{"status":"available","doknr":"OLD306917","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0823.16B1362.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-23","aktenzeichen":"16 B 1362/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem \nOberverwaltungsgericht.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nRechtsmittelverfahren ist nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO \nabzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus \nden nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet.\n\n3\n\nEs kann dahinstehen, ob dem im Rahmen eines Antrags auf \nZulassung der Beschwerde geltenden Erfordernis der Darlegung \nder Zulassungsgründe (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) genügt \nist. Das ist vorliegend zweifelhaft, weil keiner der \ngesetzlichen Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO entsprechend) \neindeutig benannt worden ist und nach der einleitenden \nFormulierung im Rechtsmittelschriftsatz nicht hinreichend klar \nzum Ausdruck bringt, ob der Antrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder \nauf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden soll. Auch wenn \ndas Vorbringen des Antragstellers - dem überwiegenden Anschein \nfolgend - allein als Geltendmachung des \nBeschwerdezulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO aufgefaßt wird, bleibt der zuletzt auf die Übernahme der \nBehandlungspflege im Umfang von täglich 10 Stunden beschränkte \nAntrag ohne Erfolg, weil jedenfalls die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht vorliegen; der \nangefochtene Beschluß unterliegt im Ergebnis keinen \nernstlichen Richtigkeitszweifeln.\n\n4\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO setzt voraus, daß der geltend gemachte \nHilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe \nfür die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft \ngemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 \nder Zivilprozeßordnung - ZPO -). Daran fehlt es hier.\n\n5\n\nBezogen auf das Erfordernis des Anordnungsgrundes fehlt es \nan einer hinreichenden Glaubhaftmachung, daß ohne die begehrte \neinstweilige Anordnung die Sicherstellung der vom \nAntragsteller benötigten Pflege in Frage gestellt wäre. Gegen \neine dahingehende Besorgnis spricht bereits, daß für den \nAntragsteller im sozialgerichtlichen Eilverfahren ein \nVergleich akzeptiert worden ist, der im Umfang von 10 Stunden \nam Tag offen läßt, wie die vom Antragsteller benötigte \nÜberwachung und Pflege gewährleistet werden soll. Selbst wenn \ndie Beteiligten des Verfahrens vor dem Sozialgericht Dortmund \nübereinstimmend davon ausgegangen sein sollten, daß der auf \ndie Grundpflege entfallende (Zeit-)Anteil aus dem \nGesamtbetreuungsaufwand \"herausgerechnet\" werden muß und in \nden Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers fällt, kann \ndas eine so weit gehende vorläufige Freistellung des \nKrankenversicherungsträgers nicht erklären; denn das \nVorbringen des Antragstellers kann nicht dahingehend \nverstanden werden, daß die nicht geregelten täglichen \n10 Stunden insgesamt dem Grundpflegebedarf zuzuordnen seien. \nVielmehr spricht der Vergleich dafür, daß die Eltern des \nAntragstellers damit eine Lösung akzeptiert haben, die \njedenfalls vorläufig ihre weitere Beteiligung an der \nBehandlungspflege des Antragstellers einschließt. Auch unter \nBerücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 46 Abs. 2 SGB I, \nder einen Leistungsverzicht zu Lasten Dritter für unwirksam \nerklärt, kann nunmehr nicht die gesamte Betreuung - ohne \njegliche Eigenleistung - als ungedeckter \nsozialhilferechtlicher Bedarf geltend gemacht werden.