{"status":"available","doknr":"OLD114390","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0901.9A3342.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-01","aktenzeichen":"9 A 3342/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. weg 15 \nin R. , das an die städtischen Einrichtungen der \nAbwasser- und Abfallbeseitigung angeschlossen ist.\n\n3\n\nMit Heranziehungsbescheid für Grundbesitzabgaben vom \n16. Januar 1995 zog der Beklagte den Kläger für das genannte \nGrundstück und das Jahr 1995 unter anderem zu Abwasser- und \nAbfallbeseitigungsgebühren heran; wegen der Berechnung der \nGebühren im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides Bezug genommen.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen \nKlage erhoben.\n\n5\n\nWährend des Klageverfahrens setzte der Rat der Stadt \nR. mit der 7. Änderungssatzung vom 20. Dezember \n1996 den Grenzwert für den Abzug der nachweislich auf dem \nGrundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen \nunter anderem rückwirkend für das Jahr 1995 auf 20 cbm/Jahr \nherab (§ 2 Abs. 4 Satz 4 in der Fassung des § 1 Nr. 1 der 7. \nÄnderungssatzung vom 20. Dezember 1996).\n\n6\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger, soweit diese \nsich gegen die Erhebung der Abwasserbeseitigungsgebühren \ngerichtet hat, geltend gemacht, daß die Gebühren, insbesondere \nim Vergleich zu süddeutschen Städten, überhöht seien. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom \n16. Januar 1995 hinsichtlich der \nfestgesetzten \nAbwasserbeseitigungsgebühren und \nAbfallentsorgungsgebühren und den \nWiderspruchsbescheid vom 3. März 1995 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat die Auffassung vertreten, daß der Gebührensatz gemäß \nden insoweit geltenden rechtlichen Anforderungen kalkuliert \nworden und der auf dieser Grundlage erlassene \nHeranziehungsbescheid daher rechtmäßig sei.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot \nstattgegeben. Hinsichtlich der Abwasserbeseitigungsgebühren \nhat es zur Begründung ausgeführt, daß das Abzugskapital zu \ngering bemessen worden sei, da Kanalanschlußbeiträge insoweit \nnicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus liege eine \nVerletzung des Kostenüberschreitungsverbots auch deshalb vor, \nweil die hier zur Anwendung gelangte Kalkulationsmethode der \nKombination von Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten i.V.m. einer kalkulatorischen \nVerzinsung mit einem Nominalzinssatz nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen unzulässig sei. Wegen der \nweiteren Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die in bezug auf die \nAbwasserbeseitigungsgebühren zugelassene Berufung des \nBeklagten. Zur Begründung macht er im wesentlichen folgendes \ngeltend: Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts \nseien die Kanalanschlußbeiträge bei der Erstellung der \nGebührenbedarfsberechnung dem Abzugskapital zugeordnet und \nsomit bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen nicht dem \nzu verzinsenden Kapital zugerechnet worden. Die angewandte \nKalkulationsmethode entspreche den Vorgaben des \nKommunalabgabengesetzes und der neueren Rechtsprechung des \nBerufungsgerichts. Die Umlage der Personalkosten für das \nLeitungspersonal erfolge nach dem Gesamtkostenverfahren, einem \nvereinfachenden Alternativverfahren, das ebenfalls von der \nKommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung \nals praxisnahes Verfahren anerkannt sei. Soweit geltend \ngemacht worden sei, daß bergbaubedingte Schäden und \nBelastungen unzulässigerweise auf die Gebührenpflichtigen \nabgewälzt würden, sei darauf hinzuweisen, daß weder im \nHaushaltsplan noch in der Gebührenbedarfsberechnung \nSchadensersatzleistungen für Bergbauschäden kalkuliert würden. \nDie Stadt R. mache gleichwohl Schadensersatz \ngegenüber dem Bergbau geltend. Dieser werde aber seitens des \nBergbaus nicht in Geld, sondern im Wege der sog. \nNaturalrestitution geleistet. Die Festlegung der mutmaßlichen \nNutzungsdauer der Abwasseranlagen auf 50 Jahre sei in der \nSiedlungsverdichtung, der Werkstoffbeschaffenheit und der \nZunahme von allgemeinen Haftungsansprüchen begründet. Bei der \nkalkulatorischen Verzinsung sei ein Nominalzinssatz von 8 % in \nAnsatz gebracht worden, der sich auf der Grundlage der \nRechtsprechung des Berufungsgerichts rechtfertige. In seinem \nUrteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - habe das \nBerufungsgerichts für den langfristigen Zeitraum von 1952 bis \n1992 einen derartigen Zinssatz für zulässig erachtet. Die \nDurchschnittsverhältnisse, die bei der Ermittlung des \nZinssatzes für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum \n1995 zugrundezulegen seien, hätten angesichts des lediglich um \ndrei Jahre erweiterten Betrachtungszeitraums eine Herabsetzung \ndes langfristigen durchschnittlichen Zinssatzes nicht geboten. \nAbschließend werde auf das nunmehr vorliegende \nBetriebsergebnis hingewiesen, das eine Kostenunterdeckung \nausweise.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage gegen die \nHeranziehung zu \nAbwasserbeseitigungsgebühren \nabzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung macht er im wesentlich folgendes geltend: Es \nbestehe der Verdacht, daß der Beklagte die Kosten für das \nLeitungspersonal nicht entsprechend den Empfehlungen der \nKommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung, \nsondern willkürlich umgelegt habe. In den vergangenen Jahren, \nalso auch im Veranlagungsjahr 1995, habe die Stadt \nR. auf Schadensersatzforderungen gegenüber dem \nBergbau ganz oder fast ganz verzichtet, die durch die \nBeseitigung von Bergbauschäden verursachten Kosten jedoch zu \nLasten des Gebührenzahlers in der Gebührenkalkulation bei \nverschiedenen Kostenarten (Unterhaltung der Abwasseranlagen, \nAbschreibung, Verzinsung) in Ansatz gebracht. Entsprechendes \ngelte hinsichtlich der Schadensersatzforderungen gegen \nEinleiter, die durch ihre Einleitungen Schäden an den \nEntwässerungsanlagen verursacht hätten. Soweit im Rahmen der \nNaturalrestitution neue Anlagen erworben worden seien, würden \ndiese nicht in den Unterlagen erscheinen. Wie dieser \nVermögenszuwachs bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt \nworden sei, sei ebenso unklar wie der Umgang mit den nicht \nmehr benötigten Brunnen und anderen überflüssigen Anlagen. Im \nübrigen werde die behauptete Naturalrestitution bezweifelt. \nDie Abschreibungszeit für Abwasseranlagen von 50 Jahren sei \nungewöhnlich kurz. Angesichts der Information, daß nur zwei \nBaufirmen für Kanalbaumaßnahmen im Geschäft seien, habe er \nZweifel, daß für Kanalbaumaßnahmen im Jahr 1995 die \nAusschreibung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die \nBehauptung des Beklagten, das Abzugskapital sei nicht zu \ngering bemessen, sei eine späte Ausrede. Diese Behauptung \nwerde vom Tatbestand des Urteils widerlegt. Die Höhe des \nZinssatzes von 8 % lasse die Niedrigzinsphase außer Betracht \nund sei daher willkürlich. Aus dem Abwasserbeseitigungskonzept \ngehe nicht hervor, daß die Kanalsanierungsmaßnahmen aus den \nüber die Abschreibungen erzielten Rücklagen finanziert würden. \nObwohl die Abschreibungen für diesen baulichen Zweck in die \nAbwassergebühr eingerechnet worden seien, würden sie \nwiderrechtlich für ganz andere Zwecke ausgegeben. Im übrigen, \nhinsichtlich der zur Anwendung gelangten Kalkulationsmethoden, \nmacht der Kläger sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts \nzu eigen. Darüber hinaus trägt er vor, daß auch die von der \nStadt R. veranschlagten Genossenschaftsbeiträge \nzur Emschergenossenschaft zu hoch seien, weil die \nGenossenschaftsbeiträge des Bergbaus zum Haushalt der \nEmschergenossenschaft zu niedrig bemessen seien. Die \nEmschergenossenschaft betreibe in ihrem Genossenschaftsgebiet \nrund 100 Entwässerungspumpwerke zur Entwässerung von \nPolderflächen. Nach telefonischer Auskunft der \nEmschergenossenschaft würden der größere Teil der \nEnergiekosten und die anderen laufenden Betriebskosten der \nPumpen von den Mitgliedskommunen bezahlt. Entsprechendes \ntreffe auch auf den Lippeverband zu. Die laufenden \nBetriebskosten der Entwässerungspumpwerke seien jedoch \nausschließlich von den Bergwerksgesellschaften zu übernehmen, \nda die Entwässerung der Polderflächen allein zur Vermeidung, \nVerminderung und Beseitigung von Bergschäden in der Landschaft \ndienten.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der hierzu sowie zum Verfahren 9 A 3341/98 \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, auf das \nLehrbuch von Wöhe \"Einführung in die allgemeine \nBetriebswirtschaftslehre\", 19. Auflage 1996, sowie auf weitere \nbetriebswirtschaftliche Lehrbücher (Schmidt, Kostenrechnung, \n1996; Mayer/Liessmann/Mertens, Kostenrechnung, 6. Aufl. 1996; \nSteger, Kosten- und Leistungsrechnung, 1996; Hoitsch, Kosten- \nund Erlösrechnung, 2. Aufl. 1997; Freidank, Kostenrechnung, 6. \nAufl. 1997; Kicherer, Kosten- und Leistungsrechnung, 1998; \nSchweitzer/Küpper, Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 7. \nAufl. 1998) Bezug genommen; die vorgenannten \nVerwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen sind zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet. \n\n21\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 16. Januar \n1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März \n1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr \n1995 Abwasserbeseitigungsgebühren festgesetzt worden sind.\n\n22\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung ist die \nGebührensatzung der Stadt R. für die \nAbwasserbeseitigung vom 21. Dezember 1990 in der Gestalt der \n5. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1994 und der 7. \nÄnderungssatzung vom 20. Dezember 1996 (AGS). Deren Regelungen \nsind, soweit die Satzung im Berufungsverfahren der rechtlichen \nÜberprüfung unterliegt, gültiges Satzungsrecht. \n\n23\n\nDer Gebührenmaßstab (einheitlicher Frischwassermaßstab nach § 2 AGS) ist für die \nUmlegung der Kosten sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der \nNiederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab \ni.