{"status":"available","doknr":"OLD114392","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0901.9A5715.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-01","aktenzeichen":"9 A 5715/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F. straße 214 in G. , \ndas an die städtische Einrichtung der Entwässerung angeschlossen ist.\n\n3\n\nMit Heranziehungsbescheid für Grundbesitzabgaben vom 12. Januar 1996 zog \nder Beklagte die Kläger für das genannte Grundstück und das Jahr 1996 unter \nanderem zu Entwässerungsgebühren heran; wegen der Berechnung der Gebühren \nim einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug \ngenommen.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage erhoben. Zur \nBegründung haben sie im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Die Ermittlung \nder Gebührensätze verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen sei die in der Gebührenkalkulation praktizierte \nKombination von Abschreibung auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten und kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten i.V.m. einem Nominalzinssatz unzulässig. Ob die Verteilung der \nKosten für die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die Beseitigung des \nNiederschlagswassers andererseits sachgerecht erfolgt sei, sei zweifelhaft. Auch \nseien die Bedenken hinsichtlich der Übernahme der ungeprüften Angaben der \nGebührenpflichtigen zur befestigten Grundstücksfläche nicht ausgeräumt. Der Begriff \nder \"befestigten Grundstücksfläche\" sei unbestimmt. Die Gebührenbemessung \nlediglich nach der \"befestigten\" Fläche trage dem Differenzierungsgebot nicht \ngenügend Rechnung, da je nach Oberflächenbelag der jeweilige Versiegelungsgrad \nund damit der prozentuale Anteil des abfließenden bzw. versickernden \nNiederschlagswassers höchst unterschiedlich sein könne.\n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n6\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom \n12. Januar 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 29. November 1996 \nhinsichtlich der Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühr aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat die Auffassung vertreten, daß die Gebührensätze gemäß den insoweit \ngeltenden rechtlichen Anforderungen kalkuliert worden seien und der auf dieser \nGrundlage erlassene Heranziehungsbescheid daher rechtmäßig sei.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage wegen \nVerstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot stattgegeben. Zur Begründung \nhat es im wesentlichen ausgeführt, daß die zur Anwendung gelangte \nKalkulationsmethode der Kombination von Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten i.V.m. einer kalkulatorischen Verzinsung mit einem \nNominalzinssatz nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unzulässig sei. Darüber \nhinaus sei der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen überhöht, weil in dem der \nVerzinsung zugrundegelegten Anschaffungswert von 432.442.100,00 DM Kosten für \nAnlagen im Bau in Höhe von 4.620.000,00 DM berücksichtigt worden seien. \nDerartige Vorfinanzierungskosten dürften jedoch nicht in die Gebührenkalkulation \neingestellt werden. Des weiteren sei der Anschaffungswert teilweise durch \nRückrechnung aus dem Wiederbeschaffungszeitwert ohne die insoweit erforderlichen \nAbschläge ermittelt worden. Auch die zwischenzeitlich vorgelegte \nBetriebsabrechnung weise eine Überdeckung aus. Wegen der weiteren Begründung \nim einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n11\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Beklagten, zu dessen \nBegründung er im wesentlichen geltend macht, die angewandte Kalkulationsmethode \nentspreche den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und der neueren \nRechtsprechung des Berufungsgerichts. Die des weiteren beanstandeten \nKostenansätze würden insgesamt weniger als 3 % der zulässigen Gesamtkosten \nausmachen, so daß allein deshalb die in der Gebührensatzung festgelegten \nGebührensätze nicht unwirksam seien.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen \nVerfahren und machen sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu eigen. \nErgänzend tragen sie vor, daß in der bislang vom erkennenden Senat des \nBerufungsgerichts bei dem Ansatz der kalkulatorischen Kosten tolerierten doppelten \nErfassung des Inflationsausgleichs ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 des \nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sowie gegen das aus dem \nRechtsstaatsprinzips abzuleitende Äquivalenzprinzip zu sehen sei. Der Beklagte \nwerde des weiteren aufgefordert, anhand vorzulegender Unterlagen substantiiert \ndarzulegen, daß für die prognostizierten Personalausgaben nur Personal \nBerücksichtigung gefunden habe, was ausschließlich im Bereich \nAbwasserbeseitigung tätig sei, und daß auf mehreren Verwaltungssektoren tätiges \nPersonal bei der Ermittlung der Kosten für die Entwässerungsgebühren nur anteilig \n(sektoral) mit den entsprechenden Zeitanteilen Berücksichtigung gefunden habe.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, auf das Lehrbuch von Wöhe \n\"Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre\", 19. Auflage 1996, sowie auf \nweitere betriebswirtschaftliche Lehrbücher (Schmidt, Kostenrechnung, 1996; \nMayer/Liess-mann/Mertens, Kostenrechnung, 6. Aufl. 1996; Steger, Kosten- und \nLeistungsrechnung, 1996; Hoitsch, Kosten- und Erlösrechnung, 2. Aufl. 1997; \nFreidank, Kostenrechnung, 6. Aufl. 1997; Kicherer, Kosten- und Leistungsrechnung, \n1998; Schweitzer/Küpper, Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 7. Aufl. 1998) \nBezug genommen; die vorgenannten Verwaltungsvorgänge und sonstigen \nUnterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \nworden.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet. \n\n20\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 12. Januar 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Novem-ber 1996 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin \nfür das Jahr 1996 Entwässerungsgebühren festgesetzt worden sind.\n\n21\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sind die §§ 1 - 5, 7 - 10 \nder Entwässerungsgebührensatzung der Stadt G. vom 17. Dezember 1992 in \nder Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13. Dezember 1995 (EGS).\n\n22\n\nDie genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht; sie sind, \nsoweit hier von Belang, auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n23\n\nDies gilt sowohl für den in § 3 EGS enthaltenen Frischwassermaßstab als \nGebührenmaßstab zur Bemessung der Schmutzwassergebühren als auch für den in \n§ 4 EGS geregelten Maßstab der bebauten oder befestigten angeschlossenen \nGrundstücksfläche zur Bemessung der Niederschlagswassergebühren. Beide \nMaßstäbe genügen den nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der für \nden Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom \n16. Dezember 1992, GV NRW S. 561 (KAG a.F.) an einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu stellenden Anforderungen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A \n1921/95 -, NWVBl. 1997, 422, Urteil vom 24. Juni \n1998 - 9 A 1924/98 -.\n\n25\n\nDer in § 3 Abs. 2 EGS im Rahmen des Frischwassermaßstab enthaltene \nGrenzwert für den Abzug von nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage \ngelangte Abwassermengen von 20 cbm ist mit höherrangigem Recht vereinbar.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997, \na.a.O.\n\n27\n\nAuch für den Veranlagungszeitraum 1996 sind die durch den vorgenannten \nGrenzwert bedingten Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der \nGebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität \ngerechtfertigt, zumal die sich ergebenden Jahresbeträge für die \nSchmutzwasserbeseitigung mit 45,20 DM (Nichtverbandsmitglieder) und 24,20 DM \n(Verbands-mitglieder) nach wie vor im Bagatellbereich anzusiedeln sind. \n\n28\n\nDer in § 4 Abs. 1 Satz 1 EGS verwandte Begriff der \"befestig-ten \nGrundstücksfläche\" ist hinreichend bestimmt.\n\n29\n\nVgl. die Definition in OVG NRW, Urteil vom 20. \nMärz 1997, a.a.O.