{"status":"available","doknr":"OLD306947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0818.2A990.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-18","aktenzeichen":"2 A 990/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 7. September 1972 in C. im \nKreis Blagowar in der Russischen Föderation geboren. Seine \nEltern sind die deutsche Volkszugehörige M. H. und der \nam 20. September 1941 geborene deutsche Volkszugehörige \nX. H. .\n\n3\n\nAm 30. November 1995 stellte die in der Bundesrepublik \nDeutschland lebende Verwandte des Klägers, Frau P. H. , \nbeim Bundesverwaltungsamt für den Kläger auf dem \n\"Ergänzungsbogen S/Abkömmlinge\" zum Aufnahmeantrag seines \nVaters einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem \nAntragsformular gab der Kläger als seine Volkszugehörigkeit \n\"Deutscher\" an. Er habe im Elternhaus seit seiner Geburt \n\"Deutsch\" und ab dem siebten Lebensjahr \"Russisch\" gesprochen. \nEr habe Deutsch von seinen Eltern gelernt. In seiner Familie \nsei immer nur deutsch gesprochen worden. In seinem in \nAblichtung eingereichten Inlandspaß vom 17. Oktober 1995 ist \nals seine Nationalität \"Deutscher\" eingetragen. Dem \nAufnahmeantrag wurde eine Abschrift eines Urteils des \nKreisvolksgerichts C. , Baschkirische SSR, vom \n11. Februar 1991 beigefügt, durch das der Kläger wegen eines \nVerbrechens nach § 117 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der RSFSR \nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, zu verbüßen in den \nVerbesserungs- und Arbeitskolonien unter den verschärften \nBedingungen, verurteilt wurde. Er gab dazu an, er sei an einer \nVergewaltigung beteiligt gewesen und habe seine sechsjährige \nGefängnisstrafe abgesessen.\n\n4\n\nAm 17. Oktober 1997 heiratete der Kläger in B. die \nSpätaussiedlerin S. L. , die mit Aufnahmebescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 3. Juni 1997 in die Bundesrepublik \nDeutschland einreiste und am 8. Dezember 1997 registriert \nwurde.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 1998 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen \nausgeführt: Der Kläger könne die Rechtsstellung als \nSpätaussiedler nicht erwerben, da er aufgrund seiner \nVerurteilung den Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 b) BVFG \nerfülle. Aufgrund dessen sei auch eine Einbeziehung als \nAbkömmling bzw. Ehegatte eines Spätaussiedlers ausgeschlossen. \nDer Bescheid wurde am 21. Januar 1998 als Einschreiben zur \nPost gegeben.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16. Februar 1998 \nWiderspruch ein und machte geltend: Der Ausschlußtatbestand \ndes § 5 Nr. 1 b) BVFG werde durch die hier vorliegende \nStraftat nicht erfüllt. Mit den dort genannten Umständen seien \nnur solche Taten gemeint, die unter Ausnutzung des totalitären \nSystems begangen worden seien. Im übrigen finde die \nAusschlußregelung bei der Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides keine Anwendung.\n\n7\n\nAm 24. Februar 1998 wurde den Eltern des Klägers vom \nBundesverwaltungsamt ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler \nerteilt. Während die Mutter des Klägers sich inzwischen im \nBundesgebiet aufhält, hat der Vater des Klägers seinen \nWohnsitz noch im Aussiedlungsgebiet.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1998 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als \nunbegründet zurück.\n\n9\n\nAm 8. August 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung sein bisheriges Vorbringen \nvertieft.\n\n10\n\nDer Kläger hat (sinngemäß) beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter entsprechender \nAufhebung des Bescheides vom 21. Januar \n1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Juli \n1998 zu verpflichten, ihn als \nAbkömmling in den Aufnahmebescheid \nseiner Eltern vom 24. Februar 1998 \n- SU-932006 - einzubeziehen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 1999 ein \nProtokoll über die Anhörung des Klägers vor der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Moskau am 8. Dezember 1998 zu den \nGerichtsakten gereicht und erklärt, nach dem Ergebnis dieser \nAnhörung sei von einer Vermittlung bestätigender Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG auszugehen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid \nvom 26. Januar 1999 stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe \nwird Bezug genommen.