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der für den Veranlagungszeitraum 1995 \ngeltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1992, GV NRW S. 561 (KAG \na.F.).\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A \n3373/96 -, NVwZ-RR 1998, 392, m.w.N..\n\n25\n\nEr ist von der Klägerseite im Verfahren nicht beanstandet worden. Konkrete \nAnhaltspunkte, die in bezug auf die Siedlungsstruktur,\n\n26\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 25. Februar 1972 \n- 7 B 92/70 -, KStZ 1972, 111 (112); OVG NRW, Urteil \nvom 15. April 1991 - 9 A 803/88 -, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, insoweit nicht veröffentlicht, Urteil \nvom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 -, \n\n27\n\nin der Stadt R. für seine Unzulässigkeit sprechen, drängen sich dem erkennenden \nSenat aus den vorliegenden Unterlagen nicht auf, so daß auch unter der Geltung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes (§§ 125 Abs. 1, 86 Abs. 1 VwGO) eine weitere Aufklärung des \nSachverhalts in dieser Richtung nicht geboten ist.\n\n28\n\nSoweit die Regelung in § 2 Abs. 4 der Gebührensatzung i.d.F. der 5. Änderungssatzung \nvom 22. Dezember 1994 hinsichtlich des Grenzwertes von 60 cbm für den Abzug von \nnachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen für \nlaufend wiederkehrende Verwendungszwecke (§ 2 Abs. 4 a der Gebührensatzung) und des \ndarüber hinaus festgelegten vollständigen Ausschlusses von zur Speisung von \nHeizungsanlagen verbrauchtem, von hauswirtschaftlich genutztem und von zum Sprengen \nvon Hof und Vorgärten verwendetem Wasser (§ 2 Abs. 4 b-d der Gebührensatzung) \nangesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden \nSenats,\n\n29\n\nvgl. die Zusammenfassung in OVG NRW, Urteil vom \n19. September 1997, a.a.O.,\n\n30\n\nbegründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt R. diesen Bedenken \nRechnung getragen. Mit der 7. Änderungssatzung vom 20. Dezember 1996 hat er \nrückwirkend unter anderem für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1995 die \nAusschlußtatbestände des § 2 Abs. 4 b - d der Gebührensatzung aufgehoben und den nunmehr \nfür sämtliche zurückgehaltenen oder verbrauchten Wassermengen geltenden Grenzwert auf 20 \ncbm reduziert. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert \nunter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den \nVeranlagungszeitraum nicht zwingend geboten. Vielmehr sind im Rahmen des dem \nOrtsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten \nOrganisationsermessens,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997, \na.a.O., m.w.N.,\n\n32\n\netwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der \nGebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die \nsich ergebenden Jahresbeträge liegen mit 68,00 DM (3,40 DM - § 3 Abs. 1 AGS - x 20 cbm), \n38,00 DM (1,90 DM - § 3 Abs. 2 AGS - x 20 cbm) und 30,00 DM (1,50 DM - § 3 Abs. 3 \nAGS - x 20 cbm) unter der Schwelle der Erheblichkeit.\n\n33\n\nDie hier streitigen Gebührensätze des § 3 AGS begegnen im Ergebnis keinen materiell-\nrechtlichen Bedenken.\n\n34\n\nEin Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. liegt \nnicht vor.\n\n35\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß in den in der Gebührenkalkulation mit \n3.189.544,00 DM veranschlagten Personalkosten Kosten für Mitarbeiter enthalten sind, die \nnach der Prognose im Veranlagungszeitraum 1995 nicht für die gemeindliche Einrichtung \nAbwasserbeseitigung tätig werden sollten, oder daß etwa die anteiligen Kosten der \nQuerschnittsämter der Höhe nach fehlerhaft veranschlagt worden sind, sind nicht ersichtlich. \nDas zur Ermittlung der anteiligen Kosten der zentralen Verwaltungsbereiche \n(Verwaltungsgemeinkosten) praktizierte und vom Beklagten im Berufungsverfahren erläuterte \nGesamtkostenverfahren läßt fehlerhafte methodische Ansätze nicht erkennen. Der \nveranschlagte Betrag ist auch der Höhe nach nicht geeignet, den erkennenden Senat im \nRahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu weitergehenden Sachverhaltsermittlungen zu \nveranlassen. Er bewegt sich nach der aus einer Vielzahl von Verfahren gewonnenen \nErfahrung des erkennenden Senats in einem für gebührenkalkulierende Einrichtungen der \nAbwasserbeseitigung üblichen Rahmen. Der Personalkostenansatz läßt auch im Verhältnis zu \nden veranschlagten Gesamtkosten von 30.895.016,00 DM (10,3 %) bzw. 25.232.906,00 DM \n(12,6 %) nicht einmal ansatzweise ein signifikantes Ungleichgewicht erkennen, das auf die \nunzulässige Einbeziehung betriebsfremder Kosten hindeuten könnte. \n\n36\n\nAuch die Veranschlagung der Verbandsbeiträge mit insgesamt 11.181.933,00 DM \n(Emschergenossenschaft: 11.082.594,00 DM; Lippeverband: 99.339,00 DM) hält der \nrechtlichen Überprüfung stand. Der Vortrag, die Verbände entwässerten durch \nBergsenkungen entstandene Polderflächen und der überwiegende Teil der laufenden \nBetriebskosten der hierfür erforderlichen Pumpen werde von den Mitgliedskommunen \nbezahlt, obwohl diese Pumpwerke allein zur Vermeidung, Verminderung oder Beseitigung \nvon Bergschäden in der Landschaft dienten, rechtfertigt selbst dann, wenn diese Schilderung \nzuträfe, nicht die Annahme, daß die Kostenprognose insoweit fehlerhaft ist.\n\n37\n\nGemäß § 7 Abs. 1 KAG a.F. ist die Gemeinde berechtigt, die von ihr für die \nMitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband zu zahlenden Beiträge und Umlagen \nnach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KAG a.F. durch Gebühren denjenigen \naufzuerlegen, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen \nder Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Nach \ndem Gesetzeswortlaut sind damit sämtliche seitens der Gemeinde dem Verband geschuldeten \n(... zu zahlenden ...) Verbandslasten durch eine selbständige Abwälzungsgebühr umlegbar, da \n§ 7 Abs. 1 KAG a.F. darauf ausgerichtet ist, den Gemeinden eine vollständige \nRefinanzierungsmöglichkeit bezüglich der in § 7 Abs. 1 KAG a.F. aufgeführten \nVerbandslasten zu verschaffen. Den Kreis derjenigen, auf die die (gesamten) Verbandslasten \numgelegt werden können, legt § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. auf diejenigen fest, die - überhaupt \n- Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband - \nallgemein - durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Das \nGesetz enthält keine Verknüpfung dahin, daß den Betreffenden Verbandslasten nur für die \nspeziell von ihnen benutzten Verbandsanlagen oder den ihnen durch den Verband im \nEinzelfall konkret gewährten Vorteil überbürdet werden dürfen. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli \n1997 - 9 A 2933/95 - StuGR 1998, \n306.\n\n39\n\nStatt eine selbständige Abwälzungsgebühr zu erheben, können die Verbandslasten auch \nim Rahmen einer Benutzungsgebühr, hier der Abwasserbeseitigungsgebühr, abgewälzt \nwerden. Dies gilt jedoch nur mit Einschränkungen. In die Entwässerungsgebühren können nur \ndiejenigen Kosten einbezogen werden, die der Gemeinde für ihre Verbandsmitgliedschaft im \nZusammenhang mit der von ihr betriebenen gemeindlichen Einrichtung der \nAbwasserbeseitigung entstehen. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar \n1982 - 2 A 1667/79 -, GemH 1983, 113, \nUrteil vom 1. Februar 1988 - 2 A \n1883/80 -, OVGE 39, 277 (281 f), Urteil \nvom 15. Februar 1989 - 2 A 2452/85 -, \nUrteil vom 22. März 1990 - 2 A \n2113/86 -.\n\n41\n\nEin derartiger Zusammenhang zwischen dem auf das Abpumpen der Polderflächen \nentfallenden Beitragsanteil und der Abwasserbeseitigung durch die Stadt R. liegt auf \nder Hand: würde das Abpumpen unterbleiben, liefen, wie ausdrücklich vorgetragen worden \nist, die Poldergebiete voll und große, zum Teil dicht besiedelte Gebiete stünden unter Wasser. \nIn den dicht besiedelten und damit auch kanalisierten Gebieten würde das Wasser, sei es über \ndie Kanalöffnungen, sei es über undichte Rohre bzw. undichte Rohrverbindungen in die \nKanalisation eindringen und sich angesichts der für diese Wassermassen nicht ausgelegten \nKanalquerschnitte auf- und zurückstauen und damit die Ableitung des Abwassers gefährden, \nwenn nicht gar verhindern. \n\n42\n\nDaß der Grund für die Notwendigkeit, die Poldergebiete zu entwässern, möglicherweise \nallein durch den Bergbau gesetzt worden ist - wie behauptet wird -, mag zutreffen. Hierauf \nkommt es jedoch nicht an. Denn, wie im Fall der selbständigen Abwälzungsgebühr, ist dann, \nwenn - wie hier - der Verband der Gemeinde bzw. den Anschlußnehmern durch seine \nMaßnahmen überhaupt einen Vorteil gewährt, auch über die Benutzungsgebühr insoweit die \nvollständige Refinanzierung zulässig. \n\n43\n\nEine Grenze bei der Veranschlagung der Verbandsbeiträge ist - wie in anderen Fällen der \nKostenprognose auch - lediglich dort gegeben, wo aufgrund des Kenntnisstandes im \nPrognosezeitpunkt eine Reduzierung des Verbandsbeitrages abzusehen und selbst unter \nBerücksichtigung eines etwaigen Prozeßrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere \nals der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft, gewesen wäre.\n\n44\n\nVgl. zum Prognosespielraum zuletzt: OVG NRW, \nBeschluß vom 9. August 1999 - 9 A 3133/97 -.\n\n45\n\nHier ist bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Eine Reduzierung des \nVerbandsbeitrages aus Rechtsgründen war für die Stadt R. im Zeitpunkt der \nKostenprognose Ende 1994 nicht abzusehen. Denn die unter anderem der Finanzierung des \nAusgleichs bergbaubedingter wasserwirtschaftlicher Veränderungen dienenden Beiträge zur \nEmschergenossenschaft und zum Lippeverband, \n\n46\n\nvgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3, 24 ff. des Gesetzes über die \nEmschergenossenschaft - Emschergenossenschaftsgesetz - \n(EmscherGG) vom 7. Februar 1990, GV NRW S. 144, in \nder Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember \n1992, GV NRW 1993, S. 62, und §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3, 25 \nff. des Gesetzes über den Lippeverband - \nLippeverbandsgesetz - (LippeVG) vom 7. Februar 1990, \nGV NRW S. 162, in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 15. Dezember 1992, GV NRW 1993, S. 62,\n\n47\n\nwaren im Veranlagungszeitraum 1995 zu verteilen nach dem Verhältnis zum einen der \nmittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die die Genossen/Mitglieder von der Durchführung \nder Aufgaben der Genossenschaft/des Verbandes haben oder zu erwarten haben und zum \nanderen der Kosten, die die Genossenschaft/der Verband auf sich nimmt, um von \nGenossen/Verbandsmitgliedern herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen \nim Genossenschaftsgebiet/Verbandsgebiets zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder \nauszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Für die Festlegung der \nBeitragsmaßstäbe in den Veranlagungsgrundsätzen reichte eine annähernde Ermittlung der \nVorteile und nachteiligen Veränderungen aus. \n\n48\n\nVgl. §§ 25 Abs. 1 und 3, 26 Abs. 1 \nEmscherGG und § 20 Abs. 1 der Satzung \nfür die Emschergenossenschaft vom \n22. Januar 1991, GV NRW S. 26; § 26 \nAbs. 1 und 3, 27 Abs. 1 LippeVG und \n§ 20 Abs. 1 der Satzung für den \nLippeverband vom 29. Januar 1991, GV \nNRW S. 30.