{"status":"available","doknr":"OLD114412","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0830.14A1838.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-30","aktenzeichen":"14 A 1838/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG, kommt der Sache nicht (mehr) zu. Grundsätzliche \nBedeutung hat eine Asylsache dann, wenn mit ihr eine bisher \nhöchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte \ntatsächliche Frage mit verallgemeinerungsfähigem Gehalt \naufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung \ndes Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche \nFrage läßt sich dem Zulassungsantrag - unabhängig davon, ob \ndie Erfordernisse des Darlegungsgebots, § 78 Abs. 4 S. 4 \nAsylVfG, gewahrt worden sind, - nicht entnehmen.\n\n4\n\nAuf die aufgeworfene Frage, ob wegen des Vorgehens \nmilitärischer und polizeilicher Kräfte der serbisch \ndominierten jugoslawischen Bundesrepublik und der serbischen \nRepublik im Kosovo seit Februar/März 1998 eine \nGruppenverfolgung der albanischen Bewohner des Kosovo wegen \nihrer Volkszugehörigkeit anzunehmen sei und eine inländische \nFluchtalternative nicht bestehe, kommt es bei einer \nEntscheidung in einem Berufungsverfahren nicht mehr an.\n\n5\n\nFür die Beurteilung des Zulassungsgrundes ist die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf \nZulassung maßgeblich. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni \n1999 - 14 A 2788/94.A -, m.w.N., und 5. \nJuli 1999 - 13 A 1856/98.A -; vgl. auch \nBVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1992 \n- 9 C 77.91 -, BVerwGE 94, 104.\n\n7\n\nSeit Stellung des Zulassungsantrages haben sich die \ntatsächlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Jugoslawien \ngrundlegend verändert und auch die Erkenntnislage hat sich \ngewandelt. Die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse \nwährend des Jahres 1999 rechtfertigt nunmehr - erneut - die \nPrognose, daß albanischen Volkszugehörigen derzeit und in \nabsehbarer Zeit eine unmittelbare oder mittelbare staatliche \nVerfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo nicht \ndroht.\n\n8\n\nEnde Februar/Anfang März 1999\n\n9\n\nvgl. Urteile vom 24. Februar 1999 \n- 14 A 3840/94.A - und 11. März 1999 \n- 13 A 3894/94.A -\n\n10\n\nhatten die beiden zuständigen Senate des Gerichts aufgrund \nder damaligen Erkenntnislage die Auffassung vertreten, daß den \nalbanischen Bewohnern des Kosovo eine Gruppenverfolgung wegen \nihrer Volkszugehörigkeit nicht drohte.\n\n11\n\nEnde Februar 1999 begann allerdings die serbisch dominierte \nStaatsmacht durch Militär, Sonderpolizei und paramilitärische \nEinheiten eine - wohl unter dem Codenamen \"Operation Hufeisen\" \nseit langem geplante - Aktion zur systematischen Vertreibung \nmöglichst vieler albanischstämmiger Staatsangehöriger aus dem \nKosovo, in deren Verlauf seit Mitte März 1999 Tausende von \nalbanischen Volkszugehörigen getötet und Hunderttausende \nmißhandelt, verletzt und vertrieben wurden und Eigentum \nalbanischer Volkszugehöriger im großen Umfang geplündert oder \nvernichtet wurde. Ganze Landstriche sollen entvölkert und \nzerstört worden sein. Das ergibt sich aus der dichten \nPresseberichterstattung und aus öffentlichen Äußerungen u.a. \nder Generalsekretäre von UNO und NATO, von Mitgliedern der \nBundesregierung und anderen Regierungen von NATO-\nMitgliedsstaaten und von den Flüchtlingsbeauftragten der UNO \nund der EU. \n\n12\n\nVgl. bereits Senatsbeschluß vom \n24. Juni 1999 - 14 A 2788/94.A -.\n\n13\n\nDennoch bedarf es nicht der Entscheidung, ob es sich bei \ndiesem Vorgehen um eine regionale\n\n14\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluß vom \n5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und \nVG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 1999 \n- 1 K 7776/98.A -\n\n15\n\noder eine örtlich begrenzte, auf die im Kosovo ansässigen \nalbanischen Volkszugehörigen beschränkte Gruppenverfolgung \nhandelte\n\n16\n\nvgl. zur Abgrenzung BVerwG, Urteile \nvom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, \nBVerwGE 101, 135, 139 ff., und vom \n9. September 1997 - 9 C 43.46 -, DVBl. \n1998, 247, \n\n17\n\nund ob die militärischen und polizeilichen Kräfte bereits \nseit Anfang 1998 im Kosovo zur Umsetzung eines \nVerfolgungsprogramms gegen Albaner vorgegangen sind. Denn \ninzwischen hat die serbisch dominierte jugoslawische \nStaatsführung und die Führung der serbischen Republik nach \nschweren Luftangriffen von zweieinhalb Monaten Dauer durch \nStreitkräfte der NATO auf Ziele in der gesamten Bundesrepublik \nJugoslawien, die zuvor für den Fall der Herbeiführung einer \nhumanitären Katastrophe im Kosovo der Regierung in Belgrad \nangedroht worden waren, eingelenkt und nach der Annahme des \nsogenannten