{"status":"available","doknr":"OLD306889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0825.6D.A1552.98O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"6d A 1552/98.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 19 geborene Beamte trat nach dem \nVolksschulabschluß und dem anschließenden Besuch einer \nzweijährigen Handelsschule am 1. Oktober 19 als Polizei-\nWachtmeister in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Am \n13. Oktober 19 wurde ihm - als Polizeiobermeister - die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am \n2. September 19 wurde er zum Polizeihauptmeister befördert. \nDie ihm in diesem Amt vom Polizeipräsidenten D. \nerteilten dienstlichen Regelbeurteilungen vom 3. Januar 19 \nund 28. Februar 19 schließen mit der Gesamtnote \"über dem \nDurchschnitt\" und \"über dem Durchschnitt, mit steigender \nTendenz.\" Der Beamte versah Posten- und Streifendienst in der \nPolizeiwache K. und wurde auch vertretungsweise als \nWachdienstführer eingesetzt. In den erwähnten dienstlichen \nBeurteilungen werden ihm eine ausgereifte Persönlichkeit, viel \ndienstliches Engagement, stetes Verantwortungsbewußtsein und \nEinsatzfreude bescheinigt. \n\n4\n\nDer Beamte ist verheiratet und hat drei 19 , 19 und 19 \ngeborene Kinder, die wirtschaftlich noch von ihm abhängig sind. \nDie beiden jüngeren Kinder besuchen das Gymnasium, die älteste \nTochter hat das Abitur erlangt und will ein Studium aufnehmen. \nDie Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 BBesO des Beamten \nbelaufen sich zur Zeit auf brutto rund 5.400,- DM. Aus einer \nNebentätigkeit als Hausmeister erzielt er monatlich etwa \n400,- DM. Seine Ehefrau verdient als Diplom-Pädagogin monatlich \netwa 4.350,- DM. Außergewöhnliche finanzielle Belastungen \nbestehen nicht. Der Beamte und seine Ehefrau haben im Jahre\n19 ihre bisherige Mietwohnung als Eigentumswohnung erworben. \nGegenüber der bisherigen Miete von monatlich 1.465,-- DM haben \nsie nunmehr für das zum Kauf der Wohnung aufgenommene Darlehen \nmonatlich 1.900,-- DM zu zahlen. Der Beamte ist disziplinarisch \nnicht vorbelastet. \n\n5\n\nIm Hinblick auf ein gegen den Beamten wegen u.a. des \nVerdachts der Vorteilsannahme und des Verstoßes gegen das \nDatenschutz-gesetz eingeleitetes strafrechtliches \nErmittlungsverfahren ordnete der Polizeipräsident D. \nunter dem 14. Juni \n19 Vorermittlungen gemäß § 26 der Disziplinarordnung des \nLandes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) an und untersagte dem \nBeamten mit Verfügung vom 6. Juni 19 gemäß § 63 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes die Führung der Dienstgeschäfte. Mit \nVerfügung vom 6. September 19 , dem Beamten zugestellt am \n8. September 19 , leitete der Polizeipräsident D. \nwegen der o.a. Vorwürfe das förmliche Disziplinarverfahren \ngegen den Beamten ein und setzte es bis zum Abschluß des \nStrafverfahrens aus; gleichzeitig enthob er den Beamten gemäß \n§ 91 DO NRW vorläufig des Dienstes. \n\n6\n\nMit Urteil vom 3. April 1996 (Geschäftszeichen:\n Ls/ Js / ) verurteilte das Amtsgericht D. \n(Schöffengericht) den Beamten wegen Bestechlichkeit und wegen \nVerletzung des Dienstgeheimnisses in neun Fällen zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung wurde \nzur Bewährung ausgesetzt. Der Beamte und die Staatsanwaltschaft \nlegten Berufung ein, nahmen diese jedoch in der Folgezeit \nzurück. Das Strafurteil ist seit dem 24. September 19 \nrechtskräftig. \n\n7\n\nMit Verfügung vom 24. Juli 19 ordnete der Polizeipräsident \nD. gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung von 10 v.H. der \nDienstbezüge des Beamten an, da das förmliche Disziplinar-\nverfahren voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst \noder zu seiner Versetzung in ein Amt mit niedrigerem \nEndgrundgehalt führen werde.\n\n8\n\nMit Verfügung vom 23. Dezember 19 hob der Polizeipräsident \nD. die vorläufige Dienstenthebung und die Anordnung \nder Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten auf; \ndiese Maßnahmen seien im weiteren Verlauf des förmlichen \nDisziplinarverfahrens nicht mehr notwendig. Der Beamte \nverrichtet seither Dienst in einer anderen Polizeiwache in \nD. . \n\n9\n\nMit Verfügung vom 7. Februar 19 ordnete der \nPolizeipräsident D. die Fortführung des förmlichen \nDisziplinarver-fahrens an. Nach Abschluß der Untersuchung gemäß \n§ 55 DO NRW, in welcher der Beamte Gelegenheit zu einer \nabschließenden Äußerung gemäß § 62 DO NRW hatte, wurde ihm mit \nder Anschuldigungsschrift vom 31. Juli 19 zur Last gelegt, \n\n10\n\ner habe sich zwischen August 19 und \nMai 19 durch den Gebrauchtwagenhändler \nB. D. dafür bestechen \nlassen, daß er für ihn im Gegenzug für \ngeldwerte Leistungen von jeweils \n50,- DM zunächst Halterabfragen aus dem \npolizeilichen/ öffentlichen \nDateninformationssystem vornahm bzw. \nihn später durch Überlassung einer \nGebrauchsanweisung und Angabe von \nKennwörtern in die Lage versetzte, \ndieses selbst zu tun.