\n\n49\n\nAnhaltspunkte dafür, daß diese Beitragsmaßstäbe als solche mit höherrangigem Recht \nunvereinbar sind, sind nicht gegeben; auch von der Klägerseite sind insoweit keine Einwände \nvorgebracht worden. Daß in Anwendung dieser Grundsätze der den Verbänden zukommende \nBewertungsspielraum überschritten worden ist, ist nicht ersichtlich. Ein Ermessensfehler \nergibt sich insbesondere nicht daraus, daß, wie vorgetragen worden ist, die laufenden \nBetriebskosten für den Betrieb der Pumpwerke zur Entwässerung der Polderflächen zum \nüberwiegenden Teil auf die Mitgliedsgemeinden umgelegt worden seien. Denn die \nMitbeteiligung der Gemeinden der Bergbauregionen an der Entwässerung der Polderflächen \nist dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt. Sie trägt zum einen der unauflösbaren \nGemengelage von Bergbau und gleichzeitigem kontinuierlichem Siedlungsbau in bzw. in der \nNähe von Bergbaugebieten und den insoweit nicht ohne weiteres ausschließlich dem Bergbau \nzuzurechnenden Verursachungsanteilen an den wasserwirtschaftlichen Mißständen in den \nbesiedelten Gebieten und zum anderen den aus dieser Gemengelage sowohl seitens der \nGemeinden als auch seitens des Bergbaus in der Vergangenheit gezogenen Vorteilen \nRechnung. Anhaltspunkte dafür, daß mit der konkreten Ausgestaltung der Kostenaufteilung \n(Kosten des Baus und der Erweiterung der Pumpen sowie der kleinere Teil der laufenden \nBetriebskosten zu Lasten der Bergbauunternehmen, der übrige Teil der laufenden \nBetriebskosten zu Lasten der Gemeinden) die Grenze der lediglich \"annähernd\" zu \nerfolgenden Vorteils- und Nachteilsbemessung überschritten worden ist und seitens der Stadt \nR. im Zeitpunkt der Kostenprognose Ende 1994 für den Veranlagungszeitraum 1995 \nmit einer Änderung der Beitragsbemessung und einer deutlichen Senkung des auf sie \nentfallenden Genossenschafts-/Verbandsbeitrages zu rechnen war, sind weder ersichtlich noch \nvorgetragen. \n\n50\n\nSchließlich hat auch die Veranschlagung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen \nund Zinsen) im Ergebnis Bestand. \n\n51\n\nDie Methode der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ist nicht zu beanstanden.\n\n52\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Ansatz kalkulatorischer Zinsen \nauf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten in Verbindung mit einem Nominalzins auch \ndann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 6 Abs. 1 KAG a.F. in der \nGebührenkalkulation zulässig, wenn die kalkulatorischen Abschreibungen, wie hier teilweise, \nauf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet werden.\n\n53\n\nDies entspricht nach wie vor betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze \n1 u. 2 KAG a.F. und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A \n1248/92 -, GemH 1994, 233 m.w.N., zuletzt bestätigt unter \nBezugnahme auf das mittlerweile in der 19. Auflage \nerschienene betriebswirtschaftliche Standardwerk des \nanerkannten Betriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h.c. mult. \nWöhe, \"Einführung in die allgemeine \nBetriebswirtschaftslehre\", S. 1263, 1266: OVG NRW, \nUrteil vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, StuGR 1998, \n310.\n\n55\n\nSoweit das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß die Ausführungen in \ndem vorgenannten betriebswirtschaftlichen Lehrbuch zu den einzelnen kalkulatorischen \nKosten, insbesondere Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwert und Nominalzinsen \nvom Anschaffungsrestwert, nur jeweils für sich zu betrachten seien, ohne eine Aussage über \neine Kombination beider Rechenweisen zu treffen, fehlt es für eine derartige einschränkende \nInterpretation an konkreten Anhaltspunkten. Vielmehr enthält das entsprechende Kapitel - \nbezeichnenderweise unter der Überschrift \"II. Die Betriebsabrechnung, 1. Die \nKostenartenrechnung, b) Die Erfassung der wichtigsten Kostenarten, dd) Die kalkulatorischen \nKostenarten\" - unter den Gliederungspunkt \"(1) Begriff und Aufgaben\" eine Auflistung der \nwichtigsten in der Betriebswirtschaft anerkannten kalkulatorischen Kostenansätze (Die \nkalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen, der kalkulatorische \nUnternehmerlohn, die kalkulatorischen Wagniszuschläge und die kalkulatorische Miete), die \nin den folgenden Gliederungspunkten (2) - (6) näher erläutert werden und in ihrer Gesamtheit \ngerade ohne jede wechselseitige Einschränkung dem Zweck dienen sollen, die Genauigkeit \nder Kostenrechnung zu erhöhen. \n\n56\n\nDie isolierte, traditionelle Kostenbetrachtung im Rahmen betriebswirtschaftlicher \nGrundsätze, wie sie im Ergebnis in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum \nAusdruck kommt, ist auch nach neuesten Erkenntnissen (weiterhin) zulässig, weil die damit \nverbundenen Kostenanschauungen in der Betriebswirtschaftslehre unverändert mit \nbeachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertreten werden \"und in der Praxis sogar \nüberragende Bedeutung haben.\"\n\n57\n\nVgl. Gawel, Zur Interdependenz kalkulatorischer \nKostenarten in der Gebührenbedarfsberechnung, KStZ \n1999, 61 (91); im übrigen auch: Tettinger, Entgelte in der \nEntsorgungswirtschaft, NWVBl. 1996, 81 (84), sowie die \nin der Fachhochschul- und Universitätsausbildung \nverwendeten aktuellen Werke, wie z. B.: Schmidt, \nKostenrechnung, 1996, S.61 ff. und 75 ff.; Mayer/Liess-\nmann/Mertens, Kostenrechnung, 6. Aufl. 1996, S. 123 ff. \nund 130 ff.; Steger, Kosten- und Leistungsrechnung, 1996, \nS. 189 ff. und 219 ff.; Hoitsch, Kosten- und \nErlösrechnung, 2. Aufl. 1997, S. 233 ff.; Freidank, \nKostenrechnung, 6. Aufl. 1997, S. 111 ff. und 125 ff.; \nKicherer, Kosten- und Leistungsrechnung, 1998, S. 97 ff. \nund 106 ff.; Schweitzer/Küpper, Systeme der Kosten- und \nErlösrechnung, 7. Aufl. 1998, S. 114 ff..\n\n58\n\nAufgrund der durch die ständige Befassung mit der Materie vorhandenen und durch die \nvorzitierten betriebswirtschaftlichen Werke dem erkennenden Senat zusätzlich vermittelten \nSachkunde war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach dem \nAmtsermittlungsgrundsatz nicht geboten. \n\n59\n\nVgl. zur Entbehrlichkeit der Einholung eines \nSachverständigengutachtens bei eigener Sachkunde des \nGerichts etwa: BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 - \n3 C 56.82 -, BVerwGE 68, 177 (182), Beschlüsse vom \n19. November 1998 - 8 B 148.98 -, und vom 11. Februar \n1999 - 9 B 381.98 -, InfAuslR 1999, 365.\n\n60\n\nEin allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen dahingehend, \ndaß es im Veranlagungszeitraum (1995) allgemein bei Wirtschaftsbetrieben (und nicht nur bei \nWirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand) nur noch zulässig gewesen sein soll, eine \nkalkulatorische Nominalverzinsung auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten \nausschließlich i.V.m. Abschreibungen auf Anschaffungswertbasis zu berechnen, ist damit \nentgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten. \n\n61\n\nVgl. Gawel, a.a.O., S. 94 f..\n\n62\n\nNicht gefolgt werden kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Definition des \nBegriffs der betriebswirtschaftlichen Grundsätze seitens des erkennenden Senats verstoße \ngegen juristische Auslegungsgrundsätze und sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, \nweil eine gesetzliche Zielbestimmung bei der Auswahl der betriebswirtschaftlichen \nGrundsätze außer acht gelassen werde.\n\n63\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November \n1998 - 13 K 8767/96 -, GemH 1999, S. 18 ff. (19).\n\n64\n\nAbgesehen davon, daß der innere Zusammenhang der hier zu entscheidenden materiell-\nrechtlichen Fragen mit der vom Verwaltungsgericht angeführten prozessualen \nRechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist, trifft \ndie Kritik auch in der Sache nicht zu. Die Definition der betriebswirtschaftlichen Grundsätze \ni.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. als beachtliche Lehrmeinungen, die für allgemeine \nWirtschaftsbetriebe und nicht für Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand gelten, entspricht \ndem insoweit eindeutigen Willen des Gesetzgebers.\n\n65\n\nDer Landesgesetzgeber hat über § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. gerade in Anerkennung der \nRegelungsdefizite der öffentlichen Haushaltswirtschaft in bezug auf die nach § 4 Abs. 2 KAG \na.F. erforderliche periodengerechte Kostenverteilung den in der Privatwirtschaft \nmaßgebenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewußt den Vorrang eingeräumt, im \nübrigen aber sogar ausdrücklich auf eine erschöpfende Regelung des betriebswirtschaftlichen \nKostenbegriffs aufgrund der in der Betriebswirtschaftslehre herrschenden \nMeinungsverschiedenheiten verzichtet.\n\n66\n\nVgl. LT-Drucks. 6/810 S. 34, 35.\n\n67\n\nDie damit intendierte Übernahme betriebswirtschaftlicher Grundsätze der Privatwirtschaft \nunter bewußtem Verzicht auf eine umfassende normative Entscheidung zwischen \ndivergierenden betriebswirtschaftlichen Auffassungen schließt eine Verengung des zu \nberücksichtigenden Kreises der beachtlichen betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen durch \ndie Rechtsprechung grundsätzlich aus, es sei denn, dem Gesetz selbst sind - sei es durch \nAuslegung sei es durch ausdrückliche Regelungen - bestimmte Festlegungen zu den \nansatzfähigen Kosten zu entnehmen. \n\n68\n\nVgl. zum Vorrang gesetzlicher Vorgaben etwa: OVG \nNRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 233.