{"status":"available","doknr":"OLD306873","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0826.12A2998.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-26","aktenzeichen":"12 A 2998/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung am 1. August \n1993 zuletzt als Postbetriebsassistent im Dienst der \nBeklagten. Er erhielt bis Ende Oktober 1993 den \nkinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag nach § 40 Abs. 4 \nBundesbesoldungsgesetz (BBesG) für seinen Sohn T. . Diese \nZahlungen stützten sich auf Erklärungen des Klägers zum \nOrtszuschlag vom 11. Juli 1989, August 1992 und 26. Februar \n1993, ferner auf einen vom Kläger anläßlich seines \nZurruhesetzungsverfahrens ausgefüllten Fragebogen aus Juli \n1993, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das \nKindergeld für T. erhielt die frühere Ehefrau des \nKlägers, Frau R. W. . Diese nahm am 19. August 1991 \neine Arbeit bei der Handwerkskammer in Köln auf. Hiervon \nerfuhr die Beklagte, nachdem sie anläßlich des \nZurruhesetzungsverfahrens des Klägers Ermittlungen bei Frau \nW. , der Handwerkskammer K. und dem Arbeitsamt K. \neingeleitet hatte.\n\n3\n\nMit Bescheid der Direktion K. der Deutschen Bundespost \nPostdienst vom 18. Januar 1994 forderte die Beklagte von dem \nKläger überzahlten Ortszuschlag in Höhe von 466,53 DM für den \nZeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 1993 zurück. Mit \nweiterem Bescheid der Direktion K. vom 10. Mai 1994, \nwelcher Gegenstand des Verfahrens OVG NRW 12 A 3370/97 ist, \nforderte die Beklagte von ihm überzahlten Ortszuschlag in Höhe \nvon 3.649,31 DM betreffend den Zeitraum vom 11. September 1991 \nbis 31. Juli 1993 zurück. Gegen beide Bescheide legte der \nKläger fristgerecht Widerspruch ein.\n\n4\n\nIm Rahmen der jeweiligen Widerspruchsverfahren reduzierte \ndie Beklagte die vom Kläger zurückgeforderten Beträge im Wege \nder Billigkeitsentscheidung um 25 v.H. auf 349,90 DM bzw. \n2.786,98 DM. Im übrigen wurden die Widersprüche \nzurückgewiesen. \n\n5\n\nGegen die beiden Rückforderungsbescheide in Gestalt der \nWiderspruchsbescheide hat der Kläger jeweils Klage erhoben. \nZur Begründung seiner vorliegenden Klage gegen den \nRückforderungsbescheid vom 18. Januar 1994 hat er vorgetragen: \nEr sei entreichert und könne sich auf diese Einrede auch \nberufen, da er die Erklärungen zum Ortszuschlag seinerzeit \nrichtig ausgefüllt habe. Zu seiner früheren Ehefrau habe er zu \nder fraglichen Zeit keinerlei Kontakte unterhalten. Deshalb \nhabe er auch keine Angaben über deren Beschäftigungsverhältnis \nmachen können. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, den \nSachverhalt insoweit näher aufzuklären.\n\n6\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n7\n\nden Rückforderungsbescheid der \nDeutschen Bundespost Postdienst, \nDirektion K. , vom 18. Januar 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 7. November 1994 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat vorgetragen: Der Kläger hätte wissen müssen, daß \ndie Tatsache des Beschäftigungsverhältnisses seiner früheren \nEhefrau für die Gewährung des Ortszuschlages von Bedeutung \ngewesen sei. Sein Einwand, ihm seien wegen fehlender Kontakte \nvollständige bzw. sichere Angaben zu der Beschäftigung seiner \nfrüheren Ehefrau nicht möglich gewesen, könne ihn nicht \nentlasten. Es sei seine Pflicht gewesen, diese Kontakte \nbeizubehalten oder wiederherzustellen, um zu erfahren, ob \nseine frühere Frau im öffentlichen Dienst beschäftigt sei und \ndamit Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag \nhabe. Über diese ihn treffende Verpflichtung sei er auch durch \nentsprechende Hinweise in dem Formular für die Erklärungen zum \nOrtszuschlag aufgeklärt worden.