\n\n11\n\nDer Beamte hat sich vor der Disziplinarkammer zu der \nAnschuldigung nicht geäußert. Bis zum Abschluß des \nStrafverfahrens hatte er die ihm zur Last gelegten Taten \nbestritten. \n\n12\n\nDie Disziplinarkammer hat aufgrund der Hauptverhandlung vom \n29. Januar 1998 und in Übereinstimmung mit dem Strafurteil des \nAmtsgerichts D. folgende Feststellungen getroffen: \n\n13\n\n„Die Angeklagten T. und D. \nkennen sich aufgrund eines Autokaufs im \nFrühjahr 19 . Der Angeklagte D. hatte \ndem Angeklagten T. einen gebrauchten VW \nPassat vermittelt. Aufgrund dieses Kontaktes \nrief der Angeklagte D. in der Folgezeit \neinige Male bei dem Angeklagten T. an und \nbat ihn, für ihn Halterfeststellungen bei \nverschiedenen Straßenverkehrsämtern zu machen. \nDer Angeklagte T. tat dies zunächst \ngefälligkeitshalber. Der Angeklagte D. \nhatte sich darauf spezialisiert, gebrauchte \nverunfallte Fahrzeuge aufzukaufen. Insofern war \nes für ihn wichtig, nach einem Unfall sofort \nden Namen und die Adresse des Halters zu \nerfahren.\n\n14\n\nIm August 19 kam es dann zwischen den \nAngeklagten T. und D. zu einer \nVereinbarung des Inhalts, daß der Angeklagte \nD. dem Angeklagten T. für jeden \nFall des erfolgreichen Geschäftsabschlusses \n50,00 DM zahlen wollte. Das Geld sollte jeweils \nim verschlossenen Umschlag in den Briefkasten \nder Privatwohnung des Angeklagten T. auf \nder K. straße 5. in D. \nüberbracht werden. Die Gegenleistung des \nAngeklagten T. bestand dann darin, daß er \ndie jeweiligen Halterfeststellungen bei \nverschiedenen Straßenverkehrsämtern durchführte \nund dem Angeklagten D. Namen und \nAnschrift nannte. In der Folgezeit wurde dann \nentsprechend dieser Vereinbarung verfahren. Der \nAngeklagte D. sprach auf Band oder \ntelefonierte mit dem Angeklagten T. und \nnannte die jeweiligen Kennzeichen, danach \nerhielt der Angeklagte D. von dem \nAngeklagten T. die erforderlichen \nAngaben. Immer dann, wenn der Angeklagte \nD. in der Nähe der Wohnung des \nAngeklagten T. zu tun hatte, warf er \ndiesem einen Briefumschlag mit Geld in den \nBriefkasten. Er schrieb lediglich den Namen \nT. darauf und tat die vereinbarten \nerfolgreichen Entgelte hinein. Das waren mal \n50,00 DM oder auch 100,00 DM oder auch \n150,00 DM. Die Zahlungen erfolgten etwa zwei- \nbis dreimal im Monat.\n\n15\n\nDem Angeklagten T. wurden die \nHalteranfragen lästig. Er übergab deshalb dem \nAngeklagten D. im Januar 19 eine Liste \nmit den Telefonnummern verschiedener \nStraßenverkehrsbehörden sowie eine schriftliche \nAnleitung für Halteranfragen folgenden \nInhalts:\n\n16\n\n„Die Telefonnummern können sich hin und \nwieder ändern. Die erste Nummer ist jeweils die \nVermittlung der Stadt oder des Kreises. Nach \nder Zulassungsstelle oder dem \nStraßenverkehrsamt fragen zwecks -\nHalterauskunft-. Die zweite Nummer, wenn \nvermerkt, ist der Auskunftsschalter. \nDienstzeiten in der Regel von 08.00 bis 15.00 \nUhr. Mittagspause von 12.00 bis 13.30 Uhr. \nFreitags ist nachmittags keiner zu erreichen. \nDer Vermerk - anderer Bezirk - bedeutet, daß \ndas Kennwort nicht gilt. Dann das KBA-Kennwort \n(Kraftfahrtbundesamt) anbieten.\n\n17\n\nNie mehr als ein, zwei oder drei Halter \nerfragen. Grund wird nicht erfragt, falls \neinmal doch, „handelt es sich um die \nBearbeitung einer geringfügigen \nOrdnungswidrigkeit, die schon länger \nzurückliegt\". Falls das Fahrzeug schon \nabgemeldet ist.\n\n18\n\nImmer nach dem Fahrzeugtyp fragen. Falls \nnicht übereinstimmt, „handelt es sich wohl um \neinen Ablesefehler\".\n\n19\n\nAls Anrufer immer von einer Behörde \n(Polizei, Ordnungsamt, Bußgeldstelle, \nStraßenverkehrsamt) melden. \n\n20\n\nAllerweltsnamen verwenden, z.B. Peters, \nJansen, Fischer oder schwer verständliche wie \nDegert oder Rensmann. Immer zuerst den Namen \nund dann die Behörde nennen.\n\n21\n\nFalls einmal nach Ihrer Telefonnummer \ngefragt wird, sofort immer die Rückrufnummer \nder jeweiligen Behörde angeben, z.B. Polizei \nD. , 5. Kommissariat, Tel. 0. /8. \n2. , oder Straßenverkehrsamt D. \n0. /8. 4. oder andere Nummern bei der \nAuskunft und der Vermittlung erfragen. \nRückfrage nach eigener Nummer kommt jedoch so \ngut wie nie vor.\"\n\n22\n\nErforderlich waren dazu außerdem die \nKennworte, die bei der Polizei benutzt wurden, \num bei den einzelnen Ämtern abzufragen.