\n\n69\n\nSoweit es an solchen Vorgaben fehlt, beanspruchen sämtliche in der Betriebswirtschaft \nmit beachtlichem Gewicht vertretenen Lehrmeinungen über § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. \nRechtsgeltung und eröffnen der Gemeinde ein diesbezügliches Wahlrecht. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 233 m.w.N..\n\n71\n\nEs ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte zu entscheiden, welche insoweit zu \nberücksichtigende betriebswirtschaftlich begründete Auffassung \"richtig\" ist.\n\n72\n\nVgl. schon: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1982, \na.a.O., S. 117.\n\n73\n\nIn bezug auf die Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Kosten sind finanzwirtschaftliche \nFestlegungen des Landesgesetzgebers, die eine Beschränkung der zulässigen \nKalkulationsmethoden allein auf das vom Verwaltungsgericht alternativ für zulässig erachtete \nAnschaffungswert- oder Wiederbeschaffungswertmodell geböten, nicht festzustellen. Im \nGegenteil, eine derartige Zielbestimmung widerspricht eindeutig der Intention des \nLandesgesetzgebers, wie sie sich in bezug auf die kalkulatorischen Kosten aus dem Gesetz \nselbst und den zur Auslegung heranzuziehenden Gesetzesmaterialien ergibt.\n\n74\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der erkennende Senat in \nseinem Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., den Sinn und Zweck des Gesetzes dahingehend \ninterpretiert, daß die Gemeinden in die Lage versetzt werden sollen, die dem gemeindlichen \nBetrieb obliegende Aufgabenerfüllung ohne Belastung des allgemeinen Verwaltungshaushalts \nauf Dauer dadurch sicherzustellen, daß kostendeckende Gebühren erhoben werden. \"Aus \ndieser Zielsetzung folgt, daß nicht nur die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen \npagatorischen Ausgaben über Gebühreneinnahmen erwirtschaftet werden müssen, sondern \nauch ausreichende finanzielle Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage anzusammeln \nsind\".\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 236.\n\n76\n\nHieraus allerdings den Schluß zu ziehen, daß danach die Gemeinde durch die \nGebühreneinnahmen am Ende der Nutzungszeit wirtschaftlich so gestellt werden solle wie zu \nderen Beginn,\n\n77\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November \n1998, a.a.O., S. 20, \n\n78\n\nbzw. daß der Gemeinde durch die in einen eigenen Betrieb getätigten Investitionen auf \nDauer weder Nutzen entstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe,\n\n79\n\nvgl. das hier angefochtene Urteil des VG \nGelsenkirchen, S. 11 UA, sowie VG Gelsenkirchen, Urteil \nvom 9. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 -, NWVBl. 1998, 32 \n(33),\n\n80\n\nerweist sich als unzutreffend. Denn eine derartige Zielbestimmung widerspricht eindeutig \nder Intention des Landesgesetzgebers.\n\n81\n\nHiernach sind entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Interdependenz der \nkalkulatorischen Kostenarten (Abschrei-bungen und Zinsen) die kalkulatorischen Zinsen \neinerseits und die kalkulatorischen Abschreibungen andererseits in ihrer jeweiligen \nfinanzwirtschaftlichen Funktion zu trennen.\n\n82\n\nDen kalkulatorischen Zinsen ist dabei gerade nicht eine unmittelbar auf die \nSubstanzerhaltung der jeweiligen zur Leistungserbringung eingesetzten Anlage gerichtete \nFunktion zuzumessen; Zweck und innere Rechtfertigung der über die Gebühren \numzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist vielmehr (und allein) die \nGewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage \ngebundenen Kapitals seitens der Gemeinde zu tragenden finanziellen Belastungen. \n\n83\n\nDer Begründung der Landesregierung zum (zweiten) Entwurf eines \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1968 ist zu \nentnehmen, daß die gebührenrelevante Kapitalverzinsung sowohl das Fremdkapital als auch \ndas Eigenkapital umfaßt. Sie sei zusammengefaßt worden, um einen einheitlichen Satz für das \ngesamte Kapital (soweit es nicht nach dem letzten Halbsatz von der Verzinsung \nausgeschlossen sei) zuzulassen. Dies ermögliche einen gleichmäßigen Gebührensatz auch bei \nschwankender oder - wie bei Annuitätendarlehen - jährlich abnehmender Höhe der \nFremdkapitalzinsen. Es bleibe den Gemeinden aber freigestellt, den Fremdkapitalzins in \nvoller Höhe (Hervorhebung durch den Senat) und im übrigen einen angemessenen \nEigenkapitalzins anzusetzen.\n\n84\n\nVgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35, 36.\n\n85\n\nDer danach zugelassene Ansatz der Fremdkapitalzinsen in voller Höhe kennzeichnet \neindeutig die Zielsetzung, über die kalkulatorische Verzinsung des für die jeweilige \nInvestition aufgenommenen Fremdkapitals einen Ausgleich der tatsächlichen finanziellen \nZinsbelastung (Effektivzinsen, Nominalzinsen) der Gemeinde zu bewirken, ihr im Rahmen \nder Bestimmung des \"angemessenen\" Zinssatzes aber darüber hinaus die Möglichkeit zu \neröffnen, von einer zeit- und kostenintensiven Erfassung schwankender tatsächlicher \nZinsbelastungen abzusehen und insoweit für die Leistungsperiode einen an der tatsächlichen \nZinsbelastung ausgerichteten einheitlichen Zinssatz der Gebührenkalkulation \nzugrundezulegen. \n\n86\n\nEntsprechendes galt nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers auch für die ebenfalls \nüber die Gebühren umzulegenden Kosten der Eigenkapitalverzinsung. Der Eigenkapitalzins - \nwie der Fremdkapitalzins Wertverzehr der Leistungserstellung - rechtfertige sich aus der \nErwägung heraus, daß der Benutzer einer kommunalen Einrichtung dem allgemeinen \nSteuerzahler, der die Einrichtung ganz oder teilweise finanziert habe, dafür einen Zins zu \nentrichten habe.\n\n87\n\nVgl. LT-Drucks. 6/810, S. 36; im übrigen auch: \nProtokoll Nr. 1246/69 des Kommunalpolitischen \nAusschusses über die 57. Sitzung vom 23. Mai 1969, S. 2 \n(Ausführungen zum Änderungsvorschlag Nr. 29 der \nVorlage 903).\n\n88\n\nDies beruht letztlich auf dem Gedanken, daß das in der Anlage gebundene Eigenkapital \nder Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und \ndaher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften \nbzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 \nB 117.82 -, KStZ 1984, 11; OVG NRW, Urteil vom \n5. August 1994, a.a.O., S. 238. \n\n90\n\nDie somit nach dem Willen des Landesgesetzgebers der kalkulatorischen Verzinsung des \nEigenkapitals zukommende Ausgleichsfunktion zielt ihrer Natur nach ebenfalls auf die am \nKapitalmarkt zu erlangenden tatsächlichen Zinsen (Effektiv- bzw. Nominalzinsen) ab. Daß \nwährend des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere in bezug auf die Verzinsung des \nEigenkapitals, ausschließlich die tatsächlichen Kapitalmarktkonditionen in den Blick \ngenommen wurden, verdeutlicht etwa die Beratung des Kommunalpolitischen Ausschusses \nvom 23. Mai 1969. Im Lauf der Beratungen kam der Änderungsvorschlag Nr. 31 der Vorlage \n903 zur Sprache. Hierbei handelte es sich um die Anregung des Verbandes der Deutschen \nGas- und Wasserwerke, wonach in dem Gesetz bestimmt werden solle, daß das Eigenkapital \nzu einem Satz verzinst werde, der dem Kapitalmarktzins für langfristige Anlagen entspreche. \nDieser Anregung wurde mit der Begründung nicht entsprochen, daß es nicht \"den\" Zins für \nlangfristige Anlagen gebe, \"sondern es gebe unterschiedliche Zinssätze für die verschiedenen \nTeilmärkte des Kapitalmarkts.\"\n\n91\n\nVgl. Ausschußprot. Nr. 1246/69, S. 3.\n\n92\n\nDie damit seitens des Landesgesetzgebers der kalkulatorischen Verzinsung zugedachte \nfinanzwirtschaftliche Funktion eines Belastungsausgleichs für das in der Anlage gebundene \nKapital zugunsten der Fremkapitalgläubiger und des allgemeinen Haushalts bietet keinen \nAnhaltspunkt, im Wege der Auslegung zu einer anderweitigen Zweckbestimmung der aus der \nkalkulatorischen Verzinsung erwirtschafteten Gebührenbeträge zu gelangen. \n\n93\n\nDarüber hinaus hindert die Orientierung der kalkulatorischen Verzinsung an den \ntatsächlichen Zinskonditionen des Kapitalmarkts die Annahme, der Landesgesetzgeber habe \ndie Gemeinden verpflichten wollen, nunmehr zu ihren Lasten den Kapitalmarktzins auf einen \nsog. \"Realzins\" zu reduzieren und den insoweit noch offenen Belastungsausgleich anderweitig \nzu finanzieren.\n\n94\n\nErschöpft sich damit die finanzwirtschaftliche Funktion der kalkulatorischen Verzinsung \nin der Gewährleistung des Belastungsausgleichs, kommt allein der kalkulatorischen \nAbschreibung die Funktion zu, diejenigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es der \nGemeinde ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung/Wiederbeschaffung der Anlage zu \nfinanzieren. Dementsprechend hat auch der erkennende Senat im Verfahren 9 A 1248/92 bei \nder Korrektur der Grundlage der kalkulatorischen Verzinsung in Übereinstimmung mit den \nAusführungen des seinerzeit beauftragten Sachverständigen nicht der kalkulatorischen \nVerzinsung die Funktion der Substanzerhaltung (der Anlage) beigemessen. \"Dem \nSubstanzerhaltungserfordernis werde schon durch die Abschreibung vom \nWiederbeschaffungszeitwert - und damit innerhalb der zutreffenden Kostenart - Rechnung \ngetragen\".