{"status":"available","doknr":"OLD306918","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0823.19B1010.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-23","aktenzeichen":"19 B 1010/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat mit seinem Vorbringen die geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, das seinen Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, seine, des \nAntragstellers, Fahrerlaubnis zur \nFahrgastbeförderung bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache zu \nverlängern,\n\n5\n\nwegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs \nabgelehnt hat, nicht begründet. Denn der Erlaß einer \nRegelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt \ndie Glaubhaftmachung überwiegender Erfolgsaussichten in der \nHauptsache voraus und Entsprechendes ergibt sich aus dem \nVortrag des Antragstellers nicht. \n\n6\n\nGemäß § 2 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - \ni.V.m. § 48 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung \nvon Personen zum Straßenverkehr - FeV - setzt die Verlängerung \nder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung um jeweils bis zu \nfünf Jahre u.a. voraus, daß keine Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, daß der Inhaber nicht die Gewähr dafür bietet, \ndaß er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von \nFahrgästen gerecht wird. \n\n7\n\nMit seinen Ausführungen zu den drei nach Wiedererteilung \nder Fahrerlaubnis im Jahre 1996 ergangenen Bußgeldbescheiden \nhat der Antragsteller überwiegende Erfolgsaussichten in der \nHauptsache, d.h. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 48 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV, nicht glaubhaft gemacht. Da ein \nVergleich der Formulierung des § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV \nmit der Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der persönlichen \nZuverlässigkeit, auf die es gemäß §§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, \n15 f Abs. 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in \nder bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung - StVZO a.F. - \nbei der Erteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur \nFahrgastbeförderung ankam, ergibt, daß der Gesetzgeber die von \nder Rechtsprechung gefundene Auslegung im Kern übernommen hat, \ngilt diese für die neu gefaßten Vorschriften entsprechend \nfort. Danach ist die persönliche Zuverlässigkeit eine \npersönliche Charaktereigenschaft, die die Vertrauenswürdigkeit \ndes Betroffenen kennzeichnet und für deren Prüfung wesentlich \ndarauf abzustellen ist, ob der Betroffene sich des Vertrauens, \ner werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausführen, \nwürdig zeigt oder nicht.\n\n8\n\nOVG NW, Beschluß vom 25. August 1998 \n- 19 A 3812/98 -, NWVBl. 1999, 151 mit \nweiteren Hinweisen auf die \nRechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des \nSenats.\n\n9\n\nNach diesen Grundsätzen können im Einzelfall auch \nVerkehrsverstöße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit wecken, \nwenn sie schon allein befürchten lassen, der Kraftfahrer \nrechtfertige nicht das besondere Vertrauen der Fahrgäste in \nbezug auf deren ordnunsgemäße Beförderung. Anders als bei der \nFrage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind sie \ninsoweit daraufhin auszuwerten, ob sie die Prognose erlauben, \ndaß der Kläger seine Pflichten aus dem Beförderungsverhältnis \nverletzen wird.\n\n10\n\nSo OVG NW, a.a.O., S. 152.\n\n11\n\nEntsprechend können Verkehrsverstöße im Sinne von § 48 Abs. 5 \nSatz 2 Nr. 3 FeV die Annahme rechtfertigen, der Inhaber der \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung biete nicht die Gewähr \ndafür, daß er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung \nvon Fahrgästen gerecht wird.\n\n12\n\nZwar hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nur \nauf die drei Vorfälle nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis \nim Februar 1996 und die zeitliche Abfolge abgestellt. An der \nRichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses \nbestehen dennoch keine ernstlichen Zweifel. Denn die \nHäufigkeit der insgesamt acht Verkehrsverstöße, ihre \nFortsetzung nach der Wiedererteilung der wegen einer \nfahrlässigen Trunkenheitsfahrt entzogenen Fahrerlaubnis sowie \ninsbesondere die beharrliche Rechtfertigung von \nGeschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h gerade \nmit seiner Berufstätigkeit als Taxifahrer lassen zusammen mit \ndem fortgesetzten vorsätzlichen Gebrauch eines unversicherten \nKraftfahrzeugs, durch den in besonderer Weise die Mißachtung \nder berechtigten Interessen anderer deutlich wird (vgl. §§ 1, \n6, 12 Pflichtversicherungsgesetz), einen gewissen Hang zur \nMißachtung von Rechtsvorschriften erkennen, so daß es \njedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß die \nVoraussetzungen des § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV vorliegen. Es \nerscheint danach vielmehr möglich, daß der Antragsteller sich \nauch im Verhältnis zu seinen Fahrgästen anmaßen wird, über die \nErfüllung der ihm ihnen gegenüber obliegenden besonderen \nPflichten aus dem Beförderungsverhältnis frei und allein nach \nseinem persönlichen Vorteil zu entscheiden. Ob etwas anderes \ndann gelten würde, wenn es zu den Verkehrsverstößen im \nwesentlichen nur bei Privatfahrten gekommen wäre oder der \nAntragsteller sich während der langjährigen Tätigkeit als \nTaxifahrer (nach den Verwaltungsvorgängen 1982 bis 1988 und \nseit 1992) als besonders zuverlässig erwiesen hätte, was z.B. \nim Fehlen von Fahrgastbeschwerden zum Ausdruck kommen könnte, \nbedarf keiner Entscheidung. Entsprechendes trägt der \nAntragsteller, dem im Zulassungsverfahren die Darlegungslast \nund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die \nGlaubhaftmachung obliegt, nicht vor und ist auch aus den \nVerwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. \n\n13\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, die ihm gegenüber \nerhobenen Vorwürfe hätten bei der Antragstellung im Februar \n1999 bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen, kann \nernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung schon deshalb nicht begründen, weil es, wie der \nAntragsteller auch selbst einräumt, noch im Juni 1998 zu einer \nweiteren Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen ist. \n\n14\n\nDer vom Antragsteller gewünschte rechtzeitige Hinweis der \nStraßenverkehrsbehörde auf eine drohende Nichtverlängerung der \nFahrerlaubnis ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht \naus übergeordneten Grundsätzen, z.B. des Vertrauensschutzes, \ngeboten. Zum einen erfährt die Straßenverkehrsbehörde von \nVerkehrsverstößen - anders als z.B. von Beschwerden von \nFahrgästen - nicht zwangsläufig während der Geltungsdauer der \nFahrerlaubnis, sondern - so wie hier ausweislich der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge - regelmäßig erst durch eine \nAnfrage beim Kraftfahrtbundesamt im Rahmen der Bearbeitung des \nVerlängerungsantrages. Zum anderen ergibt sich für jeden \nInhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung schon aus \ndem Gesetz hinreichend deutlich, daß er aus dem Ausbleiben von \nHinweisen und Androhungen nicht auf die zu erwartende \nVerlängerung seiner Fahrerlaubnis schließen darf. Denn wenn \nein Gesetz die Verlängerung um bis zu fünf Jahre (bzw. gemäß § \n§ 15 f Abs. 2 StVZO a.F. um bis zu drei Jahre) davon abhängig \nmacht, daß keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er \nnicht die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen \nVerantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, \nso versteht es sich von selbst, daß der Fahrerlaubnisinhaber \nsich in jedem Verlängerungszeitraum erneut dieser besonderen \nVerantwortung entsprechend verhalten muß und nicht darauf \nvertrauen darf, daß die Behörde dieses Tatbestandsmerkmal \nkeiner erneuten Prüfung unterziehen wird. Die vom \nAntragsteller gewünschte Erteilung einer Fahrerlaubnis auf \nProbe ist im Gesetz nur für den erstmaligen Erwerb einer \nFahrerlaubnis vorgesehen und setzt ferner voraus, daß alle \nVoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen \n(vgl. § 2 a StVG iVm §§ 32 ff. FeV). Im übrigen würde \nangesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften \ndes Fahrerlaubnisrechts, die dem Schutz von Rechtsgütern \nanderer Verkehrsteilnehmer, vorliegend speziell der Fahrgäste \ndienen sollen, selbst das Unterbleiben einer gesetzlich \nvorgesehenen Abmahnung keinen Anspruch auf Verlängerung einer \nFahrerlaubnis begründen, wenn die hierfür geltenden \nVoraussetzungen nicht erfüllt sind.\n\n15\n\nDie Tatsache, daß der Antragsteller zur Sicherung seiner \nExistenz auf die Verlängerung der Fahrerlaubnis angewiesen \nist, vermag einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen.\n\n16\n\nDer geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben. Das Akteneinsichtsrecht \ndes Antragstellers ist nicht verletzt. Eine Übersendung von \nAmts wegen sieht das Gesetz zwar für Schriftsätze (§ 86 Abs. 4 \nVwGO), nicht aber für die Gerichtsakten und die dem Gericht \nvorgelegten Akten vor, die die Beteiligten gemäß § 100 Abs. 1 \nVwGO grundsätzlich lediglich auf der Geschäftsstelle einsehen \nkönnen. Die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume des \nbevollmächtigten Anwalts erfordert eine besondere \nErmessensentscheidung des Vorsitzenden (§ 100 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO) und erfüllt einen Auslagentatbestand (Ziffer 9003 der \nAnlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) \nund setzt deshalb einen Antrag voraus. Einen solchen hat der \nAntragsteller erstinstanzlich nicht gestellt. Er kann auch \nnicht konkludent dem Akteneinsichtsgesuch in dem der \nAntragsschrift beigefügten Widerspruchsschreiben vom 31. März \n1999 entnommen werden, weil dieses an den Antragsgegner \ngerichtet und aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht \nausgeschlossen war, daß die Behörde dem Gesuch bereits vor \nÜbersendung des Verwaltungsvorgangs an das Gericht entsprochen \nhatte.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 VwGO unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-23/19-b-1010-99","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-23/19-b-1010-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306918","retrieved":"2026-07-09 03:35:12.642360+00:00"}}