicht als bloße Konkretisierung des handschriftlichen \nLebenslaufes verstanden werden. In ihm heißt es nämlich, nach \ndem Verlust der eigenen Wohnung im Sommer 1998 habe der \nAntragsteller bei Freunden gewohnt und sei straffällig \ngeworden und am 13. November 1998 inhaftiert worden. Mit \ndieser Angabe läßt sich bei der im vorliegenden Verfahren \nallein möglichen summarischen Prüfung der Inhalt der \neidesstattlichen Versicherung nicht in Einklang bringen, \nwonach er in der Zeit vom 30. August 1998 bis zu seiner \nInhaftierung an wechselnden öffentlichen Plätzen bzw. in \nStraßen- und U-Bahnen im Stadtgebiet B. geschlafen und \nlediglich \"einmal ... bei einem H. F. in der \nM. Straße\" übernachtet habe, wobei die Formulierung \n\"bei einem H. F. \" nahelegt, daß es sich insoweit \ngerade nicht um einen Freund, sondern um einen Bekannten \ngehandelt hat. Soweit in der eidesstattlichen Versicherung \nüberhaupt mit örtlichem Bezug von Freunden die Rede ist, heißt \nes, der Antragsteller habe \"Freunde in St. A. und in \nS. besucht\". Nimmt man hinzu, daß die Sachbearbeiterin \nN. vom Jugendamt der Antragsgegnerin ausweislich eines \ninternen Schreibens vom 3. Mai 1999 und der zu den \nGerichtsakten gereichten Stellungnahme vom 21. Juli 1999 auf \nGrund eines mit dem Antragsteller am 9. Februar 1999, über \nlängere Zeit auch unter vier Augen geführten Gesprächs den \nEindruck gewonnen hatte, der Antragsteller habe sich vor \nseiner Inhaftierung an verschiedenen Orten im R. -S. -\nKreis aufgehalten, kann nicht mit der für die begehrte \nEntscheidung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit \ndavon ausgegangen werden, der Antragsteller habe vor seiner \nInhaftierung seinen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt \nim Sinne von § 86 a Abs. 1 bis 3 SGB VIII im Stadtgebiet B. \ngehabt, mag sich dies im Falle einer eventuellen späteren \nBeweisaufnahme auch als zutreffend herausstellen. Die Tatorte \nder dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 2. Februar 1999 \n- 28 Ls 76/98 - zugrundeliegenden Straftaten ergeben insoweit \nebenfalls kein eindeutiges Bild: Zwar trifft es zu, daß die \nvom Antragsteller benannten Delikte im Bereich der Stadt B. \nverübt worden sind; andere Taten sind hingegen im R. -\nS. -Kreis begangen worden. Ausweislich des Urteils des \nAmtsgerichts S. vom 2. Februar 1999 hat der \nAntragsteller etwa am 9. Oktober 1998 gegen 17.19 Uhr den Bus \nder Linie 535 von S. A. -N. nach S. \nohne Fahrausweis benutzt. \n\n8\n\nSteht nach alllem die örtliche Zuständigkeit des \nJugendhilfeträgers nach § 86 a Abs. 1 bis 3 SGB VIII nicht \nfest, so hat das Verwaltungsgericht zu Recht die § 43 Abs. 1 \nSGB I verdrängende (vgl. § 37 Satz 1 SGB I)\n\n9\n\n- so auch Hauck, SGB VIII, § 86 d \nRdnr. 2 -\n\n10\n\nund einen Schutz der Einrichtungsorte entsprechend § 86 a \nAbs. 2 SGB VIII nicht enthaltende Regelung des § 86 d SGB VIII \nüber die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden als \neinschlägig angesehen.\n\n11\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß der \nAntragsteller sich auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. \n2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache) nicht berufen kann, \nunabhängig davon, ob man diesen Zulassungsgrund dahin \nversteht, daß er überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich übersteigende Schwierigkeiten erfassen will, oder \nob er dann anzunehmen ist, wenn wegen der besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten der Sache im Zulassungsverfahren \neine Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits nicht möglich \nist.\n\n12\n\nVgl. Seibert, Das Verfahren auf \nZulassung der Berufung - Erfahrungen \nmit der 6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113 \n(116).\n\n13\n\nZwar ist es im Hinblick auf die Handhabung der \nZuständigkeitsregelungen des § 86 a Abs. 1 bis 3 SGB VIII \nmöglicherweise schwierig zu klären, wo der Antragsteller sich \nvor seiner Inhaftierung im November 1998 tatsächlich \naufgehalten hat. Da das Gesetz mit der Vorschrift des § 86 d \nSGB VIII über die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden \njedoch eine Bestimmung enthält, die diesen Schwierigkeiten \nRechnung trägt, sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. \n2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO im vorliegenden Eilverfahren nicht \nerfüllt.\n\n14\n\nAuch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. \n3 iVm § 146 Abs. 4 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu, weil \nvon Seiten des Antragstellers anders als erforderlich eine \nklärungsbedürftige Rechtsfrage nicht benannt worden ist.\n\n15\n\n II.\n\n16\n\nDa dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht \nstattgegeben werden kann, ist die vom Antragsteller \nvorsorglich bereits eingelegte Beschwerde nach § 146 Abs. 4 \nVwGO nicht statthaft. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n18\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-02/16-b-1555-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-02/16-b-1555-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114377","retrieved":"2026-07-09 00:06:13.840857+00:00"}}