{"status":"available","doknr":"OLD114421","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0827.3B2120.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-27","aktenzeichen":"3 B 2120/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die Zulassung der Beschwerde und \nzugleich über die Beschwerde selbst; die Beteiligten sind vor-\nher auf diese Möglichkeit hingewiesen worden und hatten Gele-\ngenheit zur (ergänzenden) Stellungnahme. \n\n3\n\nI. Die Beschwerde ist wegen eines erstinstanzlichen Verfah-\nrensmangels zuzulassen, auf dem die angefochtene Entscheidung \nberuhen kann (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n4\n\nDem Antragsteller war mit richterlicher Verfügung vom 11. \nAugust 1998 eine Frist von drei Wochen zur Gegenäußerung auf \ndie Antragserwiderung des Antragsgegners eingeräumt worden. \nIndem das Verwaltungsgericht während der noch laufenden \nÄußerungsfrist mit dem angefochtenen Beschluß vom 25. August \n1998 über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden hat, \nhat es gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 103 \nAbs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. August \n1991 - 4 C 11.90 -, NJW 1992, 327.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat im Zulassungsantrag auch (sinngemäß) \ndargelegt, was er vorgetragen hätte, wenn ihm die Möglichkeit \nzur Stellungnahme auf die Antragserwiderung nicht wie gesche-\nhen abgeschnitten worden wäre. Es kann nicht ausgeschlossen \nwerden, daß der Beschluß des Verwaltungsgericht in Kenntnis \ndieses Vortrags anders ausgefallen wäre; mithin beruht der \nBeschluß auf dem Gehörsverstoß.\n\n7\n\nII. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschie-\nbenden Wirkung (der inzwischen erhobenen) Klage gegen die He-\nranziehungsbescheide vom 18. März 1998 in Gestalt der Wider-\nspruchsbescheide vom 12. August 1998 im Ergebnis zu Recht ab-\ngelehnt. \n\n8\n\nIm vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nist vordringlich nur den vom Rechtsschutzsuchenden selbst \naufgeworfenen Fragen nachzugehen - abgesehen von (hier nicht \nvorliegenden) Fehlern, die sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich aufdrängen. Dabei können allerdings mit Blick \nauf die Funktion und die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten \ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens weder schwierige \nRechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt noch \nkomplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. \n\n9\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom \n25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, \nOVGE 40, 160 = NWVBl. 1990, 16 = \nNVwZ-RR 1990, 54.\n\n10\n\nNach diesem Prüfungsmaßstab ist das Beschwerdevorbringen \nnicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide oder eine unbillige Härte i.S.v. § 80 \nAbs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO zu begründen.\n\n11\n\n1. Der Senat hegt keine ernstlichen Zweifel an der Annahme, \ndaß es sich bei der abgerechneten Ausbaumaßnahme um die \nerstmalige endgültige Herstellung des Weges handelt. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß \nes vor Erteilung der Zustimmung der Bezirksregierung gemäß § \n125 Abs. 2 BauGB vom 31. Januar 1997 an einer rechtmäßigen \nHerstellung und damit an einer Voraussetzung für die \nEntstehung einer endgültigen Beitragspflicht fehlte und der \nAntragsgegner insbesondere auch sein technisches Bauprogramm \nbis zu diesem Zeitpunkt ändern konnte. Die Zustimmung der \nBezirksregierung war erforderlich, da angesichts der \nFreiflächen östlich der Ausbaustrecke deren Verlauf und \nGestaltung nicht durch die Örtlichkeit vorgegeben war.