\n\n23\n\nUm den Angeklagten D. in die Lage zu \nversetzen, die Halteranfragen selbst zu machen, \nteilte der Angeklagte T. in der Zeit von \nJanuar 19 bis Mai 19 auch die jeweiligen \nKennwörter des Kraftfahrtbundesamtes mit. Diese \nKennwörter wechselten dauernd und wurden einige \nZeit zuvor herausgegeben. \n\n24\n\nIm einzelnen teilte der Angeklagte T. \nfolgende Kennworte dem Angeklagten D. \nmit:\n\n25\n\n1.\nim Januar 19 das Kennwort für die erste \nFebruarhälfte „B. m. „,\n\n2.\nim Februar 19 das Kennwort für die zweite \nFebruarhälfte „E. m. „ \n3.\nim Februar 19 das Kennwort für die erste \nMärzhälfte „Grundrecht\". \n4.\nim März 19 das Kennwort für die zweite \nMärzhälfte „Lebensstandard\". \n5.\nim April 19 das Kennwort für die erste \nMaihälfte „S. \". \n6.\nim Mai 19 das Kennwort für die zweite \nMaihälfte „S. \". \n7.\nfür Februar 19 „L. \". \n8.\nfür März 19 „E. \". \n9.\nFür Mai 19 „W. \".\n\n26\n\nAufgrund dieser Kenntnisse - die der \nAngeklagte T. dienstlich erlangt hatte \nund die nur für den Dienstgebrauch bestimmt \nwaren - war der Angeklagte D. in der \nLage, ab Januar 19 selbständig Halteranfragen \nbei den zuständigen Behörden durchzuführen. \nDies hat der Angeklagte D. auch getan. \n\n27\n\nIn der Zeit von August 19 bis Mai 19 \nüberbrachte der Angeklagte D. dem \nAngeklagten T. die vereinbarten Entgelte \nfür die erfolgreichen Geschäftsabschlüsse. Der \nGesamtbetrag der Einnahme für den Angeklagte \nT. lag bei mindestens 1.000,00 DM.\n\n28\n\nDiese Feststellungen beruhen auf den \nEinlassungen beider Angeklagten, soweit ihnen \ndas Gericht zu folgen vermochte, den \nausweislich des Sitzungsprotokolls vernommenen \nZeugen und verlesenen Urkunden.\n\n29\n\nDer Angeklagte T. bestreitet die \nTatvorwürfe. \n\n30\n\nEr läßt sich dahingehend ein, daß anläßlich \ndes Gebrauchtwagenverkaufs im Mai 19 \nherausgekommen sei, daß er Polizeibeamter sei. \nDanach habe Herr D. bei ihm angerufen \nund ihn gefragt, ob er ein oder zwei \nHalteranfragen für ihn machen könne. Er habe \ndas abgelehnt, und Herr D. habe darauf \nhingewiesen, daß andere Polizisten das auch \nmachten. Im März/April 19 habe es dann noch \neinmal einen Kontakt mit Herrn D. \ngegeben, als eine Arbeitskollegin seiner \nEhefrau ein Fahrzeug gesucht habe und er dies \nhabe vermitteln wollen. Herr D. sei dann \nbei ihm zu Hause erschienen und habe einen VW \nGolf zur Probefahrt vorgeführt. \n\n31\n\nDie Beschuldigung durch den Angeklagten \nD. könne er sich nur so erklären, daß \nder Angeklagte D. einen anderen \nPolizeibeamten decken wolle. \n\n32\n\nDer Angeklagte D. hat die Tatvorwürfe \nin vollem Umfang eingeräumt. Er hat den \nSachverhalt so geschildert, wie er oben \nfestgestellt worden ist. Der Angeklagte \nD. hat, nachdem bei ihm eine \nDurchsuchung stattgefunden hatte und man die \nHalterabfrageanleitung gefunden hatte und die \njeweiligen Kennworte, auf nachdrücklichen \nVorhalt durch Vernehmungsbeamte den Namen des \nAngeklagten T. als seinen Informanten \ngenannt. Im laufe des Ermittlungsverfahrens hat \ner dann verschiedene Einzelheiten der Absprache \nund der Ausführung der geschäftlichen \nTätigkeiten mit dem Angeklagten T. \ngeschildert. In der Hauptverhandlung hat er \ndiese Schilderung wiederholt. Das Gericht hat \nkeinen Anlaß anzunehmen, daß der Angeklagte \nD. über sein eigenes Geständnis und \nseine Tatausführung hinaus einen anderen und \nzwar den Angeklagten T. zu Unrecht \nbelastet. Der Angeklagte D. hat so viele \nEinzelheiten des Geschäfts geschildert, die in \nsich plausibel und insgesamt überzeugend sind. \nDas Gericht vermag sich nicht vorzustellen, daß \nder Angeklagte D. nach anfänglichem \nZögern und Sträuben den Namen des Angeklagten \nT. nennt, während des gesamten \nErmittlungsverfahrens dabei bleibt und auch in \nder Hauptverhandlung diese Aussage aufrecht \nerhält. Zu seiner Aussage passen die Ergebnisse \nder Durchsuchung bei dem Angeklagten T. . \nIn dem Notizbuch des Angeklagten T. fehlt \nder Buchstabe „D\" mit den dortigen Anschriften \nund Namen. Bei ihm wurde die Telefonnummer der \nRechtsanwältin des Angeklagten D. \ngefunden. Dieser hat dazu erklärt, daß er die \nAnwältin angerufen habe, nachdem er von den \nBeschuldigungen im Suspendierungsverfahren \nerfahren habe. Die Tatsache, daß der Angeklagte \nT. zwei Telefonnummern hatte und einen \nAnrufbeantworter, paßt zu der Aussage des \nAngeklagten D. . \n\n33\n\nAllein die Aussage der Ehefrau des \nAngeklagten T. , daß sie nichts von \nAnrufen des Angeklagten D. bemerkt und \nkeine Briefumschläge mit dem Namen T. \ndrauf im Briefkasten gefunden habe, könnte die \nAussage des Angeklagten D. in Zweifel \nziehen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn \nman von