\n\n30\n\nDen insoweit geäußerten - pauschalen - Bedenken schließt sich der erkennende \nSenat nicht an. \n\n31\n\nEine weitere Differenzierung in der Gebührensatzung hinsichtlich der Art und \nWeise der jeweiligen Befestigung ist nicht geboten. Denn wenn - wie hier - der \nSatzungsgeber berechtigt ist, überhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu \nwählen, ist er in der Auswahl des Maßstabes weitgehend frei.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A \n428/93 -.\n\n33\n\nEs genügt dabei, daß der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte \nZusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der \nInanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A \n3907/93 -.\n\n35\n\nDiesen Anforderungen genügt der vom Satzungsgeber gewählte Maßstab der \n\"befestigten\" Grundstücksfläche. Dieser berücksichtigt zwar nur einen der für das \nMaß der Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, nämlich die Befestigung als \nsolche. Die damit verbundene Vernachlässigung aller übrigen Parameter, wie etwa \nder Verschmutzung des Niederschlagswassers, des jeweiligen Neigungswinkels und \nder Art der Befestigung und - damit verbunden - des Grades der Bodenverdichtung, \nist jedoch gerechtfertigt. Denn im Rahmen der zulässigen Pauschalierung kann \ndavon ausgegangen werden, daß bei der mit einer Befestigung verbundenen \nVerdichtung des Bodens das bei Regenfällen schlagartig auftretende \nNiederschlagswasser mangels ausreichender Versickerung oder Verdunstung zur \nBeseitigung abgeleitet werden muß, und daß die Menge des abzuleitenden Wassers \nsteigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist. \n\n36\n\nDaß mit dem Begriff der \"befestigten Grundstücksfläche\" die unterschiedlichen \nBefestigungsmaterialien und -arten und das damit korrespondierende, differierende \nMaß der Oberflächenverdichtung und - damit zusammenhängend - die Menge des \nabgeleiteten Oberflächenwassers nicht im einzelnen berücksichtigt werden, liegt auf \nder Hand, aber auch im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung \ndes Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. \nzukommenden, weiten Ermessensspielraums. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997, \na.a.O..\n\n38\n\nKonkrete Anhaltspunkt dafür, daß insoweit der im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG \nzu beachtende Grundsatz der Typengerechtigkeit, \n\n39\n\nvgl. zum Grundsatz der Typengerechtigkeit und \nder in diesem Rahmen zur Anwendung gelangenden \n10%-Regel etwa: BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 \n- 8 C 112.84 -, David, Abgabenrecht, Nr. 63; OVG \nNRW, Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 -, \nUrteil vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 -,\n\n40\n\nverletzt ist, sind nicht vorgetragen und drängen sich dem Senat auch im übrigen \nnicht auf. \n\n41\n\nSoweit aufgrund der Verwendung besonderer Befestigungsmaterialien das auf \ndem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser insgesamt dort \nverbleibt, wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, daß nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 EGS Niederschlagswassergebühren nur insoweit erhoben werden, als von \ndem jeweiligen Grundstück überhaupt Niederschlagswasser \"in die öffentliche \nAbwasseranlage gelangt\". \n\n42\n\nEine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil in § 4 \nAbs. 1 Satz 3 EGS bei begrünten Dachflächen der durch die technische Ausstattung \nbedingten teilweisen Zurückhaltung von Oberflächenwasser durch einen \nGebührennachlaß Rechnung getragen wird. Dies beruht auf der im Rahmen einer \npauschalierenden Betrachtung gewonnenen Erkenntnis, daß eine ordnungsgemäß \ndimensionierte und ausgeführte Dachflächenbegrünung grundsätzlich geeignet ist, \ndauerhaft einen signifikanten Teil des bei Niederschlägen auftreffenden \nOberflächenwassers aufzunehmen, ohne ihn - auch nicht verzögert - abzuleiten. \nDemgegenüber konnte jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 1996 eine \nentsprechende Eignung anderer Materialien zur Oberflächenbefestigung, \ninsbesondere unter dem Aspekt der Gewährleistung einer dauerhaften Absorption, \nnicht generell unterstellt werden. Denn anders als bei der Dachflächenbegrünung \nkommt es zur Beurteilung der Absorptionsfähigkeit nicht nur auf das zur \nBodenbefestigung unmittelbar verwendete Material sondern auch auf die Art und \nWeise der jeweiligen Gründung im Einzelfall an, was der Annahme einer der \nDachflächenbegrünung entsprechenden generellen Eignung dieser Materialien zur \nAufnahme von Niederschlagswasser von vornherein entgegensteht.\n\n43\n\nAuch die hier streitigen Gebührensätze für die Bemessung der Schmutzwasser- \nund Niederschlagswassergebühren begegnen keinen durchgreifenden materiell-\nrecht-lichen Bedenken.\n\n44\n\nEin Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \na.F. liegt im Ergebnis nicht vor. \n\n45\n\nDies gilt zunächst in bezug auf die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und \nZinsen). Ihre Ermittlung ist in methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n46\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Ansatz kalkulatorischer \nZinsen auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten in Verbindung mit einem \nNominalzins auch dann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 6 Abs. 1 KAG \na.F. in der Gebührenkalkulation zulässig, wenn die kalkulatorischen Abschreibungen, \nwie hier teilweise, auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet \nwerden.\n\n47\n\nDies entspricht nach wie vor betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 Abs. \n2 Sätze 1 u. 2 KAG a.F. und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden \nSenats.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A \n1248/92 -, GemH 1994, 233 m.w.N., zuletzt bestätigt \nunter Bezugnahme auf das mittlerweile in der 19. \nAuflage erschienene betriebswirtschaftliche \nStandardwerk des anerkannten \nBetriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Wöhe, \n\"Einführung in die allgemeine \nBetriebswirtschaftslehre\", S. 1263, 1266: OVG NRW, \nUrteil vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, StuGR \n1998, 310.\n\n49\n\nSoweit das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß die \nAusführungen in dem vorgenannten betriebswirtschaftlichen Lehrbuch zu den \neinzelnen kalkulatorischen Kosten, insbesondere Abschreibungen nach \nWiederbeschaffungszeitwert und Nominalzinsen vom Anschaffungsrestwert, nur \njeweils für sich zu betrachten seien, ohne eine Aussage über eine Kombination \nbeider Rechenweisen zu treffen, fehlt es für eine derartige einschränkende \nInterpretation an konkreten Anhaltspunkten. Vielmehr enthält das entsprechende \nKapitel - bezeichnenderweise unter der Überschrift \"II. Die Betriebsabrechnung, 1. \nDie Kostenartenrechnung, b) Die Erfassung der wichtigsten Kostenarten, dd) Die \nkalkulatorischen Kostenarten\" - unter den Gliederungspunkt \"(1) Begriff und \nAufgaben\" eine Auflistung der wichtigsten in der Betriebswirtschaft anerkannten \nkalkulatorischen Kostenansätze (Die kalkulatorischen Abschreibungen, die \nkalkulatorischen Zinsen, der kalkulatorische Unternehmerlohn, die kalkulatorischen \nWagniszuschläge und die kalkulatorische Miete), die in den folgenden \nGliederungspunkten (2) - (6) näher erläutert werden und in ihrer Gesamtheit gerade \nohne jede wechselseitige Einschränkung dem Zweck dienen sollen, die Genauigkeit \nder Kostenrechnung zu erhöhen. \n\n50\n\nDie isolierte, traditionelle Kostenbetrachtung im Rahmen betriebswirtschaftlicher \nGrundsätze, wie sie im Ergebnis in der Rechtsprechung des erkennenden Senats \nzum Ausdruck kommt, ist auch nach neuesten Erkenntnissen (weiterhin) zulässig, \nweil die damit verbundenen Kostenanschauungen in der Betriebswirtschaftslehre \nunverändert mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertreten werden \"und in \nder Praxis sogar überragende Bedeutung haben.\"\n\n51\n\nVgl. Gawel, Zur Interdependenz kalkulatorischer \nKostenarten in der Gebührenbedarfsberechnung, \nKStZ 1999, 61 (91); im übrigen auch: Tettinger, \nEntgelte in der Entsorgungswirtschaft, NWVBl. 