\n\n12\n\n2. Die Grundstücke des Antragstellers dürften auch als \n\"Bauland\" i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen sein. Entgegen \nden Ausführungen der Beschwerde, die sie dem Außenbereich \nzuordnen will, spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand des \nSenats Überwiegendes für die Annahme, daß sie zu dem im \nZusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB) von \ngehören. Daß - wie die Beschwerde geltend macht - der \nAntragsgegner die Grundstücke in der Vergangenheit und \nmöglicherweise nach (schwankender) Rechtsansicht einzelner \nAmtswalter auch noch in jüngerer Zeit dem Außenbereich \nzugerechnet hat, ist unerheblich. Mangels eines Bebauungsplans \nsind grundsätzlich die in der Örtlichkeit gegebenen \nBebauungsverhältnisse maßgeblich. Die vom Antragsgegner \nvorgelegten Fotos und die in seinen Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Pläne sprechen dafür, daß der erforderliche \nBebauungszusammenhang gegeben ist. Denn die am weg, am \nweg und im Hintergelände dieser Straßen gelegene \nReihenhausbebauung reicht entlang der gesamten südlichen \nGrundstücksgrenze unmittelbar an das Flurstück 250 bzw. an die \nca. 4 Meter breite Parzelle 202 heran. Der \nBebauungszusammenhang dürfte auch nicht durch den ca. 25-30 m \ngroßen Abstand zwischen den Gebäuden auf dem Flurstück 250 und \nden Reihenhäusern unterbrochen sein. Zudem dürfte der \nBeobachter vor Ort weder wegen der Größe der Grundstücke des \nAntragstellers noch wegen der auf ihnen verwirklichten \nbaulichen Anlagen (Tennishalle mit Hotel) den Eindruck haben, \nes handele sich um Fremdkörper, die am Bebauungszusammenhang \nnicht mehr teilnähmen. Nach den vorgelegten Fotos und Plänen \nerscheinen diese Gebäude vielmehr als Abschluß der Bebauung \nvor der weiter nördlichen gelegenen Trasse der Autobahn A \n4.\n\n13\n\n3. Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes bestehen \nebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 5, Abs. 4 \nSatz 3 VwGO. \n\n14\n\na) Die nur einseitige Anbaubarkeit des Großrotter Wegs (auf \nmehr als 2/3 der Abrechnungsstrecke) führt nicht zur Anwendung \ndes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten \nsog. Halbteilungsgrundsatzes. \n\n15\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. \nJanuar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE 89, \n362 = DVBl. 1992, 1104; Driehaus, Er-\nschließungs- und Ausbaubeiträge, \n5. Aufl. 1999, § 12 Rdnr. 40 ff. \n(44, 48).\n\n16\n\nDenn es spricht Überwiegendes für die Annahme, daß der \nAntragsgegner sich mit dem Ausbau des Wegs als \nMischverkehrsfläche in einer Breite von ca. 6 Metern auf den \nUmfang beschränkt hat, der für eine hinreichende Erschließung \nder angrenzenden bebaubaren Grundstücke unerläßlich ist. Dies \ngilt zum einen mit Blick auf die massive Wohnbebauung westlich \nder Ausbaustrecke bis zur Einmündung des weges. Es \ndürfte aber auch nicht zu beanstanden sein, daß dieser \nAusbauumfang auf der weiteren Teilstrecke entlang der \nGrundstücke des Antragstellers fortgeführt wurde; diese \nEntscheidung dürfte innerhalb des weiten \nBeurteilungsspielraums einer Gemeinde bei der Bestimmung des \nfür die Erschließung Unerläßlichen liegen, \n\n17\n\nvgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- \nund Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, \n§ 12 Rdnr. 50 ff.,\n\n18\n\nzumal - wie der Antragsteller selbst vorträgt - diese \nTeilstrecke zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt \nwird.\n\n19\n\nb) Auch hinsichtlich der Umlagefähigkeit der geltend \ngemachten Fremdkapitalkosten hegt der Senat nach derzeitigem \nErkenntnisstand keine ernstlichen Zweifel. Insbesondere dürfte \nes vom Ansatz her nicht zu beanstanden sein, daß der \nAntragsgegner, da für die vor geraumer Zeit (1975) \ndurchgeführten Kanalbauarbeiten keine Rechnungsunterlagen mehr \nvorhanden waren, insoweit auf gesicherte Erfahrungssätze \n(hier: in Gestalt des für das Jahr 1975 geltenden \nEinheitssatzes) zurückgegriffen\n\n20\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom \n16. August 1985 - 8 C 120-122.83 -, NJW \n1986, 1122 (1124) und vom 15. November \n1085 - 8 C 41.84 -, BRS 43 Nr. 96 \n(S. 246) = DÖV 1986, 391 (L) -\n\n21\n\nund auf dieser Grundlage Fremdkapitalkosten ab dem Herstel-\nlungszeitpunkt der Teileinrichtung Straßenentwässerung (12. \nJuni 1975, dem Tag der Abnahme) berechnet hat. Etwaige \nweitere, ins Einzelne gehende Fragen der Berechnung der \nFremdkapitalkosten müssen mit Blick auf den oben dargestellten \ngerichtlichen Kontrollmaßstab im Eilverfahren der Prüfung im \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n22\n\n4. Eine Reduzierung der für sein Grundstück angesetzten \nVerteilungseinheiten kann der Antragsteller voraussichtlich \nebenfalls nicht beanspruchen: \n\n23\n\na) Nach derzeitigem Erkenntnisstand dürfte der \nAntragsgegner das Flurstück 250 zu Recht bis zur Hinterkante \nder Bebauung