\n\n6\n\nIm übrigen ist auch derzeit noch nicht mit der notwendigen \nDeutlichkeit dargelegt, daß ohne eine einstweilige Regelung \ndie Weiterführung der Behandlungspflege durch den seit Ende \ndes vergangenen Jahres tätigen ambulanten Pflegedienst in \nFrage gestellt ist. Die in das verwaltungsgerichtliche \nVerfahren eingeführten Bescheinigungen der Inhaberin des \nPflegedienstes, Frau Trispel-Becker, wonach ohne eine Klärung \nder Kostentragung die Pflege nicht weiter übernommen werden \nkönne bzw. reduziert werden müsse, sind (auch) in zeitlicher \nHinsicht unbestimmt und im übrigen schon deshalb nicht \nAusdruck einer besonderen Dringlichkeit, weil sie - bei \nweitgehend übereinstimmendem Wortlaut - im Abstand von mehr \nals vier Monaten, nämlich am 15. Februar 1999 und am 22. Juni \n1999, an die Eltern des Antragstellers gerichtet worden sind. \nHinzu kommt, daß sich der vorerst ungeklärte Teil der \nBehandlungspflegekosten zuletzt weiter verringert hat, nachdem \ndie für den Antragsteller zuständigen Krankenkasse erklärt \nhat, vorläufig die Kosten nicht nur für 10,5 Stunden, sondern \nnunmehr für 14 Betreuungsstunden am Tag zu übernehmen. \nAußerdem stehen aufgrund der Leistungen der Pflegeversicherung \nund des Antragsgegners finanzielle Mittel zur Verfügung, durch \nderen Einsatz Kosten für weitere Zeiten beglichen werden \nkönnen. Zudem dürfte die Notwendigkeit einer vollzeitigen \nBehandlungspflege des Antragstellers unter Berücksichtigung \nder neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr \nin Frage stehen, \n\n7\n\nvgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Januar \n1999 - B 3 KR 4/98 R -, ZfS 1999, 108 \n(Kurzwiedergabe) und Juris (Volltext), \n\n8\n\nso daß sich insoweit die Unsicherheiten verringert haben \ndürften.\n\n9\n\nWeiterhin ist bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht \nworden, daß eine Beteiligung der Mutter des Antragstellers an \nder krankheitsbezogenen Pflege und Beaufsichtigung nicht \neinstweilen im bisherigen Umfang von durchschnittlich etwa \n6,5 Stunden am Tage fortgesetzt werden kann. In Anbetracht der \närztlicherseits angenommenen Befähigung der Mutter zu dieser \nPflege und der inzwischen mehr als halbjährigen praktischen \nBewährung dürften hiermit zumindest bei Vermeidung einer \ndauerhaften Überforderung keine Risiken für den Antragsteller \nverbunden sein. Das zuletzt vorgelegte ärztliche Attest (wohl \nvom 15. Juli 1999) läßt jedenfalls nicht mit der nötigen \nKlarheit hervortreten, ob es sich bei dem beschriebenen \nErschöpfungssyndrom der Mutter um eine zeitweilige Erscheinung \noder doch um die Auswirkung einer fortdauernden und nicht \nweiter hinnehmbaren Überbeanspruchung handelt. Vor allem aber \nmuß sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, daß seine \nEltern in der Vergangenheit Angebote des Antragsgegners zur \nUnterstützung bei der Hausarbeit bzw. bei der Betreuung der \nanderen Kinder ohne überzeugenden Grund ausgeschlagen haben. \nObwohl sich diese - wohl bis zuletzt - angebotene \nUnterstützung nicht auf die hier streitige Behandlungspflege \nfür den Antragsteller bezieht, könnte doch die Mutter des \nAntragstellers hierdurch spürbar entlastet werden. Schließlich \nwäre auch glaubhaft zu machen, was nach einer gewissen Zeit \nder Einübung einer Beteiligung des Vaters des Antragstellers \nan der in Rede stehenden Pflege durchgreifend entgegensteht. \nSelbst wenn eine solche Beteiligung des Vaters mit Rücksicht \nauf seine berufliche Beanspruchung auf die Wochenenden \nbeschränkt wäre und insgesamt einen vergleichsweise geringen \nUmfang hätte, wäre hierdurch jedenfalls in Verbindung mit der \nvom Antragsgegner angebotenen Hilfe im Haushalt nach \nÜberzeugung des Senats eine Entlastung der Mutter zu erzielen, \ndie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung als entbehrlich \nerscheinen läßt.