einer Ehe des Angeklagten T. \nausgeht, in der die Ehefrau Hausfrau ist und \nden gesamten Briefverkehr und Telefonverkehr \nüberwacht. Davon kann hier nicht ausgegangen \nwerden. Die Ehefrau des Angeklagten ist selbst \nberufstätig, und die beiden haben drei Kinder, \ndie erfahrungsgemäß erhebliche Arbeit \nverursachen. In einer solchen Ehe ist es \nüblich, daß jeder sich um seine Dinge kümmert \nund nicht die Ehefrau um die Dinge des \nEhemannes. Deshalb läßt die Unkenntnis der \nEhefrau keinesfalls den Schluß zu, daß das, was \nsie nicht weiß, auch nicht gewesen ist. \n\n34\n\nDaß keine Beweise im Hause des Angeklagten \nT. gefunden worden sind, etwa wie \nBriefumschläge mit dem Namen T. drauf, \nist selbstverständlich. Der Angeklagte T. \nwußte von der Durchsuchung bei dem Angeklagten \nD. und die Durchsuchung bei ihm fand \n- aus Gründen, die ihm bürokratischen Ablauf \nder Polizei zu finden sind - zeitlich ganz \nerheblich später statt. \n\n35\n\nDie Durchsuchung bei dem Angeklagten \nD. war am 18. Mai 19 , die bei dem \nAngeklagten T. am 19. Juli 19 .\n\n36\n\nNach alledem ist das Gericht überzeugt, daß \ndas Geständnis des Angeklagten D. und \nseine Einlassung zu der Tatbeteiligung des \nAngeklagten T. in vollem Umfange richtig \nist. \n\n37\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich \nder Angeklagte T. im August 19 der \nBestechlichkeit und im Zeitraum Januar 19 bis \nMai 19 in neun Fällen der Verletzung des \nDienstgeheimnisses gemäß §§ 332 Abs. 1, 353b \nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 53 StGB schuldig \ngemacht hat.\"\n\n38\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten wegen Dienstvergehens \naus dem Dienst entfernt. Zur Begründung hat die \nDisziplinarkammer ausgeführt: Nach den tatsächlichen \nFeststellungen des Strafurteils, die für das Disziplinargericht \nbindend seien, habe der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen \nbegangen, indem er mißbräuchlich seine amtliche Stellung \ngenutzt und sich überdies als bestechlich dadurch erwiesen \nhabe, daß er von dem Gebrauchtwagenhändler finanzielle \nVergünstigungen angenommen habe. Der Beamte müsse aus dem \nDienst entfernt werden. Eine weniger einschneidende Maßnahme \nreiche nicht aus. Die Vertrauensbasis für das Dienst- und \nTreueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn sei \nzerstört. Der Beamte sei deshalb für den öffentlichen Dienst \nuntragbar geworden. Ein Beamter, der Amtshandlungen käuflich \nmache, setze das Ansehen der Beamtenschaft auf das Schwerste \nherab. Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken \noder Belohnungen in bezug auf das Amt müßten jedenfalls dann \ndie Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich nach sich ziehen, \nwenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, \ngeforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige \nAmtshandlung auch tatsächlich vorgenommen oder bares Geld \ngenommen habe. Von der Verhängung der schwersten \nDisziplinarmaßnahme könne in derartigen Fällen nur \nausnahmsweise abgesehen werden, wenn im Einzelfall erhebliche \nMilderungsgründe vorlägen. Diese seien hier nicht erkennbar. \nDer Beamte habe sich insbesondere weder in einer finanziellen \nNotlage befunden noch eine unbedachte Kurzschlußhandlung \nbegangen. Zwar möge bei der Vornahme der Anfragen anfangs eine \ngewisse Sorglosigkeit und Gutmütigkeit eine Rolle gespielt \nhaben. Seit der Annahme der projektgebundenen Zahlungen müsse \naber von einer geschäftlichen Beziehung und der Motivation des \nBeamten ausgegangen werden, sich persönlich zu bereichern. Daß \ner in dem von der Anschuldigung umfaßten Zeitraum nicht mehr \nals 1.000,- DM erzielt habe, könne nicht zu seinen Gunsten \nsprechen. Die Höhe des Entgelts habe nicht in seiner Hand \ngelegen. Es spreche nichts dafür, daß er - wäre D. \ngroßzügiger gewesen - höhere Beträge zurückgewiesen hätte. Daß \ner nach Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung während des \nlaufenden Disziplinarverfahrens unter großem Einsatz gute \nLeistungen erbracht habe, sei selbstverständlich. Dies könne \nihn nicht entlasten. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens \nkönne auch dem Umstand, daß er erstmals straf- und \ndisziplinarrechtlich belangt werde, keine entscheidende \nBedeutung zukommen.