{"status":"available","doknr":"OLD114375","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0902.13A3323.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-02","aktenzeichen":"13 A 3323/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger betreibt zusammen mit dem Arzt Dr. H. , dem \nKläger im Verfahren 13 A 3326/97, eine onkologische Praxis in \nder W. straße in P. . In dem Gebäude befindet \nsich im Erdgeschoß auch die Engel-Apotheke. \n\n3\n\nIm Oktober 1995 brachte eine Apothekerin aus B. D. \ndem Gesundheitsamt des Beklagten einen Vorfall zur Kenntnis, \nwonach einer an Krebs erkrankten Patientin am 11. Mai 1995 in \nder Praxis des Klägers zwei Rezepte mit der Bitte ausgehändigt \nworden seien, \"diese in der Apotheke im Haus einzulösen\". Ein \nRezept habe sich auf eine Zytostatika-Rezeptur bezogen, das \nandere Rezept auf \"Navoban Amp. V\" (ein Fertigarzneimittel \ngegen Übelkeit und Erbrechen bei Zytostatika-Therapie). Die \nPatientin habe beide Rezepte in der \"Engel-Apotheke\" \nabgegeben. Sie sei dort mit den Worten in Empfang genommen \nworden, sie könne wieder in die Praxis gehen, die Medikamente \nwürden nach oben gebracht. Nach vorheriger Anhörung untersagte \nder Beklagte sowohl dem Kläger als auch Dr. H. mit \nOrdnungsverfügung vom 9. November 1995, dem Inhaber der Engel-\nApotheke, Herrn T. E. , \n\n4\n\n 1. Patienten aus seiner Praxis zuzuführen, indem er oder \nsein Praxispersonal seine Patienten bei der Einlösung von \nVerschreibungen insbesondere über fertige Arzneimittel \nund/oder Hilfsmittel, die grundsätzlich in jeder Apotheke \nerhältlich sind, an die obige Apotheke zu verweisen;\n\n5\n\n 2. Verschreibungen insbesondere über fertige Arzneimittel \nund/oder Hilfsmittel zuzuweisen, die grundsätzlich in \njeder Apotheke erhältlich sind.\n\n6\n\nZugleich drohte er für jeden Patienten, den der Kläger oder \nsein Personal entgegen der Anordnung an die Engel-Apotheke \nverweise, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von \n2.000 DM an. Vor dem Hintergrund, daß der Kläger in der \nVergangenheit über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren \nunzulässige Absprachen mit anderen Apothekern über die \nZuweisung von Verschreibungen getroffen habe, versuche der \nKläger nunmehr offenbar, diese rechtswidrige Zuweisung von \nVerschreibungen mit der Engel-Apotheke fortzusetzen. Durch die \nVerweisung einer Patientin an die Engel-Apotheke zwecks \nEinlösung einer Verschreibung über das Fertigarzneimittel \n\"Navoban Amp. V\" sei gegen das Verbot des § 11 Apothekengesetz \n- ApoG - verstoßen worden, der trotz der Normadressierung an \ndie Apothekeninhaber und deren Personal auch auf Ärzte \nanwendbar sei. Gemäß § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG \n- könne er, der Beklagte, zuständigerweise die zur Abwehr \neiner Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nnotwendigen Maßnahmen treffen.\n\n7\n\nDen Widerspruch des Klägers, in dem dieser seine \nVerantwortlichkeit bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für \nein ordnungsrechtliches Einschreiten bestritt, wies die \nBezirksregierung D. durch Bescheid vom 29. April 1996 \nmit der Begründung zurück, § 11 ApoG sei auch auf Ärzte \nanwendbar und die Ordnungsverfügung des Beklagten sei zu Recht \nan den Kläger gerichtet worden.\n\n8\n\nMit seiner am 20. Mai 1996 erhobenen Klage hat der Kläger \ngeltend gemacht, der Tenor der Ordnungsverfügung sei zu \nunbestimmt; der Begriff \"grundsätzlich\" müsse präzisiert \nwerden. Eine Absprache mit dem Inhaber der Engel-Apotheke über \ndie Zuweisung von Patienten oder von Verschreibungen gebe es \nnicht. Er habe sein Personal vielmehr ausdrücklich angewiesen, \nkeine Zuweisung von Patienten usw. zugunsten einer bestimmten \nApotheke vorzunehmen. Der Sachverhalt sei auch nicht \nhinreichend aufgeklärt worden. Aus dem einmaligen Vorfall, der \nGegenstand der angegriffenen Ordnungsverfügung sei, könne \nnicht allgemein auf das Vorliegen