{"status":"available","doknr":"OLD306946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0818.2A5273.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-18","aktenzeichen":"2 A 5273/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger betrifft.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Beklagten im \nangefochtenen Urteil auferlegten Kosten des ersten Rechtszugs zu je einem Drittel. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 30. August 1957 in K. im \nGebiet Wolgograd in der Russischen Föderation geboren. Seine \nEltern sind die am 11. April 1935 in W. geborene \ndeutsche Volkszugehörige T. B. , geborene L. , und \nder am 19. Dezember 1931 in P. im Gebiet Archangelsk \ngeborene deutsche Volkszugehörige O. B. .\n\n3\n\nDie am 31. Oktober 1978 bzw. am 31. Dezember 1980 geborenen \nKläger zu 2) und 3) entstammen der am 14. Oktober 1977 \ngeschlossenen Ehe des Klägers zu 1) und der russischen \nVolkszugehörigen F. B. .\n\n4\n\nAm 14. November 1991 stellte die seit dem 5. März 1989 in \nder Bundesrepublik Deutschland lebende Tante des Klägers zu \n1), Frau M. L. , beim Bundesverwaltungsamt für die \nKläger und die Ehefrau des Klägers zu 1) einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular gab der Kläger \nzu 1) als seine Volkszugehörigkeit und Muttersprache jeweils \n\"deutsch\" sowie als seine jetzige Umgangssprache in der \nFamilie \"deutsch-russisch\" an. Zur Frage der Beherrschung der \ndeutschen Sprache erklärte er, die deutsche Sprache zu \nverstehen, zu sprechen und zu schreiben. In der Familie werde \nvon seinen Eltern/Elternteil und von ihm selbst deutsch \ngesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums \nbeantwortete der Kläger zu 1) mit \"Ja\" und erläuterte: \"In der \nSchule deutsch gelernt. Gekauft und gelesen Zeitungen und \nBücher in deutscher Sprache.\" In seinem in Ablichtung \neingereichten Inlandspaß vom 18. Januar 1978 ist als seine \nNationalität \"Deutscher\" eingetragen. Dem Aufnahmeantrag wurde \neine Vollmacht des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau vom \n2. September 1991 beigefügt, mit der Frau L. \nbevollmächtigt wurde, \"einen Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler zustellen\".\n\n5\n\nAuf jeweilige Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes bei der \nBevollmächtigten der Kläger wurden weitere Angaben zu ihrem \nAufnahmeantrag gemacht. Diese Angaben wurden bis auf einen \nFragebogen zu den beruflichen und politischen Tätigkeiten des \nKlägers zu 1), der von ihm persönlich unterschrieben ist, \nweder mit Datum noch mit einer Unterschrift versehen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 1. Juli 1993 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen \nausgeführt: Der Kläger zu 1) sei zwar deutscher \nVolkszugehöriger. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als \nGeneraldirektor der Kommunalbetriebe bei der Stadtverwaltung \nin B. erfülle er jedoch den Ausschlußtatbestand des § \n5 Nr. 1 d) BVFG und könne deshalb die \nSpätaussiedlereigenschaft nicht erwerben. Der Bescheid wurde \nam 5. Juli 1993 als Einschreiben an die Bevollmächtigte der \nKläger abgesandt.\n\n7\n\nAm 26. April 1994 verließen die Eltern des Klägers zu 1) \ndie Aussiedlungsgebiete mit einem Aufnahmebescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 29. September 1993, trafen am \nselben Tage im Bundesgebiet ein und wurden am 4. Mai 1994 \nregistriert.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 5. August 1994 teilten die Eltern des \nKlägers zu 1) dem Bundesverwaltungsamt mit, der Kläger zu 1) \nhabe den Bescheid vom 1. Juli 1993 nicht erhalten, und baten \nunter Vorlage einer Vollmacht des Klägers zu 1) und seiner \nEhefrau \"für die Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens \nnach den §§ 27, 28 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)\" um \nWiederaufnahme des Verfahrens.\n\n9\n\nDaraufhin erließ das Bundesverwaltungsamt \"auf den \nWiderspruch vom 05.08.1994\" am 24. Mai 1995 einen \nWiderspruchsbescheid, mit dem es den Widerspruch wegen \nVersäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückwies und \nden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnte. \nDer Widerspruchsbescheid wurde den Eltern des Klägers zu 1) am \n30. Mai 1995 zugestellt.