1996, \n81 (84), sowie die in der Fachhochschul- und \nUniversitätsausbildung verwendeten aktuellen \nWerke, wie z. B.: Schmidt, Kostenrechnung, 1996, \nS.61 ff. und 75 ff.; Mayer/Liess-mann/Mertens, \nKostenrechnung, 6. Aufl. 1996, S. 123 ff. und 130 ff.; \nSteger, Kosten- und Leistungsrechnung, 1996, S. \n189 ff. und 219 ff.; Hoitsch, Kosten- und \nErlösrechnung, 2. Aufl. 1997, S. 233 ff.; Freidank, \nKostenrechnung, 6. Aufl. 1997, S. 111 ff. und 125 ff.; \nKicherer, Kosten- und Leistungsrechnung, 1998, S. \n97 ff. und 106 ff.; Schweitzer/Küpper, Systeme der \nKosten- und Erlösrechnung, 7. Aufl. 1998, S. 114 \nff..\n\n52\n\nAufgrund der durch die ständige Befassung mit der Materie vorhandenen und \ndurch die vorzitierten betriebswirtschaftlichen Werke dem erkennenden Senat \nzusätzlich vermittelten Sachkunde war die Einholung eines \nSachverständigengutachtens nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht geboten. \n\n53\n\nVgl. zur Entbehrlichkeit der Einholung eines \nSachverständigengutachtens bei eigener Sachkunde \ndes Gerichts etwa: BVerwG, Urteil vom 10. \nNovember 1983 - 3 C 56.82 -, BVerwGE 68, 177 \n(182), Beschlüsse vom 19. November 1998 - 8 B \n148.98 -, und vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, \nInfAuslR 1999, 365.\n\n54\n\nEin allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen \ndahingehend, daß es im Veranlagungszeitraum (1995) allgemein bei \nWirtschaftsbetrieben (und nicht nur bei Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand) \nnur noch zulässig gewesen sein soll, eine kalkulatorische Nominalverzinsung auf der \nGrundlage von Anschaffungs(rest)werten ausschließlich i.V.m. Abschreibungen auf \nAnschaffungswertbasis zu berechnen, ist damit entgegen der Meinung des \nVerwaltungsgerichts nicht eingetreten. \n\n55\n\nVgl. Gawel, a.a.O., S. 94 f..\n\n56\n\nNicht gefolgt werden kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die \nDefinition des Begriffs der betriebswirtschaftlichen Grundsätze seitens des \nerkennenden Senats verstoße gegen juristische Auslegungsgrundsätze und sei mit \nArt. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, weil eine gesetzliche Zielbestimmung bei der \nAuswahl der betriebswirtschaftlichen Grundsätze außer acht gelassen werde.\n\n57\n\nVgl. das angefochtene Urteil, S. 7 UA, zugleich \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 1998 - \n13 K 8767/96 -, GemH 1999, S. 18 ff. (19).\n\n58\n\nAbgesehen davon, daß der innere Zusammenhang der hier zu entscheidenden \nmateriell-rechtlichen Fragen mit der vom Verwaltungsgericht angeführten \nprozessualen Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls nicht ohne \nweiteres erkennbar ist, trifft die Kritik auch in der Sache nicht zu. Die Definition der \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. als beachtliche \nLehrmeinungen, die für allgemeine Wirtschaftsbetriebe und nicht für \nWirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand gelten, entspricht dem insoweit eindeutigen \nWillen des Gesetzgebers.\n\n59\n\nDer Landesgesetzgeber hat über § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. gerade in \nAnerkennung der Regelungsdefizite der öffentlichen Haushaltswirtschaft in bezug auf \ndie nach § 4 Abs. 2 KAG a.F. erforderliche periodengerechte Kostenverteilung den in \nder Privatwirtschaft maßgebenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewußt den \nVorrang eingeräumt, im übrigen aber sogar ausdrücklich auf eine erschöpfende \nRegelung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs aufgrund der in der \nBetriebswirtschaftslehre herrschenden Meinungsverschiedenheiten verzichtet.\n\n60\n\nVgl. LT-Drucks. 6/810 S. 34, 35.\n\n61\n\nDie damit intendierte Übernahme betriebswirtschaftlicher Grundsätze der \nPrivatwirtschaft unter bewußtem Verzicht auf eine umfassende normative \nEntscheidung zwischen divergierenden betriebswirtschaftlichen Auffassungen \nschließt eine Verengung des zu berücksichtigenden Kreises der beachtlichen \nbetriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen durch die Rechtsprechung grundsätzlich \naus, es sei denn, dem Gesetz selbst sind - sei es durch Auslegung sei es durch \nausdrückliche Regelungen - bestimmte Festlegungen zu den ansatzfähigen Kosten \nzu entnehmen. \n\n62\n\nVgl. zum Vorrang gesetzlicher Vorgaben etwa: \nOVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. \n233.\n\n63\n\nSoweit es an solchen Vorgaben fehlt, beanspruchen sämtliche in der \nBetriebswirtschaft mit beachtlichem Gewicht vertretenen Lehrmeinungen über § 6 \nAbs. 2 Satz 1 KAG a.F. Rechtsgeltung und eröffnen der Gemeinde ein \ndiesbezügliches Wahlrecht. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 233 m.w.N..\n\n65\n\nEs ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte zu entscheiden, welche insoweit zu \nberücksichtigende betriebswirtschaftlich begründete Auffassung \"richtig\" ist.\n\n66\n\nVgl. schon: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar \n1982, a.a.O., S. 117.\n\n67\n\nIn bezug auf die Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Kosten sind \nfinanzwirtschaftliche Festlegungen des Landesgesetzgebers, die eine Beschränkung \nder zulässigen Kalkulationsmethoden allein auf das vom Verwaltungsgericht \nalternativ für zulässig erachtete Anschaffungswert- oder \nWiederbeschaffungswertmodell geböten, nicht festzustellen. Im Gegenteil, eine \nderartige Zielbestimmung widerspricht eindeutig der Intention des \nLandesgesetzgebers, wie sie sich in bezug auf die kalkulatorischen Kosten aus dem \nGesetz selbst und den zur Auslegung heranzuziehenden Gesetzesmaterialien \nergibt.\n\n68\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der erkennende Senat \nin seinem Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., den Sinn und Zweck des Gesetzes \ndahingehend interpretiert, daß die Gemeinden in die Lage versetzt werden sollen, die \ndem gemeindlichen Betrieb obliegende Aufgabenerfüllung ohne Belastung des \nallgemeinen Verwaltungshaushalts auf Dauer dadurch sicherzustellen, daß \nkostendeckende Gebühren erhoben werden. \"Aus dieser Zielsetzung folgt, daß nicht \nnur die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen pagatorischen Ausgaben über \nGebühreneinnahmen erwirtschaftet werden müssen, sondern auch ausreichende \nfinanzielle Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage anzusammeln sind\".\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 236.\n\n70\n\nHieraus allerdings den Schluß zu ziehen, daß danach die Gemeinde durch die \nGebühreneinnahmen am Ende der Nutzungszeit wirtschaftlich so gestellt werden \nsolle wie zu deren Beginn,\n\n71\n\nvgl. das angefochtene Urteil, S. 10 UA, zugleich \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 1998, \na.a.O., S. 20, \n\n72\n\nbzw. daß der Gemeinde durch die in einen eigenen Betrieb getätigten \nInvestitionen auf Dauer weder Nutzen entstehen noch ein solcher entzogen werden \ndürfe,\n\n73\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Oktober \n1997 - 13 K 3766/95 -, NWVBl. 1998, 32 (33),\n\n74\n\nerweist sich als unzutreffend. Denn eine derartige Zielbestimmung widerspricht \neindeutig der Intention des Landesgesetzgebers.\n\n75\n\nHiernach sind entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Interdependenz \nder kalkulatorischen Kostenarten (Abschrei-bungen und Zinsen) die kalkulatorischen \nZinsen einerseits und die kalkulatorischen Abschreibungen andererseits in ihrer \njeweiligen finanzwirtschaftlichen Funktion zu trennen.\n\n76\n\nDen kalkulatorischen Zinsen ist dabei gerade nicht eine unmittelbar auf die \nSubstanzerhaltung der jeweiligen zur Leistungserbringung eingesetzten Anlage \ngerichtete Funktion zuzumessen; Zweck und innere Rechtfertigung der über die \nGebühren umzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist vielmehr (und \nallein) die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der \nAnlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde zu tragenden finanziellen \nBelastungen. \n\n77\n\nDer Begründung der Landesregierung zum (zweiten) Entwurf eines \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1968 ist \nzu entnehmen, daß die gebührenrelevante Kapitalverzinsung sowohl das \nFremdkapital als auch das Eigenkapital umfaßt. Sie sei zusammengefaßt worden, \num einen einheitlichen Satz für das gesamte Kapital (soweit es nicht nach dem \nletzten Halbsatz von der Verzinsung ausgeschlossen sei) zuzulassen. Dies \nermögliche einen gleichmäßigen Gebührensatz auch bei schwankender oder - wie \nbei Annuitätendarlehen - jährlich abnehmender Höhe der Fremdkapitalzinsen. Es \nbleibe den Gemeinden aber freigestellt, den Fremdkapitalzins in voller Höhe \n(Hervorhebung durch den Senat) und im übrigen einen angemessenen \nEigenkapitalzins anzusetzen.