{"status":"available","doknr":"OLD306916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0823.16A2699.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-23","aktenzeichen":"16 A 2699/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Senat läßt dahingestellt, ob der Zulassungsantrag trotz \nVersäumung der Antragsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO \nunter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 \nVwGO zulässig ist. Die Kläger haben zwar glaubhaft gemacht, \ndas Antragsschreiben so rechtzeitig abgeschickt zu haben, daß \nbei der üblichen normalen Beförderungsdauer mit seinem \nrechtzeitigen Eingehen gerechnet werden konnte. \n\n4\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluß vom \n15. Mai 1995 - 1 BvR 2440/94 -, NJW \n1995, 2546 (2547) m.w.N. \n\n5\n\nDer verspätete Eingang beruht aber höchstwahrscheinlich \ndarauf, daß der Briefumschlag nicht ausreichend frankiert war \noder einen unzureichenden Freistempleraufdruck trug. \n\n6\n\nDie Antragsteller dringen jedenfalls mit ihrem \nZulassungsantrag nicht durch, weil die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der \nGrundlage der für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen \nDarlegungen, wie sie das Gesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO \nfordert, ist weder von einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen noch \nlassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nannehmen. \n\n7\n\nEine Rechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 \nm.w.N. \n\n9\n\nDas trifft für die von den Klägern aufgeworfene \nProblemstellung nicht zu. Es ist in der Rechtsprechung des für \nLandesrecht letztinstanzlich zuständigen Gerichts geklärt, daß \ndie Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK den Besuch einer \nTageseinrichtung voraussetzt, die die strukturellen \nVoraussetzungen für die hoheitliche Erhebung von \nElternbeiträgen als sozialhilferechtliche Abgabe eigener Art \nerfüllt und für deren Besuch nicht nur - wie hier - ein \nvertraglich vereinbartes Entgelt anfällt. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. August \n1998 - 16 A 221/94 -, NWVBl 1999, 104. \n\n11\n\nDem von den Klägern vorgelegten Gemeindebrief für Juni, \nJuli und August 1997 ist aber zu entnehmen, daß die \nSchulkindergruppe \"P\" - anders als der öffentlich geförderte \nKindergarten der Kirchengemeinde - vollständig mit \nElternmitteln finanziert worden ist. \n\n12\n\nDementsprechend ruft das bei der Entscheidung über den \nZulassungsantrag zu berücksichtigende Vorbringen der Kläger \nauch nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis \nernsthaft in Frage gestellt und bei summarischer Prüfung die \nAnnahme gerechtfertigt ist, der Erfolg des zuzulassenden \nRechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. Daß \nhöherrangiges Recht die Ausdehnung der Ermäßigungsregel auf \neine Einrichtung der vorliegenden Art fordert, läßt sich nicht \nohne weiteres annehmen. Anders als für den Besuch eines \nKindergartens verschafft § 24 SGB VIII keinen Rechtsanspruch \nauf einen Platz in einer Schulkindergruppe, so daß sich hier \nalso auch nicht mit ersparten Aufwendungen des Beklagten \nargumentieren läßt. In Anbetracht der großen \nGestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber bei der \nVerwirklichung des Familienlastenausgleichs zusteht,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n15. September 1998 - 8 C 25.97 -, \nBVerwGE 107, 188 = Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühr Nr. 90 = DÖV 1999, 466 \nm.w.N. \n\n14\n\nund unter der Prämisse, daß § 17 GTK im Verhältnis zu \nsonstigen staatlichen Leistungen auch gar keine unmittelbare \nRegelung des Familienlastenausgleichs darstellt, sondern \nprimär die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung zum Zwecke \nder Haushaltsentlastung beinhaltet, \n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni \n1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = \nNWVBl 1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF \n1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVBl \n1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, \n15, \n\n16\n\ndrängt sich insoweit keine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 \nGG verankerten Gleichbehandlungsgebots auf. Für die Anknüpfung \nder Ermäßigung an die Zugehörigkeit der Einrichtung zu dem im \nGesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-\nWestfalen geregelten Finanzierungssystem dürften vielmehr \nsachgerechte Gründe streiten. Für eine Willkürlichkeit dieser \nsozialpolitischen Entscheidung des Gesetzgebers liegen keine \nausreichenden Anhaltspunkte vor. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n18\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-23/16-a-2699-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-23/16-a-2699-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306916","retrieved":"2026-07-09 03:35:12.454614+00:00"}}