{"status":"available","doknr":"OLD114415","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0830.21A2945.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-30","aktenzeichen":"21 A 2945/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt eine Anlage zur Aufarbeitung von stabförmigen \nLeuchtstoffröhren mit einer \"Zerlegemaschine\", die einen Durchsatz von bis zu 4.000 \nRöhren je Stunde ermöglicht.\n\n3\n\nAuf den im Juli 1991 gestellten Antrag erteilte die Beklagte der Klägerin durch \nBescheid vom 17. Januar 1992 nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes (AbfG) die \nGenehmigung für die Errichtung und den bis zum 31. Dezember 2002 befristeten \nBetrieb der Anlage. Der Genehmigung ist folgende Nebenbestimmung beigefügt:\n\n4\n\nIII.4 Als Sicherheitsleistung wird für \nRekultivierungsmaßnahmen sowie zur \nVerhinderung oder Beseitigung von \nBeeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit \neine Bankbürgschaft in Höhe von 100.000,00 DM \nzugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen \ngefordert. \n\n5\n\nHierzu ist seitens der Beklagten im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrags \nvermerkt worden: Die bei der Zerlegung der Leuchtstoffröhren anfallenden \nKomponenten (Sockel bzw. Kappen, Leuchtstoff und Glasbruch), die mit Quecksilber \nverunreinigt seien, seien besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die ohne \nWeiterbehandlung auf einer Untertagedeponie entsorgt werden müßten. Die weitere \nAufbereitung bzw. eine Entsorgung als Abfälle sei ungewiß. Auch die Klägerin habe \nbestätigt, daß Verwertungs- und Entsorgungsnachweise noch nicht vorlägen. Daher \nsei erforderlich, daß vor Inbetriebnahme der Anlage eine Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 100.000,00 DM und entsprechende Verwertungs- und Entsorgungsnachweise \nvorgelegt würden. \n\n6\n\nNachdem bei der Abnahme der Anlage festgestellt worden war, daß die \nSicherheitsleistung nicht vorlag, forderte die Beklagte die Klägerin zur Beibringung \nder Sicherheitsleistung auf. Diese wandte ein, die Sicherheitsleistung bedeute eine \nhohe finanzielle Belastung, zumindest von 2.500,00 DM je Jahr, und eine \nEinschränkung des Kreditrahmens. Mit Schreiben vom 3. November 1994 beantragte \nsie, die Nebenbestimmung III.4 nach § 49 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu widerrufen. Zur Begründung führte sie \naus: Durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz sei die \nRechtslage dahin geändert worden, daß gemäß § 8 Abs. 2 AbfG eine \nSicherheitsleistung bei Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen nicht \nmehr verlangt werden könne; auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalte \ndafür keine Rechtsgrundlage. Da sich die der auf Dauer wirkenden \nNebenbestimmung zugrunde liegende Rechtslage in einer Weise geändert habe, \ndaß die Nebenbestimmung nicht mehr erlassen werden dürfe, sei die Beklagte zum \nWiderruf verpflichtet. \n\n7\n\nDie Beklage wertete diesen Antrag als auf Wiederaufgreifen des Verfahrens \ngerichtet und lehnte ihn mit Bescheid vom 11. November 1994 ab. Zur Begründung \nist ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, weil die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 \nVwVfG nicht eingehalten sei. Als Grund für ein Wiederaufgreifen sei allein in Betracht \nzu ziehen, daß mit dem Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und \nWohnbaulandgesetzes gemäß § 67 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(BImSchG) abfallrechtliche Genehmigungen als Genehmigungen nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz fortgelten und daß nach diesem Gesetz eine \nSicherheitsleistung nicht verlangt werden könne. Sollte darin eine nachträgliche \nÄnderung der Rechtslage zu Gunsten der Klägerin gesehen werden können, wäre \ndie Änderung bereits 1993 eingetreten, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Der \nAntrag sei auch unbegründet. Aus § 67 Abs. 7 BImSchG folge, daß die nach dem \nAbfallbeseitigungsgesetz erteilten Genehmigungen mit dem Inhalt fortgelten, mit dem \nsie erlassen seien. Damit bestehe ein materieller Rechtsgrund für das \nBehaltendürfen oder Erbringenmüssen der Sicherheitsleistung nach Maßgabe der \nbestandskräftigen Regelung; deren Aufhebung komme für ein Vorhaben, das \nnunmehr dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterfalle, grundsätzlich nicht in \nBetracht. Eine Wille des Gesetzgebers, die materielle Rechtslage für nach Abfallrecht \nentschiedene Fälle rückwirkend zu ändern, sei nicht zum Ausdruck gelangt.