\n\n95\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 238. \n\n96\n\nDie isolierte Betrachtung der beiden kalkulatorischen Kostenarten Abschreibung und \nVerzinsung gilt nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch dann, wenn die \nAbschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. Insoweit kann \nnicht unberücksichtigt bleiben, daß - worauf das Berufungsgericht in ständiger \nRechtsprechung hingewiesen hat - der Landesgesetzgeber zugunsten der Gemeinden \nausdrücklich die Wahlmöglichkeit eröffnen wollte, Abschreibungen nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen,\n\n97\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1979 - II A \n1628/77 -, MittNWStGB 1979, 334, Urteil vom \n26. Februar 1982, a.a.O., Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 \nA 835/91 -, StuGR 1993, 313, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 235 ,\n\n98\n\nohne insoweit mit Blick auf die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung und deren \nOrientierung an den tatsächlichen Kapitalmarktkonditionen wechselseitige Einschränkungen - \netwa aus dem Verständnis der betriebswirtschaftlichen Grundsätze als einem übergreifenden \nOrdnungssystem - auch nur ansatzweise in Betracht zu ziehen. \n\n99\n\nAngesichts der divergierenden Funktionsbestimmungen der kalkulatorischen Verzinsung \neinerseits und der kalkulatorischen Abschreibung andererseits bestand hierfür auch kein \nAnlaß. Denn, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. August 1994 \nausgeführt hat, ergibt die Summe der Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten \nnicht den Wiederbeschaffungswert für eine Anlage gleicher Art und Güte,\n\n100\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 236; im übrigen auch: Wöhe, a.a.O., S. 1263 für den \nRegelfall eintretender Preissteigerungen,\n\n101\n\nso daß sich angesichts dieser strukturellen Deckungslücke die Frage einer Überdeckung \nund hieran anknüpfender Korrekturmechanismen für den Landesgesetzgeber von vornherein \nnicht stellte. \n\n102\n\nDas gilt auch in Ansehung etwaiger Zinsgewinne, die mit den je nach Femdkapitalanteil \nmehr oder weniger verbleibenden Abschreibungserlösen erwirtschaftet werden können. Denn \nmit dem Rückfluß des Investivkapitals über die Abschreibungen gehen die nach der \nSchuldtilgung übrigen Abschreibungsbeträge in das Eigenkapital der Gemeinde über und \nstehen rechtlich dem allgemeinen Haushalt zur (freien) Verfügung.\n\n103\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 236.\n\n104\n\nHiervon abweichende rechtliche Bindungen sollten durch das Gebührenrecht nicht \nbegründet werden; insbesondere war nicht beabsichtigt, auf der Grundlage des § 6 KAG a.F. \ndie zurückfließenden Abschreibungsbeträge (und die hiermit etwa erwirtschafteten \nZinsgewinne) allein dem Gebührenhaushalt zuzuordnen, so daß diese einer rentierlichen \nNutzung zugunsten des allgemeinen Haushalts entzogen waren. Denn die \nbetriebswirtschaftliche Aufgabe der Abschreibungen erschöpfte sich in der periodengerechten \nVerteilung der durch die Leistungserbringung und dem damit verbundenen Wertverzehr \nentstehenden gegenwärtigen Kosten der Gemeinde.\n\n105\n\nVgl. LT-Drucks. 6/810, S. 34, 35 unter ausdrücklicher \nBezugnahme auf Nds. OVG, Urteil vom 16. November \n1967 - III OVG A 111/65 -, KStZ 1968, 77, wonach selbst \ndie Rücklagenbildung nicht zur Vorfinanzierung künftiger \nAufwendungen erfolgt, sondern bereits einen \ngegenwärtigen, nämlich den auf Abnutzung beruhenden \nWertverzehr berücksichtigt.\n\n106\n\nDie Beschränkung auf die Funktion der Kostenverteilung folgt schon aus dem Umstand, \ndaß die Ansatzmöglichkeit kalkulatorischer Kosten in der Kostenrechnung lediglich ein \ninnerbetriebliches Instrument ist, um die durch den Betrieb bedingte Kostenbelastung \nmöglichst zutreffend zu erfassen. Dabei mögen betriebswirtschaftliche Zielbestimmungen zu \nunterschiedlichen Ergebnissen bei der Art und Weise der Ermittlung der einzelnen \nkalkulatorischen Kosten führen. Hierauf kommt es indes nicht an. Denn die verschiedenen \ninnerbetrieblichen Zielbestimmungen begründen keine rechtliche Verpflichtung der hiernach \nkalkulierenden Wirtschaftsbetriebe im Außenverhältnis gegenüber ihren Abnehmern, die über \ndie Preise vereinnahmten Gelder nur der kalkulatorischen Zielbestimmung entsprechend zu \nverwenden. Soweit mit der jeweiligen Kostenkalkulation bestimmte Zielbestimmungen \nverbunden sind, schaffen die Betriebe, wenn sie ihre Preise entsprechend gestalten und auf \ndem Markt erzielen können, lediglich die finanziellen Möglichkeiten, der kalkulatorischen \nZielbestimmung entsprechend zu verfahren. Nichts anderes gilt nach der Definition der \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätze, wie sie in der Rechtsprechung des Senats in \nÜbereinstimmung mit dem Willen des Landesgesetzgebers getroffen worden ist, auch für die \ngebührenkalkulierenden Betriebe der öffentlichen Hand. \n\n107\n\nDie weitere Verwendung der eingenommenen Gebührenbeträge, etwa die schon im \nGesetzgebungsverfahren diskutierte - fakultative - Zuführung der Abschreibungsbeträge zu \neiner Erneuerungsrücklage nach der seinerzeit geltenden Rücklagenverordnung, \n\n108\n\nvgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35,\n\n109\n\nwar daher von vornherein nicht Regelungsgegenstand der gemeindlichen Kostenrechnung \nund vollzieht sich danach außerhalb gebührenrechtlicher Bindungen.\n\n110\n\nA.A. VG Köln , Urteil vom 20. Oktober 1998 - 14 K \n765 u.a. -, NWVBl. 1999, 228 (229 f.), unter Hinweis \ndarauf, daß die Abschreibungserlöse mit dem Ziel \nvereinnahmt würden, eine notwendige Erneuerung der \nAnlage zu finanzieren und daher nicht als Fremdmittel \noder zu verzinsendes Eigenkapital behandelt werden \nkönnten.\n\n111\n\nDie beschränkte Kostenverteilungsfunktion war und ist bei Abschreibungen nach dem \nAnschaffungs- bzw. nach dem Herstellungswert auch offenkundig, denn insoweit fließt über \ndie Abschreibungen - verteilt über die mutmaßliche Nutzungsdauer - lediglich von der \nGemeinde vorverauslagtes Kapital zum Nennwert an den Investor zurück, nachdem der \nGebührenpflichtige durch die Leistungserbringung in den Genuß seines Vorteils,\n\n112\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. September \n1983, a.a.O., S. 12,\n\n113\n\ngelangt und damit die Bilanz von Leistung und Gegenleistung innerhalb der \nGebührenperiode ausgeglichen ist. Ein unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG \nzwingender sachgerechter Grund, den schon aus der Leistungserbringung an sich \nresultierenden Vorteil des Gebührenschuldners noch dadurch zu erweitern, daß das \nEigenkapital, das vor der jeweiligen Investition dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde \n(frei) zur Verfügung gestanden hat, nach dem Durchlauf durch den Gebührenhaushalt \nnunmehr für alle Zukunft allein diesem zugeordnet und zu Lasten der Gemeinde dem \nallgemeinen Haushalt entzogen wird, ist nicht erkennbar.\n\n114\n\nAuf die reine Kostenverteilungsfunktion sind die Abschreibungen in ihrer \ngebührenrechtlichen Wirkung auch dann begrenzt, wenn nach Wiederbeschaffungszeitwerten \nabgeschrieben wird. Denn hinsichtlich des Anteils, über den der Anschaffungs- bzw. \nHerstellungswert erfaßt wird, gilt das vorstehend Ausgeführte. Soweit über den \nInflationsindex der Anlagenwert eine Aufwertung zum \"Tageswert\" erfährt, die über die \nAbschreibungsbeträge zeitanteilig der Gemeinde zufließt, handelt es sich der Sache nach um \neinen Bemessungsfaktor zur Bestimmung des Anteils der gegenwärtigen Nutzer an der \nSubstanzerhaltung der im Veranlagungszeitraum zur Leistungserbringung aktuell eingesetzten \nAnlage. \n\n115\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - 8 B \n11.84 -, KStZ 1985, 129.\n\n116\n\nDie Einbeziehung der aktuellen Nutzer in die Kostenverteilung auf der Basis des \nTageswertes ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Wertverzehr an der aktuell eingesetzten \nAnlage im Rahmen der von der Gemeinde auf Dauer - über die mutmaßliche Nutzungsdauer \nder einzelnen Anlage hinaus - zu gewährleistenden Leistungserbringung die Notwendigkeit \nder inflationsbedingt teureren Ersatzinvestition zum Zweck der Substanzerhaltung \n(mit)begründet. \n\n117\n\nVgl. Stellungnahme des Städtetages vom 7. Oktober \n1968, Zuschrift Nr. 801, S. 9, die als Stellungnahme der \nkommunalen Spitzenverbände Eingang in die \nBeratungsvorlage Nr. 903 (Änderungs-vorschlag Nr. 26 - \nfakultative Zulassung der Abschreibung von \nWiederbeschaffungszeitwerten -) gefunden hat; diesem \nÄnderungsvorschlag wurde letztlich zugestimmt (vgl. u.a. \ndie Ausschußprotokolle 1126/69, S. 28, 1246/69, S. 2, und \nden Bericht des Kommunalpolitischen Ausschusses zur 2. \nLesung LT-Drucks. 6/1493) und führte zur Änderung des \n§ 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des Regierungsentwurfs \n\"Dazu gehören auch ... Abschreibungen, die nach der \nmutmaßlichen Nutzungsdauer und dem Anschaffungs- \noder Herstellungsaufwand gleichmäßig zu bemessen sind, \n...\" in die schließlich Gesetz gewordene Fassung \"Dazu \ngehören auch ... Abschreibungen, die nach der \nmutmaßlichen Nutzungsdauer ... gleichmäßig zu bemessen \nsind, ... .\"\n\n118\n\nDamit erlangt der in dieser Weise ermittelte Betrag des anteiligen Wertverzehrs bereits in \nder aktuellen Gebührenperiode den Charakter eines gegenwärtigen Kostenbetrages, \n\n119\n\nvgl. auch BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985, \na.a.O., S. 130,\n\n120\n\nzu dessen Ausgleich die Abschreibungen über die Gebühren umgelegt werden können \nund sich in ihrer gebührenrechtlichen Wirkung auch darin - wie in den sonstigen Fällen des \nKostenausgleichs - erschöpfen. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Darlegung, daß \ndie haushaltsnützige Verwendung der verbleibenden Abschreibungsbeträge gegenüber den \nGebührenpflichtigen keinen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden \nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Form des widersprüchlichen Verhaltens \ndarstellt.\n\n121\n\nVgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 1998, \na.a.O., S. 230.\n\n122\n\nDer der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten innewohnende \nSubstanzerhaltungsgedanke (Prinzip der reproduktiven Substanzerhaltung) erfordert daher \nnur, daß die Gemeinde entsprechend ihrer auf Dauer angelegten Pflicht zur Gewährleistung \nder Leistungserbringung am Ende der Nutzungsdauer der Anlage die erforderlichen \nHaushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung bereitstellt.\n\n123\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 236.\n\n124\n\nDieser auf den periodengerechten Kostenausgleich beschränkten und damit die weitere \nVerwendung der eingenommenen Beträge nicht erfassenden Funktion sowohl der \nkalkulatorischen Zinsen als auch der Abschreibungen entspricht folgerichtig der weite \ngesetzliche Eigenkapitalbegriff (§ 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG a.F.) des Gebührenrechts, \nder - bezogen auf die Abschreibungen - keinerlei inhaltlichen Beschränkungen unterliegt und \ndamit grundsätzlich jedes zur Leistungserbringung eingesetzte Kapital unabhängig von seiner \nHerkunft erfaßt.