einer verbotswidrigen \nAbsprache geschlossen werden. Um den besonderen Bedürfnissen \nseiner onkologischen Praxis und der Patienten gerecht zu \nwerden, habe im Jahre 1991 unter Beteiligung von Mitarbeitern \ndes Beklagten eine Sitzung mit Vertretern der Krankenkassen \nund Vertretern des Apothekervereins stattgefunden, um eine für \ndie Patienten interessengerechte Lösung zu finden. In der \nFolgezeit habe dann der Apotheker Dr. H. seine Praxis mit \nArzneimitteln beliefert. Nunmehr erfolge dies durch die Engel-\nApotheke, die im Einzugsgebiet seiner Praxis allein \nZytostatika-Zubereitungen herstellen könne. Er, der Kläger, \nsei auch nicht Verantwortlicher im ordnungsrechtlichen Sinne. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 9. November 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 29. April \n1996 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat geltend gemacht, bezüglich Fertigarzneimittel, die \nin allen Apotheken zu beziehen seien, sei die Zuweisung von \nVerordnungen durch eine Arztpraxis in eine bestimmte Apotheke \nunzulässig. Vor dem Hintergrund der früheren Zuweisungspraxis \ndes Klägers und des Dr. H. an zwei andere Apotheker sei \nvon einer erneuten Absprache, nunmehr mit der Engel-Apotheke, \nauszugehen. Nach den Erkenntnissen von Krankenkassen seien \ndeutlich mehr als 90 % aller Kunden der Engel-Apotheke \nPatienten der Praxis des Klägers. \n\n14\n\nMit Urteil vom 4. Juni 1997, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die fragliche \nOrdnungsverfügung des Beklagten und den entsprechenden \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung D. aufgehoben. \nFür die angefochtene Unterlassungsverfügung fehle es an einer \nRechtsgrundlage, die ein Einschreiten gegen den Kläger als \nArzt rechtfertige. Eine dem § 11 ApoG vergleichbare \nVerbotsnorm finde sich für Ärzte nur in der Berufsordnung der \nÄrztekammer; ein Recht, Verstöße gegen ärztliche \nBerufspflichten zu ahnden, stehe dem Beklagten aber nicht \nzu.\n\n15\n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Berufung macht der \nBeklagte geltend, bei dem Apothekengesetz und insbesondere bei \n§ 11 ApoG handele es sich nicht um ärztliches Standesrecht, \nsondern um sog. Sonderordnungsrecht, zu dessen Durchsetzung er \nals Ordnungsbehörde zuständig sei. Die Zuständigkeit der \nÄrztekammer beschränke sich nur auf den sog. berufsrechtlichen \nÜberhang, im übrigen habe die Ärztekammer in der Vergangenheit \nauch nicht auf seine Berichte über unzulässige Absprachen des \nKlägers mit Apothekern reagiert. § 11 ApoG sei auch auf an der \nverbotenen Absprache beteiligte Ärzte anwendbar. Der Kläger \nhabe den Tatbestand der unzulässigen Zuführung von Patienten \nverwirklicht, indem eine Patientin durch eine Arzthelferin \nseiner Praxis zwecks Einlösung eines Rezeptes über ein \nFertigarzneimittel an die Engel-Apotheke verwiesen worden sei. \nVor dem Hintergrund für die Vergangenheit nachgewiesener \nmassiver Verstöße des Klägers gegen § 11 ApoG, deretwegen dem \nKläger rechtskräftig durch Urteil des Amtsgerichts P. \neine Geldbuße (von 35.000 DM) auferlegt worden sei, sei der \nSchluß gerechtfertigt, daß die Ärzte als die eigentlich \ntreibende Kraft dieser unzulässigen Rechtsgeschäfte angesehen \nwerden müßten. Ihre Inanspruchnahme als Störer sei deshalb aus \nGründen der Effektivität geboten. Die Vorschrift des § 11 ApoG \nsolle eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der \nBevölkerung sicherstellen. Dieser Gesetzeszweck würde \nerheblich eingeschränkt, wenn präventive ordnungsbehördliche \nMaßnahmen nur gegenüber den an der unzulässigen Absprache \nbeteiligten Apothekern zulässig wären, nicht jedoch gegenüber \nden ebenfalls daran beteiligten Ärzten. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr macht geltend, aus § 11 ApoG sei keine Ermächtigung für \nden Beklagten herzuleiten, Maßnahmen gegen Ärzte zu treffen. \nSelbst wenn dies anders gesehen würde, sei die gegen ihn \nergangene Ordnungsverfügung rechtswidrig. In bezug auf den \nVorfall, der der Verfügung zugrundeliege, sei es eindeutig, \ndaß eine Zuweisung des Zytostatika-Rezeptur-Rezeptes an die \nEngel-Apotheke zulässig gewesen sei, da nur diese im \nräumlichen Einzugsbereich der Praxis die für die Herstellung \nvon Zytostatika-Rezepturen erforderliche apparative \nAusstattung habe. Das andere auf \"Navoban\" bezogene Rezept \nhätte die Patientin auch in einer anderen Apotheke einlösen \nkönnen. Es sei jedoch völlig lebensfremd, daß ein Patient, der \nzeitnah eine chemotherapeutische Anwendung erhalten solle, \nzwei verschiedene Apotheken aufsuche, um die beiden ärztlichen \nVerordnungen ausführen zu lassen. Die Einlösung beider Rezepte \nin ein und derselben Apotheke sei deshalb vollkommen natürlich \nund keineswegs Ausdruck einer rechtswidrigen \nZuweisungstätigkeit in seiner Praxis. Wegen der räumlichen \nNähe zwischen Apotheke und Praxis liege es in der Natur der \nSache, daß ein Großteil seiner Patienten gerade die Engel-\nApotheke im gleichen Hause aufsuche.\n\n21\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide \njedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Senat ist zwar \n- anders als das Verwaltungsgericht - der Auffassung, daß auch \nÄrzte dem Anwendungsbereich des § 11 Apothekengesetz - ApoG -\ni. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. \n1963) unterfallen können, hält aber den Tatbestand der \nBestimmung in bezug auf den Kläger für nicht gegeben. \n\n25\n\nNach § 11 ApoG, der seit dem Inkrafttreten des \nApothekengesetzes unverändert geblieben ist, dürfen \nErlaubnisinhaber und Personal von Apotheken mit Ärzten oder \nanderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten \nbefassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen \ntreffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter \nArzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von \nVerschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne \nvolle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. \nUnmittelbare Adressaten dieser Bestimmung sind zwar der \nErlaubnisinhaber, d. h. der Apotheker, dem die Erlaubnis nach \n§ 1 ApoG erteilt worden ist, und das (gesamte) \nApothekenpersonal. Der Anwendungsbereich der Norm beschränkt \nsich aber nicht auf diesen Personenkreis. Dies läßt sich \nsowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift \nher folgern.\n\n26\n\nEs kann dahinstehen, ob von den in § 11 ApoG genannten \nTatbestandsvarianten der Komplex der \"Zuweisungen von \nVerschreibungen\" nicht ohnehin nur durch den Arzt (und nicht \nauch durch einen Apotheker) begangen werden kann, während die \nanderen drei Varianten das Handeln des Apothekers bestimmen \nsollen. Der Wortlaut des § 11 ApoG erfaßt mit der \nausdrücklichen Bezeichnung von \"Ärzten oder anderen Personen, \ndie sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen\", auch \nandere heilberuflich tätige Personen als das \nApothekenpersonal. Der in der Bestimmung u. a. genannte Arzt \nist jedenfalls notwendigerweise Beteiligter an einer etwaigen \nunzulässigen Vereinbarung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ApoG) mit dem \nApothekenbetreiber oder dessen Personal. Den Begriffen \n\"Rechtsgeschäfte\" und \"Absprachen\" ist das Mitwirken mehrerer \nPersonen - außer dem durch § 11 ApoG unmittelbar \nangesprochenen Erlaubnisinhaber und dem Apothekenpersonal \nmindestens einer weiteren Person - immanent. Auch wenn wegen \nder Normadressierung an den Erlaubnisinhaber und das Personal \nvon Apotheken eine, nach strafrechtlichen Begriffen, \n\"unmittelbare Täterschaft\" des Arztes in diesem Fall nicht in \nBetracht kommt, wäre er aber somit \"Gehilfe\" einer durch den \nApotheken-Betriebserlaubnisinhaber oder das Apothekenpersonal \nbegangenen Tatbestandsverwirklichung einer apothekenrechtlich \nunzulässigen Vereinbarung in Form eines Rechtsgeschäfts oder \neiner Absprache. \n\n27\n\nAuch Sinn und Zweck des § 11 ApoG lassen eine Erstreckung \nseines Anwendungsbereichs auf andere im Bereich der Heilkunde \ntätige Personen als den Erlaubnisinhaber und das Personal von \nApotheken geboten erscheinen. § 11 ApoG, der im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens zum Apothekengesetz zunächst als § 10b \nu.a. zusammen mit dem - dem heutigen § 10 ApoG entsprechenden \n- damaligen § 10a, durch den die wirtschaftliche \nEntscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit des Apothekers \ngesichert werden sollte,\n\n28\n\nvgl. BT-Drucks. 