{"status":"available","doknr":"OLD114423","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0827.16E649.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-27","aktenzeichen":"16 E 649/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht \nerfüllt sind.\n\n3\n\nEs kann offenbleiben, ob dem Erfolg des Antrags nicht schon \ndie Versäumung der Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nentgegen steht. Diese ist nach Zustellung des angefochtenen \nBeschlusses am 2. August 1999 mit dem 16. August 1999 \nabgelaufen. Die Antragsschrift ist aber erst am 17. August \n1999, also bereits verspätet, bei dem Oberverwaltungsgericht \nin Münster und - von hier aus weitergeleitet - erst am 18. \nAugust 1999 bei dem Verwaltungsgericht Minden eingegangen, \nworauf es nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein ankommt. Gründe \nfür eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. \n1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n4\n\nEiner Zulassung der Beschwerde steht jedenfalls entgegen, \ndaß Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 \nVwGO nicht in ausreichendem Umfang dargetan sind. Auf der \nGrundlage der nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO allein \nmaßgeblichen Darlegungen kann keiner der allenfalls geltend \ngemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 \noder Nr. 5 VwGO - jeweils nach § 146 Abs. 4 VwGO in \nentsprechender Anwendung - angenommen werden. \n\n5\n\nDer Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung) ist allenfalls mit den Sätzen: \n\n6\n\n\"Für den fraglichen Zeitraum war \njedoch die Unterbringung nötig. Das hat \ndas Verwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung verkannt.\"\n\n7\n\nangesprochen, was eine ins einzelne gehende \nAuseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen \nEntscheidung vermissen läßt und den Darlegungsanforderungen \ndaher nicht genügt.\n\n8\n\nAnders als die Klägerin im Sinne der Divergenzrüge nach § \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, weicht das \nVerwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht von dem in der \nAntragschrift wiedergegebenen Rechtssatz ab, der in dem Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200, aufgestellt wird. Wenn das Verwaltungsgericht \nin dem angefochtenen Beschluß ausgeführt hat, nach dem \nAkteninhalt sei ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, \ndaß die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur \nErziehung gemäß § 27 SGB VIII in dem entscheidungserheblichen \nZeitraum nicht vorlägen, so läßt sich dem nicht der Rechtssatz \nentnehmen, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung entbinde \ndas Tatsachengericht von der richtigen und vollständigen \nErfassung der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage bzw. \ndie innere Überzeugungsbildung des Gerichts müsse nicht \nnachvollziehbar begründet sein. Es wird vielmehr lediglich die \nim weiteren Verlauf der Entscheidungsgründe auch näher \nbegründete Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck \ngebracht, eine weitere Sachaufklärung sei im konkreten Fall \nangesichts des in den Akten festgehaltenen Geschehensablaufs \nnicht erforderlich.\n\n9\n\nAuch ein Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) \nist nicht dargetan. Wenn die Klägerin geltend macht, im Rahmen \ndes Prozeßkostenhilfeverfahrens hätten Aussagen und Verhalten \nder Jugendamtsmitarbeiter und Erzieher durch Beweiserhebung \nweiter aufgeklärt werden müssen, übersieht sie, daß nach der \nüber § 166 VwGO anwendbaren ausdrücklichen Regelung des § 118 \nAbs. 2 Satz 3 ZPO Zeugen im Verfahren über die Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe in der Regel gerade nicht vernommen werden. \nUmfangreiche Beweisaufnahmen gehören vielmehr in das \nHauptsacheverfahren.\n\n10\n\nVgl. Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. \nAuflage, § 166 Rdnr. 8.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO \niVm § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-27/16-e-649-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-27/16-e-649-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114423","retrieved":"2026-07-09 00:06:17.166413+00:00"}}