\n\n39\n\nMit seiner Berufung macht der Beamte geltend: Er wende sich \ngegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter \nBerücksichtigung der Feststellungen der Disziplinarkammer zum \nsubjektiven Sachverhalt. Seine Versetzung in ein Amt derselben \nLaufbahn mit geringerem Endgrundgehalt reiche aus. Durch seine \nDienstverfehlungen habe er das Vertrauensverhältnis zu seinem \nDienstherrn zwar in erheblichem Maße, aber nicht irreparabel \nbeschädigt. Er habe nicht auf amtlich anvertrautes oder \nzugängliches Gut zurückgegriffen. Deshalb sei eine Ausnahme von \nder regelmäßig zu verhängenden Entfernung aus dem Dienst nicht \nnur bei einer einmaligen persönlichkeitsfremden \nGelegenheitstat, einer wirtschaftlichen Notlage oder einer \npsychischen Ausnahmesituation, sondern auch bei anderen \nerheblichen Milderungsgründen denkbar. Letzteres sei bei ihm zu \nbejahen, weil die 1.000,- DM, die er genommen habe, als noch \ngeringfügiger Betrag angesehen werden könnten. Die Prognose der \nDisziplinarkammer, es spreche nichts dafür, daß er höhere \nBeträge zurückgewiesen hätte, sei nicht haltbar. Außerdem \nspreche alles dafür, daß er auch auf Zahlungen von D. \nverzichtet oder zumindest wesentlich niedrigere Beträge auch \nakzeptiert hätte. Zunächst, von Frühjahr 19 bis August 19 , \nhabe er die Halterfeststellungen ohnehin \"gefälligkeitshalber\" \nerledigt, ohne Geld dafür zu nehmen. Auch danach sei es ihm \nletztendlich auf die Höhe der nicht mehr im einzelnen \nabgesprochenen Beträge nicht angekommen. Er habe zu keinem \nZeitpunkt einen bestimmten Betrag verlangt. Das Geld habe für \nihn keine Rolle gespielt. Vielmehr habe D. sich von sich \naus bereit erklärt, ihm bei erfolgreichem Ankauf eines \nUnfallfahrzeugs einen bestimmten Geldbetrag per Briefumschlag \nin den Briefkasten zu werfen. Er habe weder feststellen können, \nwieviele Kaufverträge auf die von ihm durchgeführte Weitergabe \nvon Halterdaten zurückgegangen seien, noch habe er eine solche \nKontrolle gewollt. Er habe sich um diese Fragen schlicht nicht \ngekümmert. Auch beinhalte die Weitergabe der Kfz-Halterdaten \nlediglich eine geringe Pflichtwidrigkeit. D. hätte diese \nDaten auch selbst beim Straßenverkehrsamt gegen Zahlung einer \nVerwaltungsgebühr von 10,- DM einholen können. Er, der Beamte, \nhabe lediglich sorglos und unüberlegt gehandelt und den \nbetreffenden Kfz.-Haltern keinen Schaden zufügen wollen. Des \nweiteren habe der Dienstherr in der Anschuldigungsschrift durch \ndie Gegenüberstellung der 1.000,- DM einerseits und der \nGesamtwürdigung seiner, des Beamten, Leistungen andererseits zu \nerkennen gegeben, daß er darin einen erheblichen \nMilderungsgrund sehe, der es ausnahmsweise rechtfertige, nicht \ndie Höchstmaßnahme zu verhängen. Letzteres ergebe sich auch \ndaraus, daß der Dienstherr nach Ergehen des Strafurteils die \nvorläufige Dienstenthebung aufgehoben habe. Aus der \nAnschuldigungsschrift wie auch aus der Stellungnahme des \nVertreters der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor \nder Disziplinarkammer ergebe sich, daß der Dienstherr eine \nDisziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst für \ngerechtfertigt halte. Dies entspreche dem ausdrücklichen Willen \ndes Dienstherrn. Die Disziplinarkammer hätte auch \nberücksichtigen müssen, daß er sich nach der Aufhebung seiner \nSuspendierung dienstlich bewährt habe. Außerdem habe er sich \n- wozu er bisher nichts gesagt habe - während des Tatzeitraums \nin einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Seine Ehefrau \nhabe von Februar 19 bis Herbst 19 eine ehewidrige Beziehung \nzu einem seiner Nachbarn unterhalten. Sie habe ihm, dem \nBeamten, gesagt, sie wolle sich von ihm trennen und das \nalleinige Sorgerecht für die Kinder beanspruchen. Er habe auch \num der Kinder willen unbedingt an der Ehe festhalten wollen und \nalles versucht, sie zu retten. Er habe jedoch ertragen müssen, \ndaß seine Frau zumindest bis Herbst 19 die ehewidrige \nBeziehung fortgesetzt habe. Dann habe sie diese beendet. Seine \nEhefrau möge dazu als Zeugin gehört werden. Bis zum Ende ihres \nVerhältnisses mit dem Nachbarn habe er, der Beamte, unter \nerheblichem psychischem Druck gestanden und deshalb das Ausmaß \nseines disziplinaren Fehlverhaltens nicht zu erkennen vermocht. \nEr habe lange Zeit unmittelbar vor einem Auszug aus der \ngemeinsamen Wohnung gestanden und den Verlust der Familie vor \nAugen gehabt. Er habe es in dieser Situation nicht vermocht, \ndie ihm ohne jede Aufforderung zugekommenen Briefumschläge mit \nGeld an D. zurückzusenden. Er habe die Tragweite seiner \nHandlungen nicht erkennen können. Ihm sei während der ganzen \nZeit der Zusammenhang zwischen der dienstlichen Handlung und \nder Geldzahlung nicht bewußt gewesen. Wenn er nicht unter \ndiesem erheblichem psychischen Druck gestanden hätte, hätte er \nsich dienstpflichtgemäß verhalten und die Annahme der ohnehin \ngeringen Geldbeträge verweigert. Die psychische \nAusnahmesituation sei die einzige Erklärung dafür, warum er \nseine