{"status":"available","doknr":"OLD306882","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0826.21A2883.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-26","aktenzeichen":"21 A 2883/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird nach entsprechender Erledigungserklärung der \nParteien eingestellt, soweit es das auf die Altpapiercontainer bezogene Begehren \nbetrifft.\n\nInsoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 1996 \nwirkungslos.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, \nsoweit diese den nicht erledigten Teil des Begehrens betrifft, die Kosten des \nVerfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sachverhalts wird gemäß § 130 b Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Tatbestand des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n4\n\nDurch dieses Urteil, das den Klägern am 8. Mai 1996 \nzugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nmit dem Antrag, \n\n5\n\ndie Beklagte zu verpflichten, als \nGesellschafterin der U. Kreis V. \nauf deren Geschäftsführung/Vorstand \ndahin einzuwirken, daß die in der B.---\n----straße vorhandenen drei Altpapier- \nund zwei Altglascontainer entfernt \nwerden, \n\n6\n\nabgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 22. Mai 1996 \nBerufung eingelegt.\n\n7\n\nNachdem die Beklagte durch die 6. Änderungssatzung zur \nSatzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt X. zum 1. \nJuli 1998 den Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich des \nkünftig in besonderen Abfallgefäßen zu erfassenden Altpapiers \neinschließlich Pappe eingeführt hat und die streitigen \nAltpapiercontainer entfernt worden sind, haben die Beteiligten \nden Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt \nerklärt. \n\n8\n\nZur Begründung der Berufung im übrigen tragen die Kläger \nergänzend vor: Die Beklagte treffe jedenfalls insoweit eine \nPflicht zur Einwirkung auf das mit der Sammlung von Altglas \nbeauftragte Unternehmen, als in den Containern Abfälle \ngesammelt würden, die nicht als Verpackung der \nVerpackungsverordnung, sondern weiterhin der öffentlich-\nrechtlichen Abfallentsorgung unterfielen. Für den geltend \ngemachten Anspruch könne nicht auf eine nach dem Kriterium der \nSozialadäquanz zu bestimmende Zumutbarkeit der \nGeräuschimmissionen abgestellt werden. Entscheidend sei \nvielmehr allein, daß die Beklagte die für die Beibehaltung des \nStandorts der Container sprechenden öffentlichen Belange mit \nihren, der Kläger, dagegen sprechenden Belangen nicht \nfehlerfrei abgewogen habe. Das öffentliche Interesse an dem \nstreitigen Standort habe kein großes Gewicht; denn der frühere \nStandort der Container, den die Beklagte als günstig angesehen \nhabe, sei aus rein fiskalischen Gründen aufgegeben worden, so \ndaß an der Umsetzung der Container kein öffentliches Interesse \nbestanden habe. Demgegenüber seien ihre, der Kläger, Belange \ngewichtiger. Denn der Standort am Ende einer Sackgasse sei \nvöllig ungeeignet. Benutzer müßten mit ihren Fahrzeugen die \nmehrere hundert Meter lange Straße auf dem Hin- und Rückweg \nbefahren, was zu einer doppelten Belastung der Anwohner führe. \nDie großen, nur mit dem Fahrer besetzten Entsorgungsfahrzeuge, \ndie am Ende der Sackgasse nicht wenden könnten, müßten \nrückwärts anfahren, was mit erhöhten Immissionen und \nUnfallgefahren verbunden sei. Der An- und Abfahrweg für \nKraftfahrzeuge und Entsorgungsfahrzeuge sei der Umgebung nicht \nzumutbar. \n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem erstinstanzlichen Antrag \nzu erkennen, soweit es die \nAltglascontainer betrifft.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des \nVerfahrens 17 L 3268/92 (VG Gelsenkirchen), ferner auf die von \nder Beklagten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des auf \ndie drei Altpapiercontainer bezogenen Begehrens nach deren \nEntfernung für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist \ndas Verfahren insoweit einzustellen und das erstinstanzliche \nUrteil teilweise für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3 \nSatz 1, 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).