\n\n14\n\nZur Begründung ihrer durch Beschluß des Senates vom \n11. Juni 1999 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im \nwesentlichen vor: Der Kläger erfülle den Ausschlußtatbestand \ndes § 5 Nr. 1 b) BVFG. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der \nMenschlichkeit könne auch in rein kriminellen Delikten wie \ninsbesondere gravierenden Sexualstraftaten liegen. Dieser \nAusschlußtatbestand sei aufgrund der Gesamtkonzeption des \nBundesvertriebenengesetzes ebenfalls bei der Einbeziehung \nanzuwenden.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu \nRecht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß \nder Kläger einen Anspruch auf Erteilung des mit der Klage nur \nnoch begehrten Aufnahmebescheides in Form der Einbeziehung in \nden Aufnahmebescheid seiner Eltern vom 24. Februar 1998 \nhat.\n\n22\n\nRechtsgrundlage dafür ist § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Nach \ndieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer Person im Sinne des \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren Aufnahmebescheid \neinzubeziehen. Sie setzt voraus, daß der Abkömmling und die \nBezugsperson, in deren Aufnahmebescheid der Abkömmling \neinbezogen werden will, zum Zeitpunkt der Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid ihren Wohnsitz noch in den \nAussiedlungsgebieten haben, diese also noch nicht unter \nAufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben dürfen. Darüber \nhinaus verlangt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für die Einbeziehung \neines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson, \ndaß dieser ein solcher Bescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nerteilt worden oder jedenfalls gleichzeitig zu erteilen \nist.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschlüsse vom 20. Januar 1999 - 5 B \n11.99 -, vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 - \nund - 5 B 83.99 - sowie vom 27. April \n1999 - 5 B 11.99 -.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen für die Einbeziehung des Klägers \nliegen hier unstreitig vor, weil der Vater des Klägers als \nBezugsperson einen Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes \nals Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bekommen und \ndie Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat.\n\n25\n\nDer Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmebescheid seines \nVaters steht auch nicht § 5 Nr. 1 b) BVFG entgegen. Nach \ndieser Bestimmung erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 \noder 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten durch sein \nVerhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder \nRechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Sie schließt damit schon \nvom Wortlaut her nur den Erwerb der Rechtsstellung als \nSpätaussiedler aus, der in § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG definiert \nist, und steht damit einem Anspruch auf Aufnahme nach § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG entgegen, der eine Einreise als \nSpätaussiedler voraussetzt. Der Aufnahmeanspruch der Ehegatten \nund Abkömmlinge, im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG einreisen und sich in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhalten zu dürfen, wird durch § 5 BVFG nicht \nberührt. Zwar ist in der die Rechte von Ehegatten und \nAbkömmlingen regelnden Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVFG \nbestimmt, daß § 5 BVFG sinngemäß gilt. Diese Ausschlußwirkung \nerstreckt sich aber nur auf die Ansprüche, die Ehegatten und \nAbkömmlingen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG zustehen, nicht \ndagegen auf den Anspruch auf Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid einer Bezugsperson gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der unmittelbaren \nVerbindung zwischen § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BVFG. Danach \nkann sich die entsprechende Anwendung des § 5 BVFG nur auf die \nin Satz 1 geregelten Ansprüche beziehen, nicht aber auf den in \neinem anderen Abschnitt des Gesetzes geregelten \nAufnahmeanspruch. Zudem setzt die Anwendung des § 5 in § 7 \nAbs. 2 BVFG voraus, daß der Ehegatte oder Abkömmling das \nAussiedlungsgebiet im Wege der Aufnahme verlassen hat, d.h. \nein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Hierfür spricht auch \ndie Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So heißt es in der \nBegründung zu Nr. 7 (§ 7): \"Liegen in der Person des Ehegatten \noder Abkömmlings Ausschlußgründe im Sinne von § 5 vor, ist \neine Förderung nicht möglich.