\n\n10\n\nDer Senat stimmt des weiteren im Ergebnis mit dem \nVerwaltungsgericht darin überein, daß auch ein \nAnordnungsanspruch nicht gegeben ist, wobei als \nAnspruchsgrundlage § 37 Abs. 1 BSHG oder die §§ 68 ff. BSHG in \nBetracht kommen. Eine weitergehende Verpflichtung auf der \nGrundlage der §§ 68 ff. BSHG, die über die bereits vom \nAntragsgegner anerkannten und teilweise auch durch Leistungen \nnach dem Pflegeversicherungsgesetz abgedeckten Bedarf \nhinausginge, scheitert schon daran, daß der Antragsteller \neinen weiteren (Grund-)Pflegebedarf im Sinne der §§ 68 ff. \nBSHG nicht geltend gemacht hat. Vielmehr verhält es sich \nausschließlich so, daß für den Antragsteller in weiterem \nUmfang als bisher eine unmittelbar auf die Linderung seiner \ngesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der \nAtembeschwerden, abzielende und in diesem Sinne fachlich \nkompetente Pflege begehrt wird. Eine derartige Pflege wird von \nden §§ 68 ff. BSHG nicht erfaßt.\n\n11\n\nNach § 37 Abs. 1 BSHG ist (bedürftigen) Kranken \nKrankenhilfe zu gewähren; diese Hilfe umfaßt neben der hier \nnicht in Rede stehenden ärztlichen und zahnärztlichen \nBehandlung, der Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandsmitteln \nund Zahnersatz sowie der Krankenhausbehandlung auch sonstige \nzur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung erforderliche \nLeistungen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BSHG), wobei vorliegend die \nLeidenslinderung im Vordergrund stehen dürfte. Einem Anspruch \ndes Antragstellers auf Leistungen nach dieser Vorschrift \ndürfte aber entgegenstehen, daß er insoweit im vollen \nbenötigten Umfang einen iSv § 2 Abs. 1 BSHG vorrangigen \nAnspruch auf Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des \nFünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche \nKrankenversicherung (SGB V) - gegen seine Krankenversicherung \nhat. Einen Anhaltspunkt dafür, daß der \nKrankenversicherungsträger diese Pflege - unabhängig vom \nBedarf - nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer oder einem \nbestimmten Höchstbetrag erbringen müßte und im übrigen auf den \nTräger der Sozialhilfe verweisen könnte, ist dem Gesetz nicht \nzu entnehmen. Insbesondere gibt es keinen gesetzlichen \nAnknüpfungspunkt für die Annahme, die sozialhilferechtliche \nLeistungsverbürgung gehe weiter als die Verpflichtung der \nKrankenversicherungsträger. Vielmehr soll nach § 37 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG die sozialhilferechtliche Krankenhilfe in der \nRegel (nur) den Leistungen entsprechen, die nach den \nVorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt \nwerden. Bereits damit ist grundsätzlich klargestellt, daß die \nSozialhilfe in diesem Bereich nicht dazu dienen soll, für \neinen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung nicht zu \nübernehmenden Bedarf aufzukommen; vielmehr begrenzt der \nLeistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung \nhinsichtlich der Art der Leistungen sowie hinsichtlich der \nnäheren Leistungsmodalitäten zugleich den anerkennenswerten \nBedarf iSv § 37 BSHG.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni \n1993 - 5 C 11.91 -, BVerwGE 92, 336 \n= FEVS 44, 265 (266), und vom \n30. September 1993 - 5 C 49.91 -, \nBVerwGE 94, 221 = FEVS 44, 313 \n(316).\n\n13\n\nDarüber hinaus kann Krankenhilfe nach § 37 BSHG ergänzend \nlediglich dann in Betracht kommen, wenn die \nkrankenversicherungsrechtlichen Leistungen der Höhe nach \nbegrenzt sind, wenn also dem Versicherten bei der Erbringung \neiner - notwendigen - medizinischen Leistung eine \nEigenbeteiligung zugemutet wird, die von dem \nLeistungsempfänger im Einzelfall nicht getragen werden kann. \nDie in § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG angeordnete Beschränkung der \nsozialhilferechtlichen Krankenhilfe auf den Leistungsrahmen \nder gesetzlichen Krankenversicherung wirkt sich mit anderen \nWorten dann nicht anspruchsausschließend aus, wenn die \nLeistungen der Krankenversicherung trotz grundsätzlich \nanerkannter Notwendigkeit - ausnahmsweise - der Höhe nach \nbegrenzt sind.