\n\n125\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992, a.a.O., \nUrteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 234.\n\n126\n\nSoweit von der kalkulatorischen Verzinsung der aus Zuschüssen und Beiträgen gebildete \nEigenkapitalanteil ausgenommen worden ist, läßt diese beschränkte Ausnahme des 2. \nHalbsatzes des Absatzes 2 Satz 2 des § 6 KAG a.F. im rechtssystematischen Zusammenhang \nmit dem 1. Halbsatz besonders deutlich erkennen, daß das Eigenkapital der Gemeinde im \nübrigen unabhängig von der Herkunft der einzelnen Einnahmen generell der Verzinsung \nunterliegt. Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, daß der Landesgesetzgeber etwa die \nkalkulatorische Verzinsung als Instrument der Stärkung der Einnahmesituation der \nGemeinden - nicht des Gebührenhaushalts - ansah. Dies \"habe den Sinn, der Finanzkraft der \nGemeinde eine Expansion aus sich heraus zu ermöglichen. \n\n127\n\nVgl. Ausschußprot. Nr. 1246/69, S. 2.\n\n128\n\nDem finanzwirtschaftlichen Ziel der Gewährleistung oder sogar der Steigerung der \nEigenkapitalausstattung der Gemeinden diente darüber hinaus auch und gerade die Zulassung \nder Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert.\n\n129\n\nVgl. Ausschußprot. Nr. 1126/69, S. 28.\n\n130\n\nDiese nicht zuletzt in den Materialien zum Ausdruck kommende Zielsetzung kann daher \nbei der Frage nach dem Sinn und Zweck der gemeindlichen Gebührenkalkulation und damit \nzusammenhängend bei der Frage nach einer hieraus zu bestimmenden Kostenobergrenze nicht \nunberücksichtigt bleiben. Sie läßt die vom Verwaltungsgericht abgeleitete Zielvorgabe - die \nGemeinde dürfe sich nach Ablauf der Nutzungsdauer wirtschaftlich nicht besser stehen als \nvor der Investition - schon als im Ansatz unzutreffend erkennen.\n\n131\n\nDer Einsatz von Abschreibungserlösen für eine Wiederbeschaffung führt zwar im \nErgebnis dazu, daß mit der Aufwendung dieses Kapitals und seiner Bindung in einer neuen \nAnlage dessen kalkulatorische Verzinsung zu Lasten des Gebührenpflichtigen eröffnet wird. \nDie Erwirtschaftung von Abschreibungserlösen (nach Abzug etwaiger Tilgungsleistungen) \nändert jedoch nichts an dem Umstand, daß diese, wie oben dargelegt, lediglich dem Ausgleich \nder in den vergangenen Leistungsperioden durch die Leistungserbringung verursachten \nKosten dienen. Die über die Abschreibungen zurückgeflossenen Finanzmittel sind daher wie \ndie vorher für die jeweilige Investition bereitgestellten Mittel Kapital der Gemeinde. \nInsbesondere handelt es sich nicht um Kapital des Gebührenschuldners. Im Falle der \nAufwendung dieses Kapitals für die Wiederbeschaffung steht es anderen rentierlichen \nZwecken zu Lasten des allgemeinen Haushalts nicht mehr zur Verfügung. Damit greift die \nseitens des Landesgesetzgebers der kalkulatorischen Verzinsung beigemessene \nfinanzwirtschaftliche Funktion des Belastungsausgleichs ein. \n\n132\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln läßt sich aus dem Beschluß des \nBundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12, eine Zuordnung der über \ndie Abschreibungen erwirtschafteten Finanzmittel ausschließlich zum Gebührenhaushalt nicht \nbegründen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluß ausführt, daß, \nsoweit die Grundstückseigentümer mit dem Entwässerungsbeitrag oder auf andere Weise zu \ndem Aufwand für die Herstellung oder Erweiterung der Entwässerungsanlage beigetragen \nhätten, der Ausgleich über die Eigenkapitalverzinsung seine Grenze finde und \nEigenkapitalzinsen deshalb sachgerecht nur von dem Herstellungs- bzw. \nAnschaffungsaufwand berechnet werden dürften, der um das Aufkommen aus \nEntwässerungsbeiträgen und diesen gleichstehenden Leistungen der Benutzer vermindert \nworden sei, sind mit den \"gleichstehenden Leistungen\" jedenfalls nicht die erwirtschafteten \nAbschreibungsbeträge gemeint. Denn mit den vereinnahmten Abschreibungsbeträgen erfolgt, \nwie oben dargelegt, lediglich der Kostenausgleich für die mit der Benutzung einhergehende \nAbnutzung der aktuell eingesetzten Anlage, ohne daß damit eine Beteiligung an dem \nHerstellungsaufwand für die Wiederbeschaffung verbunden ist. Soweit sich die \nGrundstückseigentümer über die von ihnen gezahlten Abschreibungen mittelbar an dem \nFinanzierungsaufwand für die bestehende Anlage beteiligen, wird diesem Umstand dadurch \nRechnung getragen, daß nur der um die Abschreibungen verminderte Anschaffungswert \n(Anschaffungsrestwert) der kalkulatorischen Verzinsung unterliegt und damit eine \nVerzinsung der jeweiligen \"Beteiligungs-rate\" ausgeschlossen ist. Im übrigen, d.h. im \nHinblick auf Beiträge (und Zuschüsse), gewährleistet § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG a.F., \ndaß das insoweit aufgebrachte Kapital als Beitrag zum Aufwand für die Herstellung oder \nErweiterung der Entwässerungsanlage i.S.d. oben genannten Beschlusses des \nBundesverwaltungsgerichts von der Verzinsung ausgenommen wird.\n\n133\n\nDie Zuordnung der erwirtschafteten Abschreibungsbeträge zum Gebührenhaushalt ergibt \nsich auch nicht aus dem gemeindlichen Haushaltsrecht, dessen Grundsatz der Gesamtdeckung \n(§ 16 der Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -) einer gesonderten rechtlichen \nZuordnung der eingenommenen Abschreibungsbeträge ausschließlich zum Gebührenhaushalt \ngerade entgegensteht. Eine rechtliche Verpflichtung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 GemHVO, diese \nEinnahmen auf die Verwendung für die Wiederbeschaffung zu beschränken und sie damit der \nGesamtdeckung zu entziehen, besteht nicht; insbesondere ergibt sich eine solche rechtliche \nVerpflichtung, wie oben dargelegt, nicht aus dem Gebührenrecht. Soweit das \nVerwaltungsgericht Köln darauf abhebt, daß § 17 Abs. 1 Satz 2 GemHVO eine \nZweckbindung von Einnahmen ermögliche,\n\n134\n\nvgl. Urteil vom 20. Oktober 1998, a.a.O., S. 229 f., \n\n135\n\nmag dies zutreffend sein, ohne daß es insoweit einer Entscheidung bedarf. Denn mit der \nfakultativen haushaltsrechtlichen Zweckbindung begibt sich die Gemeinde lediglich vorweg \nder Möglichkeit, die Gebühreneinnahmen noch anderweitig haushaltsnützig zu verwenden. \nDiese Zweckbindung ist in ihren gebührenrechtlichen Wirkungen aber nicht anders zu \nbewerten als die Zurverfügungstellung der entsprechenden Gebührenbeträge aus allgemeinen \nHaushaltsmitteln erst unmittelbar vor der jeweiligen Investition. In dem einen wie in dem \nanderen Fall werden dem allgemeinen Haushalt Finanzmittel entzogen und trägt allein die \nGemeinde die finanzielle Belastung, die dadurch entsteht, daß das investierte Kapital nicht \nmehr zugunsten des allgemeinen Haushalts verwendet werden kann. Abgesehen davon \nschließt selbst ein wirksamer Haushaltsvermerk über die Zweckbindung nicht aus, daß die \nAusgaben, auf deren Deckung die zweckgebundenen Einnahmen beschränkt sind, daneben \nnicht auch aus allgemeinen Deckungsmitteln gedeckt werden können.\n\n136\n\nVgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen, \nGemeindehaushaltsrecht Nordrhein-West-falen, 5. Aufl. \n1997, Rdnr. 1 zu § 17 GemHVO.\n\n137\n\nSoweit zur Begründung des Ausschlusses der erwirtschafteten Abschreibungsbeträge von \nder kalkulatorischen Verzinsung auf das Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 9 A \n835/91 -, a.a.O., S. 101, und die darin verwendete Formulierung der \"vorübergehenden \nVerausgabung\" verwiesen wird, \n\n138\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 1998, a.a.O., \nS. 229,\n\n139\n\ngeht dies fehl. Denn die in dem genannten Urteil des Senats für zulässig gehaltene \n\"vorübergehende Verausgabung\" von Abschreibungsbeträgen zugunsten des allgemeinen \nHaushalts bezog sich ersichtlich auf die haushaltsnützige Verwendung dieser Beträge bis zur \nWiederbeschaffung und besagt deshalb noch nichts über deren Behandlung bei der Ermittlung \nder kalkulatorischen Verzinsung nach diesem Zeitpunkt.\n\n140\n\nSoweit danach über die Gebühren vereinnahmte Abschreibungsbeträge zugunsten des \nallgemeinen Haushalts verwendet worden sind, mag dies zu faktischen Benachteiligungen \nführen, \n\n141\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 236 f.,\n\n142\n\nein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 KAG a.F. bzw. ein widerrechtliches Verhalten ist darin \nnicht zu sehen.\n\n143\n\nAufgrund der dargelegten unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen der \nkalkulatorischen Kostenarten erledigt sich auch der - wiederholte - Hinweis des \nVerwaltungsgerichts auf den Umstand, daß eine Gebührenkalkulation auf der Grundlage der \nRechtsprechung des erkennenden Senats gegenüber den von ihm, dem Verwaltungsgericht, \nalternativ für zulässig erachteten Kalkulationsmodellen zu einem \"erhöhten Kapitalendwert\" \nbzw. zu einer \"Überdeckung\" oder einer \"doppelten\" Verrechnung der Geldentwertungsrate \nführe. \n\n144\n\nVgl. das hier angefochtene Urteil des VG \nGelsenkirchen, S. 12 UA, VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n9. Oktober 1997, a.a.O., S 34, Urteil vom 5. November \n1998, a.a.O., S. 20 f..\n\n145\n\nDies ist die Folge dieser unterschiedlichen Zweckbestimmungen, mithin systemimmanent \nund mit Blick auf die beabsichtigte Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Gemeinde auch \ngewollt.\n\n146\n\nDie insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten und in § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. \nstatuierten betriebswirtschaftlichen Grundsätze vermögen an der finanzwirtschaftlichen \nFunktions- und Zweckbestimmung der kalkulatorischen Kostenarten nichts zu ändern. Denn \nanders als das Verwaltungsgericht meint, hat der Landesgesetzgeber selbst die Übernahme \nbetriebswirtschaftlicher Grundsätze der Kostenrechnung nicht als Übertragung (materieller) \nkaufmännischer Zielsetzungen in die öffentliche Haushaltswirtschaft verstanden; vielmehr sei \ndie Methode der betriebswirtschaftlichen Kostenberechnung lediglich ein \"Instrument zur \noptimalen Erreichung finanzwirtschaftlicher Zwecke\", \n\n147\n\nvgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35,\n\n148\n\num den Anforderungen des Periodenprinzips gerecht zu werden und die mit der \n\"einfachen Einnahmen-Ausgabenrechnung\" allein nicht zu lösende Verteilung der Ausgaben \n\"entsprechend dem Verbrauch der durch sie beschafften Güter auf die einzelnen \nNutzungsperioden\" zu gewährleisten.