3/1769; BT-Drucks., \n3. Wahlperiode, S. 6382, 6396 f., \n\n29\n\neingefügt worden ist, ist Ausdruck des Grundsatzes einer \nstrengen Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des \nApothekers und seines Personals. Die Bestimmung soll die \nUnabhängigkeit des Apothekers gegenüber den anderen \nHeilberufen und den Heilhilfsberufen sichern. Die \nausdrückliche Regelung dieses Anliegens durch Gesetz belegt \ndie grundlegende gesundheitspolitische Bedeutung dieses Themas \nfür den Gesetzgeber. Die insbesondere auch in der Statuierung \neines Verbots der Zuweisung von Verschreibungen zum Ausdruck \nkommende Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des \nApothekers soll einerseits gewährleisten, daß der Arzt sich \nbei der Auswahl der Arzneimittel ausschließlich von fachlich-\nmedizinischen Gesichtspunkten und seinem ärztlichen Gewissen \nleiten läßt; andererseits soll sie dazu beitragen, daß der \nApotheker die ihm zugewiesene Kontrollfunktion bei der \nLieferung und Aushändigung von Arzneimitteln sachgerecht und \neigenverantwortlich entsprechend seiner herausgehobenen \nStellung im Gesundheitssystem wahrnimmt. Dem Patienten soll \ndadurch die Sicherheit gegeben werden, daß auch die Verordnung \nvon Medikamenten durch den Arzt nur zum Zwecke seiner Heilung \nund nicht etwa wegen eines möglichen wirtschaftlichen \nInteresses des Arztes oder eines Dritten getroffen wird. \nDarüberhinaus trägt § 11 ApoG dazu bei, die Freiheit des \nPatienten in der Wahl seiner Apotheke zu wahren.\n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 12. \nNovember 1981 - ZA 3/79 -, n.v., vom \n10. Mai 1993 - 13 A 1822/91 -; BVerwG, \nBeschluß vom 24. März 1994 - 3 B \n49.93 -, NJW 1995, 1627 zu OVG NW 13 A \n1822/91; Landesberufsgericht für \nHeilberufe bei dem OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 12. Mai 1993 - LBGH A \n10094/93 -, NJW 1994, 813; vgl. auch \ndas den Kläger betreffende Urteil des \nAmtsgerichts P. vom 26. Januar \n1998 - 26 a OWi 11 Js 484/97 (349/97), \nUA S. 12.\n\n31\n\nOb die Geltung des § 11 ApoG für andere als für die darin \nunmittelbar angesprochenen Erlaubnisinhaber und das Personal \nvon Apotheken auch daraus hergeleitet werden kann, daß das \nApothekenrecht im Gegensatz beispielsweise zum Apothekerrecht, \nzu dem das allgemeine Berufszulassungsrecht, das Prüfungsrecht \nund das Berufs- und Standesrecht gerechnet werden kann, nicht \nausschließlich \"personenbezogene\" Regelungen enthält, \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar \n1998 - 3 C 6.97 -, BVerwGE 106, 141 zu \neinem ähnlichen Gedanken zu § 69 Abs. 1 \nSatz 1 AMG, der eine generelle \nErmächtigung zur Überwachung des \nVerkehrs mit Arzneimitteln begründen \nsoll und der mit dieser generellen \nAuswirkung beispielsweise auch zu \nordnungsrechtlichen Maßnahmen bei \nVerstößen gegen das Apothekenrecht \nermächtigt, \n\n33\n\nkann angesichts des Vorstehenden dahinstehen. \n\n34\n\nWenn somit im Falle einer nach § 11 ApoG verbotenen \nAbsprache ein daran mitwirkender Arzt notwendiger Beteiligter \nist, so muß konsequenterweise ihm gegenüber auch mit \nordnungsrechtlichen Mitteln eingeschritten werden können. Daß \ndas Apothekengesetz selbst insoweit keine ausdrückliche \nErmächtigungsgrundlage enthält, steht dem nicht entgegen, weil \n- wie dies auch in den angefochtenen Bescheiden geschehen \nist - § 14 