\n\n8\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt: \nRechtsgrundlage für die begehrte Aufhebung der belastenden Nebenbestimmung sei \njedenfalls § 49 Abs. 1 VwVfG. Da die Voraussetzungen für einen Widerruf vorlägen, \nbestünden erst Recht keine Bedenken gegen eine Rücknahme für den Fall, daß die \nAnordnung einer Sicherheitsleistung von Anfang an - etwa wegen Fehlens der \nAbfalleigenschaft der aufzubereitenden Leuchtstoffröhren - rechtswidrig gewesen sei \noder nachträglich durch die in Rede stehende Gesetzesänderung rechtswidrig \ngeworden sei. Gründe, die einem Widerruf entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. \nEine inhaltsgleiche Regelung müßte nicht erneut erlassen werden, da mit der \nÜberführung von Abfallentsorgungsanlagen in das Immissionsschutzrecht die früher \nmaßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 2 AbfG nicht mehr einschlägig sei und das \njetzt eingreifende Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Ermächtigungsgrundlage \nnicht biete. Ein Widerruf sei auch nicht aus anderen Gründen unzulässig; \ninsbesondere gebe es keine Selbstbindung der Behörden durch Weisung oder \neinheitliche Verwaltungspraxis, wie die Aufhebung einer entsprechenden \nNebenbestimmung in einem anderen Fall durch die Bezirksregierung M. zeige. \nDas grundsätzlich eröffnete Ermessen der Beklagten verdichte sich hier zu einem \nAnspruch auf den Widerruf der Regelung, weil sich die ihr zugrundeliegende \nRechtslage geändert habe, eine entsprechende Regelung nicht mehr getroffen \nwerden dürfe und daher durch die nachträgliche Änderung der Rechtslage die \nErmächtigungsgrundlage für den Grundrechtseingriff entfallen sei. Auch der \nGrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebiete die Aufhebung der \nbelastenden Regelung. § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG stehe dem nicht entgegen. Die \nVorschrift solle lediglich im Hinblick auf die Zulassung den Bestandsschutz \nabfallrechtlich zugelassener Anlagen sicherstellen, diese im übrigen aber den \nBestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellen; sie rechtfertige \ninsbesondere nicht die Aufrechterhaltung einer belastenden Regelung wie die nach \ndem neuen Recht nicht mehr vorgesehene Forderung einer Sicherheitsleistung. Ziel \nder Gesetzesänderung, bei der eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht in das \nBundes-Immissionsschutzgesetz übernommen worden sei, sei es gewesen, die \nAnlagenbetreiber solcher Entsorgungsanlagen, die sich hinsichtlich der Nachsorge \nnicht wesentlich von Produktionsanlagen unterschieden, durch die Abschaffung der \nSicherheitsleistung wirtschaftlich zu entlasten. Daher sei kein sachlicher Grund \nerkennbar, Betreiber von Altanlagen von dieser Vergünstigung auszunehmen. Der \nAntrag sei aber auch gemäß § 51 VwVfG zulässig, weil es für die Berechnung der \nFrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht auf das Kennenmüssen, sondern auf die \ntatsächliche Kenntnis von der geänderten Rechtslage ankomme, die sie, die \nKlägerin, erst in einem anwaltlichen Beratungsgespräch am 31. August 1994 erlangt \nhabe. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 20. Dezember 1994, der Klägerin zugestellt am 23. Dezember \n1994, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.\n\n10\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 23. Januar 1995 Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie ergänzend geltend gemacht hat: § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG biete \nkeinen materiellen Rechtsgrund für das Festhalten an der nach altem Recht \nauferlegten Sicherheitsleistung. Es sei nicht Anliegen des Gesetzgebers gewesen, \ndie Altanlagenbetreiber insoweit schlechter zu stellen und Wettbewerbsnachteilen \nauszusetzen. Hiergegen spreche auch, daß Betreiber von Altanlagen jederzeit auf \ndie erteilte abfallrechtliche Genehmigung verzichten und statt dessen eine neue \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragen könnten.