\n\n10\n\nAm 30. Juni 1995 haben die Kläger und die Ehefrau des \nKlägers zu 1) Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie im \nwesentlichen vorgetragen: Die vom Kläger zu 1) ausgeübten \nberuflichen Tätigkeiten erfüllten nicht den \nAusschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG. Sie seien nicht mit \nVergünstigungen verbunden gewesen.\n\n11\n\nAm 13. November 1997 hat der Kläger zu 2) einen eigenen \nAufnahmeantrag gestellt und geltend gemacht, er sei deutscher \nVolkszugehöriger.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nvom 28. September 1998 hat die Ehefrau des Klägers zu 1) ihre \nKlage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nzurückgenommen.\n\n13\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom \n1. Juli 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Mai 1995 \nhinsichtlich der Kläger aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. \nAbs. 2 BVFG zu erteilen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat mit Schriftsatz vom 21. März 1996 ein Protokoll \nüber eine Anhörung des Klägers zu 1) vor der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Moskau am 11. Januar 1996 zu den \nGerichtsakten gereicht. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung \nwird auf den Inhalt von Blatt 41 bis 43 der Gerichtsakten \nBezug genommen.\n\n18\n\nZur Erwiderung der Klage ist im wesentlichen ausgeführt \nworden: Bei der Tätigkeit als Betriebsdirektor eines größeren \nUnternehmens in der ehemaligen Sowjetunion handele es sich um \neine gesellschaftlich überdurchschnittliche und somit \nherausgehobene Stellung. Diese Position sei nur aufgrund einer \nbesonderen Bindung an das totalitäre System zu erreichen \ngewesen, da für die Übertragung des Direktorpostens neben der \nEntscheidung des Rathauses auch die Zustimmung der Partei \nzwingend erforderlich gewesen sei. Der Kläger zu 1) habe diese \nberufliche Stellung nur durch den eigenen Parteibeitritt \nbekommen können. Die Mitgliedschaft in der ehemaligen KPdSU \nsei für sich allein Beleg für eine besondere Bindung an das \ntotalitäre System. Der Tatbestand des § 5 BVFG schließe \ngrundsätzlich auch die Einbeziehung aus.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zu den Fragen der \nVermittlung der deutschen Sprache an den Kläger zu 1) und zum \nUmfang der ihm aufgrund seiner beruflichen Stellung gewährten \nVergünstigungen durch die Vernehmung des Klägers zu 1) als \nPartei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den \nInhalt der Niederschrift des Beweisaufnahmetermins am 6. \nFebruar 1998 (Bl. 60 bis 68 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom \n28. September 1998 hinsichtlich der Kläger stattgegeben. Auf \ndie Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n21\n\nZur Begründung der durch Beschluß des Senates vom 11. Juni \n1999 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im wesentlichen \nvor: Der Kläger zu 1) sei wegen seiner erworbenen beruflichen \nStellung von einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner \nMutter ausgeschlossen. Die Beklagte halte an ihrer \nRechtsauffassung fest, daß die Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides für Personen mit einer herausgehobenen \nPosition im Sinne des § 5 BVFG nicht in Betracht komme. \nHiervon ausgehend komme es nicht mehr darauf an, ob im \nvorliegenden Fall besondere Härtegründe im Sinne von § 27 Abs. \n2 BVFG vorlägen. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht bei \nder Beurteilung des Umfanges der Vollmacht der Frau L. \naußer Acht gelassen, daß alle Nachfragen an Frau L. \ngerichtet worden und darauf jeweils Antworten erfolgt seien. \nAus den Handschriften auf den nicht unterschriebenen \nFragebögen ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß \ndiese von einer andere Person als Frau L. ausgefüllt \nworden seien. Da ihre Tätigkeit damit über die einer Botin \nhinausgegangen sei, sei sie unter Beachtung der Grundsätze zur \nAnscheins- und Duldungsvollmacht als für die Empfangnahme des \nAblehnungsbescheides wirksam bevollmächtigt anzusehen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit es \ndie Kläger betrifft, und deren Klage \nabzuweisen.