{"status":"available","doknr":"OLD306955","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0817.6D.A910.98O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-17","aktenzeichen":"6d A 910/98.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 15. Juli 19 geborene Beamte trat nach dem Besuch \nder Grund- und Realschule am 1. Oktober 19 in den \nPolizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Seit dem \n21. Juli 19 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er wurde \nmehrfach befördert, zuletzt am 2. November 19 zum \nPolizeiobermeister. \n\n4\n\nWährend die Leistungen des Beamten in den Beurteilungen aus \nden Jahren 19 und 19 als durchschnittlich qualifiziert \nwurden, endete die Beurteilung vom 29. April 19 mit dem \nGesamturteil \"über dem Durchschnitt\". Eine weitere dienstliche \nBeurteilung wurde nicht erstellt. \n\n5\n\nDer Beamte ist ledig. Er bezieht um 30 % gekürzte \nDienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 LBO NW, die derzeit \nim Monat etwa 2.300,- DM netto betragen. \n\n6\n\nDisziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte mit Ausnahme \nder Vorgänge, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, \nbislang nicht vorbelastet. \n\n7\n\nDurch Strafurteil des Amtsgerichts vom 21. März 1991 \n(Az.: Cs Js / ) wurde der Beamte wegen \nfortgesetzten Betruges in vier Fällen für schuldig befunden. \nEs wurde eine Verwarnung ausgesprochen und eine Geldstrafe von \n100 Tagessätzen zu je 40,-- DM vorbehalten. Mit Beschluß des \nGerichts vom selben Tag wurde die Bewährungszeit auf drei \nJahre festgesetzt und dem Beamten unter anderem zur Auflage \ngemacht, binnen zwei Monaten eine Bescheinigung über die \nTeilnahme an einer Therapie zur Bekämpfung seiner nach eigenen \nAngaben bestehenden Spielsucht vorzulegen. Mit Beschluß des \nAmtsgerichts vom 7. August 19 wurde der Beamte zu der \nvorbehaltenen Strafe verurteilt, nachdem er den angeordneten \nAuflagen nicht nachgekommen war. \n\n8\n\nDurch Strafurteil des Amtsgerichts vom 24. November \n1992 (Az.: Ls Js /) wurde der Beamte wegen Betruges \nin drei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \nUrkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs \nMonaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. \nHinsichtlich drei weiterer angeklagter Betrugsfälle wurde das \nVerfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (Strafklagever-\nbrauch infolge Fortsetzungszusammenhangs) eingestellt. \n\n9\n\nEin von der Staatsanwaltschaft / wegen eines \nEinmietungsbetruges (Ziffer 1.1 der Anschuldigungsschrift) \neingeleitetes Strafermittlungsverfahren wurde gem. § 154 \nAbs. 1 StPO ebenfalls eingestellt. \n\n10\n\nNachdem das Polizeipräsidium bereits mit Bescheid \nvom 5. Dezember 19 wegen Betruges in zwei Fällen, die auch \nGegenstand des ersten Strafverfahrens waren, disziplinare \nVorermittlungen gegen den Beamten angeordnet hatte, die am \n16. Januar 19 , 22. April 19 , 8. Mai 19 und 10. Juni 19\nauf weitere Betrugsfälle sowie den Vorwurf, unentschuldigt dem \nDienst ferngeblieben zu sein, ausgedehnt wurden, leitete der \nDienstherr mit Verfügung vom 2. Juli 19 das förmliche \nDisziplinarverfahren ein. Gleichzeitig ordnete er die \nvorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Kürzung seiner \nmonatlichen Dienstbezüge um 30 v.H. an. Im \nUntersuchungsverfahren hatte der Beamte Gelegenheit zur \nabschließenden Äußerung. \nDie am 27. März 19 bei Gericht eingegangene \nAnschuldigungsschrift legt dem Beamten zur Last, ein \nDienstvergehen begangen zu haben, indem er \n\n11\n\n1. betrügerische Handlungen zum Nachteil folgender \nGeschädigter vornahm:\n\n12\n\n1.1 Herrn Matthias W. , P. ,\n1.2 Pension F. , S. \n1.3 Firma Elektro V. GmbH, \n1.4 Herrn Uwe G. , \n1.5 Frau Christel G. , \n1.6 Herrn Paolo R. , \n1.7 C. Bank, , in Verbindung mit Urkundenfälschung\n1.8 Herrn Pfarrer W. , \n1.9 Firma Ford F. , \n1.10 Frau Ilse B. , \n1.11 Frau Anita T. , \n1.12 Frau Karin G. , \n\n13\n\n2. es unterließ, seine Dienstunfähigkeit rechtzeitig durch \nVorlegen ärztlicher Zeugnisse für die Zeiträume 14. März \n19 bis 13. November 19 und 11. Februar 19 bis \n1. Juli 19 nachzuweisen.