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nstattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. \n\n12\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat \nzugelassenen Berufung. Zur Begründung bekräftigt sie ihre \nAuffassung, daß ein Beamter im Rahmen seiner Treuepflicht \nverpflichtet sei, sich über das Beschäftigungsverhältnis bzw. \ndie Einkommensverhältnisse seines geschiedenen Ehegatten zu \nerkundigen, sofern er entsprechende familienbezogene \nBestandteile seiner Bezüge beanspruche und ihm die dafür \nerheblichen Angaben nicht selbst bekannt seien. Diese \nErkundigungspflicht stelle keine Überforderung des Beamten dar \nund sei ihm deshalb zuzumuten. Das gelte auch dann, wenn der \nKontakt zwischen den geschiedenen Ehepartnern angeblich \nabgebrochen sei. Bei der großen Anzahl der in den \nPersonalstellen der Deutschen Post AG zu bearbeitenden \nErklärungen zum Ortszuschlag sei es zur Vermeidung einer \nunverhältnismäßigen finanziellen Belastung des Dienstherrn \ndurch unberechtigte Zahlung von Ortszuschlag infolge \nunterlassener Angaben notwendig, daß jeder Antragsteller die \nin der Erklärung ausdrücklich formulierte und in einem \nbesonderen Merkblatt erläuterte \"Erkundigungspflicht\" nicht \nnur mit seiner Unterschrift zur Kenntnis nehme, sondern auch \ndaran gebunden sei. Komme es in solchen Fällen zu \nÜberzahlungen, greife demgemäß die verschärfte \nbereicherungsrechtliche Haftung ein.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt ergänzend vor: Die ihm seitens der Beklagten \nabverlangte angebliche Erkundigungspflicht bei seiner \ngeschiedenen Ehefrau stelle eine unzulässige Einschränkung der \ngrundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit \ndar. Auch bei Einbeziehung seiner beamtenrechtlichen Pflichten \nkönne es keine Verpflichtung zur Pflege eines lebenslangen \nKontaktes mit bestimmten Personen geben. Dies gelte \ninsbesondere dann, wenn hierdurch nicht die Funktionsfähigkeit \ndes öffentlichen Dienstes als solche in Frage stehe. Der in \nder Erklärung zum Ortszuschlag enthaltene Passus über eine \nErkundigungspflicht sei ohne Bedeutung für dieses Verfahren. \nEs sei schon nicht hinreichend deutlich, wie weit diese \nVerpflichtung reiche und welche Bemühungen eingeleitet werden \nmüßten. Im übrigen sei er im Rahmen der Erklärungen zum \nOrtszuschlag seiner Anzeigepflicht insofern nachgekommen, als \ner dort auf die fehlende Möglichkeit vollständiger bzw. \nsicherer Angaben wegen fehlender Kontakte hingewiesen habe. \nDer zuständigen Personalstelle der Beklagten sei demzufolge \nder Sachverhalt bekannt gewesen. Aufforderungen des \nDienstherrn an ihn, gleichwohl \"konkreter nachzuforschen\", \nhabe es nicht gegeben. Es wäre aber Aufgabe des Dienstherrn \ngewesen, bei dieser Sachlage entweder selbst Nachforschungen \nanzustrengen oder aber ihn, den Kläger, zumindest darauf \nhinzuweisen, daß er diesbezüglich weitergehende \nNachforschungen anzustellen habe.\n\n18\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den \nRückforderungsbescheid der Beklagten vom 18. Januar 1994 in \nder Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides \naufgehoben.\n\n21\n\nGemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die \nRückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung. Hiernach ist ein Beamter \ngrundsätzlich verpflichtet, überzahlte und damit ohne \nRechtsgrund erlangte Bezüge zurückzuzahlen, es sei denn, er \nwäre nicht mehr bereichert und könnte sich auch auf den \nWegfall der Bereicherung berufen (§§ 818 Abs. 2, 819 f. BGB). \n\n22\n\nDaß vorliegend der zurückgeforderte Betrag - kinderbezogene \nBestandteile des Ortszuschlags der Stufe 3 für den Zeitraum \n1. August 1993 bis 31. Oktober 1993 - gemessen an § 40 Abs. 6 \nBBesG in der damaligen Fassung ohne Rechtsgrund gezahlt wurde \nund daß der Kläger den überzahlten Betrag angesichts seiner \ngeringen monatlichen Höhe im Rahmen der allgemeinen \nLebensführung verbraucht hat, steht zwischen den Beteiligten \nnicht im Streit. Insofern ist daher den zutreffenden \nAusführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts von Seiten \ndes Senats nichts hinzuzufügen. Im Mittelpunkt des \nRechtsstreits steht vielmehr die Frage, ob der Kläger sich auf \nden Wegfall der Bereicherung berufen kann. Das scheidet \nlediglich dann aus, wenn er bereicherungsrechtlich verschärft \nhaftet. Insoweit teilt der Senat die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts, daß eine verschärfte Haftung hier im \nErgebnis zu verneinen ist.