{"status":"available","doknr":"OLD114420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0827.13A61.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-27","aktenzeichen":"13 A 61/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige albanischer \nVolkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Die Kläger zu 1. und 2. \nreisten erstmals im November 1988 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Nachdem ihr erster Asylantrag Anfang 1989 \nbestandskräftig abgelehnt worden war, stellten sie und der \n1989 in Deutschland geborene Kläger zu 3. nach erneuter \nEinreise im September 1991 einen (erneuten) Asylantrag. Mit \nBescheiden vom 28. Dezember 1994 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bezüglich \nder Kläger zu 1. und 2. die Durchführung weiterer \nAsylverfahren und bezüglich des Klägers zu 3. den Asylantrag \nab. Die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG wurden \nverneint. Zugleich forderte das Bundesamt die Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung nach Jugoslawien zur Ausreise auf. \n\n4\n\nAuf die hierauf erhobene Klage der Kläger mit dem Antrag, \n\n5\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung \nder Bescheide des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 28. Dezember 1994 zu \nverpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen,\n\n6\n\n2. die Abschiebungsandrohungen in \nden Bescheiden des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 28. Dezember 1994 \naufzuheben,\n\n7\n\nhat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Beklagte durch \nUrteil vom 18. November 1998 unter Aufhebung der insoweit \nentgegenstehenden Bescheide des Bundesamtes verpflichtet, das \nVorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG im Hinblick auf eine Abschiebung nach Jugoslawien \nfestzustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach den §§ 51, 53 AuslG \nseien nicht gegeben. Es läge aber ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, weil aufgrund der von \nheftigen Kämpfen zwischen der UCK und serbischen \nSicherheitskräften gekennzeichneten Lage im Kosovo die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer landesweit drohenden \nkonkreten Gefahr bestehe, daß die Kläger als Kosovo-Albaner \nOpfer eines Gefechtes oder serbischen Überfalls auf ein Dorf \noder eine Stadt würden.\n\n8\n\nMit der vom Senat bezüglich des stattgebenden Teils des \nUrteils des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung \nbeantragt der Beteiligte,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n10\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluß nach \n§ 130 a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser \nEntscheidungsform gehört worden.\n\n13\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens ist aufgrund des Urteils \ndes Verwaltungsgerichts und der beschränkten Zulassung der \nBerufung im Beschluß vom 13. Januar 1999 nur die Frage eines \netwaigen Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. \nDie Fragen der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nbezüglich der Kläger zu 1. und 2., des Asylbegehrens des \nKlägers zu 3. und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig ablehnend entschieden worden; sie sind \ndementsprechend nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.\n\n14\n\nDie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betreffende Berufung des \nBeteiligten ist begründet. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht \nverpflichtet, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Jugoslawien \nfestzustellen. \n\n16\n\nVon der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nkann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder \ndie Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 \nberücksichtigt (§ 53 Abs. 6 AuslG). Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts zum Zusammenwirken und zur \nverfassungskonformen Auslegung dieser Regelungen und ihres \nZusammenwirkens \n\n17\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -\n, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile \nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nDVBl. 1996, 203, vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und vom \n19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, 193\n\n18\n\nist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen \nder dort genannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer \nindividuellen Gefahrenlage zu gewähren. Berufen sich \nAsylsuchende lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, \nsondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist \nAbschiebungsschutz auch für den Einzelnen ausschließlich durch \neine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG zu gewähren. Danach \nerfaßt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den \neinzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise \nbetreffen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und an sich auch \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber \ngleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte \naus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer \nextremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 \nSatz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nverfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht \nausgeschlossen ist. \n\n19\n\nBei der Prognose, die der Feststellung einer solchen extremen Gefahrenlage vorangehen muß, kann nicht \nunberücksichtigt bleiben, daß zur Zeit und auf absehbare Zeit eine Abschiebung der Kläger nicht zu erwarten ist \nund auf welchen Gründen dies beruht.