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 11. November 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Dezember 1994 \nzu verpflichten, die Nebenbestimmung unter III.4 des \nGenehmigungsbescheides vom 17. Januar 1992 \naufzuheben, \nhilfsweise,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n11. November 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Dezember 1994 \nzu verpflichten, über den Antrag vom 3. November \n1994 auf Aufhebung der Nebenbestimmung unter \nIII.4 des Genehmigungsbescheides vom 17. Januar \n1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund sich im wesentlichen auf die Begründung der erlassenen Bescheide \nbezogen.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte gemäß dem \nHilfsantrag verpflichtet und im übrigen die Klage abgewiesen.\n\n17\n\nNach Zustellung des Urteils am 8. Mai 1996 hat die Beklagte am 3. Juni 1996 \nhiergegen Berufung eingelegt. Die Klägerin hat am 26. Februar 1997 \nAnschlußberufung eingelegt. \n\n18\n\nDie Beklagte macht geltend: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute \nBescheidung, weil ihr, der Beklagten, kein Ermessen eröffnet sei, über den Widerruf \nzu entscheiden. Ein Widerruf der streitigen Nebenbestimmung wäre nämlich \nunzulässig. Zwar sei § 8 Abs. 2 AbfG für eine heute nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz zuzulassende Abfallentsorgungsanlage keine \ntaugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Für \nAltanlagen enthalte aber § 67 Abs. 7 BImSchG eine materielle Regelung, nach der \ndie in einem abfallrechtlichen Zulassungsbescheid getroffenen Regelungen auch \ndann fortgelten, wenn die Abfallentsorgungsanlage nunmehr dem Regime des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes unterstehe. Zweck dieser Vorschrift sei es, wie \nsich auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe, eine durch den Wechsel vom Abfall- \nins Immissionsschutzrecht bedingte Schlechterstellung der Betreiber von Altanlagen \nzu verhindern und den betreffenden Anlagen Bestandsschutz zu gewähren, aber \nnicht, die Betreiber von Altanlagen, die nun dem Bundes-Immissionsschutzgesetz \nunterlägen, von der Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung \nfreizustellen und sie so über das gesetzgeberische Ziel der Bestandssicherung \nhinaus rechtlich besserzustellen. Dies würde aber ermöglicht, könnte sich der \nAnlagenbetreiber im Wege einer erneuten Sachentscheidung der Pflicht zur \nErbringung einer Sicherheitsleistung entledigen. Daher sei auch kein Raum für \nErmessenserwägungen hinsichtlich etwaiger Wettbewerbsnachteile; der \nGesetzgeber habe in Kenntnis möglicher Nachteile die abschließende Regelung \ngeschaffen. Aus dem Vorstehenden folge auch, daß ein - weitgehender - Anspruch \nauf Aufhebung der Nebenbestimmung sich insbesondere nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 \nVwVfG ergebe, weil eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Gunsten der \nKlägerin nicht eingetreten sei.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen,\nsowie\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen und - im Wege der \nAnschlußberufung - unter entsprechender Änderung \ndes erstinstanzlichen Urteils nach dem \nerstinstanzlichen Hauptantrag zu erkennen.\n\n23\n\nZur Begründung macht sie geltend: Der Anspruch auf Aufhebung der belastenden \nRegelung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung ergebe sich bereits aus § 51 Abs. \n1 Nr. 1 VwVfG. § 67 Abs. 7 BImSchG stehe der Annahme einer nachträglichen \nÄnderung der Rechtslage zu ihren Gunsten nicht entgegen; aus der Vorschrift folge \nnur, daß die genehmigte Anlage gemäß der abfallrechtlich erteilten Genehmigung \neinschließlich ihrer Nebenbestimmungen Bestandsschutz genieße. Ein solcher \nFortbestand der Zulassungsentscheidung mit dem bisherigen Gehalt trotz \neingetretener Rechtsänderung werde in § 51 Abs. 1 VwVfG gerade vorausgesetzt \nund könne daher nicht gegen das Eingreifen dieser Regelung angeführt werden. Da \ndie sonstigen Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorlägen \nund eine Ermächtigungsgrundlage für die streitige Anordnung nicht mehr bestehe, \nkönne sie, die Klägerin, die Aufhebung beanspruchen. Dies gelte auch unabhängig \nvon § 51 VwVfG bei Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG. Die