bzw. seiner tatsächlichen \nerschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung in die \nVerteilung einbezogen haben. Soweit der Antragsteller geltend \nmacht, daß eine Teilfläche der Parzelle innerhalb der \nAnbauverbotszone gemäß § 9 FStrG liege bzw. als \nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesen und deshalb unbebaubar \nsei, ist dies insoweit unerheblich, als öffentlich-rechtliche \nBaubeschränkungen nur dann Einfluß auf dem Umfang der \nerschlossenen Grundstücksfläche haben, wenn das dadurch \nbetroffenen Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen \nVerteilungsregelung ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar \n1989 - 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251 \n(256 f.) = NVwZ 1989, 1076 und vom \n10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, NVwZ \n1996, 800 (802) = KStZ 1997, 72; Drie-\nhaus, § 17 Rdnr. 50.\n\n25\n\nLetzteres ist hier indessen nicht der Fall; die vorliegend \nnach § 5 Abs. 3 Buchst. a) EBS 1988 bei Grundstücken im \nunbeplanten Innenbereich maßgebliche tatsächliche \nGeschoßfläche wird durch die erwähnten Baubeschränkungen nicht \nbetroffen. Im übrigen liegen nach einem Vermerk des Amtes 63 \ndes Antragsgegners vom 28. Oktober 1998 (Anlage 1 zum \nSchriftsatz des Antragsgegners vom 5. November 1998) sowohl \ndie auf dem Grundstück des Antragstellers errichteten Gebäude \nals auch die Stellplätze außerhalb der 40-Meter-\nAnbauverbotszone nach § 9 FStrG; eine eventuell erforderliche \nweitergehende Klärung diesbezüglicher Fragen muß dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n26\n\nb) Die satzungsrechtliche Regelung über die \nTiefenbegrenzung von 40 Metern (§ 5 Abs. 5 Satz 1 EBS 1988) \nkommt vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung, weil das \nFlurstück 250 über diese Grenze hinaus baulich und gewerblich \ngenutzt wird (Satz 4 der Vorschrift). Der abweichenden \nInterpretation dieser Satzungsbestimmung durch den \nAntragsteller vermag sich der Senat nicht anzuschließen. \n\n27\n\nc) Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel \ndagegen, daß dem Antragsteller, der zwischenzeitlich mit zwei \nweiteren Bescheiden vom 30. Juni 1999 auch zu (Teil-\n)Erschließungsbeiträgen für den an das Flurstück 250 \nangrenzenden weg herangezogen wurde, die Vergünstigung \nfür Mehrfacherschließung (§ 7 Abs. 1 EBS 1988) nicht gewährt \nwurde, weil seine Grundstücke nicht \"überwiegend Wohnzwecken \ndienen\"; gegen die Wirksamkeit dieser satzungsmäßigen \nVoraussetzung hegt der Senat keine Bedenken.\n\n28\n\nVgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 18 \nRdnr. 72 m.w.N.\n\n29\n\n5. Hinsichtlich des weiteren Einwands der Verwirkung der \nBeitragsforderung nimmt der Senat auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.\n\n30\n\n6. Daß die vom Antragsteller geforderten \nErschließungsbeiträge für den Weg und den weg \nin der Summe mehr als 510.000 DM betragen und somit, wie der \nAntragsteller einwendet, den nach seinen Angaben mit rund \n810.000 DM anzusetzenden Wert seiner Grundstücke weitestgehend \n\"aufzehren\", was er als \"kalte Enteignung\" bezeichnet, führt \nebenfalls nicht zu einem Erfolg des Aussetzungsantrages: Diese \nUmstände begründen keine Bedenken gegen die einschlägigen \nBestimmungen der EBS, insbesondere mußte der Antragsgegner \nkeine diese Folgen vermeidende Satzungsregelung vorsehen. \nEventuelle Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 5 BauGB sind \nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n31\n\nVgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 26 \nRdnr. 38 ff. m.w.N.\n\n32\n\nDie Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen durch den \nAntragsgegner konnte im übrigen nach dessen Angaben noch nicht \nerfolgen, weil der Antragsteller die hierfür erforderlichen \nUnterlagen bislang nicht vorgelegt hat.\n\n33\n\nEine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist \nweder geltend noch glaubhaft gemacht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n35\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § \n25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-27/3-b-2120-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-27/3-b-2120-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114421","retrieved":"2026-07-09 00:06:17.025635+00:00"}}