\n\n24\n\nDie Kläger beantragen,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist \nabzuweisen. Zwar ist sie entgegen der Auffassung der Beklagten \nzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit \nzutreffender Begründung dargelegt, daß Frau M. L. \nkeine Vollmacht zum Empfang des Ablehnungsbescheides hatte. \nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf \ndie Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.\n\n29\n\nDie Kläger haben aber keinen Anspruch auf Erteilung des mit \nder Klage nur noch begehrten Aufnahmebescheides in Form der \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter bzw. \nGroßmutter der Kläger vom 29. September 1993.\n\n30\n\nAls Rechtsgrundlage dafür kommt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in \nBetracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer \nPerson im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in \nderen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n31\n\nDie Einbeziehung ist ein eigenständiger Anspruch der \neinzubeziehenden Person, den diese selbst geltend machen muß. \nEs handelt sich nicht um einen Anspruch der Bezugsperson. Für \ndie Anwendung der Anspruchsgrundlage sind die Verhältnisse des \nAnspruchstellers maßgebend.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen \njedoch nicht vor, weil die Mutter bzw. Großmutter der Kläger \nals Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits endgültig \nverlassen hat. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten \nund Abkömmlinge \"von Personen im Sinne des Satzes 1\" \nanwendbar. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der \nAufnahmebescheid nur \"Personen mit Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser \nGebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.\" Die \nVerweisung auf \"Personen im Sinne des Satzes 1\" läßt nach \nihrem Wortlaut zwei Auslegungsmöglichkeiten zu: Zum einen kann \nsie sich streng vom Wortlaut her umfassend auf die in Satz 1 \ngetroffene Regelung beziehen mit der Folge, daß die \nBezugsperson nicht nur nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, sondern zum \nZeitpunkt der Einbeziehung auch noch ihren \"Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten\" haben muß. Die Verweisung in § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG kann aber auch allgemeiner bezogen auf die Person \ndes Aussiedelnden so zu verstehen sein, daß die \nEinbeziehungsmöglichkeit nur bei den in Satz 1 umschriebenen \nSpätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG und nicht bei Personen \nim Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG bestehen soll. Dieser mehrdeutige \nWortlaut wird jedoch in der Begründung des Gesetzentwurfs \neindeutig dahingehend erläutert, daß eine Einbeziehung nur \ndann möglich sein soll, wenn die Bezugsperson die \nAussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat.\n\n33\n\nSo ausdrücklich Begründung zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung zum \nGesetz zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - \nKfbG), BT-Drucksache 12/3212, \nS. 26.\n\n34\n\nDieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch der \nSystematik der Vorschriften über das Aufnahmeverfahren und dem \nZweck des Bundesvertriebenengesetzes.\n\n35\n\nZwar ist den §§ 7, 8 und 27 BVFG nicht zu entnehmen, daß \nBezugsperson und einbezogene Personen gemeinsam ausreisen \nmüssen - § 8 Abs. 2 BVFG läßt eher vermuten, daß eine \ngemeinsame Ausreise nicht erforderlich ist -, das besagt aber \nnichts über die Frage, ob und inwieweit vor der Ausreise die \nerforderlichen Bescheide vorliegen müssen.\n\n36\n\nDer Zweck der Bestimmungen über die Einbeziehung legt es \nnahe, daß die Einbeziehung zum Zeitpunkt der Ausreise der \nBezugsperson bereits vorgenommen worden sein muß. Die \nEinbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, die einen Status \nnach dem Bundesvertriebenengesetz erwerben, ohne die \nmateriellen Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG zu erfüllen, \nwird allein dadurch gerechtfertigt, daß eine enge familiäre \nBindung zur Bezugsperson auch aufgrund eines gemeinsam \nerlittenen Vertreibungsschicksals besteht, die nicht zerstört \nwerden soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 27 Abs. 1 \nSatz 3 BVFG, nach der die Einbeziehung eines Ehegatten von \nGesetzes wegen ihre Wirkung verliert, wenn die Ehe aufgelöst \nwird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen \nhaben. Dem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn eine \nEinbeziehung von Personen, die selbst nicht Spätaussiedler \nwerden, auch dann möglich wäre, wenn ein enger familiärer \nZusammenhalt nicht oder nicht mehr besteht. Würde eine \nEinbeziehung auch nach der Ausreise der Bezugsperson noch \nzugelassen, bestünde für den Nachzug von Abkömmlingen kaum \neine Beschränkung. Noch Jahrzehnte nach der Übersiedlung der \nBezugsperson wären Einbeziehungen möglich, und zwar selbst von \nAbkömmlingen, die zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson \nnoch nicht geboren waren. Das ist mit der \nEinbeziehungsregelung nicht beabsichtigt.