\n\n78\n\nVgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35, 36.\n\n79\n\nDer danach zugelassene Ansatz der Fremdkapitalzinsen in voller Höhe \nkennzeichnet eindeutig die Zielsetzung, über die kalkulatorische Verzinsung des für \ndie jeweilige Investition aufgenommenen Fremdkapitals einen Ausgleich der \ntatsächlichen finanziellen Zinsbelastung (Effektivzinsen, Nominalzinsen) der \nGemeinde zu bewirken, ihr im Rahmen der Bestimmung des \"angemessenen\" \nZinssatzes aber darüber hinaus die Möglichkeit zu eröffnen, von einer zeit- und \nkostenintensiven Erfassung schwankender tatsächlicher Zinsbelastungen abzusehen \nund insoweit für die Leistungsperiode einen an der tatsächlichen Zinsbelastung \nausgerichteten einheitlichen Zinssatz der Gebührenkalkulation zugrundezulegen. \n\n80\n\nEntsprechendes galt nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers auch für die \nebenfalls über die Gebühren umzulegenden Kosten der Eigenkapitalverzinsung. Der \nEigenkapitalzins - wie der Fremdkapitalzins Wertverzehr der Leistungserstellung - \nrechtfertige sich aus der Erwägung heraus, daß der Benutzer einer kommunalen \nEinrichtung dem allgemeinen Steuerzahler, der die Einrichtung ganz oder teilweise \nfinanziert habe, dafür einen Zins zu entrichten habe.\n\n81\n\nVgl. LT-Drucks. 6/810, S. 36; im übrigen auch: \nProtokoll Nr. 1246/69 des Kommunalpolitischen \nAusschusses über die 57. Sitzung vom 23. Mai 1969, \nS. 2 (Ausführungen zum Änderungsvorschlag Nr. 29 \nder Vorlage 903).\n\n82\n\nDies beruht letztlich auf dem Gedanken, daß das in der Anlage gebundene \nEigenkapital der Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben \neingesetzt werden und daher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts \nkeine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen \nkann.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September \n1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; OVG NRW, \nUrteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 238. \n\n84\n\nDie somit nach dem Willen des Landesgesetzgebers der kalkulatorischen \nVerzinsung des Eigenkapitals zukommende Ausgleichsfunktion zielt ihrer Natur nach \nebenfalls auf die am Kapitalmarkt zu erlangenden tatsächlichen Zinsen (Effektiv- \nbzw. Nominalzinsen) ab. Daß während des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere \nin bezug auf die Verzinsung des Eigenkapitals, ausschließlich die tatsächlichen \nKapitalmarktkonditionen in den Blick genommen wurden, verdeutlicht etwa die \nBeratung des Kommunalpolitischen Ausschusses vom 23. Mai 1969. Im Lauf der \nBeratungen kam der Änderungsvorschlag Nr. 31 der Vorlage 903 zur Sprache. \nHierbei handelte es sich um die Anregung des Verbandes der Deutschen Gas- und \nWasserwerke, wonach in dem Gesetz bestimmt werden solle, daß das Eigenkapital \nzu einem Satz verzinst werde, der dem Kapitalmarktzins für langfristige Anlagen \nentspreche. Dieser Anregung wurde mit der Begründung nicht entsprochen, daß es \nnicht \"den\" Zins für langfristige Anlagen gebe, \"sondern es gebe unterschiedliche \nZinssätze für die verschiedenen Teilmärkte des Kapitalmarkts.\"\n\n85\n\nVgl. Ausschußprot. Nr. 1246/69, S. 3.\n\n86\n\nDie damit seitens des Landesgesetzgebers der kalkulatorischen Verzinsung \nzugedachte finanzwirtschaftliche Funktion eines Belastungsausgleichs für das in der \nAnlage gebundene Kapital zugunsten der Fremkapitalgläubiger und des allgemeinen \nHaushalts bietet keinen Anhaltspunkt, im Wege der Auslegung zu einer \nanderweitigen Zweckbestimmung der aus der kalkulatorischen Verzinsung \nerwirtschafteten Gebührenbeträge zu gelangen. \n\n87\n\nDarüber hinaus hindert die Orientierung der kalkulatorischen Verzinsung an den \ntatsächlichen Zinskonditionen des Kapitalmarkts die Annahme, der \nLandesgesetzgeber habe die Gemeinden verpflichten wollen, nunmehr zu ihren \nLasten den Kapitalmarktzins auf einen sog. \"Realzins\" zu reduzieren und den \ninsoweit noch offenen Belastungsausgleich anderweitig zu finanzieren.\n\n88\n\nErschöpft sich damit die finanzwirtschaftliche Funktion der kalkulatorischen \nVerzinsung in der Gewährleistung des Belastungsausgleichs, kommt allein der \nkalkulatorischen Abschreibung die Funktion zu, diejenigen finanziellen Mittel zu \nerwirtschaften, die es der Gemeinde ermöglichen, eine \nErsatzbeschaffung/Wiederbeschaffung der Anlage zu finanzieren. Dementsprechend \nhat auch der erkennende Senat im Verfahren 9 A 1248/92 bei der Korrektur der \nGrundlage der kalkulatorischen Verzinsung in Übereinstimmung mit den \nAusführungen des seinerzeit beauftragten Sachverständigen nicht der \nkalkulatorischen Verzinsung die Funktion der Substanzerhaltung (der Anlage) \nbeigemessen. \"Dem Substanzerhaltungserfordernis werde schon durch die \nAbschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert - und damit innerhalb der \nzutreffenden Kostenart - Rechnung getragen\".\n\n89\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 238. \n\n90\n\nDie isolierte Betrachtung der beiden kalkulatorischen Kostenarten Abschreibung \nund Verzinsung gilt nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch dann, wenn die \nAbschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. \nInsoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß - worauf das Berufungsgericht in \nständiger Rechtsprechung hingewiesen hat - der Landesgesetzgeber zugunsten der \nGemeinden ausdrücklich die Wahlmöglichkeit eröffnen wollte, Abschreibungen nach \ndem Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen,\n\n91\n\nvgl.: OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1979 - II A \n1628/77 -, MittNWStGB 1979, 334, Urteil vom 26. \nFebruar 1982, a.a.O., Urteil vom 27. Oktober 1992 - \n9 A 835/91 -, StuGR 1993, 313, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 235,\n\n92\n\nohne insoweit mit Blick auf die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung und \nderen Orientierung an den tatsächlichen Kapitalmarktkonditionen wechselseitige \nEinschränkungen - etwa aus dem Verständnis der betriebswirtschaftlichen \nGrundsätze als einem übergreifenden Ordnungssystem - auch nur ansatzweise in \nBetracht zu ziehen. \n\n93\n\nAngesichts der divergierenden Funktionsbestimmungen der kalkulatorischen \nVerzinsung einerseits und der kalkulatorischen Abschreibung andererseits bestand \nhierfür auch kein Anlaß. Denn, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil \nvom 5. August 1994 ausgeführt hat, ergibt die Summe der Abschreibungen nach \nWiederbeschaffungszeitwerten nicht den Wiederbeschaffungswert für eine Anlage \ngleicher Art und Güte,\n\n94\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 236; im übrigen auch: Wöhe, a.a.O., S. \n1263 für den Regelfall eintretender \nPreissteigerungen,\n\n95\n\nso daß sich angesichts dieser strukturellen Deckungslücke die Frage einer \nÜberdeckung und hieran anknüpfender Korrekturmechanismen für den \nLandesgesetzgeber von vornherein nicht stellte. \n\n96\n\nDas gilt auch in Ansehung etwaiger Zinsgewinne, die mit den je nach \nFemdkapitalanteil mehr oder weniger verbleibenden Abschreibungserlösen \nerwirtschaftet werden können. Denn mit dem Rückfluß des Investivkapitals über die \nAbschreibungen gehen die nach der Schuldtilgung übrigen Abschreibungsbeträge in \ndas Eigenkapital der Gemeinde über und stehen rechtlich dem allgemeinen Haushalt \nzur (freien) Verfügung.\n\n97\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 236.\n\n98\n\nHiervon abweichende rechtliche Bindungen sollten durch das Gebührenrecht \nnicht begründet werden; insbesondere war nicht beabsichtigt, auf der Grundlage des \n§ 6 KAG a.F. die zurückfließenden Abschreibungsbeträge (und die hiermit etwa \nerwirtschafteten Zinsgewinne) allein dem Gebührenhaushalt zuzuordnen, so daß \ndiese einer rentierlichen Nutzung zugunsten des allgemeinen Haushalts entzogen \nwaren. Denn die betriebswirtschaftliche Aufgabe der Abschreibungen erschöpfte sich \nin der periodengerechten Verteilung der durch die Leistungserbringung und dem \ndamit verbundenen Wertverzehr entstehenden gegenwärtigen Kosten der \nGemeinde.