\n\n14\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene \nUrteil wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. \nSie hat aufgrund der Personalakten des Beamten einschließlich \nder Disziplinarvorgänge und der Krankenakte, der Strafakten \n Js / und Js / Staatsanwaltschaft und der \nEinlassung des Beamten in der Hauptverhandlung folgenden \nSachverhalt festgestellt:\n\n15\n\n\"Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1.3 bis 1.9 hat die \nHauptverhandlung den Sachverhalt ergeben, wie er den \nrechtskräftigen Strafurteilen des Amtsgerichts vom \n21. März 19 und 24. November 19 zugrunde liegt.\n\n16\n\nIn den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21. März 19 \nheißt es zu Anschuldigungspunkt 1.3 bis 1.6 u.a.:\n\n17\n\n\"Der 35-jährige Angeklagte ist ledig. Er ist \nvon Beruf Polizeibeamter und hat ein \nmonatliches Nettoeinkommen von ca. \n2.650,-- DM.\n\n18\n\nDer Angeklagte ist nach seinen eigenen \nAngaben seit etwa 10 Jahren spielsüchtig. Um \nseine Spielsucht zu befriedigen, hat er in der \nVergangenheit bei der K. -Bank in \nimmer wieder Darlehen aufgenommen. Die \nDarlehenshöhe beträgt inzwischen über \n100.000,-- DM. Auch seine Lebensgefährtin hat \nsich mit ca. 28.000,-- DM verschuldet. Der \nAngeklagte hat allein an Zinsen und Tilgung \nmonatlich 1.310,-- DM an die K. -Bank \nzurückzuzahlen. Sein laufendes Konto bei der \nK. -Bank ist ständig überzogen. Dennoch hat \nder Angeklagte einmal zur Begleichung von \nVerbindlichkeiten und zum anderen zur \nBeschaffung von kleineren Darlehensbeträgen von \nPrivatpersonen immer wieder Schecks hingegeben, \nobwohl er wußte oder doch zumindest damit \nrechnen mußte, daß diese Schecks mangels \nDeckung nicht eingelöst würden. So gab er am \n18.05.19 zur Begleichung einer Rechnung der \nFirma V. einen Scheck über 1.350,-- DM \nhin, der bei Vorlage nicht eingelöst wurde. Der \nAngeklagte hat diesen Betrag inzwischen am \n13.08.19 gezahlt. \n\n19\n\nAm 15.09.19 lieh er sich in der \nVerkaufshalle G. 50,-- DM, am \n09.10.19 bei der Firma G. 300,-- DM und \nam 18.01.19 im Friseurgeschäft R. einen \nBetrag von 150,-- DM und übergab jeweils zur \nSicherheit Schecks in dieser Höhe, die jedoch \nauch nicht gedeckt waren. \n\n20\n\nNach den Angaben des Angeklagten und durch \ndie Einsichtnahme der Kontenübersicht steht \nweiterhin fest, daß es auch in weiteren Fällen \nzur Hingabe von ungedeckten Schecks gekommen \nist. \n\n21\n\nDanach hat sich der Angeklagte eines \nfortgesetzten Betruges - Vergehen gem. §§ 263, \n52 StGB - schuldig gemacht. \n\n22\n\nBei der Strafzumessung hat das Gericht \nberücksichtigt, daß der Angeklagte bisher \nstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung \ngetreten ist, daß er den angerichteten Schaden \nzumindest teilweise wieder gutgemacht hat und \ndaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß der \nAngeklagte aufgrund seiner Spielsucht die Taten \nim Zustand verminderter Schuldfähigkeit im \nSinne des § 21 StGB begangen hat\".\n\n23\n\nHinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1.7 bis 1.9 heißt es in \ndem Strafurteil vom 24. November 19 auszugsweise:\n\n24\n\n\"...