{"status":"available","doknr":"OLD306936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0819.8A2929.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-19","aktenzeichen":"8 A 2929/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheit wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 1996 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nGläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 15. März 19.. in D. (Kreis Malatya) \ngeborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben am \n25. Juni 1993 die Türkei und reiste von Istanbul auf dem \nLuftwege am selben Tage in die Bundesrepublik Deutschland \n(Flughafen Düsseldorf) ein. Er war im Besitz eines am \n21. Oktober 1991 in D. ausgestellten \nPersonalausweises (Nüfus). \n\n3\n\nDer Kläger beantragte am 30. Juni 1993 die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung seines Antrags legte der \nKläger einen fünfseitigen in deutsch verfaßten Schriftsatz vor \nund machte bei seiner persönlichen Anhörung durch das \nBundesamt geltend: Er habe von 1976 bis 1984 die Grund- und \nMittelschule in D. besucht und seinem Vater auch nach \nBeendigung des Schulbesuches bei der Arbeit auf dem Land \ngeholfen. Bereits bevor er seinen Militärdienst von April 1988 \nbis Oktober 1990 absolviert habe, habe er mit der PSK \nsympathisiert. Seit 1990 habe er sich dann aktiv innerhalb \ndieser Partei engagiert. Er habe Plakate geklebt, Flugblätter \nsowie die Zeitungen \"Azadi\" und \"Deng\" in D. und den \numliegenden Dörfern verteilt. Er habe Kurierdienste \nwahrgenommen und Spenden für die PSK gesammelt. Diese \nAktivitäten seien den örtlichen Sicherheitskräften nicht \nverborgen geblieben, so daß er von Zeit zu Zeit mehrmals für \nmehrere Stunden mit auf die Polizeistation genommen und dort \nmißhandelt worden sei. Seine erste Festnahme sei am 14. Juli \n1991 - neun Tage nach der Ermordung Vedat Aydins - erfolgt. Er \nhabe mit Freunden Flugblätter verteilt. Als sie gerade keine \nFlugblätter mehr in der Hand gehabt hätten, sei die Polizei \ngekommen. Er sei einen Monat unter dem Vorwurf des \nSeparatismus festgehalten worden und am 19. August 1991 wieder \nentlassen worden. Im Jahre 1992 sei er am 17. März 1992 zum \nNewroz-Fest und am 26. August 1992 nach dem Überfall auf die \nStadt S. jeweils für zehn Tage inhaftiert worden. Zuletzt \nsei er noch einmal am 1. Mai 1993 für 33 Tage festgenommen \nworden, als er mit Freunden einen Saal gemietet habe, um den \n1. Mai zu feiern. Am 11. Juni 1993 sei er dann nach schweren \nMißhandlungen wieder entlassen worden. Er und seine Freunde \nseien wegen Separatismus angeklagt gewesen. Das Verfahren habe \nin M. vor der obersten juristischen \nStaatsvollzugsanstalt stattfinden sollen. Die Anklage sei \njedoch durch die Bestechung von Seiten seines Vaters wohl auf \nDiebstahl geändert worden. Er sei jedenfalls frei gekommen, \nhabe aber fliehen müssen, weil sie ihn mit dem Tode bedroht \nhätten. Er habe sich mit den Freunden von der PSK beraten. Man \nsei zu dem Ergebnis gekommen, daß es für ihn keinen Sinn mehr \nmache, dort zu bleiben. Daraufhin sei er mit Hilfe einer \nSchlepperorganisation über Istanbul nach Düsseldorf \ngeflogen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. Oktober 1993 lehnte das Bundesamt den \nAntrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und \nauf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als \nunbegründet ab, stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter \nAbschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des \nAsylverfahrens zu verlassen. \n\n5\n\nDer Kläger hat gegen den ihm am 28. Oktober 1993 \nzugestellten Bescheid am 3. November 1993 Klage erhoben und \nzur Begründung geltend gemacht: Das Bundesamt habe seinen \nVortrag zu Unrecht als unglaubhaft angesehen. Er habe sich \nbezüglich seiner politischen Aktivitäten, seiner Verhaftungen \nund Festnahmen nicht widersprüchlich geäußert. Er müsse bei \neiner Rückkehr in die Türkei auch deshalb mit erneuten \nVerfolgungsmaßnahmen rechnen, weil er sich in der \nBundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt habe. Er sei \nMitglied des deutsch-kurdischen Freundschaftsvereins e.V. und \nhabe sich an kurdischen Demonstrationen u.a. in K. , \nM. , B. , D. , F. , H. und \nL. beteiligt. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 20. Oktober 1993 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, hilfsweise festzustellen, \ndaß Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen, dem Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten am 20. Mai 1996 zugestellten Urteil hat \ndas Verwaltungsgericht der Klage im wesentlichen mit der \nBegründung stattgegeben, nicht assimilierten Kurden aus \nsogenannten sensiblen Gebieten drohe eine politische \nVerfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen. \nSie könnten nicht auf eine Fluchtalternative in anderen \nLandesteilen verwiesen werden.\n\n11\n\nAuf den am 31. Mai 1996 gestellten Zulassungsantrag des \nBundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die \nBerufung durch Beschluß vom 25. Juli 1996 zugelassen.\n\n12\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt vor, \nKurden unterlägen in der Türkei nicht einer landesweiten \nGruppenverfolgung.\n\n13\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten \nbeantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 19. August \n1999 zu seinem Asylbegehren gehört worden.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter einverstanden erklärt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die \nAusländerakte des O. .\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nÜber die Berufung entscheidet der Berichterstatter anstelle \ndes Senats (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die \nerforderlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten \nliegen vor (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 8. August 1997, \nSchriftsatz des Bundesbeauftragten vom 6. August 1997 sowie \ndie allgemeine Erklärung des Bundesamtes vom 1. August 1995 \ngegenüber dem erkennenden Gericht).\n\n22\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige \nBerufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist \nbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid \ndes Bundesamtes vom 20. Oktober 1993 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n23\n\n1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Er ist nicht \npolitisch Verfolgter im Sinne der vorgenannten Vorschrift. \nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \neinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. \n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315, 333 ff.\n\n25\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im letztgenannten Fall ist Asyl nur zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende bei seiner Rückkehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten \nhätte.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli \n1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341, 360; Beschluß vom 10. Juli 1989, \naaO, 344 f.\n\n27\n\nDieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist im Fall des Klägers \nanzuwenden, denn er war vor seiner Ausreise aus der Türkei \nnicht von politischer Verfolgung betroffen.\n\n28\n\na) Eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a \nAbs. 1 GG auf der Grundlage individueller Vorfluchtgründe \nscheidet aus, weil der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich \nseines individuellen Verfolgungsschicksals nicht glaubhaft \nist. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine \nFurcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu \nhat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, daß \nihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, daß der \nAsylbewerber zu den als selbst erlebt dargestellten \nEreignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den \nbehaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der \nBewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des \nAsylbewerbers zu berücksichtigen sein.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli \n1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, \n349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B \n405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom \n3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR \n1990, 344.\n\n30\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers \nnicht. Sein Vortrag betreffend das Vorfluchtschicksal, \ninsbesondere zu den die angebliche Verfolgung auslösenden \nEreignissen, erweist sich insgesamt als unglaubhaft. Der \nKläger hat es weitgehend an einer Angabe genauer Einzelheiten \nfehlen lassen, und der Vortrag enthält an wesentlichen Punkten \nUngereimtheiten und Widersprüche, die der Kläger nicht \naufgelöst hat.