\n\n23\n\nGemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG iVm § 819 Abs. 1 BGB haftet \nder Besoldungsempfänger zunächst dann verschärft, wenn er den \nMangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kannte \noder nachträglich hiervon erfuhr; in der letztgenannten \nAlternative beginnt die verschärfte Haftung allerdings erst im \nZeitpunkt der Kenntniserlangung. Vorliegend würde eine \npositive Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung der \nkinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages (Unterschiedsbetrag \nzwischen den Stufen 2 und 3) ausgehend von § 40 Abs. 6 BBesG \na.F. unter anderem voraussetzen, daß der Kläger wußte, daß \nseine geschiedene Ehefrau (u.a.) in der Zeit vom 1. August \n1993 bis 31. Oktober 1993 im öffentlichen Dienst beschäftigt \ngewesen ist. Hierfür bestehen indes keinerlei \nAnhaltspunkte.\n\n24\n\nGemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des \nMangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so \noffensichtlich war, daß der Empfänger der Leistung ihn hätte \nerkennen müssen. Eine Überzahlung war dann für den Empfänger \noffensichtlich, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt \nin ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Hierbei \nkommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten \nan. Aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht ist es \neinem Beamten allerdings grundsätzlich zuzumuten, die ihm \nausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung \netwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener \nMerkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. \nmittels Nachdenkens und logischer Schlußfolgerungen - auf ihre \nRichtigkeit zu überprüfen. Gelangt er hierbei nicht zu einem \neindeutigen Ergebnis, so ist er bei Unklarheiten und ernst zu \nnehmenden Zweifeln gehalten, sich bei der auszahlenden Kasse \noder anweisenden Stelle zu erkundigen, um so die Berechtigung \nder Zahlung zu klären.\n\n25\n\nGemessen an diesen Grundsätzen war es hier für den Kläger \nnicht im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG offensichtlich, \ndaß er keinen Anspruch auf Auszahlung des auf seinen Sohn \nT. bezogenen Anteils im Ortszuschlag hatte. Zwar mußte \nihm aufgrund der Erläuterungen unter Ziffer 3. zu Abschnitt 5 \nin dem Merkblatt zur Erklärung zum Ortszuschlag klar sein, daß \nihm der Kinderanteil im Ortszuschlag nur dann zustand, wenn \nseine geschiedene Ehefrau - die, wie er wußte, das Kindergeld \nfür T. erhielt - nicht berufstätig oder bei einem \nprivaten Arbeitgeber beschäftigt war. Sie durfte dagegen nicht \nim öffentlichen Dienst beschäftigt sein. Wegen seiner \nfehlenden Kenntnisse in Bezug auf die Frage einer \nBerufstätigkeit seiner geschiedenen Ehefrau konnte der Kläger \njedoch anhand seiner Bsoldungsunterlagen ohne Einholung \nweiterer Auskünfte die Rechtsgrundlosigkeit der objektiv \nvorliegenden Überzahlung nicht erkennen, und zwar auch nicht \ndurch Überlegung, Schlußfolgerung etc.. \n\n26\n\nNach Auffassung des Senats würde es die im Rahmen des § 12 \nAbs. 2 Satz 2 BBesG dem Beamten aufgrund seiner Treuepflicht \nabzuverlangenden Obliegenheiten zur Abwendung einer \nverschärften bereicherungsrechtlichen Haftung übersteigen, \nwenn diesem stets zugemutet würde, bei fehlender Kenntnis \nbestimmter für die Überprüfung der