{"status":"available","doknr":"OLD114413","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0830.16A609.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-30","aktenzeichen":"16 A 609/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO \nunzulässig. Der Beklagte hat die Berufung entgegen § 124a \nAbs. 3 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung \nbegründet. Für die mit Schriftsatz vom 17. August 1999 \nnachgeholte Begründung kann dem Beklagten die Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt \nwerden.\n\n3\n\nDie Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, \ndaß der Prozeßbeteiligte ohne Verschulden gehindert war, die \ngesetzliche Frist einzuhalten. Davon ist nicht auszugehen.\n\n4\n\nEin Verschulden eines Vertreters ist als eigenes \nVerschulden des durch ihn vertretenen Beteiligten anzusehen \n(§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO). Für die Prozeßvertretung von \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \ngelten insoweit die Sorgfaltsanforderungen an Rechtsanwälte \nentsprechend. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Juni \n1995 - 6 C 13.93 -, NVwZ-RR 1996, 60 \nm.w.N. \n\n6\n\nBedient sich der Bevollmächtigte - wie hier - \nHilfspersonen, bedeutet dies, daß sie mit der erforderlichen \nSorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht werden müssen. \nDurch eine zweckmäßige Büroorganisation ist dabei insbesondere \nalles Erforderliche zu tun, um Fristversäumnisse zu \nverhindern. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dieser \nObliegenheit hier nachgekommen ist, ist jedoch nicht \nhinreichend glaubhaft gemacht worden. \n\n7\n\nEin Organisationsverschulden fällt dem \nProzeßbevollmächtigten dann zur Last, wenn er nicht durch \nallgemeine Anweisung dafür Sorge trägt, daß der Ablauf von \nRechtsmittelfristen, einschließlich derer zu ihrer Begründung, \nzuverlässig rechtzeitig bemerkt wird. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n21. Oktober 1997 - 2 C 13.97 - mit \nHinweis auf BVerwG, Beschluß vom \n24. August 1995 - 3 B 37.95 -, Buchholz \n310 § 60 Nr. 202 m.w.N. \n\n9\n\nDazu, daß Fristen dementsprechend in der geeigneten Form \nfestgehalten werden, \n\n10\n\nvgl. etwa auch BGH, Beschluß vom \n10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 -, NJW \n1992, 574, \n\n11\n\ngehört maßgebend, Rechtsmittelfristen und \nRechtsmittelbegründungsfristen deutlich von allen anderen \nFristen abgehoben zu notieren. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Juni \n1984 - 9 B 3209.82 -, Buchholz 310 § 60 \nNr. 140. \n\n13\n\nGerade in Bezug auf Rechtsmittelbegründungsfristen ist \ndemnach von gesteigerten Sorgfaltspflichten auszugehen. \n\n14\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluß vom \n30. Juli 1997 - 11 B 23/97 -, NJW 1997, \n3390. \n\n15\n\nDaß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in der danach \nerforderlichen Art und Weise Sicherungsmaßnahmen im Rahmen \nseiner Büroorganisation für den Fall des Eingangs einer - eine \nRechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist \nauslösenden - gerichtlichen Entscheidung getroffen hat, läßt \nsich dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Beklagten nicht \nentnehmen. Von der Führung eines gesonderten Vorlagekalenders \nin derartigen Fristsachen etwa ist auch im Vermerk der \nRegierungsamtsfrau Fuchs, die mit der büromäßigen Führung der \nAkten betraut ist, nicht die Rede. Soweit dem Beklagtenvortrag \neine bloße Anordnung zu entnehmen ist, die zwischenzeitlichen \nEingänge nach Rückkehr aus dem Urlaub dem \nProzeßbevollmächtigten zur Bearbeitung vorzulegen, wird eine \nsolche Handhabung der Besonderheit von Fristensachen nicht \ngerecht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n17\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-30/16-a-609-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-30/16-a-609-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114413","retrieved":"2026-07-09 00:06:16.519824+00:00"}}