\n\n31\n\nDie Widersprüchlichkeit des Sachvortrages des Klägers wird \nbesonders deutlich bei der Schilderung der Ereignisse, die zu \nseinen angeblichen vier Festnahmen geführt haben sollen, der \nArt und Weise seiner Behandlung im Gefängnis und der Umstände \nseiner Freilassung. Ein Vergleich der Angaben des Klägers in \nseiner fünfseitigen Asylantragsschrift, bei der Anhörung vor \ndem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \noffenbart derartige Ungereimtheiten und Übertreibungen unter \ndem Druck des Anerkennungsverfahrens, die nur den Schluß \nzulassen, daß der Kläger das geschilderte Vorfluchtschicksal \nnicht tatsächlich erlebt, sondern frei erfunden hat. Hinzu \nkommt eine Detailarmut im Kernbereich des behaupteten \nVorfluchtschicksals.\n\n32\n\nIn seiner schriftlichen Begründung schilderte der Kläger \nseine erste Festnahme am Abend des 14. Juli 1991, neun Tage \nnach der Ermordung Vedat Aydins, wie folgt: Er habe mit drei \nbis vier Freunden in D. Flugblätter gegen die \nErmordung Vedat Aydin verteilt. Nachdem sie damit fertig \ngewesen seien, hätten zwei Polizeiwagen gestoppt. Sie seien \nfestgenommen und vier Tage auf der Polizeiwache festgehalten \nworden. Dort seien sie geschlagen und mißhandelt worden. \nDanach seien sie in das örtliche Gefängnis gesteckt worden und \nerst einen Monat später - am 19. August 1991 - durch \nBestechung der Eltern wieder freigekommen.\n\n33\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, es \nsei Nacht gewesen. Als alle Flugblätter verteilt gewesen \nseien, sei ein Polizeiwagen gekommen. Sie seien festgenommen \nund geschlagen worden. Auf Nachfrage gab der Kläger an, es sei \nNacht und dunkel gewesen. Es seien zwei Polizeiwagen gekommen. \nSie seien geschlagen und beschimpft worden und einen Monat \nunter dem Vorwurf des Separatismus festgehalten worden.\n\n34\n\nBei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am \n19. August 1999 hat der Kläger angegeben: Er sei von vier bis \nfünf Freunden aus der PSK in seinem Heimatdorf angesprochen \nworden, ob er mit Ihnen Flugblätter in D. verteilen \nwolle. Man sei die 25 km mit einem Traktor in die Kreisstadt \ngefahren. Auf Vorhalt hat er erklärt, der Traktor habe auch \neinen Anhänger gehabt, auf dem man habe sitzen können. Den \nTraktor mit Hänger habe man hinter einem Hügel versteckt. Als \ndie Flugblätter verteilt gewesen seien, seien zwei \nPolizeiwagen von hinten gekommen. Er und seine Freunde seien \nin einen Minibus eingesperrt worden. Auf der Wache sei er von \nden anderen getrennt und in einen anderen Raum gebracht \nworden. Dort habe er sich entkleiden müssen und sei geschlagen \nworden. Nach vier Tagen sei er auf eine größere Wache \naußerhalb D. gebracht worden. Dort sei er einen Monat \ngefoltert worden. Er sei geschlagen, mit Füßen getreten und an \nden Händen an der Decke aufgehängt worden. Sein Kopf sei in \neine große Schüssel mit Wasser gesteckt worden. Nach einem \nMonat sei er freigelassen worden und nach D. zu \nVerwandten gegangen, dort habe ihn sein Vater abgeholt. \nWährend seiner Verhaftung sei sein Elternhaus durchsucht \nworden. Von seinen Freunden habe er nur einen wiedergesehen. \nDieser sei auch gefoltert worden.\n\n35\n\nSeine zweite und dritte Verhaftung schilderte er in seiner \nschriftlichen Begründung folgendermaßen: Er sei am 17. März \n1992 vor dem Newroz-Fest und am 26. August 1992 nach dem \nÜberfall auf die Stadt S. jeweils als Präventivmaßnahme \nfür jeweils 10 Tage inhaftiert worden. Bei der Anhörung vor \ndem Bundesamt gab er zunächst an, 1992 zweimal für jeweils \n10 Tage verhaftet worden zu sein. Am 17. März 1992 sei er aus \nSicherheitsgründen festgenommen und nach zwei Tagen am \n19. März wieder freigelassen worden. Auf Vorhalt hat er \nangegeben, 10 Tage verhaftet gewesen zu sein. Ebenso sei er am \n26. August 1992 für 10 Tage verhaftet worden.\n\n36\n\nBei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am \n19. August 1999 hat der Kläger zu seiner zweiten Verhaftung \n(Newroz 1992) angegeben, man habe ihn zur Wache nach \nD. gebracht und geschlagen. Die Inhaftierung habe \nfünf Tage, vielleicht auch 10 Tage gedauert. Die dritte \nVerhaftung (August 1992) sei wegen eines Vorkommnisses in \nD. erfolgt. Man habe ihn abgeholt. Beide Male habe \nman ihn im Jahre 1992 zu Hause abgeholt. Diese Aussage hat der \nKläger korrigiert. Beim zweiten Mal sei er bei einer \nVersammlung mit Freunden in einem Haus außerhalb des \nHeimatdorfes verhaftet worden. Die Gendarmen hätten das Dorf \numzingelt und die 12 bis 13 Versammlungsteilnehmer \nfestgenommen, geschlagen und in einem Wagen nach D. \ngebracht.