\n\n37\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein- Westfalen, Urteil vom \n19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 -.\n\n38\n\nDie Einbeziehung eines Abkömmlings in einen \nAufnahmebescheid setzt danach gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nvoraus, daß die Bezugsperson, in deren Aufnahmebescheid der \nAbkömmling einbezogen werden will, bei der Einbeziehung des \nAbkömmlings in den Aufnahmebescheid ihren Wohnsitz noch in den \nAussiedlungsgebieten hat, diese also noch nicht unter Aufgabe \nihres Wohnsitzes verlassen haben darf.\n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschlüsse vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 \n-, vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 \nB 83.99 - sowie vom 27. April 1999 - 5 B \n11.99 -.\n\n40\n\nDiese Voraussetzung fehlt hier jedoch, weil die Mutter bzw. \nGroßmutter der Kläger die Aussiedlungsgebiete bereits am \n26. April 1994 unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen hat. \nDenn sie ist am selben Tage im Bundesgebiet eingetroffen und \nhält sich seitdem dauernd hier auf.\n\n41\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche \nEinbeziehung als Härtefall. Zwar ist eine Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid einer bereits ausgereisten Bezugsperson \nnachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall \ngrundsätzlich möglich, wobei offenbleiben kann, ob in einem \nsolchen Falle, in dem sich der Antragsteller - wie hier - \nselbst noch im Aussiedlungsgebiet aufhält, § 27 Abs. 2 BVFG \nunmittelbar oder dessen Rechtsgedanke bei Anwendung des § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG heranzuziehen ist.\n\n42\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - \n5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 - sowie vom \n27. April 1999 - 5 B 41.99 -.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen eines Härtefalles liegen hier aber \nnicht vor.\n\n44\n\nAusgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen \nHärte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des \nAussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem Erfordernis \neines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von \nAufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch \ndie dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit \nverbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch \neine vorläufige Überprüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl \nim Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen \ninnerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung \nunberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender \nErwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu \nlenken.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938, \nunter Bezugnahme auf \nBundestagsdrucksache 11/6937, S. 5 u. \n6.\n\n46\n\nDamit soll zugleich eine verbesserte Akzeptanz der \nAussiedler und des Aussiedlungsvorgangs bewirkt werden. Die \nAufnahme der Aussiedler soll in diesem Sinne verbessert, nicht \naber über Gebühr verzögert werden.\n\n47\n\nVgl. Empfehlungen des \nInnenausschusses, Bundestagsdrucksache \n11/7280, S. 8.