Beklagte sei unter \nErmessensreduzierung zum Widerruf verpflichtet, da sich bei der streitigen auf Dauer \nwirkenden Regelung die ihr zugrundeliegenden rechtlichen Verhältnisse geändert \nhätten und die Anordnung nicht mehr erlassen werden dürfe. Der mit § 67 Abs. 7 \nBImSchG bezweckte Bestandsschutz schließe eine Besserstellung dadurch, daß \nAltanlagen dem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellt werden \nsollten, nicht aus. Diese Besserstellung werde durch die allgemeinen Vorschriften \nüber die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte bewirkt. Jedenfalls habe die \nBeklagte nach Ermessen neu zu entscheiden. Ein Widerruf sei nicht unzulässig. \nDafür könne § 67 Abs. 7 BImSchG nicht herangezogen werden, da diese Vorschrift \nnicht materiell regele, daß auf die erfaßten Anlagen nach wie vor § 8 Abs. 2 AbfG \nanzuwenden sei.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung ist unbegründet. Die Beklagte kann das mit der Berufung verfolgte \nZiel der Klageabweisung in vollem Umfang nicht erreichen, da ihre Verpflichtung zur \nNeubescheidung nicht zu ihren Lasten rechtswidrig ist. Die gemäß § 127 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anschlußberufung der Klägerin ist \nbegründet; denn sie kann nicht nur eine Ermessensentscheidung über die \nAufhebung der Nebenbestimmung verlangen, sondern weitergehend deren \nAufhebung. Die Beklagte ist daher unter Zurückweisung ihrer Berufung auf die \nAnschlußberufung der Klägerin gemäß dem erstinstanzlichen Hauptantrag zu \nverpflichten (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 129 VwGO).\n\n27\n\nDie Klägerin kann ihr Begehren auf Aufhebung der Nebenbestimmung III.4 zur \nGenehmigung vom 17. Januar 1992, die bestandskräftig geworden ist, auf § 51 Abs. \n1 Nr. 1 VwVfG stützen.\n\n28\n\nDie Beklagte ist für dieses Verwaltungshandeln zuständig. Aus § 51 Abs. 4 \nVwVfG folgt der Rechtsgedanke, daß zur Entscheidung über die Aufhebung oder \nÄnderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts die jetzt zur Entscheidung in der \nSache, d.h. zum Erlaß des betroffenen Verwaltungsakts berufene Behörde zuständig \nist. Zuständig zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, also zur \nEntscheidung über den Genehmigungsantrag in bezug auf eine Anlage der von der \nKlägerin betriebenen Art ist die Beklagte. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 der Verordnung \nzur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes \n(ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 in der zur Zeit maßgeblichen Fassung (SGV 282) in \nVerbindung mit Nr. 10.1.1 Unterziffer 1. der Anlage. Die Anlage der Klägerin ist eine \nnach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der \njetzt maßgeblichen Fassung genehmigungsbedürftige Anlage, die ganz oder \nteilweise einer Umweltsverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu unterwerfen ist. Nach Nr. 1 der Anlage zu \n§ 3 UVPG in Verbindung mit Nr. 27 des Anhangs zu dieser Anlage gilt dies für die \nZulassung von Abfallentsorgungsanlagen, wenn für sie ein Verfahren mit \nÖffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist; dies betrifft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 4. \nBImSchV solche Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs aufgeführt sind. Die Anlage \nder Klägerin unterfällt Nr. 8.10 a) Spalte 1 des Anhangs. Sie ist eine Anlage zur \nBehandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die \nVorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) Anwendung \nfinden. Die in der Anlage der Klägerin aufbereiteten Leuchtstoffröhren sind \nbesonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne von § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG in \nVerbindung mit § 1 Nr. 1 der Bestimmungsverordnung besonders \nüberwachungsbedürftige Abfälle - BestbüAbfV - vom 10. September 1996, BGBl. I \n1366, weil sie unter Ziffer 20 der Anlage 1 zu dieser Verordnung mit dem \nAbfallschlüssel 20 01 21 aufgeführt sind. Es steht auch zur Überzeugung des \nGerichts fest, daß die Anlage der Klägerin eine Anlage mit einem Durchsatz von 10 \nTonnen je Tag oder mehr ist. Maßgebend für die Beurteilung ist der durch die erteilte \nGenehmigung zugelassene Betriebsumfang. Dieser ist nicht ausdrücklich auf eine \nbestimmte