\n\n37\n\nZu seiner vierten Verhaftung am 1. Mai 1993 gab der Kläger \nin seiner schriftlichen Begründung an, man habe in D. \nmit anderen politischen Gruppen einen Salon angemietet, um den \n1. Mai auch mit Freunden der PKK zu feiern. Am Abend sei eine \nRazzia durchgeführt worden. Zahlreiche Personen seien \nverhaftet worden. Auch er sei verhaftet und mit auf die Wache \ngenommen worden. Er sei des Separatismus beschuldigt worden. \nNach Mißhandlungen und Folterungen sei er ins Gefängnis \ngekommen und am 11. Juni 1993 wieder freigelassen worden. Man \nhabe ihm gesagt, daß ein Verfahren eingeleitet würde. Er habe \nsich mit seinen PSK-Freunden beraten und sei zu dem Entschluß \ngekommen, aus Sicherheitsgründen ausreisen zu müssen.\n\n38\n\nBei der Bundesamtsanhörung gab er an, man habe einen Saal \nfür die 1. Mai-Feier angemietet. Er sei mit anderen verhaftet \nund gefoltert worden. Den Gefängnisaufenthalt und die Folter \nu.a. mit Stromstößen hat er im einzelnen geschildert. Er und \nseine Freunde seien wegen Separatismus angeklagt gewesen. \nDurch Bestechung seines Vaters sei die Anklage dann unter \neinem anderen Vorwand - wohl unter Diebstahl - durchgeführt \nworden. Ansonsten hätte er in M. vor der Obersten \nJuristischen Staatsvollzugsanstalt gestanden. \n\n39\n\nIn der Anhörung vor dem Senat gab der Kläger auf Vorhalt \nan, mit dieser Bezeichnung habe er das \nStaatssicherheitsgericht (DGM) gemeint. Nachdem der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung am 19. August 1999 zunächst \nausgesagt hat, ohne Bestechung sei er sicher vor Gericht \ngestellt worden, hat er auf Vorhalt eingeräumt, richtig sei \nlediglich, daß sein Vater Bestechungsgelder für seine - des \nKlägers - Freilassung gezahlt habe. Alles andere (bzgl. einer \nAnklage) stimme nicht. Bezüglich seiner Behandlung nach der \nInhaftierung hat er angegeben, alle zwei bis drei Tage \nmißhandelt worden zu sein.\n\n40\n\nAllein schon aus der vorstehenden Gegenüberstellung der \nAussagen des Klägers folgt die Unglaubhaftigkeit seines \nVorfluchtschicksals. Widersprüche im Detail, in der Angabe des \nHaftortes, allein oder mit anderen inhaftiert worden zu sein \nsowie Ungereimtheiten und Übertreibungen kennzeichnen die \nSchilderungen. Auffällig ist insbesondere, daß der Kläger \nFolterungen detailreich bezüglich seiner letzten Verhaftung \nbei der Anhörung vor dem Bundesamt geschildert hat, in der \nAnhörung vor dem Senat lediglich von Mißhandlungen spricht, \ndie sich alle zwei bis drei Tage wiederholt haben. Statt \ndessen hat er in der mündlichen Verhandlung nunmehr - wenn \nauch wenig detailreich - Folterungen während seiner ersten \nVerhaftung erstmalig beschrieben. Bezüglich der ersten \nVerhaftung wird nunmehr auch erstmalig die Zahlung von \nBestechungsgeldern angegeben. Unter dem Eindruck des \nGerichtsverfahrens hat der Kläger insbesondere die Darstellung \nseiner dritten Verhaftung übersteigert. Dies gilt auch für die \nerstmalige Schilderung von Unterdrückungsmaßnahmen in der \nSchule und beim Militär, wobei das Nichtauffinden einer dicken \noder normalen Zeitschrift durch den schlagenden Kommandeur auf \nder Stube des Klägers außerhalb jeder Lebenserfahrung \nliegt.\n\n41\n\nHinzu kommen weitere Widersprüche, Unrichtigkeiten und \nFehlgewichtungen bezüglich der PSK, ihrer \nVorgängerorganisation und Ziele, bezüglich der von ihm \nangeblich verteilten Zeitschriften und Flugblätter sowie \nhinsichtlich der politischen Betätigung des Klägers und seines \nVaters. Besonders schwerwiegend ist, daß der Kläger nach \nmehrfachem Vorhalt des Gerichts zugeben mußte, bezüglich \nangeblich drohender Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht \nbei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und zunächst auch bei \nder Anhörung durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren die \nUnwahrheit gesagt zu haben. Hieraus und aus dem gesamten \nAussageverhalten des Klägers folgt seine \nUnglaubwürdigkeit.\n\n42\n\nDie Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers, \ninsbesondere seines Bildungsstandes nach Abbruch der \nMittelschule rechtfertigen keine andere Bewertung der \nGlaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers. Sein \nAussageverhalten zeigt, daß er sehr wohl über die Bedeutung \nseiner Aussage für das Anerkennungsverfahren als Asylbewerber \ninformiert war.