\n\n16\n\nDas Rechtsmittel wird nach erfolgter Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluß zurückgewiesen, § 130 a VwGO, da \ndie Berufung im übrigen nach einstimmiger Auffassung des \nSenats unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nerforderlich ist; die entscheidungserheblichen Umstände sind \ngeklärt, die Rechtsstandpunkte der Parteien dargetan und \ngerichtliche Hinweise nicht zu geben. Insbesondere bedarf es \nkeiner weiteren Erörterungen zur Antragstellung. Das \nursprüngliche Begehren auf Verurteilung der Beklagten, die \nContainer zu entfernen, ist von den Klägern aus der Erwägung \nfallengelassen worden, daß die Beklagte nicht mehr als \nBetreiberin einer schlicht hoheitlichen Einrichtung der \nAbfallentsorgung darauf in Anspruch genommen werden könne, im \nRahmen dieser Einrichtung geschaffene emittierende Anlagen zu \nentfernen, da die Altglascontainer in das \"Duale System\" \neingegliedert und gemäß den Vertragsgestaltungen die U. für \ndie Aufhebung genutzter Containerstandorte zuständig sei. Nach \nden vorgelegten Unterlagen mag Überwiegendes dafür sprechen, \ndaß die Beklagte die Altglassammlung aus ihrem schlicht \nhoheitlichen Handeln herausgenommen und einem zivilrechtlich \nzu beurteilenden Entsorgungsweg zugewiesen hat. Ein \nabschließendes und klares Bild läßt sich hierüber jedoch nicht \ngewinnen. Das gilt auch und insbesondere für die weitere \nFrage, ob, gegenüber wem und aufgrund welcher Regelung die \nBeklagte Einfluß im Sinne einer Änderung des Standortes der \nAltglascontainer nehmen kann; gerade in dieser Hinsicht ist \nnach den dem Senat überreichten Abmachungen und sonstigen \nErklärungen eine hinreichende Sicherheit vor allem deshalb \nnicht zu gewinnen, weil die Beklagte wohl an einer unmittelbar \nzwischen ihr und der die Containerstandorte tatsächlich \nnutzenden Firma S. getroffenen Vereinbarung festhalten \nwollte, die ihr einen gewissen Einfluß beließ. Der Senat \nverzichtet darauf, den Fragen weiter nachzugehen. Denn ein \nAnspruch der Kläger gegen die Beklagte, auf eine Aufhebung des \nstreitigen Containerstandortes hinzuwirken, besteht unabhängig \nvon der Frage, gegenüber wem die Einflußnahme erfolgen müßte, \nebensowenig wie ein Anspruch auf Beseitigung der Container \ndurch die Beklagte selbst. Keine in Betracht zu ziehende \nFassung des Klageantrags in Verfolgung des Begehrens, von den \nAuswirkungen der Altglascontainer verschont zu werden, kann \ndaher zum Erfolg führen, so daß diesbezügliche weitere \nErörterungen in einer mündlichen Verhandlung fruchtlos \nwären.\n\n17\n\nDie in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage bei einem \nunmittelbar gegen die Beklagte zu richtenden \nBeseitigungsbegehren ist der - ungeachtet seiner dogmatischen \nAbleitung - hinsichtlich seiner tatbestandlichen \nVoraussetzungen und seiner Rechtsfolgen allgemein anerkannte \nöffentlich-rechtliche (Folgen-) Beseitigungs- bzw. \nUnterlassungsanspruch wegen unzumutbarer, durch eine von einem \nTräger öffentlicher Verwaltung (schlicht-hoheitlich) \nbetriebene Einrichtung verursachte Immissionen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar \n1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, \n199 f. und vom 29. April 1988 - 7 C \n33.87 -, BVerwGE 79, 254, 257 f.\n\n19\n\nFür das Begehren, die Beklagte zu verurteilen, auf die \njetzt für den Standort von Containern maßgeblichen \nEntscheidungsträger einzuwirken, ist zunächst eine Anlehnung \nan die Rechtsprechung zu erwägen, nach der zur Durchsetzung \neines öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruchs in bezug auf \neine gemeindliche Einrichtung der Daseinsvorsorge, die von \neiner von der Gemeinde gegründeten und/oder beherrschten \nselbständigen juristischen Person des Privatrechts betrieben \nwird, von der Gemeinde verlangt werden kann, durch Einwirken \nauf die ihr unterstehende privatrechtliche \nBetriebsgesellschaft den Zugang zu der Einrichtung zu \nverschaffen, \n\n20\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Mai \n1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 59. \n\n21\n\nAllerdings ist - unbeschadet der Reichweite des \ntatsächlichen Einflusses der Beklagten - der wohl wesentliche \nUnterschied zu beachten, daß