Richtigkeit seiner \nBesoldung relevanter Umstände erst selbst noch unter Umständen \naufwendige weitere Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen. \nDem dürfte bereits die Auslegungsgrenze des Wortlauts \n(\"offensichtlich\") entgegenstehen. Außerdem ist hier zu \nberücksichtigen, daß die in Frage stehende Erkundigung bei dem \ngeschiedenen Ehegatten einen besonders sensiblen \nzwischenmenschlichen Bereich berührt. Dessen Ausgestaltung muß \nbei Einbeziehung der in den Grundrechten aus Art. 1 und 2 \nAbs. 1 GG zum Schutz der privaten Lebenssphäre enthaltenen \nobjektiven Wertentscheidungen grundsätzlich den Betroffenen \nselbst überlassen bleiben. Das betrifft auch die Frage, ob und \nggf. in welchem Umfang nach der Scheidung weiterer Kontakt der \nEheleute zueinander gehalten wird. \n\n27\n\nVgl. auch Senatsurteil vom \n20. Januar 1999 - 12 A 3867/97 -.\n\n28\n\nDieser Schutz der Privatssphäre wird auch durch die \nbeamtenrechtliche Treuepflicht nicht vollständig überlagert \nbzw. verdrängt, zumal dann nicht, wenn - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Dienstherr \nzur Ermittlung des Sachverhaltes auf eine Mitwirkung des \nBeamten nicht zwingend angewiesen ist. Berücksichtigt man \ndies, so ist es nicht schon ohne weiteres zu den einen Beamten \nzur Abwendung der verschärften Haftung treffenden \nObliegenheiten zu zählen, sich die für eine vollständige und \nsichere Überprüfung der Richtigkeit seiner Besoldung \nerforderlichen Angaben selbst von dem geschiedenen Ehegatten \nzu beschaffen.\n\n29\n\nAnderes mag in solchen Fällen gelten, in denen die Frage, \nob der geschiedene Ehegatte im öffentlichen Dienst tätig ist, \nausgehend von den aktuellen Kenntnissen des Beamten nicht \nschlicht \"offen\" ist, sondern diesem konkrete Umstände bekannt \nsind, die in dem jeweiligen Einzelfall die Wahrscheinlichkeit, \ndaß eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen wurde \nund damit eine Überzahlung von Bezügen vorliegt, besonders \nnahe legen, und die dementsprechend durch eine Rückfrage bei \ndem geschiedenen Ehegatten nur noch erhärtet bzw. bestätigt \nwerden müßten. In derartigen Fällen kommt nämlich den Belangen \ndes Dienstherrn, nicht mit Rücksicht auf die Belange der \nprivaten Lebensgestaltung des Beamten auf die Rückerstattung \nüberzahlter Bezüge verzichten zu müssen, auch in Abwägung mit \nden schutzwürdigen privaten Interessen des Beamten ein \nstärkeres Gewicht zu. Dies macht es für den Beamten in \nderartigen Fällen grundsätzlich zumutbar, zumindest den \nVersuch zu unternehmen, zwecks Abklärung der bestehenden \nkonkreten Zweifel mit der geschiedenen Ehefrau zu \nkorrespondieren.\n\n30\n\nVgl. dazu auch Senatsurteil vom \n26. September 1997 - 12 A 5254/95 -\n.\n\n31\n\nVorliegend hat der Senat jedoch keine Erkenntnisse darüber, \ndaß der Kläger aufgrund besonderer Umstände (z.B. Ausbildung, \nfrühere Tätigkeit der geschiedenen Ehefrau) konkret damit \nrechnen mußte, daß für seine geschiedene Ehefrau aller \nWahrscheinlichkeit nur oder jedenfalls in erster Linie eine \nBeschäftigung gerade im öffentlichen Dienst in Betracht kam. \nWie die Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat erklärt hat, war die geschiedene Ehefrau des \nKlägers vor den in diesem Verfahren und dem Verfahren OVG NRW \n12 A 3370/97 in Rede stehenden Überzahlungszeiträumen über \nJahre hin nicht berufstätig.