Lebensstellung als Beamter aufs Spiel gesetzt habe, nur \num Beträge in einem derart geringen Umfang entgegenzunehmen. Er \nstelle klar, daß die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt \nsei. \n\n40\n\nDer Beamte beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nihn in ein Amt desselben \nLaufbahnabschnitts mit geringerem \nEndgrundgehalt zu versetzen. \n\n41\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, \ndie Berufung zu verwerfen. \n\n42\n\nEr verweist auf die Anschuldigungsschrift und auf die \nBegründung des Urteils der Disziplinarkammer. Ergänzend führt \ner aus: Die Berufungsbegründung lasse außer acht, daß der \nBeamte über einen Zeitraum von immerhin eineinhalb Jahren \nwiederholt Halterauskünfte für nichtdienstliche Zwecke \neingeholt und an einen Dritten weitergegeben habe. Auch dadurch \nsei das Vertrauen des Dienstherrn beschädigt worden. Hinzu \nkomme, daß der Beamte sich nicht nur habe bestechen lassen, \nsondern sich auch der Verletzung von Dienstgeheimnissen \nschuldig gemacht habe, indem er Kennwörter herausgegeben habe, \ndie ausschließlich für dienstliche Zwecke bestimmt gewesen \nseien. Damit sei einem Mißbrauch dieser Kennwörter Tür und Tor \ngeöffnet gewesen, weil der Beamte nicht mehr die Kontrolle über \ndie weitergegebenen Daten gehabt habe. Ein über das bekannt \ngewordene Maß hinausgehender Mißbrauch der Kennwörter könne \nnicht ausgeschlossen werden. Außerdem habe der Beamte einem \nDritten das von der Polizei praktizierte Verfahren bei \nHalterauskünften verraten. Das von dem Beamten gezeigte \nVerhalten sei insgesamt geeignet, das Vertrauen in seine \nZuverlässigkeit vollständig zu zerstören. \n\n43\n\nII. \n\n44\n\nDie Berufung ist nicht begründet. \n\n45\n\nDie Berufung - mit der der Beamte nunmehr die ihm zur Last \ngelegten Handlungen einräumt - ist auf das Disziplinarmaß \nbeschränkt. Der Beamte wendet sich nicht gegen die Tat- und \nSchuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer. Er \nvertritt lediglich die Auffassung, daß sein angeschuldigtes \nVerhalten die Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertige. Der \nSenat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen in dem \nUrteil der Disziplinarkammer und die darin vorgenommene \nWürdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen \ngebunden. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß zu \nentscheiden, und zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung \ndes Vorbringens des Beamten im Berufungsverfahren bezüglich des \nEingreifens von wesentlichen Milderungsgründen. \n\n46\n\nDie von dem Beamten angestrebte mildere Disziplinarmaßnahme \nals die Entfernung aus dem Dienst scheidet aus. \n\n47\n\nDer Beamte hat dadurch, daß er seit August 19 und bis \nJanuar 19 auf Bitten des Gebrauchtwagenhändlers D. und \nunter Vortäuschung, es handele sich um dienstlich veranlaßte \nMaßnahmen, bei den Straßenverkehrsämtern die Halter von \nUnfallfahrzeugen erfragte und die behördlichen Auskünfte \nD. mitteilte, sowie dadurch, daß er in der Folgezeit bis \nMai 19 - bis zu dem polizeilichen Geständnis von D. - \ndiesem die \"Gebrauchsanweisung\" für illegale Halterabfragen \nnebst den erforderlichen Kennwörtern zukommen ließ, und \nschließlich dadurch, daß er während der gesamten Zeit in \nunregelmäßigen Abständen Geld von D. entgegennahm, im \nKernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt. \nAbsolute Unbestechlichkeit und die Freiheit von durch \nmaterielle Vorteile etwa verursachten sachfremden Erwägungen \nbei amtlichen Handlungen sind unabdingbare Voraussetzungen für \ndas ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Die \nErhaltung eines unbestechlichen und unparteilichen Beamtentums \nist eine Grundvoraussetzung für einen sauberen \nVerwaltungsbetrieb. Zu den vornehmsten und selbstverständlichen \nPflichten eines Beamten gehört es deshalb, sein Amt \nuneigennützig zu versehen und Amtshandlungen nicht als käuflich \nerscheinen zu lassen. Ein Beamter, der sich über die bei dem \nAngebot von Bargeld erfahrungsgemäß deutliche Hemmschwelle \nhinwegsetzt, zerstört das in ihn durch den Dienstherrn und die \nAllgemeinheit gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er \ngrundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Das \nBundesverwaltungsgericht hat deshalb wenigstens bei der Annahme \nvon barem Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf \ndie rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache \nBestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße \nGeschenkannahme im Sinne von § 76 des Landesbeamtengesetzes \ngrundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und von \ndieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise abgesehen, wenn im \nEinzelfall erhebliche Milderungsgründe vorlagen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. März \n1982 - 1 D 80.80 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1983, 208.