{"status":"available","doknr":"OLD306875","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0826.19B1502.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-26","aktenzeichen":"19 B 1502/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. \n2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n3\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im \nWege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nverpflichtet, den Antragsteller vorläufig - bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren - \ndie Teilnahme am Unterricht der E-Klasse der C. -H. -Schule \nin C. zu gestatten.\n\n4\n\na. Der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderliche \nAnordnungsanspruch folgt aus § 7 Abs. 1, 4 und 5 des nordrhein-\nwestfälischen Schulpflichtgesetzes (SchpflG) iVm den Vorschriften \nüber die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die \nEntscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (GV NW \nS. 496) - VO-SF - und § 28 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen \nSchulverwaltungsgesetzes (SchVG).\n\n5\n\nNach § 7 Abs. 1 SchpflG erfüllen Schulpflichtige, die wegen \nkörperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen \nerheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer \nGrundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht \nhinreichend gefördert werden können, die Schulpflicht nach Maßgabe \ndes § 7 Abs. 2 bis Abs. 10 SchpflG durch den Besuch einer \nallgemeinen Schule oder durch den Besuch einer Sonderschule. Über \nden sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort \nentscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der \nErziehungsberechtigten oder der Schule (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG, § \n12 Abs. 1 VO-SF).\n\n6\n\nDanach hat der Antragsteller einen Anspruch auf \nsonderpädagogische Förderung in einer Sonderschule. Denn der F \n-Kreis hat als zuständige Schulaufsichtsbehörde mit - nach den \nvorliegenden Unterlagen unanfechtbarem - Bescheid vom 4. Juni 1999 \njedenfalls festgestellt, daß bei dem Antragsteller eine \nSprachbehinderung vorliegt, die eine sonderpädagogische Förderung im \nUnterricht notwendig macht, und daß aufgrund der Schwere der \nSprachbehinderung sowie der Defizite in den \nSprachwahrnehmungsleistungen eine angemessene sonderpädagogische \nFörderung in der integrativen Grundschulklasse nicht möglich ist. \n\n7\n\nRechtlich unerheblich ist deshalb der Einwand der \nAntragsgegnerin, aus dem vor Erlaß des Bescheides vom 4. Juni 1999 \neingeholten sonderpädagogischen Gutachten und auch aus dem Gutachten \ndes St. F. -Hospitals in C. vom 28. Januar 1999 gehe \nnicht hervor, daß eine integrative Beschulung des Antragstellers an \neiner Grundschule nicht möglich sei. Diesem Einwand der \nAntragsgegnerin steht die Wirksamkeit und damit die \nTatbestandswirkung des Bescheides vom 4. Juni 1999 entgegen. Die \nTatbestandswirkung des Verwaltungsaktes,\n\n8\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 4. Juli \n1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 (320), \nvom 23. April 1980 - 8 C 82.79 -, BVerwGE 60, \n111 (117), und vom 17. Januar 1980 - 7 C \n63.77 -, BVerwGE 59, 310 (315),\n\n9\n\nhat zur Folge, daß nicht nur der Antragsteller und der F \n-Kreis, sondern auch die Antragsgegnerin als Behörde an die \nTatsache, daß der F -Kreis den Bescheid erlassen hat, und \nauch an die in dem Bescheid enthaltene Feststellung gebunden ist, \ndaß bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf \nbesteht, der nicht in einer integrativen Grundschulklasse erfüllt \nwerden kann. Diese Bindungswirkung würde nur dann nicht bestehen, \nwenn der Bescheid vom 4. Juni 1999 nicht nur rechtswidrig, sondern \naus einem der in §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 1 und 2 VwVfG NW \ngenannten Gründe sogar unwirksam wäre. Dahingehende Anhaltspunkte \nhat die Antragsgegnerin jedoch nicht dargelegt. Sie trägt im \nZulassungsverfahren lediglich vor, daß mit der Einholung des \nsonderpädagogischen Gutachtens gegen Nr. 2 des Erlasses des \nKultusministeriums betreffend die Genehmigung des Schulversuchs \n\"Integrative Grundschulklasse\" an den Grundschulen der Städte des F \n-Kreises vom 31. März 1999 - 712.70 - 20/8 Nr. 17/99 - verstoßen \nworden sei. Ungeachtet der Frage, ob die Antragsgegnerin sich \nhierauf schon deshalb nicht berufen kann, weil dieser Gesichtspunkt \nerstmals im Zulassungsverfahren und nicht schon im erstinstanzlichen \nVerfahren geltend gemacht worden ist, trägt sie selbst jedenfalls \nnicht vor, daß die Einholung des sonderpädagogischen Gutachtens die \nUnwirksamkeit des Bescheides vom 4. Juni 1999 zur Folge hat.