\n\n48\n\nNachdem sich die politischen Verhältnisse in den \nAussiedlungsgebieten verändert haben, ist es nach Ansicht des \nGesetzgebers einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, bis zum \nAbschluß des Aufnahmeverfahrens in den Aussiedlungsgebieten zu \nbleiben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle \nauftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen \nErgebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl \naus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus \neiner dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der \nDeutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete \nergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die \nder Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen \nzurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, \ndas Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938 \nunter Bezugnahme auf Entwurf eines \nGesetzes zur Regelung des \nAufnahmeverfahrens für Aussiedler, \nBundestagsdrucksache 11/6937, S. 5 u. \n6.\n\n50\n\nDas Gesetz trägt insoweit auch der Tatsache Rechnung, daß \neinem Aufnahmebewerber, der noch nicht im Sinne des Art. 116 \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Bundesrepublik \nDeutschland Aufnahme gefunden hat, ein Bleiberecht nicht \nzusteht und es ihm vom Gesetz in der Regel zugemutet wird, \nseine Rechte auf Anerkennung als Vertriebener vom Ausland her \nwahrzunehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die \nAusreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nehmen würde \noder unzumutbar erschwerte, sein \nVertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll \nweiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung \nendgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Denn die \nVerpflichtung, die Durchsetzung der Rechtsstellung vom Ausland \nher zu betreiben, darf nicht dazu führen, daß der Vertriebene \nsein in Art. 116 Abs. 1 GG verbürgtes Recht nicht wahrnehmen \nkann.\n\n51\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, \nBeschluß vom 9. August 1990 - 2 BvR \n1782/88 -, Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 1990, 297 f.; \nBVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1994 - 9 B \n288.94 -, DVBl. 1995, 568.\n\n52\n\nHiervon ausgehend sind Härtegründe nicht dargetan oder \nersichtlich. Auch nachdem die Voraussetzungen für die \nAnerkennung eines Härtefalles in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat besonders angesprochen worden sind, haben die \nKläger Anhaltspunkte dafür, daß der Mutter bzw. Großmutter ein \nweiteres Zuwarten im Aussiedlungsgebiet bis zur Entscheidung \nüber den Aufnahmeantrag der Kläger nicht zumutbar war, nicht \nvorgetragen. Solche sind auch aus den Akten nicht \nersichtlich.\n\n53\n\nDie vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil \nvertretene Auffassung, die Kläger hätten die vorzeitige \nAusreise der Bezugsperson nicht zu vertreten, weil die \nBeklagte unter Heranziehung des Ausschlußtatbestandes des § 5 \nNr. 1 BVFG die Einbeziehungsmöglichkeit zu Unrecht verneint \nhabe, kann eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht \nbegründen. Es fehlt schon an einer atypischen zu \nUnzumutbarkeiten für den Einzelnen führenden Fallgestaltung. \nBei der Frage, ob die in § 5 Nr. 1 BVFG genannten \nAusschließungsgründe auch einer Einbeziehung entgegenstehen \nkönnen oder nur auf denjenigen Aufnahmebewerber anzuwenden \nsind, der sich auf seine Spätaussiedlereigenschaft beruft, \nhandelt es sich vielmehr um eine unter Auslegung der \neinschlägigen Rechtsvorschriften zu beantwortende Rechtsfrage \nfür eine Vielzahl von Fällen. Da die Klärung einer solchen \nRechtsfrage nur im Rahmen der Durchführung eines \nAufnahmeverfahrens notfalls durch eine höchstricherliche \nEntscheidung erfolgen kann, dient das Aufnahmeverfahren \ndeshalb auch insoweit dazu, unberechtigte, aus Rechtsgründen \nnicht zu erfüllende Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten zu \nvermeiden. Deshalb widerspricht es offenkundig dem Zweck des \nAufnahmeverfahrens, bei streitigen Rechtsfragen die \nAussiedlungsgebiete ohne Aufnahmebescheid zu verlassen, um \nderen Klärung im Bundesgebiet abzuwarten.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil der \nAnwendungsbereich der in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und § 27 \nAbs. 2 BVFG geregelten Einbeziehungsmöglichkeiten inzwischen \ndurch die oben genannten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt ist.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-18/2-a-5273-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":17},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-18/2-a-5273-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306946","retrieved":"2026-07-09 03:35:15.248191+00:00"}}