\n\n99\n\nVgl. LT-Drucks. 6/810, S. 34, 35 unter \nausdrücklicher Bezugnahme auf Nds. OVG, Urteil \nvom 16. November 1967 - III OVG A 111/65 -, KStZ \n1968, 77, wonach selbst die Rücklagenbildung nicht \nzur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen erfolgt, \nsondern bereits einen gegenwärtigen, nämlich den \nauf Abnutzung beruhenden Wertverzehr \nberücksichtigt.\n\n100\n\nDie Beschränkung auf die Funktion der Kostenverteilung folgt schon aus dem \nUmstand, daß die Ansatzmöglichkeit kalkulatorischer Kosten in der Kostenrechnung \nlediglich ein innerbetriebliches Instrument ist, um die durch den Betrieb bedingte \nKostenbelastung möglichst zutreffend zu erfassen. Dabei mögen \nbetriebswirtschaftliche Zielbestimmungen zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der \nArt und Weise der Ermittlung der einzelnen kalkulatorischen Kosten führen. Hierauf \nkommt es indes nicht an. Denn die verschiedenen innerbetrieblichen \nZielbestimmungen begründen keine rechtliche Verpflichtung der hiernach \nkalkulierenden Wirtschaftsbetriebe im Außenverhältnis gegenüber ihren Abnehmern, \ndie über die Preise vereinnahmten Gelder nur der kalkulatorischen Zielbestimmung \nentsprechend zu verwenden. Soweit mit der jeweiligen Kostenkalkulation bestimmte \nZielbestimmungen verbunden sind, schaffen die Betriebe, wenn sie ihre Preise \nentsprechend gestalten und auf dem Markt erzielen können, lediglich die finanziellen \nMöglichkeiten, der kalkulatorischen Zielbestimmung entsprechend zu verfahren. \nNichts anderes gilt nach der Definition der betriebswirtschaftlichen Grundsätze, wie \nsie in der Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit dem Willen des \nLandesgesetzgebers getroffen worden ist, auch für die gebührenkalkulierenden \nBetriebe der öffentlichen Hand. \n\n101\n\nDie weitere Verwendung der eingenommenen Gebührenbeträge, etwa die schon \nim Gesetzgebungsverfahren diskutierte - fakultative - Zuführung der \nAbschreibungsbeträge zu einer Erneuerungsrücklage nach der seinerzeit geltenden \nRücklagenverordnung, \n\n102\n\nvgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35,\n\n103\n\nwar daher von vornherein nicht Regelungsgegenstand der gemeindlichen \nKostenrechnung und vollzieht sich danach außerhalb gebührenrechtlicher \nBindungen.\n\n104\n\nA.A. VG Köln , Urteil vom 20. Oktober 1998 - 14 \nK 765 u.a. -, NWVBl. 1999, 228 (229 f.), unter \nHinweis darauf, daß die Abschreibungserlöse mit \ndem Ziel vereinnahmt würden, eine notwendige \nErneuerung der Anlage zu finanzieren und daher \nnicht als Fremdmittel oder zu verzinsendes \nEigenkapital behandelt werden könnten.\n\n105\n\nDie beschränkte Kostenverteilungsfunktion war und ist bei Abschreibungen nach \ndem Anschaffungs- bzw. nach dem Herstellungswert auch offenkundig, denn \ninsoweit fließt über die Abschreibungen - verteilt über die mutmaßliche \nNutzungsdauer - lediglich von der Gemeinde vorverauslagtes Kapital zum Nennwert \nan den Investor zurück, nachdem der Gebührenpflichtige durch die \nLeistungserbringung in den Genuß seines Vorteils,\n\n106\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. \nSeptember 1983, a.a.O., S. 12,\n\n107\n\ngelangt und damit die Bilanz von Leistung und Gegenleistung innerhalb der \nGebührenperiode ausgeglichen ist. Ein unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG \nzwingender sachgerechter Grund, den schon aus der Leistungserbringung an sich \nresultierenden Vorteil des Gebührenschuldners noch dadurch zu erweitern, daß das \nEigenkapital, das vor der jeweiligen Investition dem allgemeinen Haushalt der \nGemeinde (frei) zur Verfügung gestanden hat, nach dem Durchlauf durch den \nGebührenhaushalt nunmehr für alle Zukunft allein diesem zugeordnet und zu Lasten \nder Gemeinde dem allgemeinen Haushalt entzogen wird, ist nicht erkennbar.\n\n108\n\nAuf die reine Kostenverteilungsfunktion sind die Abschreibungen in ihrer \ngebührenrechtlichen Wirkung auch dann begrenzt, wenn nach \nWiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben wird. Denn hinsichtlich des Anteils, \nüber den der Anschaffungs- bzw. Herstellungswert erfaßt wird, gilt das vorstehend \nAusgeführte. Soweit über den Inflationsindex der Anlagenwert eine Aufwertung zum \n\"Tageswert\" erfährt, die über die Abschreibungsbeträge zeitanteilig der Gemeinde \nzufließt, handelt es sich der Sache nach um einen Bemessungsfaktor zur \nBestimmung des Anteils der gegenwärtigen Nutzer an der Substanzerhaltung der im \nVeranlagungszeitraum zur Leistungserbringung aktuell eingesetzten Anlage. \n\n109\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - 8 B \n11.84 -, KStZ 1985, 129.\n\n110\n\nDie Einbeziehung der aktuellen Nutzer in die Kostenverteilung auf der Basis des \nTageswertes ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Wertverzehr an der aktuell \neingesetzten Anlage im Rahmen der von der Gemeinde auf Dauer - über die \nmutmaßliche Nutzungsdauer der einzelnen Anlage hinaus - zu gewährleistenden \nLeistungserbringung die Notwendigkeit der inflationsbedingt teureren \nErsatzinvestition zum Zweck der Substanzerhaltung (mit)begründet. \n\n111\n\nVgl. Stellungnahme des Städtetages vom 7. \nOktober 1968, Zuschrift Nr. 801, S. 9, die als \nStellungnahme der kommunalen Spitzenverbände \nEingang in die Beratungsvorlage Nr. 903 \n(Änderungs-vorschlag Nr. 26 - fakultative Zulassung \nder Abschreibung von \nWiederbeschaffungszeitwerten -) gefunden hat; \ndiesem Änderungsvorschlag wurde letztlich \nzugestimmt (vgl. u.a. die Ausschußprotokolle \n1126/69, S. 28, 1246/69, S. 2, und den Bericht des \nKommunalpolitischen Ausschusses zur 2. Lesung \nLT-Drucks. 6/1493) und führte zur Änderung des § 6 \nAbs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des Regierungsentwurfs \n\"Dazu gehören auch ... Abschreibungen, die nach \nder mutmaßlichen Nutzungsdauer und dem \nAnschaffungs- oder Herstellungsaufwand \ngleichmäßig zu bemessen sind, ...\"in die schließlich \nGesetz gewordene Fassung \"Dazu gehören auch ... \nAbschreibungen, die nach der mutmaßlichen \nNutzungsdauer ... gleichmäßig zu bemessen sind, ... \n.\"\n\n112\n\nDamit erlangt der in dieser Weise ermittelte Betrag des anteiligen Wertverzehrs \nbereits in der aktuellen Gebührenperiode den Charakter eines gegenwärtigen \nKostenbetrages, \n\n113\n\nvgl. auch BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985, \na.a.O., S. 130,\n\n114\n\nzu dessen Ausgleich die Abschreibungen über die Gebühren umgelegt werden \nkönnen und sich in ihrer gebührenrechtlichen Wirkung auch darin - wie in den \nsonstigen Fällen des Kostenausgleichs - erschöpfen. Angesichts dessen bedarf es \nkeiner weiteren Darlegung, daß die haushaltsnützige Verwendung der verbleibenden \nAbschreibungsbeträge gegenüber den Gebührenpflichtigen keinen Verstoß gegen \nden auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \nBGB) in der Form des widersprüchlichen Verhaltens darstellt.\n\n115\n\nVgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 20. Oktober \n1998, a.a.O., S. 230.\n\n116\n\nDer der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten innewohnende \nSubstanzerhaltungsgedanke (Prinzip der reproduktiven Substanzerhaltung) erfordert \ndaher nur, daß die Gemeinde entsprechend ihrer auf Dauer angelegten Pflicht zur \nGewährleistung der Leistungserbringung am Ende der Nutzungsdauer der Anlage \ndie erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung bereitstellt.\n\n117\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 236.\n\n118\n\nDieser auf den periodengerechten Kostenausgleich beschränkten und damit die \nweitere Verwendung der eingenommenen Beträge nicht erfassenden Funktion \nsowohl der kalkulatorischen Zinsen als auch der Abschreibungen entspricht \nfolgerichtig der weite gesetzliche Eigenkapitalbegriff (§ 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz \nKAG a.F.) des Gebührenrechts, der - bezogen auf die Abschreibungen - keinerlei \ninhaltlichen Beschränkungen unterliegt und damit grundsätzlich jedes zur \nLeistungserbringung eingesetzte Kapital unabhängig von seiner Herkunft erfaßt.