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - herangezogen \nwerden kann. Dadurch, daß der Arzt an einem dem Apotheker oder \nseinem Personal verbotenen Rechtsgeschäft oder einer \nverbotenen Absprache mitwirkt, begeht er selbst eine \nOrdnungswidrigkeit, zumindest wirkt er an dem Begehen einer \nsolchen durch den Apotheker oder durch dessen Personal mit. In \nder Mißachtung eines gesetzlichen Verbots und einem Mitwirken \nan einem solchen Verstoß liegt aber eine Störung der \nöffentlichen Sicherheit, die die zuständige staatliche \nOrdnungsbehörde - im vorliegenden Fall den Beklagten - \ngrundsätzlich zum Einschreiten berechtigt. Die Auffassung, § \n11 ApoG könne keine Rechtsgrundlage sein für ein Einschreiten \ngegenüber einem an einer unzulässigen Absprache mit einem \nApotheker beteiligten Arzt und insoweit stehe als \nInstrumentarium nur die ärztliche Berufsordnung zur Verfügung, \nführt zudem zu dem eigenartigen Ergebnis, daß der Arzt wegen \nseines gesetzwidrigen Verhaltens ordnungsrechtlich nicht zur \nVerantwortung gezogen werden könnte und nur mit \nberufsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte, während der \nApotheker über § 11 ApoG sowohl mit ordnungsrechtlichen als \nauch über die entsprechende Berufsordnung mit \nberufsrechtlichen Maßnahmen rechnen müßte. Wenn für die \nAhndung eines Gesetzesverstoßes, wie er im vorliegenden Fall \nin Frage steht, nur berufsrechtliche Konsequenzen nach der \nmaßgebenden Berufsordnung in Betracht kommen sollten, wäre \naußerdem die gesonderte Aufnahme einer mit entsprechenden \nberufsrechtlichen Regelungen nahezu gleichlautenden Bestimmung \nin einem für das Apothekenwesen im speziellen und für das \nGesundheitswesen im allgemeinen bedeutsamen Gesetz (hier: § 11 \nApoG) nicht notwendig. Auch dieser Gesichtspunkt zeigt, daß \ndas Mitwirken eines Arztes bei einer nach § 11 ApoG \nunzulässigen Vereinbarung mit einem Apotheker nicht nur \nberufsrechtlichen Konsequenzen unterliegen kann. \n\n35\n\nDie vorstehenden Überlegungen lassen es deshalb \ngerechtfertigt erscheinen, wie es das Bundesverwaltungsgericht \n- möglicherweise nur beiläufig - formuliert hat, \n\n36\n\nBeschluß vom 24. März 1994 - 3 B \n49.93 -, a.a.O., \n\n37\n\naußer den Apotheker auch den Arzt \"dem § 11 ApoG in vollem \nUmfang zu unterwerfen\". Der dort entschiedene Fall eines vom \nApotheker und Arzt gemeinsam entwickelten Arzneimittels weist \ngegenüber dem vorliegenden Fall keine Besonderheiten auf, die \ndazu zwingen, im Falle des Klägers von einer Anwendung des § \n11 ApoG auf ihn abzusehen. Wenn schon eine gemeinsame \nEntwicklung von Arzneimitteln, die ohne intensive \nZusammenarbeit zwischen Apotheker und Arzt nicht denkbar \nerscheint, für beide Beteiligten die Anwendbarkeit des § 11 \nApoG nach sich zieht, muß dies auch gelten für eine mögliche \nVereinbarung zwischen ihnen, auch wenn möglicherweise eine \nweniger intensive Zusammenarbeit wie bei einer gemeinsamen \nArzneimittelentwicklung gegeben ist. \n\n38\n\nIm Falle des Klägers sind aber die seine ordnungsrechtliche \nInanspruchnahme rechtfertigenden Tatbestandsmerkmale des § 11 \nApoG nicht zu bejahen.\n\n39\n\n§ 11 ApoG bezeichnet als Inhalt verbotener Rechtsgeschäfte \nund Absprachen vier Handlungsgruppen, nämlich die bevorzugte \nLieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von \nPatienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die \nFertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der \nZusammensetzung. Von diesen kommen, wovon auch die Beteiligten \nausgehen, von der Sache her nur die zweite und dritte \nFallgruppe in Betracht. Auch diese Tatbestände sind aber bei \ndem Kläger nicht gegeben.