{"status":"available","doknr":"OLD114424","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0827.18B1448.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-27","aktenzeichen":"18 B 1448/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für \neine Zulassung der Beschwerde nicht vorliegen.\n\n3\n\nDie allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach dem Antragsvorbringen nicht \ngegeben. \n\n4\n\nAbgesehen davon, daß die tragende Begründung des \nangefochtenen Beschlusses, der Antrag sei hinsichtlich der \nVersagung der Aufenthaltserlaubnis bereits mangels \nFiktionsrechts unzulässig, jedenfalls nicht ausdrücklich in \nFrage gestellt wird, vermag die Antragsbegründung auch bei \neinem die tragende Erwägung in Frage stellenden Verständnis \ndes Antragsvorbringens ernstliche Zweifel im dargelegten Sinn \nnicht zu begründen. \n\n5\n\nDer Antragsteller beruft sich zur Begründung seines \nZulassungsantrags allein auf Rechte aus Art. 37 des \nZusatzprotokolls vom 23. November 1970 (BGBl. II 1972, 385) \nzum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 \n(BGBl. II 1964, 509) und ist der Auffassung, aufgrund des \ndarin enthaltenen Diskriminierungsverbots aus der ihm \nerteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis einen Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben, der selbständig \nneben die Rechte aus Art. 6 Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80-\nARB 1/80- trete. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. \n\n6\n\nArtikel 37 des Zusatzprotokolls verleiht dem Antragsteller \nauch in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs - EuGH -,\n\n7\n\nvgl. Urteil vom 2. März 1999 - Rs.C \n- 416/96 (El-Yassini) -, InfAuslR 1999, \n218 mit Anmerkung von Rittstieg,\nkeine subjektiven Aufenthaltsrechte. Bereits dem eindeutigen \nWortlaut nach befaßt sich Art. 37 des Zusatzprotokolls nicht \nmit der Begründung eines eigenständigen \nassoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sondern \nverpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlaß einer Regelung, die \nin bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt keine auf \nder Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber \nArbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen \nMitgliedstaaten sind. Das darin zum Ausdruck kommende \nDiskriminierungsverbot ist allerdings nicht isoliert zu sehen \nsondern im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen, \ninsbesondere mit Art. 36 des Zusatzprotokolls. Dies belegt \nbereits die systematische Stellung der Art. 36 und 37 des \nZusatzprotokolls, die unter Titel II - Freizügigkeit und \nDienstleistungsverkehr - in Kapitel I - Arbeitskräfte - \nangesiedelt sind. Davon ausgehend setzt Art. 37 des \nZusatzprotokolls, der durch Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 umgesetzt \nworden ist, voraus, daß türkische Arbeitnehmer dem regulären \nArbeitsmarkt angehören. Die zur Verwirklichung der dazu \nerforderlichen Freizügigkeit notwendigen arbeits- und \naufenthaltsrechtlichen Regelungen erfaßt alleine Art. 36 des \nZusatzprotokolls, dem im übrigen ohnehin lediglich \nProgrammcharakter zukommt.\n\n8\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 30. September \n1987 - Rs. 12/86 - (Demirell) -, \nInformationsbrief Ausländerrecht 1987, \n305.\n\n9\n\nEntsprechend den sich aus Art. 12 des \nAssoziierungsabkommens EWG-Türkei ergebenden Zielen enthält \nArt. 36 des Zusatzprotokolls die näheren zeitlichen Vorgaben \nfür den Assoziationsrat zur schrittweisen Herstellung der \nFreizügigkeit türkischer Arbeitnehmer. Gestützt auf Art. 12 \ndes Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und in Ausführung des \nZusatzprotokolls, insbesondere des Art. 36, sind vom \nAssoziationsrat die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 \nerlassen worden, die in Kapitel II - Abschnitt 1 - Fragen \nbetreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der \nArbeitnehmer regeln. Die näheren Voraussetzungen für die \nschrittweise Herstellung der Freizügigkeit türkischer \nArbeitnehmer ergeben sich dabei namentlich aus Art. 6 ARB \n1/80, der nach gefestigter Rechtsprechung sowohl einen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch \neiner Arbeitserlaubnis vermitteln kann. Maßgebend für die \nErteilung einer Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis ist danach \nallein, ob der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen des \nArt. 6 ARB 1/80 erfüllt. Erfüllt er die Voraussetzungen nicht, \nkann er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch dann \nnicht beanspruchen, wenn ihm das Arbeitsamt eine unbefristete \nArbeitserlaubnis bzw. eine Arbeitsberechtigung nach § 2 \nArbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 - ArGV - \nerteilt hat. Denn Art. 6 ARB 1/80 gibt keinen Anhaltspunkt \ndafür, daß die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zugleich \nanspruchsbegründend für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis ist. \n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 17. August \n1995 - 18 B 2229/95 - und OVG NW, \nBeschluß vom 29. Mai 1998 - 17 B \n1122/98 -.\n\n11\n\nNur innerhalb des durch Art. 6 ARB 1/80 gesteckten Rahmens \nbestehen beschäftigungsrechtliche und aufenthaltsrechtliche \nAnspruchspositionen türkischer Arbeitnehmer. Enthalten die \nBestimmungen des ARB 1/80 keine Aufenthaltsrechte, dann \nbestehen solche auch nicht.\n\n12\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 \n- Rs. C 434/93 (Bozkurt), InfAuslR \n1995, 261.\n\n13\n\nDaran vermag Art. 37 des Zusatzprotokolls nichts zu ändern, \nder aus den oben angeführten Gründen angesichts der nur \nrahmenmäßigen Vorgaben für die Begründung der Freizügigkeit \ntürkischer Arbeitnehmer in Art. 36 des Zusatzprotokolls \nbereits vom Ansatz her als Anspurchsgrundlage für ein \nassoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Betracht \nkommt.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 14 \nAbs. 3 in Verbindung mit §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-27/18-b-1448-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-27/18-b-1448-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114424","retrieved":"2026-07-09 00:06:17.239826+00:00"}}