{"status":"available","doknr":"OLD306910","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0824.20A3425.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-24","aktenzeichen":"20 A 3425/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag hat keinen Erfolg; die geltend gemachten Gründe für \neine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils. Um den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu \nerfüllen, muß der Zulassungsantrag aufzeigen, daß das \nRechtsschutzbegehren erstinstanzlich mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist. \nDafür ist hier nichts ersichtlich. Keinen Bedenken begegnet der \nAnsatz des Verwaltungsgerichts, wonach ein rechtlich \nanzuerkennendes Bedürfnis im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nSprengG u.a. voraussetzt, daß der geltend gemachte Bedarfsgrund \nmit der Rechtsordnung im übrigen im Einklang steht \n(Urteilsabdruck S. 6). Es ist auch keine Frage, daß ein \nBedürfnis nach diesem Maßstab zu verneinen ist, wenn - wie das \nVerwaltungsgericht weiter zutreffend ausführt - die \nsprengstoffrechtliche Tätigkeit, die den Bedarfsgrund abgeben \nsoll, nach dem Waffenrecht strafbewehrt verboten ist.\nDies ist hier der Fall: Es unterliegt keinem Zweifel, daß \nderjenige, der aufgrund einer Erlaubnis nach § 27 SprengG \n(nicht gewerbsmäßig) Patronenhülsen lädt oder wiederlädt, mit \nder Herstellung von Patronenmunition (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) \ndiese im Sinne des § 4 Abs. 1 WaffG \"erwirbt\", was nur im \nRahmen des § 29 WaffG zulässig ist. Mit dem Begriff des \nErwerbens stellt § 4 Abs. 1 WaffG allein auf den äußeren, \ntatsächlichen Vorgang der Erlangung von Gewalt über einen \nGegenstand des Waffengesetzes ab, das heißt auf die \nMöglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu \nverfügen. In welcher Weise der Erwerb vonstatten geht, ist \nentgegen der Ansicht in der Antragsschrift unerheblich: Ein \nErwerb ist weder davon abhängig, daß ihm ein Rechtsgeschäft \nzugrunde liegt, noch braucht er auf abgeleitetem Weg erfolgt zu \nsein. Dies alles ist geklärt.\nVgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 \n- 2 StR 692/79 -, NJW 1980, 1475; OLG \nHamm, Urteil vom 23. Mai 1978 - 5 Ss \n581/78 -, NJW 1979, 117.\nDaraus, daß das nichtgewerbsmäßige Herstellen von Munition \ndurch Laden oder Wiederladen von Patronenhülsen in den \nRegelungen des § 29 WaffG über den Munitionserwerb nicht \nausdrücklich angesprochen ist, läßt sich nicht - mit dem \nKläger - schlußfolgern, es liege insoweit kein Erwerb im Sinne \ndes § 29 WaffG vor. Der Begriff des Erwerbs ist in § 4 Abs. 1 \nWaffG definiert und wird in den weiteren Bestimmungen des \nWaffengesetzes, so auch in § 29 WaffG, vorausgesetzt.\nLetztlich unterliegt keinem Zweifel, daß dem Kläger ein \nMunitionserwerb im erstrebten Umfang nicht gestattet ist. Eine \nErlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 WaffG (Munitionserwerbschein) hat \ner nicht; ob er eine solche mit Blick auf den Wunsch \nbeanspruchen könnte, \"mit Waffen schießen zu können, die er \nnicht selbst besitzt\", ist für die sprengstoffrechtliche \nBeurteilung nicht erheblich. Im übrigen ist der Kläger von \neiner waffenrechtlichen Erlaubnis für den erstrebten \nMunitionserwerb kraft § 29 Absätze 2 bis 4 WaffG nur begrenzt \n- und für das streitige Wiederladen nicht - freigestellt: \nSoweit es sich um den durch das Laden oder Wiederladen \nbewirkten Munitionserwerb für jene Waffen handelt, die in \nseiner Waffenbesitzkarte bezeichnet sind, trägt die dem Kläger \nerteilte Erlaubnis nach § 27 SprengG der gesetzlichen \nErwerbsberechtigung aus § 29 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 WaffG \nRechnung. Daher verfängt der von ihm angestellte Vergleich mit \nder waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung für \nJagdwaffenmunition (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 7 \nWaffG) nicht. Der vom Kläger schließlich sinngemäß \nangesprochene erlaubnisfreie Munitionserwerb auf einer \nSchießstätte ist in § 29 Abs. 2 Nr. 3 WaffG abschließend \ngeregelt. Diese Vorschrift setzt voraus, was den Zielen des \nKlägers offensichtlich nicht genügt: einen Munitionserwerb \"auf \neiner Schießstätte\", der \"zum sofortigen Verbrauch\" dort \nbestimmt ist, und zwar mit einer ebenfalls \"auf der \nSchießstätte (§ 44) lediglich vorübergehend zum Schießen auf \nder Schießstätte\" erworbenen Schußwaffe (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 6 \nWaffG). Dieses Normverständnis ergibt sich unmißverständlich \naus Wortlaut und Zusammenhang der Regelung.\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger unter \nBuchstaben a bis d der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen sind \nnicht klärungsbedürftig; die Antworten ergeben sich unmittelbar \naus dem Gesetz, ohne daß Zweifel aufkommen könnten. Den \nvorstehenden Ausführungen ist ohne weiteres zu entnehmen, daß \ndie Fragen zu b) und c) klar zu verneinen sind, die Frage zu d) \nebenso klar zu bejahen ist. Die unter a) gestellte Frage ist \nnicht entscheidungserheblich, im übrigen aber ebenso \nunzweifelhaft zu beantworten: Auf das dort hervorgehobene \n\"Herstellen\" von Munition kommt es nicht an, weil \nwaffenrechtlich der mit dem Herstellen einhergehende Erwerb \nmaßgeblich ist.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-24/20-a-3425-98","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-24/20-a-3425-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306910","retrieved":"2026-07-09 03:35:11.696516+00:00"}}