\n\n40\n\nDie Fallgruppe \"Zuführung von Patienten\" ist nach \nAuffassung des Senats für den Kläger als Arzt nicht \neinschlägig. Diese Folgerung rechtfertigt sich bei \nzusammenschauender Wertung der in § 11 ApoG enthaltenen \nBegriffe schon deshalb, weil die Zuführung eines \"Patienten\" \nnur als Zuführung einer Person zu einem Arzt Sinn macht (nur \ninsoweit ist der Begriff \"Patient\" gebräuchlich), während für \nden Fall, daß ein Arzt seine Patienten an eine bestimmte \nApotheke verweist, allenfalls von der Zuführung von \"Kunden\" \nan diese (nicht aber von \"Patienten\") gesprochen werden kann. \nDiese Tatbestandsvariante richtet sich deshalb nur an den \nApotheker und sein Personal und soll verhindern, daß diese \nAbsprachen treffen, nach denen sie \"Zubringerdienste\" für \neinen Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Heilpraktiker leisten, \nindem sie dem Publikum, insbesondere auch den Kunden ihrer \nApotheke, die Konsultation eines bestimmten Arztes empfehlen. \n\n41\n\nVgl. Schiedermair/Pieck, \nApothekengesetz, 3. Aufl. 1981, § 11 \nApoG, RdNr. 14 bis 16; Hoffmann, Gesetz \nüber das Apothekenwesen, § 11 RdNr. \n8.\n\n42\n\nDer Fall der Zuführung eines Kunden durch einen Arzt an \neine bestimmte Apotheke, der im vorliegenden Fall in Frage \nsteht, ist mit dieser Variante hingegen nicht gemeint. Eine \nsolche Handlungsweise entspricht vielmehr regelmäßig dem Fall \nder \"Zuweisung von Verschreibungen\" und wird von diesem \nerfaßt. Mit der im Regelfall erfolgenden Aushändigung eines \nvom Arzt ausgestellten Rezeptes an einen Patienten mit der \nBitte, dieses in einer bestimmten Apotheke einzulösen, wird \nbei Einlösung des Rezeptes dieser Apotheke ein Kunde zugeführt \nund zugleich das Merkmal der \"Zuweisung einer Verschreibung\" \nerfüllt. \n\n43\n\nEine verbotene Absprache in bezug auf die \"Zuweisung von \nVerschreibungen\" ist bei dem Kläger gleichfalls nicht \nfestzustellen. Dazu zählt zunächst alles, was dazu dient, \närztliche Verschreibungen unter Ausschluß anderer Apotheken \nunmittelbar einer einzelnen Apotheke oder mehreren Apotheken \nanteilmäßig oder im Wechsel zukommen zu lassen. Entscheidendes \nKriterium ist insoweit, daß der Arzt dem Patienten die \nVerschreibung nicht aushändigt, sondern unmittelbar der \nbegünstigten Apotheke zugehen läßt, die dem Patienten sodann \ndie verschriebenen Arzneimittel abgibt. \n\n44\n\nVgl. Schiedermair/Pieck, a.a.O., § \n11 ApoG, RdNr. 17 ff.; Hoffmann, \na.a.O., § 11 RdNr. 9.\n\n45\n\nBei einer solchen Verfahrensweise wird dem Patienten die \nFreiheit genommen, die Apotheke, in der er ein vom Arzt \nausgestelltes Rezept einlösen will, frei zu wählen. \n\n46\n\nNach diesen Kriterien unterfällt die dem Kläger \nvorgeworfene Handlung, daß einer Patientin durch eine seiner \nMitarbeiterinnen zwei Rezepte mit der Bitte ausgehändigt \nworden seien, diese in der Apotheke im Erdgeschoß des \nPraxisgebäudes einzulösen, nicht dem Tatbestandsmerkmal der \n\"Zuweisung von Verschreibungen\". Die Rezepte sind nicht direkt \nder Engel-Apotheke zugeleitet, sondern der betreffenden \nPatientin übergeben worden, die diese in der Apotheke im \nErdgeschoß des Hauses abgegeben hat. \n\n47\n\nZwar erscheint die Erfüllung der Tatbestandsvariante \n\"Zuweisung von Verschreibungen\" auch denkbar bei Überbringung \ndes Rezeptes durch den Patienten in die Apotheke und einer auf \nInitiative des Arztes beruhenden \"intensiven und den Patienten \neinschüchternden\" Empfehlung des Arztes oder seines \nPraxispersonals, das Rezept nur in einer bestimmten Apotheke \neinzulösen; andererseits bleibt auch in einem solchen Fall, in \ndem der Patient im Besitz des vom Arzt ausgestellten Rezeptes \nist, diesem grundsätzlich die Möglichkeit des Einlösens in \neiner Apotheke seiner Wahl. Für ein derartiges massives \nAuftreten des Klägers oder seines Personals sind aber \nbezüglich des Vorfalls im Mai 1995, der zum Anlaß genommen \nwurde für die Ordnungsverfügung gegen den Kläger, keinerlei \nAnhaltspunkte ersichtlich. \n\n48\n\nIm Hinblick auf den Vorfall im Mai 1995 ist zudem nach \nAuffassung des Senats das für § 11 ApoG erforderliche \nTatbestandsmerkmal einer Absprache zwischen dem Apotheker und \ndem Kläger nicht feststellbar. Zwar können \"Absprachen\" im \nSinne