\n\n25\n\nAm 21. Januar 19 legte der Angeklagte ein \nvon ihm hergestelltes und mit dem Namen P. \nunterschriebenes angebliches Schreiben des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung bei \nder Kundenkreditbank in vor. In diesem \nSchreiben war die angebliche Überweisung von \n1.747,05 DM auf das Konto des Angeklagten \nangekündigt. Aufgrund der Vorlage dieses \nSchreibens, das die Bankangestellte für echt \nhielt, wurde dem Angeklagten, dem zuvor \naufgrund seines Kontostandes die Auszahlung \nverweigert worden war, am 21.01.19 400,-- DM \nund am 25.01.19 300,-- DM ausgezahlt. \n\n26\n\nEnde März/Anfang April 19 lieh sich der \nAngeklagte von dem Geschädigten Pfarrer \nW. 300,-- DM. Auch in diesem Falle \nübergab er dem Pfarrer W. einen \nBarscheck über den genannten Betrag. Der \nAngeklagte zahlte den Betrag nicht zurück. Der \nScheck wurde mangels Deckung nicht eingelöst. \nIn diesem Fall war dem Angeklagten seine \nZahlungsunfähigkeit bekannt. \n\n27\n\nAm 21. August 19 kaufte der Angeklagte \nbei dem Autohaus Ford F. in einen \nPKW Scorpio zu einem Preis von insgesamt \n20.100,-- DM. Er leistete eine Anzahlung in \nHöhe von 1.000,-- DM. Zur Restzahlung übergab \ner einen Scheck über 19.100,-- DM, bezogen auf \nsein Konto bei der Kundenkreditbank . Der \nScheck wurde mangels Deckung nicht eingelöst. \nDem Angeklagten war bekannt, daß eine Einlösung \nauch nicht erfolgen konnte. \n\n28\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt ist der \nAngeklagte wegen Betruges in drei Fällen, davon \nin einem Fall in Tateinheit mit \nUrkundenfälschung zu bestrafen.\n\n29\n\nDie Einlassung, daß er gehofft habe, der \nFirma Ford F. den Betrag von 19.100,-- DM \nzahlen zu können, ist unerheblich. Es mag \ntatsächlich sein, daß er geglaubt hat, \nirgendwie den Wagen bezahlen zu können. Es \nreicht jedoch nicht aus, die Betrugsabsicht \nauszuräumen. Gegebenenfalls hätte der \nAngeklagte die Firma darauf hinweisen müssen, \ndaß die Bezahlung des Kaufpreises in Frage \nsteht. Nur wenn sich die Firma darauf \neingelassen hätte, könnte man nicht von Betrug \nreden. Der Angeklagte hat aber sich \nausdrücklich im Kaufvertrag verpflichtet, den \nKaufpreis bei Übergabe des Fahrzeugs bar zu \nzahlen. Dies hat er nicht getan. Dazu war er \nauch nach eigenen Angaben überhaupt nicht in \nder Lage.\"\n\n30\n\nZu den Anschuldigungspunkten 1.1, 1.2, 1.10, 1.11 und 1.12 hat \ndie Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt ergeben:\n\n31\n\nAnschuldigungspunkt 1.1:\nVom 25. Februar 19 bis zum 10. März 19 hielt sich der \nBeamte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau K. , \nin der Ferienpension W. in P. /S. auf. Für \ndiesen Aufenthalt entstandene Kosten in Höhe von 734,-- DM \nbezahlte er mit einem Scheck der Sparkasse . Hierbei \nhandelte es sich um das Konto seiner Verlobten, von dem er \nwußte, daß es im Zeitpunkt der Scheckhingabe nicht gedeckt \nwar. Dementsprechend wurde der Scheck nicht eingelöst. Nachdem \nauch die Versuche der Pensionsinhaberin, die Summe in der \nFolgezeit beizutreiben, fehlgeschlagen waren, erstattete diese \nim Juni 19 Strafanzeige gegen den Beamten.