Petersberger Friedensplanes und dem Abschluß eines \nmilitärischen Rückzugsabkommens die militärischen, \npolizeilichen und paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo \nzurückgezogen. Aufgrund der Kosovo-Friedensresolution des UN-\nSicherheitsrates vom 10. Juni 1999 (Resolution Nr. 1244)\n\n18\n\nabgedruckt: EuGRZ 1999, 362\n\n19\n\nist - beginnend Mitte Juni 1999 - eine \"internationale \nSicherheitspräsenz\" (Kfor) unter maßgeblicher Beteiligung \nstarker NATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und hat die \nRegion vollständig besetzt. Die serbische und die serbisch \ndominierte jugoslawische Regierung haben aufgrund dessen nicht \nmehr die Macht, ihre Herrschaft für das Gebiet des Kosovo \neffektiv auszuüben und ein etwa noch weiterbestehendes \nVerfolgungsprogramm zu verwirklichen. Die Provinz gehört zwar \nnach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner \nsind jugoslawische Staatsangehörige. Sowohl dem jugoslawischen \nGesamtstaat als auch dem serbischen Teilstaat fehlt aber für \ndiesen Teil des Territoriums die effektive Gebietsgewalt, d. \nh. die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher \nÜberlegenheit, die eine politische Verfolgung der dort \nlebenden Bevölkerung ermöglichen würde. \n\n20\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluß vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 ff., und \nBVerwG, Urteil vom 22. März 1994 \n- 9 C 443/93 -, NVwZ 1994, 1112.\n\n21\n\nDie internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche \"internationale \nzivile Präsenz\" sind zunächst für ein Jahr eingerichtet worden mit der Maßgabe, daß dieser \nZeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat nichts anderes beschließt. Eine \nÜbergangsverwaltung der UN soll eine substantielle Autonomie der Bevölkerung des Kosovo \ngewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile \nöffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die \nsichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im \nKosovo gewährleisten. Nur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete \nwerden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei \nden UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von Minenfeldern, bei Stätten des \nserbischen Kulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine \nAnhaltspunkte dafür, daß die Kfor und die internationale zivile Präsenz den Kosovo vorzeitig \nverlassen und serbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine \nWiederholung vergleichbarer Verfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo \nermöglichen würden.\n\n22\n\nEbenso OVG NRW, Beschluß vom 5. Juli \n1999 - 13 A 1856/98.A -.\n\n23\n\nDiese inzwischen eingetretenen grundlegenden Veränderungen \nder Lage im Kosovo sind aufgrund der breiten aktuellen \nBerichterstattung allgemeinkundig und bedürfen deshalb keiner \nweiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. \n\n24\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 -, a.a.O.; \nGK-AsylVfG 1992 Stand Dezember 1998 \n§ 78 Rdnr. 137 ff.\n\n25\n\nDie weiter aufgeworfene Frage, ob die Lage im Kosovo - nur \ninsoweit könnte der Sache überhaupt grundsätzliche Bedeutung \nzukommen - einen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz \ngemäß § 53 Abs. 6 AuslG begründet, ist in der Rechtsprechung \nder beiden zuständigen Senate des Gerichts - verneinend - \ngeklärt.\n\n26\n\nVgl. Beschlüsse vom 16. November \n1998 - 13 A 4113/98.A -, InfAuslR 1999, \n124 = NVwZ-Beil. 1999, 35, und vom \n17. Februar 1999 - 14 A 1066/98 -.\n\n27\n\nAn der für die genannten Entscheidungen maßgeblichen \nRechtslage hat sich nichts geändert. Das Abkommen über die \nRückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen \ndeutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen ist weder von \nder Bundesrepublik Deutschland noch von der Bundesrepublik \nJugoslawien bisher gekündigt worden. Das EU-Flugverbot für die \nnationale jugoslawische Fluglinie JAT besteht nach wie \nvor.\n\n28\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, daß - wie den \nErlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 4. und 10. August 1999, I B 5/6.2.1, zu entnehmen ist - \nder Flughafen Pristina seit dem 2. August 1999 für humanitäre \nCharterflüge geöffnet ist und inzwischen die freiwillige \nRückkehr von Flüchtlingen aus der Bundesrepublik Deutschland \nin das Kosovo durch die Internationale Organisation für \nMigration (IOM) betreut wird.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAsylVfG.\n\n30\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-30/14-a-1838-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-30/14-a-1838-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114412","retrieved":"2026-07-09 00:06:16.451646+00:00"}}