{"status":"available","doknr":"OLD114393","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0901.21A2527.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-01","aktenzeichen":"21 A 2527/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag bleibt erfolglos.\n\n3\n\nHinsichtlich der unter I. der Antragsschrift formulierten \nFrage,\n\n4\n\n\"ob bei Personen, die schon einmal wegen der \nUnterstützung der LTTE von den srilankischen \nGerichten verurteilt worden sind, eine erhöhte \nGefährdung im Sinne einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle \neiner nunmehrigen Rückkehr nach Sri Lanka \nbesteht,\"\n\n5\n\nbesteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Der \nRechtsprechung des Senats liegt seit jeher zugrunde, daß für \ndie Prognose im Hinblick auf eine Gefährdung bei der Rückkehr \nbesondere individuelle Umstände, die sich gefahrbegründend \noder -erhöhend auswirken können, zu berücksichtigen sind. In \nder Rechtsprechung des Senats ist in Auswertung des \nAuskunftsmaterials ferner geklärt, daß zu diesen Umständen \nauch und insbesondere Verbindungen zur LTTE oder dahingehende \nVerdachtsmomente zu rechnen sind; daß dies auch und erst recht \nfür erfolgte staatliche Maßnahmen in Anknüpfung an einen LTTE-\nVerdacht, mithin auch für eine entsprechende Verurteilung \ngilt, liegt auf der Hand. Schließlich hat der Senat wiederholt \nausgesprochen, daß nur anhand der Umstände des Einzelfalles \nentschieden werden kann, ob wegen der angesprochenen Umstände \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \ndroht (vgl. etwa Urteile vom 7. März 1996 - 21 A 3644/94.A -, \nvom 13. Juni 1997 - 21 A 3223/96.A -, vom 17. Juni 1998 - 21 A \n4925/95.A - und vom 5. Februar 1999 - 21 A 4118/96.A - sowie \nBeschluß vom 28. Januar 1998 - 21 A 3532/96.A -). Ebenso ist \ngeklärt, daß Rückkehrer im Hinblick auf die bei staatlichen \nBehörden bekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer \nAuslandsorganisationen und wegen der Besorgnis der \nInfiltration nicht allgemein als in besonderem Maße gefährdet \nanzusehen sind (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Juli 1999 - \n1969/96.A -). Daß der vorliegende Fall Anlaß gibt sowie die \nMöglichkeit und Notwendigkeit bietet, über die danach \ngegebenen Grundsätze hinaus nähere verallgemeinerungsfähige \nAussagen zu den bei der Frage nach dem Grad der Gefahrenlage \neinzustellenden Umständen und deren Gewicht zu treffen, ist \nnicht nachvollziehbar aufgezeigt. Abgesehen davon, daß die \nSpannweite erwägenswerter Umstände zu groß und das mögliche \nZusammentreffen verschiedener Ansätze zu vielfältig ist, um \nfür die Weiterentwicklung und Einheitlichkeit der \nRechtsprechung förderliche grundsätzliche Aussagen zu machen, \nund sich die maßgeblichen Aspekte auch ohne weitere \nberufungsgerichtliche Vorgaben erschließen, bietet gerade der \nvorliegende Fall keine Grundlage für eine gewissermaßen \ntypisierende Betrachtung. Es liegt auf der Hand, daß die \nRückkehrgefährdung eines Asylbewerbers, der sich nach einer \nVerurteilung noch weit über ein Jahr in seinem Heimatland \naufgehalten hat, nicht ohne Berücksichtigung seiner Situation \nin dieser Zeit gerichtet werden kann. Denn es spricht viel \ndafür, daß denkbare Nachwirkungen einer Verurteilung sich auch \ndamals schon - insbesondere wenn behauptete Meldeauflagen \nnicht befolgt wurden - gezeigt hätten, wenn sie denn drohen. \nDafür, daß erst und allein ein Auslandsaufenthalt die \nMöglichkeit von Nachwirkungen einer Verurteilung