die streitigen Sammelbehälter bei \nEingliederung in das \"Duale System\" gar nicht mehr Teil einer \ngemeindlichen Einrichtung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung \nsind, also eine gemeindliche Einrichtung nicht nunmehr ganz \noder teilweise in privater Form betrieben wird, sondern Teile \nder gemeindlichen Einrichtung auf einen anderen Träger \nübergegangen sind, dem gegenüber die zuständige Behörde - etwa \ndas Staatliche Umweltamt - gegebenenfalls, auch zum Schutz \nImmissionsbetroffener, kontrollierend einzuschreiten hat. \nFolgte man dennoch diesem Ansatz, so griffen, da der Maßstab \nfür die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von \nGeräuschimmissionen im privatrechtlich geprägten \nNachbarschaftsverhältnis ergebnisbezogen demjenigen im \nöffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis entspricht - \n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar \n1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, \n200 -,\n\n23\n\nebenfalls die Zumutbarkeitskriterien des vorerwähnten \nöffentlich-rechtlichen (Folgen-)Beseitigungs- bzw. \nUnterlassungsanspruchs ein. Daneben ist für das Begehren auf \nEinwirken auf den jetzigen Entscheidungsträger eine Pflicht \nder Beklagten zu erwägen, wegen der noch in eigener Regie \ngetroffenen Wahl des Standortes für die Altglascontainer \nnunmehr auf die Beseitigung des Zustandes hinzuwirken. Ein \nsolches Folgenbeseitigungsbegehren hätte zur Voraussetzung, \ndaß die Beklagte mit der damaligen Standortentscheidung \nrechtswidrig gehandelt hätte, was nach dem Maßstab des oben \numschriebenen öffentlich-rechtlichen (Folgen-) Beseitigungs- \nbzw. Unterlassungsanspruchs zu beurteilen wäre.\n\n24\n\nDie danach bei allen in Betracht zu ziehenden Wegen \nidentischen Anforderungen sind nicht erfüllt. \n\n25\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß \nWertstoffsammelbehälter wie Altglascontainer trotz ihrer \nAuswirkungen in Wohngebieten und damit in der Nähe zu \nWohnnutzungen, wie sie hier gegeben ist, grundsätzlich \nhinzunehmen sind.\n\n26\n\nVgl. Urteile vom 20. August 1993 \n- 21 A 895/92 -, 23. September 1994 - \n21 A 443/94 -, 26. September 1996 - 21 \nA 6863/95 - und 18. Dezember 1996 - 21 \nA 7534/95 - sowie Beschluß vom 7. \nFebruar 1997 - 21 A 7195/95 -.\n\n27\n\nDenn unter dem Aspekt der Sozialadäquanz, die ein \nwesentliches Element für die - anhand einer auf einen \nAusgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten \nGesamtbetrachtung zu beurteilende - Zumutbarkeit von \nImmissionen und die Grenze zur erheblichen Belästigung \ndarstellt, sind Sammelbehälter für zu verwertende Abfälle, die \nwie Altglas in Wohngebieten anfallen, nicht bereits dann \nunzumutbar, wenn sich ihre Benutzung auf die grundsätzlich \nschutzwürdige Wohnnutzung in der unmittelbaren Umgebung \nnachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere \nUmstände hinzutreten, die dazu führen, daß die Belastung der \nNachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise und \nzwangsläufig mit der Nutzung von derartigen Containern \nverbunden ist.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai \n1996 \n- 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001 und \nferner Bay VGH, Urteil vom 27. November \n1995 - 20 B 95.436 -, Bay VBl. 1996, \n243, 244 f.\n\n29\n\nDabei werden die Feststellung und Beurteilung, ob für den \nEinzelnen nachteilige Zustände und Verhaltensweisen als \nsozialüblich und tolerierbar allgemein hingenommen werden \nmüssen, maßgeblich durch Vorgaben der gesetzten Rechtsordnung \ngeprägt, die allgemein sozialen Wertungen Ausdruck geben. \nSoweit die Erfassung und Verwertung von Abfällen in der \nVerantwortung öffentlicher Entsorgungsträger liegt, wird mit \nder Bereitstellung von Sammelbehältern die im Rahmen der \nDaseinsvorsorge nach § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz - KrW-/AbfG -, § 5 Abs. 2 und 6 \nLandesabfallgesetz - LAbfG - liegende Pflichtaufgabe \nwahrgenommen, die anfallenden Abfälle einzusammeln. Über das \nGemeindegebiet verteilte Sammelbehälter ermöglichen es, \nAltglas und andere verwertbare Altmaterialien von sonstigen \nAbfällen getrennt zu halten und gesondert zu