der Bestimmung auch stillschweigend getroffen sein und \naus einer eingespielten Übung hervorgehen oder durch \nschlüssige Handlungen zustandekommen. Verifizierbare \nAnhaltspunkte für eine in bezug auf die Zuweisung von \nVerschreibungen bestehende Absprache zwischen dem Kläger und \ndem Apotheker im Erdgeschoß desselben Hauses sind aber nicht \nersichtlich. Es erscheint schon zweifelhaft, ob sich allein \naufgrund eines einmaligen Vorfalls die Annahme einer \nAbsprache, d.h. eines bewußten und gewollten \nZusammenwirkens,\n\n49\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 10. Mai 1993 \n- 13 A 1822/91 -, \n\n50\n\nrechtfertigen läßt. Zwar mag das Verhalten des Klägers und \nseines Kollegen Dr. H. in der Vergangenheit, in der \nnach § 11 ApoG unzulässige Absprachen u.a. mit dem Apotheker \nDr. H. bestanden haben und deretwegen der Kläger durch \nUrteil des Amtsgerichts P. vom 26. Januar 1998 zu \neiner Geldbuße von 35.000,-- DM verurteilt worden ist, die \nEinschätzung nahelegen, daß eine entsprechende unzulässige \nAbsprache auch mit dem Inhaber der Engel-Apotheke im \nErdgeschoß des Praxisgebäudes bestand. Andererseits sind aber \ndie Besonderheiten dieses Falles und des Vorfalls im Mai 1995, \nder nach Auffassung des Beklagten auch nur bezüglich einer von \nzwei Rezept-Einlösungen zu beanstanden war, nicht zu \nverkennen. Der Kläger betreibt eine onkologische \nSchwerpunktpraxis, die eine wohnortnähere Betreuung der \nPatienten als in einer Klinik ermöglicht. Die Durchführung \nambulanter Krebstherapien erfordert vielfach den Einsatz \nindividuell herzustellender, hochspezifischer Arzneimittel und \ndementsprechend eine individuelle, auf den jeweiligen \nPatienten abgestimmte Dosisfindung durch den Arzt. Ob dies zur \nbesseren Betreuung der Patienten generell besondere \nVersorgungsstrukturen zwischen Arzt, Apotheker und Patient \nerfordert, \n\n51\n\nvgl. dazu beispielsweise Fischer/ \nGerdelmann, \"Nicht ohne \nKrankenhausapotheken! Krebstherapie in \nder ambulanten Versorgung\", Die \nErsatzkasse 1998, 457, \n\n52\n\nkann dahinstehen. Jedenfalls ist es ein am Markt zu \nbeobachtendes Faktum, daß sich in unmittelbarer Nachbarschaft \nzu Arztpraxen, häufig sogar in ein und demselben Gebäude, auch \nApotheken befinden, insbesondere auch bei auf bestimmte \nDisziplinen spezialisierten Arztpraxen, auf deren Bedürfnisse \nsich die Apotheken einstellen. Dabei handelt es sich um \ntatsächliche Gegebenheiten, die sich entsprechend den \nBedürfnissen am Markt und u. a. aus wirtschaftlichen \nÜberlegungen, denen sich auch ein Apotheker nicht verschließen \nwird, entwickeln. Eine solche Situation besteht offenbar auch \nim vorliegenden Fall. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig \nist, ist die Engel-Apotheke im Erdgeschoß des Gebäudes, in dem \nder Kläger seine Arztpraxis betreibt, die einzige Apotheke im \nräumlichen Einzugsbereich der Praxis, die die für die \nHerstellung der für die Behandlung von Krebskranken benötigten \nZytostatika-Rezepturen erforderliche apparative Ausstattung \nhat. Die im Mai 1995 erfolgte Einlösung des auf ein \nentsprechendes Zytostatikum bezogenen Rezepts durch die \nbetreffende Patientin in der Engel-Apotheke im Erdgeschoß des \nPraxisgebäudes begegnet deshalb - auch nach Ansicht des \nBeklagten - in bezug auf § 11 ApoG keinen Bedenken. Die \nEinlösung dieses Rezepts in dieser Apotheke war praktisch \nunumgänglich, wollte die Patientin nicht die Unbequemlichkeit \nauf sich nehmen, eine andere Apotheke aufsuchen zu müssen, bei \nder sie zudem nicht sicher sein konnte, ob diese auch zur \nHerstellung des Arzneimittels in der Lage war. Nach der \nBeschreibung des Vorfalls im Mai 1995 in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten ist der Patientin in der \nApotheke gesagt worden, sie könne wieder in die Praxis gehen \nund die Medikamente würden nach oben gebracht. Dieser Hinweis \ndes Apothekenpersonals läßt erkennen, daß noch am selben Tage \neine weitere Behandlung der Patientin in der Praxis des \nKlägers erforderlich war. Es entspricht aber nicht der \nLebenserfahrung, daß eine Patientin, die im Rahmen einer \nKrebstherapie ein Rezept für ein noch herzustellendes \nArzneimittel in einer dazu geeigneten nahen Apotheke einlöst, \nein anderes - zwar auch für die Krebstherapie notwendiges, \naber ein Fertigarzneimittel betreffendes - Rezept in einer \nanderen, möglicherweise weit(er) entfernten Apotheke vorlegt. \nBei unmittelbarer räumlicher Nähe zwischen Arztpraxis und \nApotheke und insbesondere, wenn sich beide in ein und \ndemselben Gebäude befinden, spricht vielmehr vieles dafür, daß \ndie ohnehin physisch, aber auch psychisch labilen Patienten \ngerade einer onkologischen Praxis den \"bequemsten Weg\" wählen \nund die im Rahmen der Krebstherapie erhaltenen Rezepte in der \nnächstgelegenen und am schnellsten erreichbaren Apotheke \neinlösen, zumal dann, wenn diese die einzige Apotheke im \nweiteren Umkreis ist, die zur Herstellung des individuell \nzusammengestellten Zytostatika-Mittels in der Lage ist. Aus \ndiesem Umstand erklärt sich auch die auf einer Auswertung von \nKrankenkassen-Unterlagen beruhende Mitteilung des Beklagten, \ndie in der Engel-Apotheke eingelösten Rezepte stammten zu mehr \nals 90 % aus der Praxis des Klägers und seines Kollegen. \nDieses nach den tatsächlichen Gegebenheiten und aufgrund des \nVorstehenden nicht außergewöhnliche Faktum kann nicht als \ndurchschlagendes Indiz für eine (apothekenrechtlich \nunzulässige) Absprache zwischen dem Kläger und dem Inhaber der \nApotheke oder dem Apothekenpersonal gewertet werden. Vor dem \ndargestellten Hintergrund kann die in der Schilderung des \nVorfalls von Mai 1995 wiedergegebene Bitte einer \nPraxismitarbeiterin des Klägers an die Patientin, die Rezepte \nin der Apotheke im Hause - Parterre - einzulösen, auch im \nSinne einer den Interessen der Patientin entgegenkommenden \nEmpfehlung verstanden werden, aufgrund der eine möglichst \nschnelle Besorgung der notwendigen Arzneimittel und ein \nmöglichst rascher Abschluß der Behandlungsnotwendigkeiten \ndurch den Kläger oder seinen Kollegen an diesem Tag ermöglicht \nwerden sollte. Ein zwingendes Indiz für das Bestehen einer \nunzulässigen Absprache zwischen dem Kläger und dem \nApothekenerlaubnisinhaber in bezug auf eine unzulässige \nZuweisung von Verschreibungen liegt deshalb auch darin nicht. \nDies gilt erst recht angesichts der aus den Unterlagen des \nBeklagten erkennbaren, von diesen unterschriebenen Erklärung \nder Mitarbeiter der Praxisgemeinschaft des Klägers, daß sie \nanläßlich der Eröffnung der Engel-Apotheke im Februar 1995 \nnachdrücklich darüber aufgeklärt und angewiesen worden seien, \nkeine Patienten an die Engel-Apotheke oder andere konkrete \nApotheken verweisen zu dürfen, und daß alle Rezepte den \nPatienten ausgehändigt werden müßten und nicht von \nPraxismitarbeitern in die Apotheke verbracht werden dürften. \nWeitere Indizien, die die Annahme einer unzulässigen Absprache \nrechtfertigen können, sind aber weder von der Beklagten \ndargetan worden noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch für das \nMietverhältnis zwischen dem Kläger und dem Inhaber der Engel-\nApotheke; andernfalls wäre Letzterem wohl die \nApothekenbetriebserlaubnis nicht erteilt worden. Der nach der \nBeschreibung des Vorfalls von Mai 1995 erfolgte Verzicht des \nApothekers auf die Bezahlung eines Rezeptanteils durch die \nPatientin reicht, weil dies der Patientin zugute kam und für \ndas Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Apotheker \nunmittelbar nichts aussagt, insoweit nicht. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-02/13-a-3323-97","cited_norms":[{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":31},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-02/13-a-3323-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114375","retrieved":"2026-07-09 00:06:13.279027+00:00"}}