\n\n32\n\nEin anderes Ergebnis läßt sich hier auch nicht daraus \nherleiten, daß die Beklagte auf dem Standpunkt steht, der \nKläger habe die von ihm abgegebenen Erklärungen zum \nOrtszuschlag unvollständig ausgefüllt und hierdurch das \nEntstehen der Überzahlung mitverursacht. Zunächst einmal ist \nschon fraglich, ob der Kläger jedenfalls die Erklärungen zum \nOrtszuschlag vom 11. Juli 1989 und 26. Februar 1993 wirklich \nunvollständig ausgefüllt hat. Er hat dort nämlich gerade unter \nVerwendung dafür in dem Formular vorgesehener Rubriken \nangegeben, daß ihm betreffend den Leistungsempfänger des \nKindergeldes wegen fehlender Kontakte vollständige bzw. \nsichere Angaben nicht möglich gewesen sind. In der Erklärung \nvon Juli 1989 hat er unter Angabe von Name und Anschrift \nseiner geschiedenen Ehefrau zusätzlich auch die Rubrik \nangekreuzt, ihm sei nicht bekannt, ob der Leistungsempfänger \nberufstätig ist. Das fehlende Ankreuzen auch dieser Rubrik in \nder Erklärung von Februar 1993 konnte die Beklagte in \nVerbindung mit den dort fehlenden Angaben zur Berufstätigkeit \ndes Leistungsempfängers nicht anders verstehen. Unabhängig von \nalledem würde die unvollständige Beantwortung von Fragen in \ngegenüber dem Dienstherrn abzugebenden besoldungsrechtlichen \nErklärungen ferner für sich allein noch nicht dazu führen, daß \nder Beamte beim Empfang seiner Besoldung die \nRechtsgrundlosigkeit der Leistung grob fahrlässig nicht \nerkannt hat. Letzteres bestimmt sich vielmehr maßgeblich nach \nden zuvor behandelten Grundsätzen.\n\n33\n\nAus entsprechenden Gründen bedarf es hier auch keiner \nPrüfung der Frage, ob der Kläger im Zusammenhang mit dem \nAusfüllen der Erklärungen zum Ortszuschlag möglicherweise \nweitere Erkundigungen hätte einholen müssen und ob sich in \ndiesem Zusammenhang aus dem von ihm unterschriebenen Text des \nFormulars rechtliche Bindungen in Richtung auf eine etwaige \nVerpflichtung zur Befragung seiner geschiedenen Ehefrau \nergeben haben. Denn wegen der Verletzung einer solchen \netwaigen Verpflichtung (die nach der schon angesprochenen \nGestaltung der Erklärungsvordrucke allerdings zweifelhaft \nerscheint) könnte sich der Kläger (wenn er schuldhaft \ngehandelt hat) allenfalls schadenersatzpflichtig gemacht \nhaben, woraus aber für die hier zur Entscheidung stehende \nFrage, ob die Überzahlung für ihn im Sinne des \nBereicherungsrechts \"offensichtlich\" war, letztlich nichts \nfolgt. \n\n34\n\nVgl. Senatsurteil vom 20. Januar \n1999 - 12 A 3867/97 -; ferner dazu auch \nBVerwG, Urteil vom 27. Januar 1987 \n- 2 C 4.85 - NVwZ 1987, 1082; BVerwG, \nUrteil vom 28. Juni 1990 - 6 C 41.88 - \nNVwZ-RR 1990, 622; Schnellenbach, \nBeamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, \nRdnr. 720 in Fußnote 153 m.w.N..\n\n35\n\nDie vorstehenden Überlegungen gelten darüber hinaus auch \nfür die Frage, ob der Kläger unbeschadet der Angaben in den \nErklärungen zum Ortszuschlag die auszahlende bzw. anweisende \nStelle nach Zahlung des Kinderanteils im Ortszuschlag nochmals \nhätte darauf hinweisen müssen, daß er wegen fehlenden Kontakts \nzu seiner geschiedenen Ehefrau nicht sicher beurteilen konnte, \nob diese inzwischen eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst \naufgenommen hat und ob hiervon ausgehend seine Bezüge richtig \nberechnet waren. Denn auch die Verletzung dieser etwaigen \nMitteilungspflicht wäre nicht gleichbedeutend mit dem Kennen-\nMüssen des Mangels des rechtlichen Grundes der gewährten \nLeistung.\n\n36\n\nEbenso Senatsurteil vom 20. Januar \n1999 - 12 A 3867/97 -.\n\n37\n\nSchließlich muß hier auch eine verschärfte Haftung des \nKlägers nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG iVm § 820 Abs. 1 Satz 2 \nBGB ausscheiden. Anerkanntermaßen stehen nämlich die \nkinderbezogenen Anteile des Ortszuschlags (jetzt: \nFamilienzuschlag) nicht unter einem gesetzesimmanenten \nVorbehalt des Inhalts, daß der Beamte sie nicht beanspruchen \nkann, wenn sie zu Unrecht ausgezahlt werden.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar \n1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2 VwGO, \n127 BRRG).\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-26/12-a-2998-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-26/12-a-2998-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306873","retrieved":"2026-07-09 03:35:07.929901+00:00"}}