erfassen. Sie \nverschaffen so dem Vorrang der stofflichen Verwertung von \nAbfällen praktische Geltung, um im Interesse des \nUmweltschutzes, d.h. zur Schonung der natürlichen Ressourcen \nund Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von \nAbfällen, wiederverwertbares Altmaterial in den Stoffkreislauf \nzurückzuführen (§ 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 a KrW-/AbfG, § 1 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 6, 10, § 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG). Ein darauf \naufbauendes Entsorgungskonzept entspricht rechtsfehlerfreier \nAusfüllung der in bezug auf die organisatorische Ausgestaltung \nder gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtungen eingeräumten \nweitgehenden Gestaltungsfreiheit, die sich u.a. auf Regelungen \ndarüber erstreckt, wie die Einrichtungen zu benutzen sowie in \nwelcher Weise und an welchem Ort die Abfälle zu überlassen \nsind (vgl. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 9 \nAbs. 1 Satz 1 LAbfG). Die effektive Verwirklichung dieses \nKonzepts, das als Bringsystem auf die tätige Mitwirkung der \nAltmaterialbesitzer angewiesen ist, setzt eine Konkretisierung \nder Überlassung der Altmaterialien an die \nentsorgungspflichtige Körperschaft oder den von ihr \nbeauftragten Dritten voraus, die der tatsächlichen Akzeptanz \nder bereitgestellten Entsorgungsangebote förderlich ist. \nHierfür müssen Sammelbehälter in ausreichender Zahl an von den \nAbfallbesitzern angenommenen Standorten, also vor allem in \nräumlicher Nähe zu den Orten, an denen die Altmaterialien \nanfallen, bereitgestellt werden. Ungeachtet einer Pflicht der \nAbfallbesitzer zur Überlassung an einem bestimmten Ort \nerfordert dies eine Aufstellung von Altglascontainern gerade \nauch in Wohngebieten, damit vermeidbare Anreize zur \nunsachgemäßen Entledigung des Altmaterials ausgeschlossen \nwerden und auf das tägliche Verhalten der Bevölkerung \neingewirkt wird. \n\n30\n\nDiese für kommunale Abfallentsorgungskonzepte entwickelten \nGrundsätze gelten auch für Sammelbehälter, die dazu dienen, \neingegliedert in das \"Duale System\" Verkaufsverpackungen zu \nerfassen. Das zur Freistellung von der Rücknahmepflicht auf \nder Grundlage des § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (VerpackV) \nvom 21. August 1998, BGBl I, 2379, zugelassene \nprivatwirtschaftlich organisierte Sammlungs- und \nVerwertungssystem ist zum System der öffentlichen \nAbfallentsorgung hinzugetreten, um dieses, soweit es greift, \nzu ersetzen; es dient im Einklang mit den Zielen der \nKreislaufwirtschaft dazu, das Verpackungsmaterial außerhalb \ndes in Haushaltungen anfallenden Abfalls und außerhalb der \nöffentlichen Abfallentsorgung zu erfassen und stofflich zu \nverwerten. Nach den rechtlichen Vorgaben ist es dazu bestimmt, \nflächendeckend gebrauchte Verbrauchsverpackungen beim privaten \nEndverbraucher oder in dessen Nähe - vergleichbar den von der \nGemeinde betriebenen Sammelsystemen - in ausreichender Weise \n(regelmäßig) zu erfassen bzw. abzuholen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 \nVerpackV in Verbindung mit Nr. 3 des Anhangs I); es ist auf \nvorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 \nVerpackV). Diese Vorgaben zeigen auf, daß die Wertungsmaßstäbe \nnicht entscheidend davon abhängen können, ob das Sammelsystem \nin öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Regie geführt \nwird.\n\n31\n\nDemgemäß gehören Sammelbehälter für verwertbare Abfälle wie \nAltglas in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung und sind \nhier grundsätzlich sozialadäquat. \n\n32\n\nDaraus folgt, daß selbst in einem grundsätzlich von die \nWohnruhe beeinträchtigenden Lärmquellen möglichst \nfreizuhaltenden, mithin in bezug auf Lärmbeeinträchtigungen \nbesonders schutzwürdigen Wohngebiet die durch das Einwerfen \nvon Glas in einen Sammelbehälter entstehenden Geräusche, die \nje nach den Umständen des Einzelfalles wegen der Höhe des \nSchallpegels, der spezifischen Eigenarten der einzelnen \nSchallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen -, des \nüberraschenden impulsartigen Auftretens und der Häufigkeit \ndeutlich bemerkbar bis sehr lästig sind, von den \nbetroffenen Nachbarn regelmäßig ebenso hinzunehmen sind \nwie die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von \nAltglas mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der \nEntleerung des in dem Behälter befindlichen Altglases in \neinen Lastkraftwagen.