\n\n32\n\nZu Anschuldigungspunkt 1.2:\nIn der Zeit vom 18. August 19 bis 8. September 19 \nhielten sich der Beamte und seine Lebensgefährtin in der \nFremdenpension F. in S. /Ö. auf. Die \nentstandenen Beherbergungskosten in Höhe von 5.600 S zahlte \nder Beamten mit einem ungedeckten Verrechnungsscheck, der von \nSeiten der K. -Bank nicht eingelöst wurde. An ihn in der \nFolgezeit gerichtete Mahnungen ließ der Beamte unbeantwortet, \nso daß die Pensionswirtin im Januar 19 bei der örtlichen \nGendarmerie Anzeige wegen Einmietungsbetruges erstattete und \nden Polizeipräsidenten mit Schreiben vom 11. Februar \n19 über den Vorfall in Kenntnis setzte. \n\n33\n\nZu Anschuldigungspunkt 1.10:\nAm 25. September 19 übergab der Beamte der Inhaberin der \nFirma W. , Frau Ilse B. , - nachdem er sich durch \nseinen Dienstausweis legitimiert hatte - einen Barscheck über \n300,-- DM und ließ sich diesen Betrag auszahlen mit dem \nVersprechen, daß der Scheck nach einem Monat eingelöst werde. \nDiese Einlösung erfolgte jedoch nicht, weil das Konto des \nBeamten, wie dieser bei Scheckübergabe wußte, nicht gedeckt \nwar. \n\n34\n\nZu Anschuldigungspunkt 1.11:\nAm 22. Februar 19 lieh sich der Beamte von der Geschädigten \nT. in deren Metzgerei - ebenfalls unter Vorlage seines \nDienstausweises - den Betrag von 100,-- DM mit dem \nVersprechen, die Summe am nächsten Tag zurückzuzahlen. Zur \nSicherheit übergab er ihr einen Barscheck über diesen Betrag. \nEine Rückzahlung seitens des Beamten erfolgte nicht. Der \nScheck, den die Geschädigte deshalb der Bank vorlegte, wurde \nmangels Deckung des Kontos nicht eingelöst. Auch in diesem \nFall war dem Beamten bekannt, daß er zur Zahlung des Geldes \nnicht in der Lage und der Scheck nicht gedeckt sein würde. \n\n35\n\nZu Anschuldigungspunkt 1.12:\nAm 4. März 19 lieh sich der Beamte von der Geschädigten \nG. , einer Nachbarin, der der Beruf des Beamten bekannt \nwar, 300,-- DM mit dem Versprechen, den Betrag in monatlichen \nRaten von 50,-- DM ab Ende März 19 zurückzuzahlen. Als \nSicherheit übergab er auch diesmal einen Barscheck über den \ngenannten Betrag. Auch in diesem Fall zahlte der Beamte den \nBetrag nicht zurück. Der Scheck wurde am 8. März 19 der \nbezogenen Bank vorgelegt, mangels Deckung des Kontos jedoch \nnicht eingelöst. Nachdem auch das anschließende Mahnverfahren \nmangels pfändbarer Habe des Beamten ergebnislos verlief, \nerstattete die Geschädigte unter dem 23. September 19 \nStrafanzeige gegen den Beamten. \n\n36\n\nZu Anschuldigungspunkt 2. hat die Hauptverhandlung \nfolgenden Sachverhalt ergeben: \nNachdem der Beamte durch Attest des Dr. med. D. , Facharzt \nfür Innere Krankheiten, bis einschließlich 13. März 19 \nkrank geschrieben worden war, hätte er am 14. März 19 \nseinen Dienst aufnehmen müssen. Dies tat er jedoch nicht. \nWeitere Atteste über den Fortgang der Erkrankung oder \nanderweitige Entschuldigungsgründe wurden von Seiten des \nBeamten nicht eingereicht. Erst nachdem mit Verfügung vom \n7. Mai 19 gem. § 9 Bundesbesoldungsgesetz der Verlust der \nDienstbezüge des Beamten festgestellt worden war und das \nLandamt für Besoldung und Versorgung die zwischenzeitlich \nzuviel gezahlten Bezüge mit Rückforderungsbescheid vom \n9. September 19 geltend gemacht hatte, legte der Beamte für \ndie Zeit ab 14. November 19 weitere \nDienstunfähigkeitsbescheinigungen seines Hausarztes Dr. \nD. vor, die als Diagnose jeweils den Befund \n\"Suchterkrankung, Depression\" enthielten. In der Folgezeit \nwurden dem Dienstherrn Folgeatteste desselben Arztes mit \ngleichlautendem Befund bis zum 20. Februar 19 vorgelegt, \nohne daß von Seiten des Dienstherrn eine amts- bzw. \nfachärztliche Untersuchung des Beamten angeordnet worden wäre. \nStatt dessen bescheinigte - auf Anforderung des \nPolizeipräsidenten - Dr. D. mit Schreiben vom \n13. Dezember 19 die Dienstunfähigkeit des Beamten auch für \ndie zurückliegende Zeit zwischen dem 14. März 19 und dem \n13. November 19 , was zur Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai \n19 führte. \nNachdem der Beamte zum 11. Februar 19 seinen Dienst \nwiederum nicht aufnahm, Folgeatteste jedoch nicht