tägliche Durchsatzleistung beschränkt. Eine Beschränkung auf einen \nDurchsatz von weniger als 10 Tonnen je Tag ergibt sich auch nicht aus der Kapazität \nder genehmigten Anlage. Nach Angaben in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen \nund den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist zugrunde zu \nlegen, daß die \"Zerlegemaschine\" eine Durchsatzkapazität von 4.000 \nLeuchtstoffröhren entsprechend 1 Tonne je Stunde hat. Eine Beschränkung der \nBetriebszeiten regelt die erteilte Genehmigung nicht, und auch sonst fehlen \nAnhaltspunkte dafür, daß der bestimmungsgemäße Betrieb einen Vollastbetrieb von \n10 Stunden nicht zuläßt. Angesichts dessen ist auch unter Berücksichtigung der in \nder mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zum tatsächlichen \nBetriebsumfang davon auszugehen, daß der zugelassene Betrieb die \nzuständigkeitsbestimmende Durchsatzmenge erreicht.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen vor. Die der \nGenehmigung vom 17. Januar 1992 zugrundeliegende Rechtslage hat sich in bezug \nauf die streitige Nebenbestimmung nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert. \nEine Änderung der Rechtslage liegt vor, wenn eine nachträglich ergangene \nRechtsvorschrift die für den Erlaß des Verwaltungsakts maßgeblichen Rechtsnormen \nmit Wirkung für den erlassenen Verwaltungsakt, also dessen \nentscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffend ändert; das ist, wenn die \nändernde Rechtsvorschrift nicht rückwirkend in Kraft tritt, der Fall, wenn sie einen \nSachverhalt betrifft, der in einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelt worden \nist. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1995 - 6 B \n15.95 -, Buchholz 421.0 (Prüfungswesen), Nr. 351; \nKlappstein in Knack (Hrsg.), VwVfG, 4. A., § 51 Rdnr. \n5.2; Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 5. A., § \n51 Rdnr. 94.\n\n31\n\nRechtsgrundlage der Nebenbestimmung III.4, die der auf der Grundlage des § 7 Abs. \n2 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986, BGBl. I, 1410 in der bis zum \nInkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April \n1993, BGBl. I, 466 zum 1. Mai 1993 geltenden Fassung für die Errichtung und den \nBetrieb der als ortsfeste Abfallentsorgungsanlage aufgefaßten Anlage der Klägerin \nerteilten Plangenehmigung beigefügt worden war, war § 8 Abs. 2 AbfG. Nach dieser \nVorschrift konnte die zuständige Behörde in der Planfeststellung oder in der \nGenehmigung verlangen, daß der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage für die \nRekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des \nWohls der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicherheit leistet. Durch Art. 6 \nInvestitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz ist § 7 AbfG dahin geändert \nworden, daß die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen \nzur Lagerung oder Behandlung von Abfällen der Genehmigung nach den \nVorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, nicht aber einer weiteren \nabfallrechtlichen Zulassung bedürfen (Abs. 1). Ferner ist § 8 Abs. 2 AbfG dahin \ngefaßt worden, daß eine Sicherheitsleistung nur noch vom Inhaber einer Anlage zur \nAblagerung von Abfällen (Deponie) verlangt werden kann. Entsprechende \nBestimmungen finden sich nun in § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG. Schließlich ist \ndurch Art. 8 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz in § 67 BImSchG \nein Absatz 7 angefügt worden, nach dessen Satz 1 eine Planfeststellung oder \nGenehmigung nach dem Abfallgesetz als Genehmigung nach dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz fortgilt. Folge dieser Rechtsänderung ist, daß die für eine \nAufnahme der streitigen Nebenbestimmung geltende und in Bezug genommene \nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Sicherheitsleistung für Anlagen der \nhier in Rede stehenden Art weggefallen ist. \n\n32\n\nDer nachträgliche Wegfall der Ermächtigungsgrundlage berührt die streitige \nNebenbestimmung unmittelbar, weil diese eine Regelung mit Dauerwirkung ist. Eine \nsolche ist dadurch geprägt, daß der Sachverhalt, der ihr zugrundeliegt und für den \nsie Rechtsfolgen begründet, nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert ist, sondern \nfür einen bestimmten Zeitraum zugrundegelegt wird, sie mithin ein auf Dauer \nangelegtes Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich ändert. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1995, \na.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli \n1983 - 2 S 299/81 -, NuR 1984, 102, 104, zu einer \nnaturschutzrechtlichen Sicherheitsleistung.\n\n34\n\nDie Nebenbestimmung III.4 ist auf Rechtswirkungen jedenfalls für die Dauer des \ngenehmigten Anlagenbetriebs angelegt. Sie erschöpft sich nicht in der einmaligen \nHandlungspflicht, die Bankbürgschaft beizubringen, sondern begründet für die Dauer \ndes Betriebes und gegebenenfalls darüber hinaus auch die Verpflichtung der \nKlägerin, eine Vertragsgestaltung mit einer Bank beizubehalten, der ein \nDauerrechtsverhältnis in Gestalt eines Bürgschaftsverhältnisses zwischen der Bank \nund dem Land Nordrhein-Westfalen als Sicherungsnehmer entspricht. Diese auf \nDauer angelegte Rechtswirkung der streitigen Anordnung entspricht Sinn und Zweck \nder Befugnis aus § 8 Abs. 2 AbfG und der abfallrechtlichen Sicherheitsleistung. Diese \nzielt auf die Pflichten des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage, auch nach deren \nStillegung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die beispielsweise von \nabgelagerten oder entsorgten Abfällen bzw. von Rückständen der Abfallbehandlung \noder von in der Anlage zurückgelassenen, noch nicht behandelten Abfällen \nausgehen können, zu verhindern oder zu beseitigen. Die Sicherheitsleistung soll \nsicherstellen, daß der Verpflichtete die notwendigen Schutzvorkehrungen nach \nEinstellung des Betriebes auch wirklich auf seine Kosten trifft und das Risiko einer \netwaigen Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf nach Stillegung erforderliche, oft \nerheblich kostenaufwendige Abwehrmaßnahmen den Verursacher trifft und nicht zu \nLasten der Allgemeinheit geht. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 7 \nC 6.91 -, BVerwGE 89, 215, 218; \nKunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2.A., 1992, § 8 \nRdnr. 32; Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, \n§ 32 Rdnr. 77 f.\n\n36\n\nSie erfüllt ihren Sinn daher nur, wenn der Zeitraum bis zum möglichen Zeitpunkt \nder Realisierung der abzusichernden Pflichten abgedeckt wird.\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (NVwZ 1997, 820 ff.) steht § \n67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG einer Wirkung des Wegfalls der Ermächtigungsgrundlage \nfür die streitige Nebenbestimmung nicht entgegen. Mit dieser Vorschrift werden die \ngenehmigungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Wegfall des abfallrechtlichen \nZulassungserfordernisses für die von der Rechtsänderung betroffenen Anlagen und \naus der Unterstellung dieser Anlagen nur unter das immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungserfordernis gezogen. Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung ist, \nwie auch im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gelangt ist\n\n38\n\n- vgl. BT-Drucks. 12/4208 S. 27 und 12/4340 S. \n28 -, \n\n39\n\n\"sicherzustellen, daß Anlagen, die künftig zulassungsrechtlich dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz unterfallen, aber noch nach dem Abfallgesetz genehmigt \noder planfestgestellt wurden, insoweit Bestandsschutz genießen, im übrigen aber \ndem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellt werden.\" Der \nbezweckte Bestandsschutz ist auf das Zulassungsrecht bezogen; er bedeutet, daß \nder Betreiber einer genehmigten Anlage keiner neuen Genehmigung nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz bedarf, die Anlage vielmehr als danach zugelassen \ngilt. Mangels einer abweichenden ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung zum \nfortgeltenden Genehmigungsinhalt erfaßt die Fortgeltung die Altgenehmigung \nunverändert, also mit dem zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung gegebenen Inhalt \neinschließlich beigefügter Nebenbestimmungen; dies gilt auch für die Festsetzung \neiner Sicherheitsleistung nach § 8 Abs. 2 AbfG oder für eine Befristung.\n\n40\n\nVgl. Czajka in Feldhaus, \nBundesimmissionsschutzrecht Band I, § 67 \nBImSchG Anmerkung 11; Hansmann in \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, Stand: \n15.3.1999, § 67 BImSchG Rdnrn. 