\"\n\n26\n\nVgl. die Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung zu \neinem Gesetz zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz -KfbG) \nvom 7. September 1992, BT-Drucksache \n12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, \nzu Nummer 7 des Artikel 1 (§ 7) - S. \n24 -,\n\n27\n\nDagegen ist zu § 5 BVFG ausgeführt, daß im Gegensatz zu den \nbisherigen Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes, die den \nAusschluß von der Inanspruchnahme von Rechten und \nVergünstigungen vorsehen, jetzt der Status des Spätaussiedlers \nnicht mehr erworben wird, wenn ein Ausschlußtatbestand \nvorliegt.\n\n28\n\nVgl. die Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung zu \neinem Gesetz zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz -KfbG) \nvom 7. September 1992, BT-Drucksache \n12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, \nzu Nummer 4 des Artikel 1 (§ 5) \n- S. 23 -,\n\n29\n\nDie dagegen gerichteten Einwände der Beklagten, greifen \nnicht durch. Soweit sie vorträgt, der Ausschluß der \nEinbeziehung ergebe sich aus den neuen Gesetzesüberschriften, \nwonach nunmehr nur noch von \"Verteilung, Rechte und \nVergünstigungen\" die Rede sei, ist dies schon deshalb nicht \nnachvollziehbar, weil diese Überschrift die §§ 7 ff BVFG \neinleitet, während der Ausschlußtatbestand bereits in § 5 BVFG \nunmittelbar im Anschluß an die Vorschrift des § 4 BVFG \ngeregelt ist, der allein die Definition des Spätaussiedlers \nenthält. Die Auffassung der Beklagten, nunmehr werde nicht \nmehr zwischen Status und Leistung differenziert und sei statt \ndessen das Prinzip der Einheit von Status und Leistung \neingeführt worden, findet im Gesetz keine Stütze. Aus § 7 Abs. \n2 BVFG ist vielmehr ersichtlich, daß nach wie vor nicht allen \nmit einem Aufnahmebescheid eingereisten Aufnahmebewerbern alle \nLeistungen gleichermaßen zukommen sollen. So kommen etwa die \nin § 9 BVFG aufgezählten Hilfen nicht nur schon nach dem \nWortlaut dieser Vorschrift (\"Spätaussiedler erhalten\"), \nsondern auch deshalb ausschließlich für Spätaussiedler im \nSinne des § 4 Abs. 1 und 2 BVFG in Betracht, weil diese \nLeistung in § 7 Abs. 2 BVFG für den dort angesprochenen \nPersonenkreis nicht genannt ist. Inwieweit diese bereits im \nBeschluß vom 21. November 1996 - 2 B 1638/96 - vertretene \nAuffassung des Senates Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens \nwidersprechen und aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG eine rein \nausländerrechtliche Regelung machen soll, ist nicht näher \ndargelegt und auch nicht erkennbar.\n\n30\n\nDie behaupteten \"Wertungswidersprüche\" im Hinblick auf den \nErwerb der Statuseigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. \n116 Abs. 1 GG im Falle eines im Sinne von § 5 Nr. 1 d) BVFG \nnur begünstigten deutschen Volkszugehörigen einerseits und \neines bei der Einbeziehung nicht auszuschließenden \nnichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlings mit einer durch die \nBindung an das Regime erworbenen herausgehobenen Stellung \nandererseits sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die \nEinbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG dient in erster \nLinie dem Zweck der Familienzusammenführung, wohingegen es im \nFalle der Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG um die \nVorbereitung der Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger \ngeht. Beide Fallgestaltungen sind so verschieden, daß schon im \nAnsatz nicht erkennbar wird und auch nicht dargetan ist, warum \neine Anwendung der Ausschlußgründe nur auf Spätaussiedler \ngegen (welche) Wertungen des Gesetzes verstoßen soll.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, \n711 Satz 1 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-18/2-a-990-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-18/2-a-990-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306947","retrieved":"2026-07-09 03:35:15.357990+00:00"}}