\n\n33\n\nVorliegend ergeben sich keine Abweichungen von dieser \ngeneralisierenden Betrachtung. Zwar ist im Hinblick auf \nden Abstand zwischen dem Behälterstandplatz und den \nWohnhäusern der Kläger von 12 m bzw. 16 m davon \nauszugehen, daß durch den Einwurf von Altglas in die \nSammelbehälter deutlich wahrnehmbare Schallereignisse auf \ndie Häuser und Teile der Gartenbereiche einwirken. \nKonkrete Anhaltspunkte für das normale Maß bei \nAltglascontainern übersteigende und deshalb unzumutbare \nGeräusche bei der ordnungsgemäßen, die mit \nHinweisschildern vorgegebenen Benutzungszeiten \neinhaltenden Nutzung sind weder aufgezeigt noch spricht \ngerade bei den im Oktober 1995 aufgestellten Behältern, \nderen Innenwände einschließlich des Bodens ausgeschäumt \nund die mit einer Fallbremse versehen sind, etwas dafür. \nDie vorliegenden Ergebnisse schalltechnischer Messungen an \neinem Altglascontainer des hier verwendeten Behältertyps, \ndie im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen \ngemäß der Umweltzeichenvergaberichtlinie RAL-UZ 21 \ndurchgeführt wurden, ergaben ausweislich des Berichts des \nRheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsvereins \ne.V. vom 24. September 1991 beim Einwurf in den leeren \nbzw. teilweise gefüllten Behälter gemittelte \nImpulsschalldruckpegel von 77 dB(A) bzw. 84 dB(A) jeweils \ngemessen in einem Meter Entfernung von der \nEinwurfsöffnung. Diese Werte bieten keinen Hinweis darauf, \ndaß die Lärmereignisse allein ihrer Stärke wegen \nAltglascontainer in der gegebenen Nähe zu den Grundstücken \nder Kläger unzumutbar machen. Dabei mag dahinstehen, ob \ndie Vorgaben und Kriterien der - ihren Anwendungsbereich \nauch für nichtgenehmigungsbedürftige Anlage öffnenden - \nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - \nvom 26. August 1998 (veröffentlicht u.a. in GMBl 1998, 503 \nund in NVwZ-Beilage II/1999), insbesondere der in Nr. 6.1 \ne) für reine Wohngebiete bestimmte, sich auf \nBeurteilungspegel beziehende Immissionsrichtwert von tags \n50 dB(A), der bei einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen \num nicht mehr als 30 dB(A) überschritten werden darf, die \nspezifischen Störeigenschaften der in Folge der Benutzung \nder Altglas-Sammelbehälter einwirkenden \nEinzelschallereignisse zutreffend erfassen. \n\n34\n\nVgl. zur beschränkten Aussagekraft \nder Vorgaben der TA Lärm 1968 im \nvorliegenden Zusammenhang Senatsurteile \nvom 23. September 1994 und 18. Dezember \n1996 sowie BVerwG, Beschlüsse vom \n3. Mai 1996. a.a.O. und 25. April 1997 \n- 7 B 114.97 -, Buchholz 406.25, § 22 \nBImSchG Nr. 16.\n\n35\n\nSelbst bei Heranziehung des in der TA Lärm für \nEinzelschallereignisse bestimmten Werts ergeben die \nMeßergebnisse nichts für Lärmimmissionen, die nach der \ngeneralisierenden Betrachtung der TA Lärm unzumutbar wären. \nDenn bei der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundstücke \nder Kläger ist eine nachhaltige Abnahme des einen Meter vor \nder Einwurfsöffnung gemessenen Schalldruckpegels in Ansatz zu \nbringen; es ist davon auszugehen, daß auch bezogen auf \nEinzelschallereignisse in der Größenordnung des gemessenen \nSchalldruckpegels von 84 dB(A) der Immissionsrichtwert für \nGeräuschspitzen von 80 dB(A) deutlich unterschritten wird. \nUnabhängig davon stellt auch der Wert für Geräuschspitzen \nkeine Obergrenze im Sinne eines eigenständigen \nZumutbarkeitskriteriums dar; seine Überschreitung kann \nvielmehr nur bei Zusammenschau mit den sonstigen \nZumutbarkeitskriterien, insbesondere dem der Sozialadäquanz, \ngewürdigt werden.