\n\n119\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992, \na.a.O., Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. \n234.\n\n120\n\nSoweit von der kalkulatorischen Verzinsung der aus Zuschüssen und Beiträgen \ngebildete Eigenkapitalanteil ausgenommen worden ist, läßt diese beschränkte \nAusnahme des 2. Halbsatzes des Absatzes 2 Satz 2 des § 6 KAG a.F. im \nrechtssystematischen Zusammenhang mit dem 1. Halbsatz besonders deutlich \nerkennen, daß das Eigenkapital der Gemeinde im übrigen unabhängig von der \nHerkunft der einzelnen Einnahmen generell der Verzinsung unterliegt. Bestätigt wird \ndiese Auffassung dadurch, daß der Landesgesetzgeber etwa die kalkulatorische \nVerzinsung als Instrument der Stärkung der Einnahmesituation der Gemeinden - \nnicht des Gebührenhaushalts - ansah. Dies \"habe den Sinn, der Finanzkraft der \nGemeinde eine Expansion aus sich heraus zu ermöglichen. \n\n121\n\nVgl. Ausschußprot. Nr. 1246/69, S. 2.\n\n122\n\nDem finanzwirtschaftlichen Ziel der Gewährleistung oder sogar der Steigerung \nder Eigenkapitalausstattung der Gemeinden diente darüber hinaus auch und gerade \ndie Zulassung der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert.\n\n123\n\nVgl. Ausschußprot. Nr. 1126/69, S. 28.\n\n124\n\nDiese nicht zuletzt in den Materialien zum Ausdruck kommende Zielsetzung kann \ndaher bei der Frage nach dem Sinn und Zweck der gemeindlichen \nGebührenkalkulation und damit zusammenhängend bei der Frage nach einer hieraus \nzu bestimmenden Kostenobergrenze nicht unberücksichtigt bleiben. Sie läßt die vom \nVerwaltungsgericht abgeleitete Zielvorgabe - die Gemeinde dürfe sich nach Ablauf \nder Nutzungsdauer wirtschaftlich nicht besser stehen als vor der Investition - schon \nals im Ansatz unzutreffend erkennen.\n\n125\n\nDer Einsatz von Abschreibungserlösen für eine Wiederbeschaffung führt zwar im \nErgebnis dazu, daß mit der Aufwendung dieses Kapitals und seiner Bindung in einer \nneuen Anlage dessen kalkulatorische Verzinsung zu Lasten des Gebührenpflichtigen \neröffnet wird. Die Erwirtschaftung von Abschreibungserlösen (nach Abzug etwaiger \nTilgungsleistungen) ändert jedoch nichts an dem Umstand, daß diese, wie oben \ndargelegt, lediglich dem Ausgleich der in den vergangenen Leistungsperioden durch \ndie Leistungserbringung verursachten Kosten dienen. Die über die Abschreibungen \nzurückgeflossenen Finanzmittel sind daher wie die vorher für die jeweilige Investition \nbereitgestellten Mittel Kapital der Gemeinde. Insbesondere handelt es sich nicht um \nKapital des Gebührenschuldners. Im Falle der Aufwendung dieses Kapitals für die \nWiederbeschaffung steht es anderen rentierlichen Zwecken zu Lasten des \nallgemeinen Haushalts nicht mehr zur Verfügung. Damit greift die seitens des \nLandesgesetzgebers der kalkulatorischen Verzinsung beigemessene \nfinanzwirtschaftliche Funktion des Belastungsausgleichs ein. \n\n126\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln läßt sich aus dem \nBeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12, \neine Zuordnung der über die Abschreibungen erwirtschafteten Finanzmittel \nausschließlich zum Gebührenhaushalt nicht begründen. Soweit das \nBundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluß ausführt, daß, soweit die \nGrundstückseigentümer mit dem Entwässerungsbeitrag oder auf andere Weise zu \ndem Aufwand für die Herstellung oder Erweiterung der Entwässerungsanlage \nbeigetragen hätten, der Ausgleich über die Eigenkapitalverzinsung seine Grenze \nfinde und Eigenkapitalzinsen deshalb sachgerecht nur von dem Herstellungs- bzw. \nAnschaffungsaufwand berechnet werden dürften, der um das Aufkommen aus \nEntwässerungsbeiträgen und diesen gleichstehenden Leistungen der Benutzer \nvermindert worden sei, sind mit den \"gleichstehenden Leistungen\" jedenfalls nicht die \nerwirtschafteten Abschreibungsbeträge gemeint. Denn mit den vereinnahmten \nAbschreibungsbeträgen erfolgt, wie oben dargelegt, lediglich der Kostenausgleich für \ndie mit der Benutzung einhergehende Abnutzung der aktuell eingesetzten Anlage, \nohne daß damit eine Beteiligung an dem Herstellungsaufwand für die \nWiederbeschaffung verbunden ist. Soweit sich die Grundstückseigentümer über die \nvon ihnen gezahlten Abschreibungen mittelbar an dem Finanzierungsaufwand für die \nbestehende Anlage beteiligen, wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, \ndaß nur der um die Abschreibungen verminderte Anschaffungswert \n(Anschaffungsrestwert) der kalkulatorischen Verzinsung unterliegt und damit eine \nVerzinsung der jeweiligen \"Beteili-gungsrate\" ausgeschlossen ist. Im übrigen, d.h. im \nHinblick auf Beiträge (und Zuschüsse), gewährleistet § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz \nKAG a.F., daß das insoweit aufgebrachte Kapital als Beitrag zum Aufwand für die \nHerstellung oder Erweiterung der Entwässerungsanlage i.S.d. oben genannten \nBeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts von der Verzinsung ausgenommen \nwird.\n\n127\n\nDie Zuordnung der erwirtschafteten Abschreibungsbeträge zum \nGebührenhaushalt ergibt sich auch nicht aus dem gemeindlichen Haushaltsrecht, \ndessen Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 16 der Gemeindehaushaltsverordnung - \nGemHVO -) einer gesonderten rechtlichen Zuordnung der eingenommenen \nAbschreibungsbeträge ausschließlich zum Gebührenhaushalt gerade entgegensteht. \nEine rechtliche Verpflichtung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 GemHVO, diese Einnahmen \nauf die Verwendung für die Wiederbeschaffung zu beschränken und sie damit der \nGesamtdeckung zu entziehen, besteht nicht; insbesondere ergibt sich eine solche \nrechtliche Verpflichtung, wie oben dargelegt, nicht aus dem Gebührenrecht. Soweit \ndas Verwaltungsgericht Köln darauf abhebt, daß § 17 Abs. 1 Satz 2 GemHVO eine \nZweckbindung von Einnahmen ermögliche,\n\n128\n\nvgl. Urteil vom 20. Oktober 1998, a.a.O., S. 229 \nf., \n\n129\n\nmag dies zutreffend sein, ohne daß es insoweit einer Entscheidung bedarf. Denn \nmit der fakultativen haushaltsrechtlichen Zweckbindung begibt sich die Gemeinde \nlediglich vorweg der Möglichkeit, die Gebühreneinnahmen noch anderweitig \nhaushaltsnützig zu verwenden. Diese Zweckbindung ist in ihren gebührenrechtlichen \nWirkungen aber nicht anders zu bewerten als die Zurverfügungstellung der \nentsprechenden Gebührenbeträge aus allgemeinen Haushaltsmitteln erst unmittelbar \nvor der jeweiligen Investition. In dem einen wie in dem anderen Fall werden dem \nallgemeinen Haushalt Finanzmittel entzogen und trägt allein die Gemeinde die \nfinanzielle Belastung, die dadurch entsteht, daß das investierte Kapital nicht mehr \nzugunsten des allgemeinen Haushalts verwendet werden kann. Abgesehen davon \nschließt selbst ein wirksamer Haushaltsvermerk über die Zweckbindung nicht aus, \ndaß die Ausgaben, auf deren Deckung die zweckgebundenen Einnahmen \nbeschränkt sind, daneben nicht auch aus allgemeinen Deckungsmitteln gedeckt \nwerden können.\n\n130\n\nVgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen, \nGemeindehaushaltsrecht Nordrhein-\nWestfalen, 5. Aufl. 1997, Rdnr. 1 \nzu § 17 GemHVO.\n\n131\n\nSoweit zur Begründung des Ausschlusses der erwirtschafteten \nAbschreibungsbeträge von der kalkulatorischen Verzinsung auf das Urteil des Senats \nvom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, a.a.O., S. 101, und die darin verwendete \nFormulierung der \"vorübergehenden Verausgabung\" verwiesen wird, \n\n132\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 1998, \na.a.O., S. 229,\n\n133\n\ngeht dies fehl. Denn die in dem genannten Urteil des Senats für zulässig \ngehaltene \"vorübergehende Verausgabung\" von Abschreibungsbeträgen zugunsten \ndes allgemeinen Haushalts bezog sich ersichtlich auf die haushaltsnützige \nVerwendung dieser Beträge bis zur Wiederbeschaffung und besagt deshalb noch \nnichts über deren Behandlung bei der Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung \nnach diesem Zeitpunkt.\n\n134\n\nSoweit danach über die Gebühren vereinnahmte Abschreibungsbeträge \nzugunsten des allgemeinen Haushalts verwendet worden sind, mag dies zu \nfaktischen Benachteiligungen führen, \n\n135\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 236 f.,\n\n136\n\nein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 KAG a.F. bzw. ein widerrechtliches Verhalten ist \ndarin nicht zu sehen.