\n\n149\n\nVgl. LT-Drucks. 6/810, S. 34.\n\n150\n\nDer Einwand des Verwaltungsgerichts, in bezug auf den Ausschluß der \"Abschreibungen \nunter Null\" weiche die Rechtsprechung des erkennenden Senats selbst von dem im Urteil vom \n5. August 1994, a.a.O., S. 233, näher erläuterten Begriff der betriebswirtschaftlichen \nGrundsätze ab,\n\n151\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November \n1998, a.a.O., S. 19,\n\n152\n\ngreift nicht durch. Wie bereits ausgeführt, ist auf die betriebswirtschaftlichen Grundsätze \nnur abzustellen, soweit das Gesetz keine eigenständige Regelung trifft. Eine solche Regelung \nhat der erkennende Senat aber § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG a.F. entnommen, wonach \ndie Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind. \nEin Rückgriff auf davon abweichende betriebswirtschaftliche Grundsätze scheidet danach \naus. \n\n153\n\nDaß vor diesem Hintergrund die vom Verwaltungsgericht angeführten \nKalkulationsgrundsätze aus anderen Rechtsgebieten, wie etwa aus dem Handels-, dem Steuer- \nund dem Preisprüfungsrecht - die im übrigen jeweils eigenen finanzpolitischen Zielvorgaben \nfolgen -,\n\n154\n\nvgl. die unterschiedlichen Zielsetzungen in der \nHandels- und Steuerbilanz einerseits und in der \nKostenrechnung andererseits: Wöhe, a.a.O., S. 1263,\n\n155\n\nfür die Bestimmung des Sinns und Zwecks der gemeindlichen Gebührenkalkulation \nunbeachtlich sind, bedarf keiner näheren Erläuterung.\n\n156\n\nDie Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer \nVerzinsung des aufgewandten Kapitals auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten mit \neinem Nominalzins führt weder zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips,\n\n157\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 235 ,\n\n158\n\nnoch zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit ein solcher Verstoß wegen einer \nUngleichbehandlung der Gebührenpflichtigen gegenüber der Allgemeinheit angenommen \nwird,\n\n159\n\nvgl. etwa VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 1998, \na.a.O., S. 228 f.,\n\n160\n\nwird übersehen, daß Art. 3 Abs. 1 GG dem Gebührengesetzgeber bei der Aufstellung der \nGebührensätze einen weiten Entscheidungsspielraum beläßt. Art. 3 Abs. 1 GG fordert in dem \nhier zu beurteilenden Zusammenhang nur, daß sich \"die Verknüpfung zwischen den Kosten \nder Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise gestaltet, die, \nbezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem \nvernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht erweist\".\n\n161\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL \n5/76-, BVerfGE 50, 217 (227); BVerwG, Beschluß vom \n19. September 1983, a.a.O., Beschluß vom 25. März 1985, \na.a.O., S. 130.\n\n162\n\nInsoweit ist in die Bewertung der Umstand einzustellen, daß die Gebührenpflichtigen der \nGemeinde gegenüber - anders als die Steuerzahler - in einem besonderen Leistungs- und \nGegenleistungsverhältnis stehen (§ 4 Abs. 2 KAG a.F.) und aus der Leistungserbringung \nseitens der Gemeinde einen besonderen Vorteil erlangen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F.), der es \nsachlich grundsätzlich rechtfertigt, die Gebührenpflichtigen finanziell stärker zu belasten als \nden Steuerzahler. \n\n163\n\nAuch die kalkulatorischen Kostenansätze im einzelnen \nbegegnen, soweit der vorliegende Fall Anlaß zur Überprüfung \ngebietet, im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.\n\n164\n\nSoweit pauschal Zweifel an der ordnungsgemäßen \nAusschreibung von Kanalbaumaßnahmen geäußert worden sind und \ndamit wohl ein erhöhter Ausgangswert für die Berechnung \ngeltend gemacht werden soll, mangelt es an konkreten \nAnhaltspunkten, die eine weitere Sachaufklärung gebieten. Der \nHinweis darauf, daß lediglich zwei Baufirmen \"im Geschäft\" \nseien, läßt allein nicht den Schluß zu, daß insoweit \nUnregelmäßigkeiten tatsächlich erfolgt sein könnten; insoweit \nkönnte es sich auch um diejenigen Firmen handeln, die aufgrund \nihrer günstigen Angebote jeweils zu Recht den Zuschlag \nerhalten haben. \n\n165\n\nUnabhängig davon sind etwaige Fehler bei der Ausschreibung \nfür die Gebührenkalkulation unerheblich, solange die von dem \nbeauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten nicht \nin jeder Hinsicht außer Verhältnis zu den erbrachten \nLeistungen stehen und damit mit den Grundsätzen des \nÄquivalenzprinzips unvereinbar sind oder sich die \nAuftragsvergabe nicht als rein willkürliche, ausschließlich \ndie Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die sich der \nSache nach nicht mehr mit dem weiten Organisationsermessen des \nEntsorgungsträgers, seine Aufgabe entsprechend seinen \nZweckmäßigkeitserwägungen durchzuführen, in Einklang bringen \nläßt.\n\n166\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom \n19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 -, Urteil \nvom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -, \nTeilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A \n2251/93 -, NWVBl. 1995, 173.\n\n167\n\nHierfür bieten das Vorbringen und die dem erkennenden Senat \nvorliegenden Unterlagen nicht einmal ansatzweise einen \nkonkreten Anhaltspunkt.\n\n168\n\nNicht zu beanstanden ist die mit 50 Jahren angesetzte \nmutmaßliche Nutzungsdauer der Kanäle. Angesichts der für die \nprognostische Bestimmung der Nutzungsdauer maßgebenden \nsachgerechten Kriterien der Siedlungsverdichtung (einseitige \nhohe Bodenpressung durch Wohnbebauung und \nVerkehrsbeanspruchung bei variierender Tragfähigkeit des \nBodens, Grundwassereinwirkungen, nennenswerte \nUnterbemessungen), der Werkstoffbeschaffenheit (Pro-duktionen \nminderer Qualität, Materialunverträglichkeiten (Be-\ntonmischungen) und Probleme mit der Haftfestigkeit in der \nStutzentechnik) und des Wurzeleinwuchses von Bäumen wird die \nfür die Prognose maßgebende Grenze der Willkür nicht erreicht. \nDa der Ansatz einer mutmaßlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren \nnach Kenntnis des Senats nicht unüblich ist,\n\n169\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom \n5. August 1994, a.a.O., S. 237, sowie \ndie Nachweise bei Dudey, Abhängigkeiten \nder kalkulatorischen Kosten von der \nNutzungsdauer eines Kanalnetzes, GemH \n1994, 1 ff. (je nach Material 30-66 \nJahre (Steenbock), 50-80 Jahre \n(Pecher), 50-100 Jahre (KGST und ATV \nRegelwerk A 133)); im übrigen auch: \nBrod/Steenbock, Preiskalkulation bei \nWasser und Abwasser, 1980, Anhang 10: \nje nach Material 30-100 Jahre,\n\n170\n\nund sonstige konkrete Anhaltspunkte, die die getroffene \nEinschätzung der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des \ngemeindlichen Prognosespielraums und des durch die \nKanaluntersuchungen ermittelten Schadensumfangs als \nschlichtweg unvertretbar erscheinen lassen, sich nicht \naufdrängen, ist eine weitere Sachaufklärung nach dem \nAmtsermittlungsgrundsatz nicht geboten.\n\n171\n\nDer Einwand, bei dem Ansatz der kalkulatorischen Kosten \nseien Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bergbau zu Lasten \nder Gebührenschuldner nicht kostenmindernd berücksichtigt \nworden, greift nicht durch. Die Ermittlung der Kosten in bezug \nauf den Betrieb der der Leistungserbringung dienenden Anlage, \ninsbesondere die Bestimmung der mutmaßlichen Nutzungsdauer und \ndie Bewertung von Kanalisationsanlagen, erfolgt grundsätzlich \nunabhängig davon, welche Gründe für den Zustand bzw. die \nAusgestaltung der Anlage maßgebend sind. Danach ist es von den \nGebührenpflichtigen in Bergbauregionen grundsätzlich \nhinzunehmen, daß die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen \nwegen bestimmter, in solchen Regionen anzutreffender \nbesonderer Entwässerungsverhältnisse möglicherweise mit \nhöheren Kosten belastet werden als die Gebührenpflichtigen in \nanderen Regionen.\n\n172\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April \n1991, a.a.O..\n\n173\n\nDies betrifft sowohl die Instandhaltungs-/Reparaturkosten \n(Personal- und Sachkosten) als auch die wegen der höheren \nInvestitionskosten und ggf. kürzeren Nutzungsdauern höheren \nkalkulatorischen Kosten.\n\n174\n\nDie Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen hat im Ergebnis \nebenfalls Bestand. \n\n175\n\nDer in Ansatz gebrachte Zinssatz von 8 % entspricht der \nständigen Rechtsprechung des Senats. \n\n176\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 238.\n\n177\n\nEine Verpflichtung, diesen Zinssatz im Rahmen der Kostenprognose und der der \nGemeinde zum Zweck der Gewährleistung einer \"angemessenen Verzinsung\" (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 1. Halbsatz KAG a.F.) eröffneten Befugnis zur Bestimmung eines einheitlichen \nZinssatzes zu reduzieren, bestand nicht. Der Ansatz von 8 % bewegt sich noch innerhalb des \nhierdurch eröffneten Prognose- und Ermessensspielraums; insbesondere erweist er sich nicht \nals willkürlich. Angesichts der im vorzitierten Verfahren erfolgten Ermittlung des Zinssatzes \nauf der Grundlage des langfristigen Durchschnittszinssatzes für die Jahre 1952 bis 1992 \nkonnte davon ausgegangen werden, daß die - kurzfristige - Zinsentwicklung der Jahre 1993 \nbis einschließlich 1995 eine langfristig niedrigere Tendenz des maßgebenden \nDurchschnittszinssatzes nicht vermittelte und daher bei der Bestimmung des ansatzfähigen \nZinssatzes außer Betracht bleiben konnte.\n\n178\n\nDas die Ermittlung der Grundlage der Verzinsung betreffende \nMißverständnis hinsichtlich des Ansatzes der \nKanalanschlußbeiträge im Rahmen des Abzugskapitals ist durch \ndie Vorlage der diesbezüglichen Kalkulationsunterlagen \nausgeräumt. Hieraus ergibt sich, daß bei der \nGebührenbedarfsberechnung das Abzugskapital einschließlich der \nKanalanschlußbeiträge jeweils bezogen auf das einzelne \nAnlagegut herausgerechnet und damit nicht verzinst worden \nist.