\n\n49\n\nDiese Auffassung vertritt auch das erkennende Gericht in \nständiger Rechtsprechung. \n\n50\n\nVgl. etwa OVG NW, Urteil vom \n2. Oktober 1992 - 6d A 3180/91.0 - und \nUrteil vom 29. April 1998 \n- 6d A 2084/97.O -. \n\n51\n\nDie dargelegten Grundsätze greifen im vorliegenden Fall ein. \nDer Beamte kassierte das von dem Gebrauchtwagenhändler als \n\"Erfolgsprämien\" gezahlte Bargeld als Gegenleistung für die ihm \ndurch sein Amt als Polizeihauptmeister ermöglichten \nkurzfristigen Halterabfragen bei der Straßenverkehrsbehörde, \nauf die es dem Gebrauchtwagenhändler ankam, sodann für die \n\"Gebrauchsan-weisung\" bezüglich derartiger Abfragen und für die \nin dem Strafurteil des Amtsgerichts D. als neun Fälle \nder strafbaren Verletzung des Dienstgeheimnisses angesehene \nPreisgabe von Kennwörtern an den Gebrauchtwagenhändler. Damit \nließ der Beamte sich bestechen und sein Amt als Polizeibeamter \nkäuflich erscheinen, wie es auch in den damals dazu \nerschienenen zahlreichen Presseberichten mit z.B. den \nÜberschriften \"Polizist verkaufte Daten aus Behörden-Computern\" \nund \"Korruption in der Polizeiwache\" zum Ausdruck gekommen ist. \nZudem ließ er sich für durch sein Amt ermöglichte Handlungen \nbestechen, die seinen Dienstpflichten in grobem Maße \nzuwiderliefen. Der Beamte hat sich dadurch für den öffentlichen \nDienst untragbar gemacht. Die Öffentlichkeit hätte auch kein \nVerständnis dafür, daß ein Polizeibeamter, der sich in dieser \nWeise verhalten hat, im Dienst verbleibt. \n\n52\n\nOb die neben der Bestechlichkeit vorgenommenen \npflichtwidrigen Auskünfte über Personen, \n\n53\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteil vom \n31. Januar 1997 - 6d A 939/96.0 -, \n\n54\n\ndie „Gebrauchsanleitung\" für illegale Halterabfragen und die \nneunmalige Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die \nWeitergabe von Kennwörtern an den Gebrauchtwagenhändler für \nsich gesehen schon eine Entfernung aus dem Dienst \ngerechtfertigt hätten, kann zwar dahinstehen. Letzteres liegt \naber durchaus nahe. Dafür spricht insbesondere der von dem \nVertreter der obersten Dienstbehörde betonte Umstand, daß der \nBeamte durch die Preisgabe der Kennwörter in Verbindung mit der \n\"Gebrauchsanweisung\" in unverantwortlicher Weise Dritten einen \nMißbrauch behördlicher Daten eröffnete, auf den er selbst \nkeinen Einfluß mehr hatte.\n\n55\n\nUmstände, die es rechtfertigen könnten, den Beamten \nausnahmsweise im Dienst zu belassen, weil das vom Dienstherrn \nin ihn gesetzte Vertrauen noch nicht restlos zerstört sei, \nliegen nicht vor. Erhebliche Milderungsgründe sind entgegen der \nAuffassung des Beamten nicht erkennbar. Zum einen handelte es \nsich bei den mindestens 1.000,- DM, die der \nGebrauchtwagenhändler ihm nach und nach zugesteckt hatte, nicht \num einen lediglich geringfügigen Betrag. Zum andern lassen sich \ndie Handlungen des Beamten nicht, wie er meint, aus einer \npsychischen Ausnahmesituation heraus erklären. In diesem \nZusammenhang wird seine Einlassung, seine Ehefrau habe von \nFebruar 19 bis Herbst 19 eine ehewidrige Beziehung mit \neinem Nachbarn unterhalten, zu seinen Gunsten als richtig \nunterstellt; einer dahingehenden Vernehmung seiner Ehefrau \nbedarf es somit nicht. Es ist auch davon auszugehen, daß der \nBeamte dadurch seelisch sehr belastet war. Jedoch leuchtet \nnicht ein, daß er es, wie er behauptet, wegen dieser \npsychischen Belastung nicht vermochte, die Briefumschläge mit \nGeldscheinen, die der Gebrauchtwagenhändler in seinen \nBriefkasten einwarf, zurückzuweisen. Der Senat hält dies für \nunglaubhaft. Als erfahrenem Polizeibeamten mit vielen \nDienstjahren mußte dem Beamten auch in einer derartigen \nprivaten Situation das Gespür dafür bleiben, daß er sich durch \ndie Annahme der Geldscheine für seine illegalen Halteranfragen \nund für die \"Gebrauchsanweisung\" nebst Überlassung der \nzugehörigen Kennwörter bestechen ließ und daß sich ein \nPolizeibeamter jedenfalls dadurch - wenn nicht schon durch die \nübrigen hier pflichtwidrig begangenen Handlungen - dienstlich \nuntragbar macht. Dieses Gespür hatte er nach der Überzeugung \ndes Senats auch nach wie vor; er konnte auch gemäß dieser \nEinsicht handeln. Seine Einlassung, er habe wegen der \npsychischen Belastung die Tragweite seiner Handlungen nicht \nerkennen können, wertet der Senat als Schutzbehauptung, zumal \ndie Zeit, während