\n\n137\n\nAufgrund der dargelegten unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen \nder kalkulatorischen Kostenarten erledigt sich auch der - wiederholte - Hinweis des \nVerwaltungsgerichts auf den Umstand, daß eine Gebührenkalkulation auf der \nGrundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats gegenüber den von ihm, \ndem Verwaltungsgericht, alternativ für zulässig erachteten Kalkulationsmodellen zu \neinem \"erhöhten Kapitalendwert\" bzw. zu einer \"Überdeckung\" oder einer \n\"doppelten\" Verrechnung der Geldentwertungsrate führe. \n\n138\n\nVgl. das hier angefochtene Urteil des VG \nGelsenkirchen, S. 12 UA, zugleich Urteil vom \n5. November 1998, a.a.O., S 20 f., VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 9. Oktober 1997, a.a.O., S \n34.\n\n139\n\nDies ist die Folge dieser unterschiedlichen Zweckbestimmungen, mithin \nsystemimmanent und mit Blick auf die beabsichtigte Stärkung der \nEigenkapitalausstattung der Gemeinde auch gewollt.\n\n140\n\nDie insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten und in § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG \na.F. statuierten betriebswirtschaftlichen Grundsätze vermögen an der \nfinanzwirtschaftlichen Funktions- und Zweckbestimmung der kalkulatorischen \nKostenarten nichts zu ändern. Denn anders als das Verwaltungsgericht meint, hat \nder Landesgesetzgeber selbst die Übernahme betriebswirtschaftlicher Grundsätze \nder Kostenrechnung nicht als Übertragung (materieller) kaufmännischer \nZielsetzungen in die öffentliche Haushaltswirtschaft verstanden; vielmehr sei die \nMethode der betriebswirtschaftlichen Kostenberechnung lediglich ein \"Instrument \nzur optimalen Erreichung finanzwirtschaftlicher Zwecke\", \n\n141\n\nvgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35,\n\n142\n\num den Anforderungen des Periodenprinzips gerecht zu werden und die mit der \n\"einfachen Einnahmen-Ausgabenrechnung\" allein nicht zu lösende Verteilung der \nAusgaben \"entsprechend dem Verbrauch der durch sie beschafften Güter auf die \neinzelnen Nutzungsperioden\" zu gewährleisten.\n\n143\n\nVgl. LT-Drucks. 6/810, S. 34.\n\n144\n\nDer Einwand des Verwaltungsgerichts, in bezug auf den Ausschluß der \n\"Abschreibungen unter Null\" weiche die Rechtsprechung des erkennenden Senats \nselbst von dem im Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 233, näher erläuterten \nBegriff der betriebswirtschaftlichen Grundsätze ab,\n\n145\n\nvgl. das angefochtene Urteil, S. 9 UA, zugleich \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 1998, \na.a.O., S. 19,\n\n146\n\ngreift nicht durch. Wie bereits ausgeführt, ist auf die betriebswirtschaftlichen \nGrundsätze nur abzustellen, soweit das Gesetz keine eigenständige Regelung trifft. \nEine solche Regelung hat der erkennende Senat aber § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz \nKAG a.F. entnommen, wonach die Abschreibungen nach der mutmaßlichen \nNutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind. Ein Rückgriff auf davon \nabweichende betriebswirtschaftliche Grundsätze scheidet danach aus. \n\n147\n\nDaß vor diesem Hintergrund die vom Verwaltungsgericht angeführten \nKalkulationsgrundsätze aus anderen Rechtsgebieten, wie etwa aus dem Handels-, \ndem Steuer- und dem Preisprüfungsrecht - die im übrigen jeweils eigenen \nfinanzpolitischen Zielvorgaben folgen -,\n\n148\n\nvgl. die unterschiedlichen Zielsetzungen in der \nHandels- und Steuerbilanz einerseits und in der \nKostenrechnung andererseits: Wöhe, a.a.O., S. \n1263,\n\n149\n\nfür die Bestimmung des Sinns und Zwecks der gemeindlichen \nGebührenkalkulation unbeachtlich sind, bedarf keiner näheren Erläuterung.\n\n150\n\nDie Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer \nVerzinsung des aufgewandten Kapitals auf der Grundlage von Anschaffungs-\n(rest)werten mit einem Nominalzins führt weder zu einer Verletzung des \nÄquivalenzprinzips,\n\n151\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 235,\n\n152\n\nnoch zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit ein solcher Verstoß \nwegen einer Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen gegenüber der \nAllgemeinheit angenommen wird,\n\n153\n\nvgl. etwa VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 1998, \na.a.O., S. 228 f.,\n\n154\n\nwird übersehen, daß Art. 3 Abs. 1 GG dem Gebührengesetzgeber bei der \nAufstellung der Gebührensätze einen weiten Entscheidungsspielraum beläßt. Art. 3 \nAbs. 1 GG fordert in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang nur, daß sich \"die \nVerknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten \nGebühren nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen \noder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als \nsachgerecht erweist\".\n\n155\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 \nBvL 5/76-, BVerfGE 50, 217 (227); BVerwG, \nBeschluß vom 19. September 1983, a.a.O., \nBeschluß vom 25. März 1985, a.a.O., S. 130.\n\n156\n\nInsoweit ist in die Bewertung der Umstand einzustellen, daß die \nGebührenpflichtigen der Gemeinde gegenüber - anders als die Steuerzahler - in \neinem besonderen Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis stehen (§ 4 Abs. 2 KAG \na.F.) und aus der Leistungserbringung seitens der Gemeinde einen besonderen \nVorteil erlangen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F.), der es sachlich grundsätzlich \nrechtfertigt, die Gebührenpflichtigen finanziell stärker zu belasten als den \nSteuerzahler. \n\n157\n\nAuch die Ansätze der kalkulatorischen Kosten im einzelnen ergeben, soweit der \nvorliegende Fall Anlaß zur Überprüfung gebietet, zu durchgreifenden rechtlichen \nBedenken keinen Anlaß.\n\n158\n\nSie haben auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung 1996 und der in \nzulässiger Weise nachgereichten,\n\n159\n\nvgl. zur Zulässigkeit des Nachschiebens von \nBetriebsabrechnungen und sonstigen \nNachberechnungen: OVG NRW, Urteil vom 5. \nAugust 1994, a.a.O., S. 239 sowie etwa OVG NRW, \nUrteil vom 19. September 1997, a.a.O., \n\n160\n\nNachberechnung Bestand.\n\n161\n\nDie in der Nachberechnung nunmehr mit 11.388.500,00 DM ausgewiesenen \nkalkulatorischen Abschreibungen sind, wie oben dargelegt, in methodischer Hinsicht \nin zulässiger Weise nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden. Die \nzur Anwendung gelangten Abschreibungssätze von 1,5 % (für vor 1962 hergestellte \nKanäle) und 1,0 % (für ab 1962 hergestellte Kanäle) hat der Senat ebenso für \nzulässig erachtet, wie die Einbeziehung von anlagenbezogenen Eigenleistungen in \ndie Ermittlungen des Wiederbeschaffungszeitwertes. Diese waren bislang lediglich \nfür den Zeitpunkt ab 1987 berücksichtigt worden, sind in der Nachberechnung \nnunmehr zu Recht auf den Zeitraum bis 1986 einschließlich in Ansatz gebracht \nworden. Methodische Fehler bei der nachträglichen Einbeziehung dieser Kosten sind \nnicht ersichtlich; insbesondere ist der neu berücksichtigte Anteil der \nIngenieureigenleistung von 5 % lediglich auf den Wiederbeschaffungszeitwert bis \n1986 einschließlich bezogen worden. Die Höhe des insoweit zur Anwendung \ngelangten Prozentsatzes von 5 % ist nicht zu beanstanden; \n\n162\n\nvgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 20. \nMärz 1997, a.a.O., Urteil vom 24. Juni 1998, \na.a.O.,\n\n163\n\nGegenteiliges ist nicht geltend gemacht worden.