\n\n36\n\nIm Rahmen der grundsätzlichen Vereinbarkeit der von der \nBenutzung von Sammelbehältern ausgehenden Geräusche mit dem \nCharakter von Wohngebieten ist jedenfalls in bezug auf die \nbestimmungsgemäße Nutzung der Behälter die gebotene Rücksicht \nauf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft genommen. Dem \ngesteigerten Ruhebedürfnis der Anwohner an Abenden, in der \nNachtzeit und an Sonn- und Feiertagen tragen die angebrachten \nBenutzungshinweise Rechnung. Damit sind von der regulären \nBenutzung im wesentlichen gerade die Zeiten ausgenommen, für \ndie die Kläger angesichts der sonst gegebenen Vorbelastung \ndurch vom I.----ring ausgehenden Verkehrslärm eine besondere \nSchutzbedürftigkeit geltend machen; es kann daher dahinstehen, \nob und inwieweit die Vorbelastung sich hier, wie das \nVerwaltungsgericht angenommen hat, schutzmindernd auswirkt. \n\n37\n\nDurch die Auswahl des Standorts der Sammelbehälter wird die \noben dargetane allgemeine Wertung nicht in Frage gestellt; bei \nihr ist auf die Belange der Nachbarschaft ausreichend \nRücksicht genommen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann \neine Unzumutbarkeit der nachteiligen Auswirkungen des \ngegebenen Standorts nicht bereits daraus hergeleitet werden, \ndaß bei der Auswahl bzw. der Entscheidung über die \nBeibehaltung die für und gegen den Standort sprechenden \nBelange nicht bzw. fehlerhaft abgewogen worden seien und daß \ninsbesondere eine nachvollziehbare Prüfung von \nAlternativstandorten unterblieben sei. Diese Annahme ist schon \nim Ansatz verfehlt. Die Standortentscheidung ist nicht wie bei \neiner Anlagenzulassung durch eine Planfeststellung den sich \naus dem Abwägungsgebot nach Planfeststellungsrecht ergebenden \nAnforderungen an die Prüfung und Abwägung von Alternativen \nunterworfen; sie ist auch nicht zu Lasten eines Nachbarn schon \ndann und deshalb fehlerhaft, weil es einen im Hinblick auf \ndessen Belange günstigeren Standort gibt. Maßgebend für die \nnachbarlichen Abwehrrechte ist allein die Zumutbarkeit \nnachteiliger Auswirkungen im konkreten Fall. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. \nOktober 1998 - 4 B 93.98 -, NVwZ 1999, \n298.\n\n39\n\nDaher gebietet es die zur Verhinderung erheblicher \nBelästigungen zu übende Rücksichtnahme nicht, losgelöst von \nsonstigen Zumutbarkeitselementen - wie insbesondere der der \ngesetzlichen Grundentscheidung entsprechenden Effizienz der \nWertstoffsammlung - den bezüglich der von ihm ausgehenden \nLärmereignisse und sonstigen Auswirkungen schonendsten \nStandort auszuwählen. Die Grenze zur erheblichen Belästigung \nist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen \naufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten den \nunvermeidlichen Rahmen an Einwirkung überschreiten oder ein \nbei vergleichbarer Attraktivität für den vorgestellten \nBenutzerkreis greifbar weniger belästigender Standort zur \nVerfügung steht. Ein Anspruch auf umfassende Ermittlung und \nermessensfehlerfreier Auswahl ist mit dem Kriterium der \nZumutbarkeit daher nicht verbunden. \n\n40\n\nVgl. Senatsurteile vom 26. September \nund 18. Dezember 1996.\n\n41\n\nEine besondere örtliche Situation, in der gemessen an den \nvorstehenden Kriterien die individuelle Schutzwürdigkeit der \nbetroffenen Nachbarn ihrem Stellenwert nach die Bedeutung der \nübrigen zu beachtenden Belange übersteigt, ist bei den Klägern \nnicht gegeben. Der streitige Standort ist nicht als von \nvornherein entbehrlich anzusehen, und die Beeinträchtigungen \nder Kläger sind nicht schon deswegen ohne weiteres vermeidbar. \nDer Standort liegt am Rand eines Wohngebiets, in dem sich \nnaturgemäß ein Bedarf für Sammelbehälter der hier streitigen \nArt ergibt; er fügt sich nach dem von der Beklagten in Plänen \ndargestellten Standorten in das Netz der über das Stadtgebiet \nverteilten Aufstellungsorte ein. Für eine Überversorgung und \ndamit Entbehrlichkeit des streitigen Standortes ist nichts \nersichtlich.\n\n42\n\nDie von den Containern ausgehenden Belästigungen sind den \nKlägern auch nicht wegen sich aufdrängender Verfügbarkeit \neines geeigneteren und greifbar weniger belästigenden \nStandorts unzumutbar; denn es ist weder hinreichend \nsubstantiiert dargetan noch ersichtlich, daß ein solcher im \nentsprechenden Einzugsbereich und mit vergleichbarer \nAttraktivität für den vorgesehenen Benutzerkreis und daraus \nfolgender Akzeptanz vorhanden ist. Die Verlegung des Standorts \nder Sammelbehälter von der Straße \"X1. \" zum \nWendeplatz an der B.