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anspruch auf die von ihm \nbeantragte Aufnahme in die C. -H. -Schule in Bochum. Nach § \n28 Abs. 2 Satz 1 SchVG darf die Aufnahme in eine öffentliche Schule, \ndie nicht Pflichtschule ist, Schülern, deren Schulbesuch in ihrer \nGemeinde nicht gewährleistet ist, nicht deshalb verweigert werden, \nweil die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen \nAufenthalt in einer anderen Gemeinde haben. Danach darf die \nAntragsgegnerin dem Antragsteller die Aufnahme in die C. -\nH. -Schule nicht deshalb versagen, weil seine Eltern ihren \nWohnsitz im F -Kreis haben. Denn die C. -H. -Schule \nist für den Antragsteller keine Pflichtschule. Eine Schule ist \njedenfalls dann keine Pflichtschule im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 \nSchVG, wenn der Schüler weder nach den gesetzlichen Vorschriften \nnoch aus anderen (Rechts-) Gründen verpflichtet ist, gerade diese \nSchule zu besuchen.\n\n11\n\nVgl. auch Heckel/Avenarius, \nSchulrechtskunde, 6. Auflage, 1986, S. 26, \nMeyerhoff/Pünder/Schäfer, \nSchulverwaltungsgesetz und Schulfinanzgesetz \nin Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 1968, § 4 \nSchVG, Anm. 3.\n\n12\n\nDie C. -H. -Schule ist danach für den Antragsteller keine \nPflichtschule, weil er weder nach den gesetzlichen Vorschriften noch \nnach dem Bescheid vom 4. Juni 1999 verpflichtet ist, diese Schule zu \nbesuchen. In dem Bescheid vom 4. Juni 1999 wird die C. -H. -\nSchule lediglich als nächstgelegene Schule benannt. Eine \nverbindliche Festlegung dieser Schule als konkreter schulischer \nFörderort ist damit nicht erfolgt.\n\n13\n\nb. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht das Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes bejaht.\n\n14\n\nUnzutreffend ist die - sinngemäße - Auffassung der \nAntragsgegnerin, eine Vorwegnahme der Hauptsache sei unzulässig, \nweil ein Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben \nsei. Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - zu Recht das \nVorliegen eines Anordnungsanspruches angenommen.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß es \ndem Antragsteller zumutbar sei, zunächst am integrativen Unterricht \neiner Grundschule teilzunehmen. Dies ist dem Antragsteller nach den \n- wie ausgeführt - bindenden Feststellungen in dem Bescheid vom 4. \nJuni 1999 nicht zumutbar.\n\n16\n\n2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nauf. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, \ndaß die Rechtssache für sie tatsächlich und rechtlich besonders \nschwierig sei, weil sie über die personelle und organisatorische \nGestaltung des Schulversuchs im F -Kreis keine \nInformationen habe und weil sie aufgrund ihrer fehlenden Beteiligung \nan dem Schulversuch zu der vom Kultusministerium und dem F \n-Kreis beabsichtigten rechtlichen Ausgestaltung des Schulversuchs \nkeine Aussagen machen könne. Ob besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nvorliegen, beurteilt sich nicht nach dem Kenntnisstand einer Partei, \nsondern danach, ob die Rechtssache objektiv tatsächlich oder \nrechtlich besonders schwierig ist. Daß die vorliegende Rechtssache \nobjektiv besonders schwierig ist, macht die Antragsgegnerin nicht \ngeltend.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-26/19-b-1502-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-26/19-b-1502-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306875","retrieved":"2026-07-09 03:35:08.128361+00:00"}}