\n\n179\n\nAllerdings ist die Ermittlung des Anschaffungsrestwertes \ninsoweit überhöht, als im Rahmen der Abschreibung für den \nVeranlagungszeitraum zwar ein Abschreibungsbetrag in Ansatz \ngebracht worden ist, bei der kalkulatorischen Verzinsung \njedoch der Jahresabschreibungsbetrag nicht in demselben \nVeranlagungszeitraum, sondern erst in der Folgeperiode \nabgezogen worden ist. Die sich aus der Nichtberücksichtigung \nder Abschreibung im Jahr der Indienststellung und der \nVerschiebung der Abschreibungsbeträge in das jeweilige \nFolgejahr ergebende Überhöhung hat der erkennende Senat nach \neigener, im Termin zur mündlichen Verhandlung offen gelegter \nBerechnung mit 200.463,29 DM ermittelt. Dieser \nÜberhöhungsbetrag führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des \nGebührensatzes, wie im nachfolgenden Zusammenhang dargelegt \nwird.\n\n180\n\nOffen bleiben kann des weiteren, ob die Abschreibungs- und \nZinsbeträge für das sog. Sonderinteresse (163.223,00 DM),\n\n181\n\nvgl. zur Abschreibungsfähigkeit \nanlagenbezogener Verbandsbeiträge: OVG \nNRW, Urteil vom 18. Juli 1997, \na.a.O.,\n\n182\n\nund das Kanalkataster (170.842,00 DM), \n\n183\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai \n1998, a.a.O.,\n\n184\n\nzu Recht angesetzt worden sind. Rechnet man zu den \nvorgenannten Beträgen den Überhöhungsbetrag aus der \nkalkulatorischen Verzinsung (200.463,29 DM) hinzu, ergibt dies \neinen Gesamtbetrag von 534.528,29 DM, der im Verhältnis zu den \ngerechtfertigten Gesamtkosten lediglich 1,76 % (bei \n30.895.016,00 DM Gesamtkosten) bzw. 2,16 % (bei \n25.232.906,00 DM Gesamtkosten) ausmacht und damit in jedem \nFall unterhalb der für die Gebührenkalkulation maßgebenden \nGrenze von 3 %,\n\n185\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 239,\n\n186\n\nbleibt. \n\n187\n\nWeitere Kostenminderungen sind nicht vorzunehmen. \nInsbesondere war die Stadt R. nicht verpflichtet, \nSchadensersatzleistungen des Bergbaus auf der Einnahmeseite zu \nveranschlagen.\n\n188\n\nIm Hinblick auf den Umstand, daß bei der nach § 6 Abs. 1 \nSatz 3 KAG a.F. vorzunehmenden Veranschlagung der Kosten - und \ndamit auch der ggf. zu erwartenden kostenmindernden Einnahmen \n- grundsätzlich eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, \n\n189\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n9. August 1999, a.a.O.,\n\n190\n\nsteht der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu, \ninnerhalb dessen auch die bei dem Nachweis der \nSchadensverursachung üblicherweise bestehenden Probleme (vgl. \nauch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom \n15. September 1998 sowie in der Sitzungsvorlage - Drucksache \nNr. 693/1998 - vom 21. Juli 1998, S. 2 f.) Berücksichtigung \nfinden können.\n\n191\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April \n1991, a.a.O..\n\n192\n\nDabei ist nicht ausgeschlossen, daß die Gemeinde selbst \ndann, wenn sie intern - etwa auf der Grundlage von \nRechtsgutachten - zu der Auffassung gelangt ist, daß ihr ein \nSchadensersatzanspruch in einer bestimmten Höhe zusteht, \naufgrund einer vertretbaren Bewertung des mit der Realisierung \ndes Anspruchs verbundenen Prozeßrisikos im Einzelfall einen \nAbschlag von dem zu ersetzenden Betrag einkalkuliert oder von \nder Geltendmachung des Anspruchs insgesamt absieht und \ndementsprechend in der Gebührenkalkulation keine Einnahmen \nveranschlagt. \n\n193\n\nGeht die Gemeinde - etwa aufgrund der Eindeutigkeit des \njeweiligen Schadensbildes - im Zeitpunkt der Veranschlagung \nder Kosten von der Realisierung von Schadensersatzforderungen \naus, ist sie lediglich dann verpflichtet, die prognostizierte \nSchadensersatzleistung als Einnahme zugunsten der \nGebührenpflichtigen zu veranschlagen, wenn die \nGebührenpflichtigen über die Gebühren auch die aus dem \nSchadensereignis resultierenden finanziellen Belastungen \ntragen. Dementsprechend entfällt die Verpflichtung der \nGemeinde zur Gutschrift von veranschlagten \nSchadensersatzleistungen, wenn der Schaden außerhalb der \nKalkulation abgewickelt wird und damit die Gebührenpflichtigen \nfür den Schaden auch nicht über die Gebühren in Anspruch \ngenommen werden.\n\n194\n\nLetzteres ist hier für den Veranlagungszeitraum 1995 \nangesichts der im Berufungsverfahren substantiiert \ngeschilderten Praxis der direkten Kostenbeteiligung des \nBergbaus durch Naturalrestitution gegeben. Hiernach werden die \nGebührenpflichtigen gerade nicht mit den aufgrund der \nBergbauschäden erforderlichen Investitionskosten belastet. \nSoweit in diesem Zusammenhang vorgebracht worden ist, aus dem \nWiderspruchsbescheid vom 15. August 1998 gehe hervor, daß der \nBergbau regelmäßig an den städtischen Kanalbaumaßnahmen \nbeteiligt werde, handelt es sich offenbar um ein \nMißverständnis. Die Beteiligung des Bergbaus stellt sich auf \nder Grundlage der Schilderung des Beklagten nicht als \nunmittelbare Beteiligung an den Kosten der seitens der Stadt \ndurchgeführten Umbaumaßnahmen dar, sondern als Kostenbeitrag \nim Wege der Übernahme der Errichtung bestimmter \nEntwässerungsanlagen auf eigene Rechnung. \n\n195\n\nEine weitergehende Überprüfung der Art und Weise sowie des \nUmfangs der Kostenbeteiligung des Bergbaus ist auch unter der \nGeltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. \nHiernach sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede \nmögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der \nZumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer \nMeinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich \nist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende \nSenat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht \ngemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, daß \ndessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. \nAufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit aufgezeigt, als \nsich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der \nklagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen \naufdrängen. Läßt es die klagende Partei insoweit an \nsubstantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus \nden Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen \nfehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die \nUntersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das \nGericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden \nTatsachen finden.\n\n196\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n19. September 1997, a.a.O., m.w.N.. \n\n197\n\nGemessen hieran ist eine weitere Überprüfung der Art der \nKostenbeteiligung des Bergbaus nicht geboten; die \nsubstantiierten Darlegungen des Beklagten zur Art und Weise \nder Beteiligung der Bergbauunternehmen an dem Ausgleich \nbergbaubedingter Schäden sind von der Klägerseite nicht \nsubstantiiert in Frage gestellt worden. Insbesondere reicht \ninsoweit der Hinweis darauf nicht aus, daß die \nhaushaltsrechtliche und kalkulationsmäßige Behandlung der als \nErsatzleistung übernommenen und der nicht mehr benötigten \nAnlagen \"unklar\" sei. Soweit moniert wird, daß die \nübernommenen Anlagen nicht nachgewiesen seien, hat dies \noffensichtlich seinen Grund darin, daß die mit diesen Anlagen \nverbundenen Kosten, wie der Beklagte dargelegt hat, nicht zu \nLasten der Gebührenpflichtigen in der Kalkulation angesetzt \nworden sind, so daß sie auch nicht zum Nachweis der \nZulässigkeit der Kostenansätze aufgeführt werden müssen. \nDafür, daß der Umfang der außerhalb der Kalkulation \nabgewickelten Kostenbeteiligung des Bergbaus die Grenzen des - \noben dargelegten - gemeindlichen Prognose- und \nBewertungsspielraums überschreitet, sind konkrete \nAnhaltspunkte weder vorgebracht noch drängen sich solche aus \nden beigezogenen Unterlagen auf.\n\n198\n\nSoweit in bezug auf die Schadensverursachung durch Einleiter von der Geltendmachung \nvon Schadensersatzansprüchen in den meisten Fällen vollständig abgesehen wird, ist dies in \nErmangelung eindeutiger, die Verursachung durch einen bestimmten Einleiter \nkennzeichnender Schadensbilder aus Kostengründen gerechtfertigt. Auch dem \nGebührenhaushalt ist nicht damit gedient, mit kostenintensiven Gerichtsverfahren \neinschließlich etwaiger Beweiserhebungen durch Sachverständige trotz zweifelhafter \nErfolgsaussichten und ggf. nur begrenzter Verursachungsbeiträge im Einzelfall belastet zu \nwerden.\n\n199\n\nAngesichts der hiernach im vollen Umfang den gesetzlichen Anforderungen \nentsprechenden Gebührenkalkulation kommt es zur Rechtfertigung der Gebührensätze auf die \nvorgelegte Betriebsabrechnung nicht mehr an.\n\n200\n\nDer Hinweis, in Süddeutschland seien die Gebühren niedriger, ist rechtlich unbeachtlich, \ninsbesondere kann hiermit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG \nnicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Höherrangiges Bundesrecht gebietet keine \neinheitliche Gebührenbemessung, weil es keinen einheitlichen bundesrechtlichen Begriff der \nGebühr gibt, an den die Landesgesetzgebung gebunden wäre.\n\n201\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. September 1997 - 8 B \n185.97 -, ZKF 1998, 62, m.w.N..\n\n202\n\nDer Anspruch auf Gleichbehandlung gilt von vornherein nur innerhalb der Grenzen der \nRechtsetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft, \n\n203\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. September 1997, \na.a.O., S. 63, m.w.N.,\n\n204\n\nso daß es auf die Rechtslage in anderen Bundesländern und die dort ggf. gesetzlich \nbeschränkten Kalkulationsspielräume nicht ankommt.\n\n205\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die individuelle Heranziehung auf der Grundlage der hiernach \nwirksamen Satzungsbestimmungen der Höhe nach Fehler aufweist, sind nicht ersichtlich und \nauch nicht geltend gemacht worden.\n\n206\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 \nAbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n207\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n208","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-01/9-a-3342-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-01/9-a-3342-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114390","retrieved":"2026-07-09 00:06:14.796255+00:00"}}