10 und 44; Jarass, \nBImSchG, 2.A., § 67 Rdnr. 30.\n\n41\n\nDie durch die gesetzliche Übergangsbestimmung bewirkte Fortgeltung auch der die \nSicherheitsleistung anordnenden Nebenbestimmung hat aber nicht gleichsam aus \nsich selbst zur Folge, daß die belastende auf Dauer angelegte Nebenbestimmung \neiner fortdauernden materiell-rechtlichen Grundlage nicht mehr bedarf oder die \nErmächtigungsgrundlage für die von § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG erfaßten Anlagen \nin das nunmehr einschlägige Immissionsschutzrecht gleichsam hinübergezogen \nwurde. Ersteres würde die allgemeinen Grundsätze für die Betrachtung und zu den \nrechtlichen Voraussetzungen von Dauerverwaltungsakten in einer Weise \ndurchbrechen, daß es insofern einer - fehlenden - ausdrücklichen gesetzlichen \nRegelung bedürfte. Gegen ein Hinüberziehen der Ermächtigungsgrundlage, die für \ndie abfallrechtlich geprägte Nebenbestimmung maßgeblich war, spricht schon deren \nmit der Rechtsänderung einhergehende Beschränkung auf Deponien und damit das \nFehlen einer - ansonsten in der Technik der Gesetzgebung bei \nÜbergangsbestimmungen gegebenenfalls praktizierten - ausdrücklichen Anordnung \nder Fortgeltung alten Rechts. Die Unterstellung der nach dem Abfallgesetz \nzugelassenen Anlagen unter das \"Regime\" des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \nbewirkt, daß für diese Anlagen nunmehr nur die materiell-rechtlichen Vorschriften des \nImmissionsschutzrechts maßgeblich sind.\n\n42\n\nDer vorbezeichnete Wegfall der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 2 AbfG \nwürde sich auf die streitige Nebenbestimmung nur dann nicht auswirken, wenn diese \nin einer Vorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Entsprechung fände. \nDas ist aber nicht der Fall. Eine Ermächtigungsgrundlage dafür, daß - was in Bezug \nauf die streitige Nebenbestimmung allein in Betracht zu ziehen ist - zur \nGewährleistung der Pflichten zur Nachsorge nach § 5 Abs. 3 BImSchG eine \nSicherheitsleistung gefordert werden kann, gibt es nicht. § 5 Abs. 3 BImSchG trifft \nhier zu keine Aussage. Auch § 12 Abs. 1 BImSchG, wonach die Genehmigung unter \nBedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden kann, soweit dies \nerforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 des Gesetzes genannten \nGenehmigungsvoraussetzungen, wozu auch die Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 \ndes Gesetzes ergebenden Nachsorgepflichten gehört, sicherzustellen, bietet, \nobschon der Wortlaut nicht entgegensteht, für die Forderung einer \nSicherheitsleistung keine Ermächtigungsgrundlage. Die Unzulässigkeit dieses \nInstruments zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten folgt im Umkehrschluß zu § 15 \na Abs. 3 BImSchG, § 56 Abs. 2 Bundesberggesetz und § 8 Abs. 2 AbfG; nach diesen \nVorschriften ist die zuständige Behörde ausdrücklich ermächtigt, zur Sicherstellung \nvon Betreiberpflichten eine Sicherheitsleistung zu fordern. Dies zeigt, daß der \nGesetzgeber diesem Instrument ein erheblich belastendes Gewicht beimißt und es \nlediglich nach seiner Entscheidung besonders bedeutsamen Fallgestaltungen \nzuweisen will. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift zur Pflicht aus § 5 \nAbs. 3 BImSchG ist zu schließen, daß für den Bereich der \nimmissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten dieses Instrument nicht zugelassen \nist. Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat \nbewußt davon Abstand genommen, der Behörde die Befugnis zu geben, die \nGenehmigungserteilung mit der Forderung einer Sicherheitsleistung zu verknüpfen, \nnachdem zu einem entsprechenden Vorschlag im Referentenentwurf eines Dritten \nGesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß der \ninhaltlichen Wiedergabe bei Vallendar in UPR 1991, 91, 93 im Rahmen einer \nSachverständigenanhörung Zweifel an der Praktikabilität und Kritik daran \nvorgebracht worden waren, daß den Unternehmen durch eine Sicherheitsleistung \nGeldmittel in beträchtlichem Umfang und für lange Zeit entzogen würden und sich \ndies vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sehr belastend auswirke.