schafft, \nspricht hingegen nach den Feststellungen in dem vorgenannten \nUrteil nichts Überzeugendes. Zu dem danach wesentlichen \nUmstand des weiteren Aufenthalts des Beigeladenen in Sri Lanka \nnach seiner angeführten Verurteilung zu einer Geldstrafe sowie \nseiner Freilassung aus der Haft aber hat das \nVerwaltungsgericht, ohne daß insofern Rügen angebracht oder \nsonst Bedenken ersichtlich wären, angesichts der grob \nwidersprüchlichen Angaben des Beigeladenen keine \nFeststellungen treffen können. Insgesamt ergibt sich so, daß \ndie Fragestellung in der Antragsschrift zu abstrakt angelegt \nist, um im vorliegenden Verfahren beantwortet werden zu \nkönnen. Zugleich bestätigt der Fall die Schwierigkeiten, \nangesichts der Vielfalt konkreter Konstellationen über die in \nder Rechtsprechung des Senats anerkannte Möglichkeit einer im \nFalle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndrohenden politischen Verfolgung und über das Aufzeigen \neinzustellender Aspekte hinaus verallgemeinerungsfähige \nAussagen zu machen. Das Weitere ist der Aufarbeitung in \ntatsächlicher und wertender Hinsicht im Einzelfall zu \nüberlassen, wobei es auch Sache des Asylbewerbers ist, die in \nseinem Fall in Betracht zu ziehenden Umstände, ihr Gewicht \nsowie ihre Verbindungen untereinander im Hinblick auf das \nHervorrufen oder Steigern einer Gefährdung im Falle der \nRückkehr deutlich aufzuzeigen, und dies angesichts der \nBeschränkung des Zugangs zum Berufungsverfahren bereits in der \nersten Instanz.\n\n6\n\nHinsichtlich der unter II. aufgeworfenen Frage geht der \nSenat nicht abschließend auf die zumindest schwerwiegenden \nMängel in der Darlegung des für sie ebenfalls in Anspruch \ngenommenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung \nein. Diese ergeben sich insbesondere daraus, daß die \nFragestellung wegen ihrer zahlreichen - oft nur für den \nEinzelfall festzustellenden, insofern aber nicht konsequent \nfür den konkreten Fall aufgearbeiteten - Prämissen und \nsonstigen Kautelen schon die gebotene Präzisierung und damit \ngemessen an den rechtlichen Kriterien die Klärungsfähigkeit \nfehlen dürfte und die für den gesehenen Klärungsbedarf \naufgezeigten Entwicklungen ohne jegliche Aufbereitung vor dem \nHintergrund des bei Antragstellung bereits erreichten Standes \nder den Prozeßbevollmächtigten seit vielen Jahren bekannten, \nlaufend fortentwickelten Senatsrechtsprechung und ohne Blick \nauf die möglicherweise berührten einzelnen Elemente in den \nVoraussetzungen für das jeweils in Rede stehende Begehren \naneinandergereiht werden. Der Antrag ist auch insoweit \njedenfalls unbegründet, weil die aufgezeigten Umstände \ninsbesondere im Hinblick auf den Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit, bei besorgten Maßnahmen nach den \ngeänderten Bestimmungen des Ein- und Ausreise- sowie Paßrechts \nauch im Hinblick auf das Kriterium der politischen Verfolgung \nzu einer Änderung der Senatsrechtsprechung keinen Anlaß geben. \nHierzu wird - unter Verzicht auf weitere Begründung, § 78 Abs. \n5 Satz 1 AsylVfG - auf das schon erwähnte, den \nProzeßbevollmächtigten bekannte Senatsurteil vom 28. Juli 1999 \n- 21 A 1969/96.A - verwiesen.\n\n7\n\nDie unter III. aufgeworfene Frage stellt sich im \nvorliegenden Verfahren nicht.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-01/21-a-2527-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-01/21-a-2527-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114393","retrieved":"2026-07-09 00:06:15.095365+00:00"}}