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni \n1993 - 5 C 11.91 - und vom \n30. September 1993 - 5 C 49.91 -, \njeweils aaO.\n\n15\n\nUm eine derartige \"Eigenbeteiligung\" wie etwa bei der \nBeteiligung an den Kosten einer Zahnersatzbehandlung oder \neiner Krankenhausbehandlung (vgl. § 39 Abs. 4 SGB V) handelt \nes sich vorliegend indessen nicht.\n\n16\n\nSo auch BSG, Urteil vom 28. Januar \n1999 - B 3 KR 4/98 R -, aaO.\n\n17\n\nSoweit die für den Antragsteller zuständige Krankenkasse \ndie Auffassung vertritt, eine über den bisherigen Umfang \nhinausgehende Leistung sei wegen der Möglichkeit einer \nteilweisen Übernahme der Behandlungspflege durch die Eltern \ndes Antragstellers entbehrlich, kann das nicht zu einem \nergänzenden Anspruch auf Krankenhilfe iSv § 37 BSHG führen. \nDenn die Frage, inwieweit für die Eltern des Antragstellers \neine Beteiligung an der Pflege des Antragstellers möglich und \nzumutbar ist, stellt sich für das Sozialhilferecht in der \ngleichen Weise wie im Recht der sozialen Krankenversicherung. \n\n18\n\nDer Nachrang der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG \ngegenüber dem krankenversicherungsrechtlichen Anspruch aus \n§ 37 Abs. 2 SGB V kann auch nicht mit dem Hinweis in Frage \ngestellt werden, daß Zeiten der Grundpflege aus dem \nKrankenpflegebedarf \"herauszurechnen\" seien. Vielmehr folgt \naus der vom Antragsteller und seiner Krankenversicherung \nangezogenen Entscheidung des Bundessozialgerichts\n\n19\n\n- Urteil vom 28. Januar 1999 \n- B 3 KR 4/98 R -, aaO. -,\n\n20\n\ndaß die \"Herausrechnung\" gerade nicht zeitbezogen zu \nerfolgen hat, sondern wertbezogen. Das Bundessozialgericht hat \ndargelegt, es lasse sich ermitteln, welche Kosten für die \nGrundpflege (und für die hauswirtschaftliche Versorgung) \nanfielen, wenn die Pflegekasse eine gesonderte Kraft mit der \nErledigung dieser Aufgaben beauftragen müßte. Diese Kosten \nmüßten von der Pflegekasse (und erforderlichenfalls der \nSozialhilfe) getragen werden, wobei sich diese Verpflichtung \njedoch auf den dem Pflegebedürftigen zustehenden Wert der \nPflegesachleistungen beschränke. Dieser wertbezogenen \nBetrachtungsweise dürfte nach Auffassung des Senats zu folgen \nsein. Denn bei einer zeitbezogenen Trennung des \nBehandlungspflege- und des Grundpflegebedarfs wäre der \nVersicherte bzw. an seiner Stelle der Sozialhilfeträger \ngehalten, die im Vergleich zur Behandlungspflege geringere \nAnforderungen stellende Grundpflege zu dem besonders hohen \nStundensatz Behandlungspflege zu übernehmen.\n\n21\n\nSchließlich kann ein im Wege der einstweiligen Anordnung zu \ndeckender sozialhilferechtlicher Bedarf auch nicht darauf \ngestützt werden, daß der Antragsteller an einer Durchsetzung \nseiner Ansprüche gegen den Krankenversicherungsträger \ngehindert ist, weil sowohl der Krankenversicherungsträger als \nauch das Sozialgericht generell von einer vorläufigen \n\"Auffangzuständigkeit\" des Sozialhilfeträgers ausgehen. \nUngeachtet des Umstandes, daß wegen des Vergleichabschlusses \noffen geblieben ist, ob das Sozialgericht Dortmund im Falle \neiner streitigen Entscheidung der Auffassung des \nKrankenversicherungsträgers gefolgt wäre und ohne \nmateriellrechtliche Prüfung schon wegen der Möglichkeit der \nSozialhilfebeantragung einen Anordnungsgrund verneint hätte, \nwäre eine solche Vorgehensweise nach Auffassung des Senats \nauch nicht frei von rechtlichen Bedenken.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n23\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-23/16-b-1362-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-23/16-b-1362-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306917","retrieved":"2026-07-09 03:35:12.543927+00:00"}}