-------straße war dadurch veranlaßt, daß \nder seinerzeitige Eigentümer die frühere Standfläche neu \ngestalten und einer anderen Nutzung zuführen, den Standort \nalso der Beklagten nicht länger zur Verfügung stellen wollte. \nOb dies mit Kaufverhandlungen über den Erwerb der Fläche durch \ndie Beklagte in einem Zusammenhang stand, kann dahinstehen; \njedenfalls war mit dem Wegfall des Einverständnisses des \nseinerzeitigen Grundstückseigentümers mit der Nutzung der \nFläche als Standort für Sammelbehälter ein hinreichender Grund \nfür die Aufgabe des Standorts gegeben, zumal nicht ersichtlich \nist, welche rechtlichen Möglichkeiten die Beklagte gehabt \nhätte, dem Entzug des früheren Standorts entgegenzuwirken. Der \nEntscheidung für den streitigen Standort lag zugrunde, daß \nzwei in Betracht gezogene Alternativstandorte u.a. wegen \nVerkehrsbehinderung auf dem dort zu schmalen Bürgersteig bzw. \nwegen des Wegfalls von Parkplätzen ausgeschieden wurden. Damit \nlagen insofern nachvollziehbare Gründe vor. Daß nunmehr, etwa \nim Hinblick auf den Erwerb der betreffenden Grundstücksfläche \nan der Straße \"X1. \" durch die Beklagte für ein \nZurückgreifen auf den früheren Standort beachtliche Gründe von \nsolchem Gewicht vorliegen, daß die Beibehaltung des streitigen \nStandortes für die Kläger unzumutbar ist, ist nicht \nhinreichend dargetan. Auch wenn entsprechend dem Vorbringen \nder Kläger vieles dafür spricht, daß der frühere Standort in \ndem durch den I.----ring umgrenzten Einzugsbereich zentraler \nund insbesondere mit Blick auf die An- und \nAbfahrtsmöglichkeiten verkehrsgünstiger gelegen ist als der \nstreitige Standort, fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten \ndafür, daß die früher als Standort genutzte Fläche nach der \nderzeitigen Nutzung oder Nutzungskonzeption sich als Standort \ngeradezu anbietet. Solche - gegebenenfalls aufzugreifende - \nAnhaltspunkte haben die Kläger auch im Berufungsverfahren \nnicht aufgezeigt. Auch in bezug auf andere von den Klägern in \ndas Verfahren eingebrachte Alternativstandorte drängt sich \neine Aufgabe des streitigen Standorts nicht in einem Maße auf, \ndas seine Aufrechterhaltung gerade unter dem Aspekt eines \nanzustrebenden flächendeckenden, auch die fußläufige \nErreichbarkeit berücksichtigenden Netzes von Sammelbehältern \nnicht mehr zu rechtfertigen wäre. Sämtliche angeführten \nAlternativstandorte - an der Alten N.------straße vor dem \nehemaligen Bauhof, am I.----ring , vor dem Stadthaus, wo im \nübrigen Sammelbehälter aufgestellt sind, an der M.----straße , \nschließlich an der Straße \"I1. \" wie im übrigen auch \nStandortvorschläge nordöstlich des I2.----rings - befinden \nsich unabhängig von der Frage der verkehrlichen Erreichbarkeit \noder der Nähe zu betroffener Wohnnutzung nach den vorliegenden \nPlanunterlagen außerhalb oder weiter am Rande des südwestlich \ndes I2.----rings zum Kernbereich der Innenstadt der Beklagten \nhin gelegenen Einzugsbereichs der streitigen Sammelstelle, \nsind mithin für eine effektive Realisierung des als \nBringsystem im Wohnumfeld der Endverbraucher und Benutzer \nkonzipierten Sammelsystems weniger förderlich bzw. jedenfalls \nals nicht eindeutig günstiger zu beurteilen. Kann danach nicht \ndavon ausgegangen werden, daß sich ein anderer geeigneter oder \ngreifbar weniger nachteiliger Standort aufdrängt, haben die \nKläger auch die mit dem streitigen Standort am Ende einer \nSackgasse verbundenen Lärmeinwirkungen des An- und \nAbfahrtsverkehrs einschließlich desjenigen der \nEntsorgungsfahrzeuge hinzunehmen. \n\n43\n\nDer Standort bietet auch keinen über das übliche \nFehlverhalten von Benutzern hinausgehenden Anreiz für eine \nmißbräuchliche Inanspruchnahme der Altglas-Sammelbehälter. \nDabei ist davon auszugehen, daß bestimmungswidrige Formen der \nInanspruchnahme wie etwa mutwilliges Erzeugen von unnötig \nstarken Aufprall- und Berstgeräuschen beim Glaseinwurf, \nbesonders lautes Abbremsen, Anfahren oder Wenden von \nKraftfahrzeugen und insbesondere das Benutzen der Behälter \naußerhalb der zulässigen Benutzungszeiten oder das \nVerschmutzen der Umgebung nur aufgrund besonderer \nGegebenheiten