vorgelegte, \nverfügte der Dienstherr mit Verfügung vom 17. Juli 19 \nerneut die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge. Am \n24. März 19\nerschien der Beamte auf der Dienststelle und erklärte, seinen \nDienst wieder aufnehmen zu wollen. Daraufhin teilte ihm der \nDienstherr mit Schreiben vom 30. März 19 mit, daß wegen der \ngezeigten Dienstbereitschaft gem. § 124 DO NW der nach § 9 \nBundesbesoldungsgesetz festgestellte Verlust der Dienstbezüge \naufgehoben sei. Einer Wiederbeschäftigung stehe jedoch die \ninzwischen ausgesprochene Suspendierung nach § 91 DO NW \nentgegen. Im übrigen verbleibe es bei der gem. § 92 DO NW \nausgesprochenen Einbehaltung von 30 % der jeweiligen \nDienstbezüge. \n\n37\n\nEin im Laufe des Untersuchungsverfahrens eingeholtes \nfachärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes vom \n16. August 19 ergab den Befund, daß der Beamte in der Zeit \nvom 14. März 19 bis zum 13. November 19 sowie vom \n11. Februar 19 bis zum 2. Juli 19 polizeidienstunfähig \nerkrankt gewesen sei. Der Beamte leide an einer pathologischen \nSpielsucht, die seit Ende der 80er Jahre Krankheitswert habe. \n\n38\n\nHinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1.3 bis 1.9 ist die \nKammer gemäß § 18 Abs. 1 DO NW an die tatsächlichen \nFeststellungen der Strafurteile gebunden. Anhaltspunkte, die \nausnahmsweise eine nochmalige Prüfung der strafgerichtlichen \nFeststellungen zulässig und erforderlich erscheinen ließen, \n.... bestehen nicht, zumal der Beamte die Richtigkeit der \ngetroffenen Tatsachenfeststellungen zu keinem Zeitpunkt \nbestritten hat. \n\n39\n\nAuch hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte hat der \nBeamte den festgestellten Sachverhalt bereits im \nStrafverfahren und nochmals ausdrücklich in der \nHauptverhandlung vor der Disziplinarkammer eingeräumt. Zu \nseiner Verteidigung führte er an, im fraglichen Zeitraum habe \ner unter Spielsucht gelitten, die sich bei ihm im Laufe der \nJahre entwickelt habe. Dienstliche Streßsituationen habe er \ndurch Spielen zu bewältigen versucht. Später habe er sich \nnahezu jede freie Minute in Spielsalons aufgehalten und dort \nan Geldspielautomaten gespielt. Zu den Straftaten sei es \ngekommen, weil er Geld gebraucht habe, um zu spielen. Die \nBanken hätten keine Kredite mehr gegeben. Erst als es schon \nfast zu spät gewesen sei, habe er sich um Hilfe bemüht. Es sei \njedoch damals fast nicht möglich gewesen, für seine Sucht \nprofessionelle Hilfe zu bekommen. Deshalb habe er seine \nSituation dann selbst \"aggressiv\" angegangen, indem er allen \nFamilienangehörigen und auch seinen Bekannten seine Lage \ngeschildert und sich entschlossen habe, vor dem Problem nicht \nmehr wegzulaufen. Auslöser hierfür sei auch die Tatsache \ngewesen, daß er elf Tage in Untersuchungshaft gesessen habe, \nweil er einen Gerichtstermin nicht wahrgenommen habe. Es habe \netwa vier bis fünf Monate gedauert, bis er von der Sucht \nlosgekommen sei.\"\n\n40\n\nIn Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die \nDisziplinarkammer ausgeführt, daß der Beamte die ihm \nobliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein \nDienstvergehen i.S. von § 83 Abs. 1 LBG begangen habe. In den \nAnschuldigungspunkten 1.4 bis 1.6, 1.8, 1.10 bis 1.12, 1.7, \n1.3 und 1.9, 1.1 und 1.2 habe er im außerdienstlichen Bereich \nein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles \nin besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in \neiner für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes \nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 \nSatz 2 LBG). Zu den wesentlichen Pflichten eines \nPolizeibeamten, der kraft seines Amtes berufen sei, Straftaten \nzu verhindern und zu verfolgen, gehöre die Pflicht, nicht \nselbst gegen strafrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. \nStraftaten, auch wenn sie außerdienstlich begangen würden, \nseien daher bei einem Polizeibeamten in besonderem Maße \ngeeignet, achtungs- und ansehensmindernd nach außen zu wirken \nund Zweifel des Dienstherrn an der Vertrauenswürdigkeit zu \nbegründen. Erschwerend komme hinzu, daß der Beamte in den \nFällen, in denen den jeweiligen Geschädigten sein Beruf als \nPolizeibeamter nicht ohnehin bekannt gewesen sei, er den guten \nGlauben in seine Kreditwürdigkeit jeweils durch Hinweis auf \nseinen Beruf und/oder Vorlage seines Dienstausweises bestärkt \nhabe. Dieser Mißbrauch seiner dienstlichen Stellung hat bei \nden meisten Betroffenen - so ihre Äußerungen im Untersuchungs-\nverfahren - zu einer Erschütterung ihres Vertrauens in eine \nAmtsperson geführt. Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. \nDies ergebe sich in den Anschuldigungspunkten 1.3 bis 1.9 aus \nder jeweiligen strafrechtlichen Verurteilung. Soweit in den \nPunkten 1.3 bis 1.6 zu seinen Gunsten eine verminderte \nSchuldfähigkeit i.S. von § 21 StGB angenommen worden sei, \nändere dies nichts am Vorliegen einer schuldhaften \nPflichtverletzung. Auch in den Anschuldigungspunkten 1.1, 1.2, \n1.10 bis 1.12 sei von einem schuldhaften Verhalten des Beamten \nauszugehen, da er die Pflichtwidrigkeit seines jeweiligen \nVerhaltens gekannt habe bzw. habe erkennen müssen. Indem der \nBeamte vom 14. März 19 bis 13. November 19 und vom \n11. Februar bis zum 1. Juli 19 dem Dienst ferngeblieben \nsei, ohne seine Dienstunfähigkeit rechtzeitig durch Vorlage \närztlicher Atteste nachzuweisen (Anschuldigungspunkt 2), habe \ner seine aus §§ 79 Abs. 1, 58 LBG folgenden Dienstpflichten \nverletzt. Auch dieses sei schuldhaft geschehen, da jeder \nBeamte die entsprechenden Weisungen kenne und wisse, daß ein \nordnungsgemäßer Dienstbetrieb die baldige Kenntnis der \nDienststelle von der Abwesenheit eines Mitarbeiters erfordere. \nBei dem Umfang und dem Gewicht des von dem Beamten begangenen \nDienstvergehens komme als Disziplinarmaßnahme nur seine \nEntfernung aus dem Dienst in Betracht. Ausschlaggebend hierfür \nseien insbesondere die strafrechtlichen Verfehlungen des \nBeamten, die im Widerspruch zu seinem dienstlichen Auftrag \nstünden und zwangsläufig sein Ansehen in der Öffentlichkeit \nund in der Kollegenschaft und das ihm vom Dienstherrn \nentgegengebrachte Vertrauen beeinträchtigten. Er habe zudem \nseine dienstliche Stellung und den guten Leumund seines \nBerufsstandes für seine Betrügereien mißbraucht und sich weder \ndurch die gegen ihn angestrengten Strafverfahren und das \ninzwischen eröffnete Disziplinarverfahren noch durch \nstrafrechtliche Verurteilungen von weiteren Betrügereien \nabhalten lassen. Auch habe er die von seinem Dienstherrn noch \nAnfang 19 angebotene Hilfe und Unterstützung ausgeschlagen. \nStatt dessen sei er trotz eingeleitetem Disziplinarverfahren \ndem Dienst ab 14. März 19 ohne jegliche Mitteilung an den \nDienstherrn ferngeblieben. Alle Umstände gemeinsam hätten das \nVertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn derart \nerschüttert, daß er im Polizeidienst nicht mehr tragbar sei. \nEine andere Bewertung ergebe sich weder aus dem Umstand, daß \nder Beamte nach seiner Beurteilung aus dem Jahre 19 einen \nDienst offensichtlich zur Zufriedenheit seiner Behörde \nverrichtet habe, noch mit Blick auf die allein zu seiner \nVerteidigung angeführte Spielsucht. Selbst wenn man in allen \nFällen, in denen die Bindungswirkung