\n\n164\n\nDemgegenüber war die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen in der \nGebührenbedarfsberechnung (21.441.700,00 DM) fehlerhaft, da in unzulässiger \nWeise Zinsen für \"Anlagen im Bau\" von 275.800,00 DM berücksichtigt worden sind, \ndarüber hinaus der bei der Ermittlung des Anschaffungswertes im Fall der \nRückrechnung grundsätzlich erforderliche Abschlag, \n\n165\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997, \na.a.O.,\n\n166\n\nunterblieben und das Abzugskapital nach der unzulässigen Prozentmethode,\n\n167\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 9 A \n2933/95 -, StuGR 1998, 306, \n\n168\n\nberechnet worden ist. Mit der vorliegenden Nachberechnung sind diese Fehler \njedoch beseitigt worden. \"Anlagen im Bau\" sind in der Berechnung des \nAnschaffungswertes nicht mehr enthalten. \n\n169\n\nFür den 31. Dezember 1995/1. Januar 1996 ergibt sich auf der Grundlage der Ist-\nKosten-Rechnung ein Anschaffungswert des Entwässerungsnetzes von \n425.990.559,00 DM, \n\n170\n\nvgl. zum identischen Wert: OVG NRW, Urteil \nvom 24. Juni 1998, a.a.O., S. 23 UA,\n\n171\n\nder aufgrund der Zugänge im Jahr 1996 (8.430.028,00 DM) unter gleichzeitiger \nBerücksichtigung der Abgänge (568.716,00 DM) auf 433.851.871,00 DM zu erhöhen \nist. Abzüglich der Gesamtsumme der nicht indexierten Abschreibungen \n(124.320.424,00 DM) errechnet sich ein Restbuchwert zum 31. Dezember 1996 von \n309.531.447,00 DM. Dieser Wert ist niedriger als der mit 310.020.400,00 DM (ohne \ndie Anlagen im Bau) in der Gebührenbedarfsberechnung veranschlagte \nAnschaffungsrestwert und soll daher - zugunsten der Gebührenpflichtigen - der \nweiteren Berechnung zugrundegelegt werden.\n\n172\n\nDer genannte Betrag ist um die Ingenieureigenleistungen für den Zeitraum bis \n1986 in Höhe von 12.594.109,00 DM einschließlich,\n\n173\n\nvgl. die Ermittlung in: OVG NRW, Urteil vom 24. \nJuni 1998, a.a.O., S. 23 UA,\n\n174\n\nauf 322.125.556,00 DM zu erhöhen. Abzüglich des für den Zeitraum der \nRückrechnung bis 1990 einschließlich anzusetzenden Abschlags von 8,44 % \n(24.679.113,00 DM),\n\n175\n\nvgl. die Ermittlung in: OVG NRW, Urteil vom 24. \nJuni 1998, a.a.O., S. 23 UA,\n\n176\n\nverbleibt ein Anschaffungsrestbuchwert von 297.446.443,00 DM. \n\n177\n\nHiervon ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG a.F. der noch nicht \nabgeschriebene Teil des Abzugskapitals abzuziehen. \n\n178\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997, \na.a.O..\n\n179\n\nNach der Neuberechnung des Beklagten, die nicht mehr nach der \nProzentmethode vorgenommen worden ist und der Berechnung des Senats im \nVerfahren 9 A 1921/95 entspricht, ergibt sich ein Betrag von 40.958.712,00 DM. \nAusgehend von einem hieraus zu ermittelnden Restbuchwert von 256.487.731,00 \nDM errechnet sich unter Anwendung eines - wie oben dargelegt - zulässigen \nNominalzinssatzes von 8 % ein Zinsbetrag von rund 20.519.018,00 DM. Zuzüglich \nder veranschlagten Zinsen für Geräte im Gebührenbereich in Höhe von 15.100,00 \nDM ergibt sich danach ein Zinsbetrag von insgesamt 20.534.118,00 DM.\n\n180\n\nDer in Ansatz gebrachte Zinssatz von 8 % entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Senats. \n\n181\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 238.\n\n182\n\nEine Verpflichtung, diesen Zinssatz im Rahmen der Kostenprognose und der der \nGemeinde zum Zweck der Gewährleistung einer \"angemessenen Verzinsung\" (§ 6 \nAbs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG a.F.) eröffneten Befugnis zur Bestimmung eines \neinheitlichen Zinssatzes zu reduzieren, bestand nicht. Der Ansatz von 8 % bewegt \nsich noch innerhalb des hierdurch eröffneten Prognose- und Ermessensspielraums; \ninsbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. Angesichts der im vorzitierten \nVerfahren erfolgten Ermittlung des Zinssatzes auf der Grundlage des langfristigen \nDurchschnittszinssatzes für die Jahre 1952 bis 1992 konnte davon ausgegangen \nwerden, daß die - kurzfristige - Zinsentwicklung der Jahre 1993 bis einschließlich \n1996 eine langfristig niedrigere Tendenz des maßgebenden Durchschnittszinssatzes \nnicht vermittelte und daher bei der Bestimmung des ansatzfähigen Zinssatzes außer \nBetracht bleiben konnte.\n\n183\n\nSchließlich sind die in der Gebührenbedarfsberechnung 1996 aufgeführten \nPersonalkosten i.H.v. 2.038.000,00 DM ebenso wie die \"ZVA-Kosten\" entsprechend \nder Rechtsprechung des erkennenden Senats,\n\n184\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A \n2251/93 -, StuGR 1995, 486, \n\n185\n\num die anlagenbezogenen Eigenleistungen bereinigt worden. \n\n186\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß in den veranschlagten Personalkosten \nKosten für Mitarbeiter enthalten sind, die nach der Prognose im \nVeranlagungszeitraum 1996 nicht für die gemeindliche Einrichtung \nAbwasserbeseitigung tätig werden sollten, oder daß etwa die anteiligen Kosten der \nQuerschnittsämter der Höhe nach fehlerhaft veranschlagt worden sind, sind nicht \nersichtlich. Der veranschlagte Betrag ist auch der Höhe nach nicht geeignet, den \nerkennenden Senat im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu weitergehenden \nSachverhaltsermittlungen zu veranlassen. Er bewegt sich nach der aus einer Vielzahl \nvon Verfahren gewonnenen Erfahrung des erkennenden Senats in einem für \ngebührenkalkulierende Einrichtungen der Abwasserbeseitigung üblichen Rahmen. \nDer Personalkostenansatz läßt auch im Verhältnis zu den veranschlagten \nGesamtkosten von 72.112.646,00 DM (rund 2,8 %) nicht einmal ansatzweise ein \nsignifikantes Ungleichgewicht erkennen, das auf die unzulässige Einbeziehung \nbetriebsfremder Kosten hindeuten könnte. \n\n187\n\nInsgesamt errechnen sich unter Berücksichtigung der übrigen unstreitigen \nKosten der Gebührenbedarfsberechnung 1996 ohne die Kosten für die Fortführung \ndes Kanalkatasters (35.000,00 DM) Gesamtkosten in Höhe von 71.665.164,00 DM. \nDer sich gegenüber dem veranschlagten Gebührenaufkommen von 72.112.646,00 \nDM ergebende Differenzbetrag (447.482,00 DM) liegt selbst unter Zugrundelegung \ndes niedrigeren Anschaffungsrestwertes aus der Ist-Kosten-Rechnung mit rund 0,6 \n% vom gerechtfertigten Kostenansatz deutlich unterhalb der Bagatellgrenze von 3 %. \nDie Gebührensätze haben danach auch ohne eine Entscheidung darüber, ob Kosten \nder Fortführung des Kanalkatasters nur abgeschrieben oder aber in voller Höhe im \nZeitpunkt der Zahlung angesetzt werden können, Bestand.\n\n188\n\nVgl. zur Tendenz, derartige Kosten als nicht \nabschreibungsfähig, sondern als im Zeitpunkt der \nZahlung ansatzfähig anzusehen: OVG NRW, Urteil \nvom 24. Juni 1998, a.a.O., S. 24 UA.\n\n189\n\nAuch die Ermittlung des Schlüssels für die Verteilung der Kosten auf die Sparten \nSchmutzwasser (58 %) und Niederschlagswasser (42 %) in dem der \nGebührenberechnung zugrundeliegenden Gutachten vom 18. August 1995 keinen \ndurchgreifenden Bedenken. Das Ausgangsgutachten vom 24. Juli 1992 ist bereits \nvom erkennenden Senat überprüft und insbesondere von der Methodik her für \nbeanstandungsfrei erachtet worden.\n\n190\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997 a.a.O.. \n\n191\n\nDie nun vorliegende, an die aktuellen Verhältnisse angepaßte Neubewertung \nvom 18. August 1995 ist auf der Grundlage der insoweit bestätigten methodischen \nAnsätze erfolgt, wobei lediglich Korrekturen bei der Einzelbewertung aufgrund der \nKosten- und Abgabenentwicklung vorgenommen worden sind. Substantiierte \nEinwände, die gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind nicht geltend \ngemacht worden und drängen sich dem Senat auch nicht auf.\n\n192\n\nDie von der Stadt G. praktizierte Art und Weise der Ermittlung der \nbefestigten Grundstücksflächen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die aufgrund \nder \"Selbstveranlagung\" trotz der von der Stadt G. herangezogenen weiteren \nErkenntnisquellen, der Plausibilitätskontrolle und des ständigen \nVeränderungsdienstes verbleibenden Ungerechtigkeiten sind aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. \n\n193\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997, \na.a.O.\n\n194\n\nEs liegt auf der Hand, daß die Kosten einer Ermittlung/Vermessung der einzelnen \nbefestigten Grundstücksfläche vor Ort bei ca. 33.000 Grundstücken völlig außer \nVerhältnis zu dem Gerechtigkeitsgewinn stehen würden.\n\n195\n\nAnhaltspunkte dafür, daß auf der Grundlage der hiernach wirksamen \nSatzungsbestimmungen die individuelle Heranziehung der Höhe nach Fehler \naufweist, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.\n\n196\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n197\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n198","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-01/9-a-5715-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-01/9-a-5715-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114392","retrieved":"2026-07-09 00:06:15.001700+00:00"}}