\n\n43\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß aus der in § 67 Abs. 7 Satz 1 \nBImSchG angeordneten Fortgeltung einer Genehmigung nach Abfallrecht als \nGenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kein Grund herzuleiten ist, \nder dem Wegfall der Ermächtigungsgrundlage für die streitige Nebenbestimmung \ndurch die mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz in Kraft \ngetretenen Rechtsänderungen entgegengehalten werden kann. Damit steht fest, daß \nsich die Änderungen zu Gunsten der Klägerin auswirken. Nach Wegfall der \nErmächtigungsgrundlage für die streitige, auf Dauer angelegte Nebenbestimmung ist \ndie Beklagte entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen an \nder Änderung der Genehmigung durch Aufhebung der Nebenbestimmung III.4 \ngehindert; insbesondere folgt aus § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG nicht, daß eine nach \ndieser Vorschrift fortgeltende Nebenbestimmung von vornherein einer Aufhebung \noder Änderung entzogen wäre. Die auch durch sonstige Bestimmungen des \nnunmehr maßgeblichen Immissionsschutzrechts nicht ausgeschlossene Aufhebung \nbeurteilt sich allein nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts. \n\n44\n\nLiegen somit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, hat die \nBeklagte auf den Antrag der Klägerin vom 3. November 1994 unter Durchbrechung \nder Bestandskraft über die Änderung der Genehmigung vom 17. Januar 1992 durch \nAufhebung der Nebenbestimmung III.4 zu entscheiden. Denn der Antrag der Klägerin \nist zulässig. Insbesondere ist die Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntniserlangung \nvon dem Grund für das Wiederaufgreifen, § 51 Abs. 3 VwVfG, gewahrt. Es spricht \nnichts dafür, daß die Klägerin früher als drei Monate vor der Antragstellung Anfang \nNovember 1994 von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat; \nvielmehr ist das Vorbringen, erst aus Anlaß eines umfassenden Beratungsgesprächs \nmit einem Rechtsanwalt am 31. August 1994 von der für die streitige \nNebenbestimmung erheblichen Änderung der Rechtslage erfahren zu haben, \nnachvollziehbar. Denn der Grund für das Wiederaufgreifen schließt über die Kenntnis \nvom Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes und der \nrechtlichen Folgen für das Zulassungsverfahren hinaus auch ein, daß mit dem \nEingreifen allein des Immissionsschutzrechts keine Ermächtigungsgrundlage für die \nstreitige Nebenbestimmung mehr besteht. Daß die Klägerin jedenfalls auch darauf \nbezogene Rechtskenntnisse bereits vor dem anwaltlichem Beratungsgespräch \nerlangte, ist angesichts der Komplexität der Zusammenhänge nicht \nanzunehmen.\n\n45\n\nFür die im danach wiederaufzugreifenden Verfahren zu treffende \nSachentscheidung ist nicht auf §§ 48, 49 VwVfG zurückzugreifen, vielmehr ist \n- schon im Hinblick auf § 51 Abs. 5 VwVfG, wonach die Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 \nSatz 1, 49 Abs. 1 VwVfG unberührt bleiben, die Entscheidungswege nach den \ngenannten Vorschriften und nach § 51 VwVfG also nebeneinander und unabhängig \nvoneinander gegeben sind - allein die für den Verwaltungsakt jetzt geltende \nmaterielle Rechtslage maßgebend.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 8 C \n75.80 -, NJW 1982, 2204, 2205 sowie Klappstein, \na.a.O. § 51 Rdnr. 4.3; Sachs, a.a.O. § 51 Rdnr. 29 \nff.; Kopp, VwVfG, 6.A., § 51 Rdnr. 10; Schwabe, JZ \n1985, 545, 552.\n\n47\n\nNach dieser ist, wie sich aus den vorstehenden Erörterungen ergibt, eine \nErmächtigungsgrundlage für die streitige, eine belastende Regelung darstellende \nNebenbestimmung nicht mehr gegeben. Schon aus diesem Grund hat die Beklagte \ndie Nebenbestimmung aufzuheben. \n\n48\n\nOb darüber hinaus ein Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung \nunmittelbar aus § 49 Abs. 1 VwVfG oder aus § 48 Abs. 1 VwVfG unabhängig von \nund neben dem durch § 51 VwVfG eröffneten Weg begründet ist, bedarf keiner \nEntscheidung.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n50\n\nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-30/21-a-2945-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":15},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":14},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-30/21-a-2945-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114415","retrieved":"2026-07-09 00:06:16.665090+00:00"}}