geeignet sind, die Zumutbarkeit von \nWertstoffsammelcontainern in der Nachbarschaft zur \nWohnbebauung in Frage zu stellen. Denn die Gefahr von \nStörungen durch rechts- oder bestimmungswidriges Verhalten der \nBenutzer ist öffentlichen oder auch privaten Einrichtungen, \ndie wie hier ohne gesonderte Zulassungsverfahren jederzeit \nungehindert zugänglich sind und keiner gesonderten Aufsicht \nunterliegen, immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer \nverursachte Belästigungen der Umgebung berühren die \nZumutbarkeit erst dann, wenn in dem sich außerhalb der \nBenutzungsordnung oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs \nvollziehenden Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene \nGefahrenlage zum Tragen kommt und der Fehlgebrauch sich damit \nbei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten \nStandortentscheidung erweist. \n\n44\n\nVgl. die oben angeführten \nSenatsurteile m.w.N.\n\n45\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort an dem \nWendehammer am Ende der Straße ist ausweislich vorgelegten \nLichtbildmaterials gut einsehbar; er unterliegt daher mehr als \nein etwa in einer Grünanlage gelegener Containerstandort im \nAnsatz hinreichend der sozialen Kontrolle, wie sie auch von \nSeiten der Kläger durch Anzeigen ausgeübt worden ist. Da \ngelegentliches rücksichtsloses Verhalten einzelner wie etwa \ndie von den Klägern angeführte Mißachtung der zeitlichen \nVorgaben weder am streitigen noch an anderen Standorten \ngänzlich ausgeschlossen werden kann, ist dies kein Grund, auf \neinen sonst geeigneten Standort möglicherweise um den Preis \ngeringerer Akzeptanz des Sammelsystems zu verzichten. Soweit \ndie Kläger Störungen im öffentlichen Straßenraum wegen des \nCharakters der Straße als Sackgasse und Gefährdungen auf dem \nam Standort vorbeiführenden Fuß- und Schulweg - auch durch \ngroße Fahrzeuge des Entsorgungsunternehmens - anführen, fehlt \nes an einem individual-rechtlichen Bezug, zumal für eine \nerhebliche Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs der Straße \nnichts vorgetragen und ersichtlich ist. \n\n46\n\nAuch zu sonstigen nachteiligen Auswirkungen der Nutzung des \nstreitigen Behälterstandorts fehlt es an tragfähigen \nAnhaltspunkten dafür, daß es zu einer erheblichen, nämlich \nunzumutbaren Belästigung der Kläger auf ihren Grundstücken \noder gar zu Gesundheitsgefahren kommt. Dies gilt insbesondere \nim Hinblick auf durch Kraftfahrzeugverkehr verursachte \nLuftverunreinigungen. Schon angesichts der Entfernungen der \nHäuser der Kläger zum Wendeplatz, die auch in anderen \nBereichen bei Wohnhäusern sogar an stark befahrenen Straßen \noder verkehrsbelasteten Plätzen anzutreffen sind, spricht \nnichts dafür, daß die Abgasimmissionen ein unzumutbares Ausmaß \nerreichen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz \n1, 161 Abs. 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Zu dem erledigten Teil \nentspricht es bei Berücksichtigung des bis zur Entfernung der \nBehälter für Altpapier gegebenen Sach- und Streitstandes \nbilligem Ermessen, auch insoweit den Klägern die Kosten \naufzuerlegen. Die Entfernung ist nicht auf ein Nachgeben der \nBeklagten im konkreten Fall, sondern auf eine Änderung der \nöffentlichen Abfallentsorgung durch Einführen des Anschluß- \nund Benutzungszwangs für Altpapier zurückzuführen. Auch im \nHinblick auf die entfernten Behälter hatte die Klage aus den \nvorstehend angeführten Gründen - unbeschadet der Frage einer \nEingliederung in das \"Duale System\" - keine Erfolgsaussichten. \nIn Bezug auf die Sammelbehälter für Altpapier sind keine \nAnsatzpunkte von Gewicht ersichtlich, die zu einer \nabweichenden Beurteilung der Zumutbarkeit nachteiliger \nAuswirkungen führen könnten. \n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nwegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n49\n\nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen \nnicht vor. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-26/21-a-2883-96","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-26/21-a-2883-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306882","retrieved":"2026-07-09 03:35:08.824792+00:00"}}