\n\n43\n\nb) Dem Kläger droht politische Verfolgung auch nicht unter \ndem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Nach ständiger \nSenatsrechtsprechung ist die in der Türkei festzustellende \nPraxis von Sippenhaft in sachlicher und persönlicher Hinsicht \nbegrenzt. Die Gefahr, in die politische Verfolgung von \nAngehörigen einbezogen zu werden, besteht danach nur bei nahen \nVerwandtschaftsverhältnissen (Ehegatte, Eltern, Kinder ab \n13 Jahren, Geschwister), und wenn der nahe Angehörige darüber \nhinaus als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl \nlandesweit gesucht wird.\n\n44\n\nVgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A -, S. 115 ff.\n\n45\n\nDaß nahe Angehörige des Klägers diese Voraussetzungen \nerfüllen, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, das im \nübrigen unglaubhaft ist. Das angebliche Verschwinden seines \nBruders reicht für die Annahme einer Sippenhaftgefährdung \nnicht aus, zumal die restliche Familie nach wie vor im \nHeimatdorf lebt.\n\n46\n\nc) Der Kläger hat auch wegen seiner kurdischen \nVolkszugehörigkeit weder politische Verfolgung erlitten noch \nbei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat \neine landesweite Gruppenverfolgung der Kurden weder im Jahre \n1993, dem Jahr der Ausreise des Klägers aus dem Heimatland, \nnoch in der Zeit danach stattgefunden, wie sich aus dem ins \nVerfahren eingeführten Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A - ergibt. An diesen Feststellungen des Senats \nzur fehlenden Gruppenverfolgung der Kurden und zur \ninländischen Fluchtalternative ist festzuhalten.\n\n47\n\nd) Schließlich droht dem Kläger in der Türkei auch keine \npolitische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten \nim Bundesgebiet. Nach der in das Verfahren eingeführten \ngefestigten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische \nAktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko \nnur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, \nsich durch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der \nbreiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen und Strategien \nentwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von \nDeutschland aus maßgeblichen Einfluß auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland \nlebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der \nmaßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender \npolitischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum \nBeispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen \nsowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei \nMitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, \nunter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter \noppositioneller Exilvereine.\n\n48\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung \nführen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß der Beitrag \ndes einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum \nsichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter \nden zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen \nzurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, \nbei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum \nBeispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der \ndamit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen \nsowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und \nVerkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften.\n\n49\n\nSenatsurteil vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A -, S. 84.\n\n50\n\nNach diesen Grundsätzen sind die exilpolitischen \nAktivitäten des Klägers als niedrig profiliert zu bewerten. \nDas Engagement des Klägers beschränkt sich auf eine einfache \nMitgliedschaft in einem kurdischen Exilverein und die \nTeilnahme an Demonstrationen, Newroz-Festen und weiteren \nVeranstaltungen, wie sie für einfache Vereinsmitglieder \ntypisch sind. Mit der Gesamtheit seiner exilpolitischen \nAktivitäten hebt sich der Kläger nicht von dem exilpolitischen \nEngagement der großen Zahl von kurdischen Asylbewerbern \nab.\n\n51\n\n2.) Das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen der \n§§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG - letzteres mit dem Hilfsantrag \ngeltend gemacht - ist ebenfalls unbegründet. Denn der \nTatbestand dieser Vorschriften ist nicht erfüllt, wie sich aus \nden vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch \nergibt.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-19/8-a-2929-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-19/8-a-2929-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306936","retrieved":"2026-07-09 03:35:14.263005+00:00"}}