{"status":"available","doknr":"OLD114403","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0831.8A5974.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-31","aktenzeichen":"8 A 5974/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG zu. In der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich \ngeklärt, unter welchen Umständen der den \nSchutzbereich des Asylrechts begrenzende \n\"Terrorismusvorbehalt\" einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a \nAbs. 1 GG ausschließt. Danach liegt es außerhalb \ndes Asylrechts, wenn für terroristische \nAktivitäten nur ein neuer Kampfplatz in \nDeutschland gesucht wird, um sie dort \nfortzusetzen oder zu unterstützen; entsprechendes \ngilt für denjenigen, der erstmals von deutschem \nBoden aus die Umsetzung politischer Ziele mit \nterroristischen Mitteln betreibt. Ob ein \nasylsuchender Flüchtling von diesem \n\"Terrorismusvorbehalt\" betroffen ist, beurteilt \nsich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln \nin der Bundesrepublik Deutschland insgesamt \ngeprägt ist durch die Betätigung in oder für \nOrganisationen, die ihrerseits die Durchführung \noder Unterstützung terroristischer Aktivitäten \nzum Ziel haben. Wird die Unterstützung \nterroristischer Aktivitäten erst in Deutschland \naufgenommen, ist eine besonders sorgfältige \nPrüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des \nAsylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt \nterroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das \nVerhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen \nFalles sich als \"aktive Unterstützung \nterroristischer Aktivitäten darstellt\".\n\n4\n\nBVerfG, Beschluß vom \n20. Dezember 1989 - 2 BvR \n958/86 -, BVerfGE 81, \n142, 145; Beschluß vom \n25. April 1991 - 2 BvR \n1437/90 -, InfAuslR 1991, \n257, 260; Beschluß vom \n13. Oktober 1994 - 2 BvR \n126/94 -, DVBl. 1995, 34, \n35; BVerwG, Urteil vom \n10. Januar 1995 - 9 C \n276.94 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 175; \nUrteil vom 30. März 1999 \n- 9 C 23.98 -; vgl. auch \nSenatsbeschluß vom \n6. Juni 1994 - 25 A \n3388/91.A -, InfAuslR \n1995, 30, 34.\n\n5\n\nDie Antragsbegründung legt einen darüber \nhinausgehenden Klärungsbedarf nicht dar. \nInsbesondere hat das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Urteil die erste Tat, die Anlaß für \neine Prüfung im vorstehenden Sinne sein kann \n- hier die Spendengelderpressung vom November \n1994 -, bei der von ihm angestellten Prüfung, ob \ndas Verhalten des Klägers insgesamt terroristisch \ngeprägt ist, nicht außer Betracht gelassen. Im \nRahmen der von ihm vorgenommenen \nEinzelfallwürdigung hat das Verwaltungsgericht \ndiese abgeurteilte Tat berücksichtigt, jedoch \nnicht als ausreichend bewertet, um eine \nterroristische Prägung feststellen zu können. \nNach den Vorgaben der höchstrichterlichen \nRechtsprechung war eine derartige umfassende \nPrüfung aller Umstände des vorliegenden \nEinzelfalles auch geboten, zumal die Tat von \neinem erst 19 Jahre alten Asylbewerber rund acht \nMonate nach der Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland begangen worden war, die \nStrafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt \nworden war und die Tat im Zeitpunkt der \nerstinstanzlichen Entscheidung bereits vier Jahre \nzurücklag.\n\n6\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 \nAbs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-31/8-a-5974-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-31/8-a-5974-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114403","retrieved":"2026-07-09 00:06:15.818429+00:00"}}