der der Beamte Geld entgegennahm, mehr als \neineinhalb Jahre (bis zu dem polizeilichen Geständnis des \nGebrauchtwagenhändlers) dauerte. Daß er während dieser gesamten \nZeit, auch wenn ihn das Verhalten seiner Ehefrau belastete, in \neinem seelischen Zustand war, der ihn bezüglich einer \nZurückweisung der Bestechungsgelder gewissermaßen hilflos \nmachte, ist auszuschließen. Insofern gibt es keinen \nnachvollziehbaren Zusammenhang. Wenn der Beamte deprimiert war, \nmag dies zwar zu gewissen Änderungen seines Verhaltens geführt \nhaben. Daß er aber Bestechungsgelder annahm, läßt sich damit \nnicht erklären. Das gilt um so mehr, als seine dienstlichen \nLeistungen während dieser Zeit nicht absanken: In seiner \ndienstlichen Regelbeurteilung vom 28. Februar 19 , die sich \nauf die Zeit vom 3. Januar 19 bis zum 2. Januar 19 (also \nauch auf den größten Teil der Zeit, in der er für sein \nillegales Zusammenwirken mit dem Gebrauchtwagenhändler von \ndiesem Geld annahm) bezieht, werden seine dienstlichen \nLeistungen als \"über dem Durchschnitt, mit steigender Tendenz\" \nbezeichnet. Laut dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung \nerfüllte er \"die ihm übertragenen Aufgaben... stets mit viel \nEngagement zur vollen Zufriedenheit.\" Gegenüber der \nvorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung vom 3. Januar \n19 hatte der Beamte seine Leistungen sogar noch etwas \ngesteigert. Eine nach seiner Einlassung eingetretene \ngravierende Beeinträchtigung seiner Wahrnehmung, welche \nPflichten er als Polizeibeamter habe und daß er sich \ninsbesondere nicht bestechen lassen dürfe, ist danach - wie \nauch sein Vorbringen, er habe es nicht vermocht, sich der \nBestechung zu entziehen - erst recht unglaubhaft.\n\n56\n\nWenn der Beamte, wie er geltend macht, nicht von selbst auf \nZahlungen des Gebrauchtwagenhändlers gedrängt hatte, sondern \ndieser von sich aus zahlte, ändert dies nichts daran, daß er \nsich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat. Er mag \nzwar - nach seinen Worten sorglos und unüberlegt - die \nBestechungsgelder gewissermaßen \"mitgenommen\" haben. Es mag ihm \nauch auf deren Höhe nicht angekommen sein. Das läßt jedoch \n- was entscheidend ist - nicht die Tatsache entfallen, daß er \ndie Geldscheine eingesteckt hat. \n\n57\n\nDas Berufungsvorbringen des Beamten, die Weitergabe von \nKfz.-Halterdaten an den Gebrauchtwagenhändler sei für sich \ngesehen nur eine geringe Pflichtwidrigkeit gewesen, führt \nebenfalls nicht zu einer ihm günstigeren Betrachtung. Es könnte \nlediglich auf eine Uneinsichtigkeit bezüglich seiner Pflichten \nals Polizeibeamter hindeuten. Des weiteren führt der Umstand, \ndaß der Vertreter der Einleitungsbehörde in der \nHauptverhandlung vor der Disziplinarkammer eine \nDisziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst für \ngerechtfertigt erachtet hat, nicht dazu, den Beamten als für \nden öffentlichen Dienst noch tragbar anzusehen. Der Vertreter \nder obersten Dienstbehörde vertritt diese Meinung im \nBerufungsverfahren ohnehin nicht. \n\n58\n\nSchließlich rechtfertigt ein Verbleiben des Beamten im \nDienst auch nicht der Umstand, daß er bis zu den Handlungen, \ndie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, während langer \nDienstjahre gute dienstliche Leistungen erbracht hatte und daß \ndiese ihm nach der Beendigung seiner Suspendierung vom Dienst \nerneut bescheinigt worden sind. Daß er sich während des \nlaufenden förmlichen Disziplinarverfahrens dienstlich Mühe gab, \nvermag nichts daran zu ändern, daß er für den öffentlichen \nDienst nicht mehr tragbar ist, weil er sich - zudem für grob \npflichtwidrige Handlungen - hat bestechen lassen. Angesichts \nder Schwere des Dienstvergehens ist ein Absehen von der \nEntfernung aus dem Dienst auch unter Berücksichtigung dessen \nnicht möglich, daß er weder strafrechtlich noch disziplinarisch \nvorbelastet ist.\n\n59\n\n-Ebenso wie die Disziplinarkammer bewilligt auch der Senat \ndem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag nach § 76 DO NRW. Hinweise \ndarauf, daß der Beamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der \nUnterstützung durch einen auf bestimmte Zeit zu bewilligenden \nUnterhaltsbeitrag bedürftig ist, haben sich auch im \nBerufungsverfahren nicht ergeben.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO \nNRW.\n\n61\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO \nNRW).\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-25/6d-a-1552-98-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-25/6d-a-1552-98-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306889","retrieved":"2026-07-09 03:35:09.488470+00:00"}}