\n\n20\n\nEinerseits drohte nach der Rechtsprechung des Senats \n\n21\n\nvgl. Urteile vom 19. Januar 1998 \n- 13 A 2296/94.A - und vom 11. März \n1999 - 13 A 3894/94.A -\n\n22\n\nund des ebenfalls für asylsuchende albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo zuständigen 14. Senats des \nerkennenden Gerichts\n\n23\n\nvgl. Urteile vom 21. Januar 1998 \n- 14 A 2730/94.A - und vom 24. Februar \n1999 - 14 A 3840/94.A - \n\n24\n\nalbanischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine beachtlich wahrscheinliche \nGefahr staatlicher Verfolgungsmaßnahmen oder sonstige abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahr.\n\n25\n\nAndererseits erfolgte die Rückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik Jugoslawien seit \nEnde 1996 auf der Grundlage des Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme von \nausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen vom 10. Oktober 1996. Gemäß Art. 5 \nAbs. 4 dieses Abkommens geschieht die Rückführung auf dem Luftwege und wird grundsätzlich von den \nnationalen Fluggesellschaften des um die Rückübernahme ersuchten Staates durchgeführt. Der Europäische Rat \nhat allerdings wegen \"ernsthafter Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts\" im Kosovo \ndurch \"willkürliche Gewaltakte und brutale Repression (der Regierung) gegen ihre eigenen Bürger\" am 15. Juni \n1998 als Sanktion gegen die Bundesrepublik Jugoslawien beschlossen, u. a. der nationalen jugoslawischen \nFluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU-Staaten zu entziehen. Die Verordnung (EG) Nr. 1901/98 vom \n7. September 1998 zur Umsetzung dieses Flugverbotes ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EG \n(ABl. L 248) vom 8. September 1998, S. 1, in Kraft getreten. Da die EU-Verordnung keine Ausnahmen für \nRückführungsflüge vorsieht, sind seither Abschiebungen jugoslawischer Staatsangehöriger in ihr Herkunftsland \nnicht mehr möglich. Das nordrhein-westfälische Ministerium für Inneres und Justiz hat deshalb auch mit Erlaß \nvom 9. September 1998 - I B 3/44.386-I 14, I B 5/6.2.1 - die nachgeordneten Behörden gebeten, Duldungen \ngemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu erteilen und für eine Freilassung der in Abschiebehaft befindlichen jugoslawischen \nStaatsangehörigen Sorge zu tragen. \n\n26\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage, von der, weil das Rückführungsabkommen von keiner Seite gekündigt \nworden ist und das Flugverbot für die JAT nach wie vor besteht, auch gegenwärtig noch auszugehen ist, \n\n27\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 24. August 1999 - 14 A 498/99.A -\n,\n\n28\n\nist es verfassungsrechtlich nicht geboten, zusätzlich Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in \nbezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien trotz der Sperrwirkung des Satzes 2 dieser Vorschrift zu gewähren. \nDas Zusammenwirken der Regelungen im Rückübernahmeabkommen mit dem Flugverbot für die JAT führt zu \neiner Lage, die in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG nahekommt. Zwar steht \nnicht fest, wie lange das Flugverbot für die JAT Bestand haben wird. Der Senat hat jedoch keine Anhaltspunkte \nfür die Annahme, daß es zu einem Zeitpunkt aufgehoben werden könnte und die Rückführung von abgelehnten \nAsylbewerbern dann wieder aufgenommen wird, wenn in der Bundesrepublik Jugoslawien Verhältnisse \nbestehen, die für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo eine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG darstellen, ohne daß eine Regelung gemäß § 54 AuslG besteht. Eine Rückführung der Kläger auf \ndem Luftwege über Belgrad mit Weiterreise in den Kosovo, wobei sie eventuell Gefahren iSd § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ausgesetzt sein könnten, ist daher gegenwärtig auszuschließen. \n\n29\n\nIm übrigen ist auch nicht feststellbar, daß den Klägern \ngegenwärtig in ihrer Heimat unabhängig von ihrer \nVolkszugehörigkeit individuelle Gefahren im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndrohen. Dies gilt erst recht angesichts der derzeitigen Lage \nim Kosovo, weil aufgrund der mit dem Einrücken sog. Kfor-\nTruppen verbundenen gravierenden Änderung der tatsächlichen \nVerhältnisse offensichtlich nicht mehr die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung des albanischen Bevölkerungsteils des \nKosovo und damit der Kläger in Form der Gruppenverfolgung \ndurch Umsetzung eines Vertreibungsprogramms des serbischen \nStaates besteht,\n\n30\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 05. Juli \n1999 - 13 A 1856/98.A - und 20. Juli \n1999 - 13 A 1135/98.A sowie vom 19. \nAugust 1999 - 14 A 1229/98.A -,\n\n31\n\nund nach Einstellung der militärischen Auseinandersetzungen \nund Abzug des jugoslawischen Militärs nebst \nSonderpolizeieinheiten und Paramilitärgruppen - dies ist \nallgemeinkundig (§ 291 ZPO) und bedarf keines Nachweises - die \nvom Verwaltungsgericht gesehene Gefahr, daß die Kläger Opfer \neines Gefechts oder serbischen Überfalls werden könnten, auf \nabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Insoweit scheidet ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch vor \ndem Hintergrund einer für die Zukunft nicht auszuschließenden \nRückführung von Kosovo-Albanern über den wieder geöffneten \nFlughafen Pristina,\n\n32\n\nvgl. hierzu die Erlasse des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 4. und 10. August 1999 \n- I B 5/6.2.1 - und die \nPresseinformation des Innenministeriums \nvom 20. August 1999 bezüglich \nfreiwilliger Rückkehr,\n\n33\n\noder über den Flughafen Skopje und Bustransfer in den \nKosovo aus.\n\n34\n\nNach alledem ist der Berufung mit den Nebenentscheidungen \naus § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO stattzugeben. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-27/13-a-61-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-27/13-a-61-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114420","retrieved":"2026-07-09 00:06:16.952231+00:00"}}