der strafgerichtlichen \nUrteile nicht entgegenstehe, zu seinen Gunsten verminderte \nSchuldfähigkeit unterstellen würde, würde dies im Ergebnis \nnichts an der Entfernung aus dem Dienst ändern. Der \nGesichtspunkt verminderter Schuldfähigkeit könne die \nFortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage verloren \ngegangenen Beamtenverhältnisses nicht rechtfertigen, wenn der \nBeamte - wie hier - objektiv untragbar geworden sei und zudem \nleicht einsehbare Kernpflichten verletzt habe. \n\n41\n\nMit seiner - in der Hauptverhandlung auf das Disziplinarmaß \nbeschränkten - Berufung macht der Beamte geltend, er sei zu \nUnrecht mit der schwersten Disziplinarmaßnahme belegt worden. \nDie Disziplinarkammer habe nicht ausreichend berücksichtigt, \ndaß die angeschuldigten Taten in einem verhältnismäßig kurzen \nZeitraum von etwa 1 ½ Jahren (bis August 19 ) begangen \nworden seien und er sich seither dienstlich und \naußerdienstlich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Zum \ndamaligen Zeitpunkt sei er voll durch seine krankhafte \nSpielsucht geprägt gewesen. Daß er diese Sucht erfolgreich \nbekämpft habe, werde eindrucksvoll durch den Umstand belegt, \ndaß es zu weiteren Straftaten nicht gekommen sei und seine \nSchulden erheblich reduziert worden seien. Das \nVerwaltungsgericht habe den Umstand zu wenig beachtet, daß der \nDienstherr durch die Dauer der Verfahren gezeigt habe, daß das \nVertrauen zwischen ihm und dem Dienstherrn noch nicht völlig \nzerstört sei. Auch treffe die Auffassung der Disziplinarkammer \nnicht zu, in den Fällen einer objektiven Untragbarkeit könne \nder Gesichtspunkt der verminderten Zurechnungsfähigkeit die \nFortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten \nBeamtenverhältnisses nicht rechtfertigen. Aufgrund aller \nUmstände - überlange Dauer des Disziplinarverfahrens, \nkrankhafte Spielsucht als Hintergrund der Taten, \nbeanstandungsloses, straffreies und auf Wiedergutmachung \ngerichtetes Verhalten nach den Taten - erscheine die \nEntfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. Vielmehr komme \nals mildere Maßnahme eine Degradierung in Betracht. \n\n42\n\nDer Beamte beantragt,\n\n43\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund eine mildere Disziplinarmaßnahme \nals die Entfernung aus dem Dienst zu \nverhängen.\n\n44\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n45\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n46\n\nEr wendet sich gegen die Annahme einer unangemessenen Dauer \ndes Untersuchungsverfahrens und der daraus vom Beamten \ngezogenen rechtlichen Konsequenzen. Bei Einleitung des \nförmlichen Disziplinarverfahrens am 2. Juli 19 sei das \nStrafurteil vom 24. November 19 noch nicht einmal ergangen \ngewesen, mit dem die Anschuldigungspunkte 1.7 bis 1.9 \nstrafrechtlich gewertet worden seien. Die dann verbliebene \nZeit bis zur Fertigung der Anschuldigungsschrift vom \n18. Februar 19 von etwa 2 Jahren sei nicht unangemessen \nlang. Im übrigen könnte eine übermäßige Verzögerung allenfalls \nim Bereich mittlerer Disziplinar-maßnahmen mildernd \nberücksichtigt werden, nicht bei einer Entfernung aus dem \nDienst. Das gelte überdies auch für den Gesichtspunkt einer \ndurch krankhafte Spielsucht verminderten Schuldfähigkeit. Daß \nseitens des Schutzbereichsleiters und des Polizeipräsidenten \nzu Beginn 19 noch das Gespräch mit dem Beamten gesucht \nworden sei, lasse nicht den Schluß zu, das Vertrauen des \nDienstherrn sei nicht derart erschüttert gewesen, daß das \nVerbleiben des Beamten im Dienst noch tragbar gewesen sei. \n\n47\n\nII. \n\n48\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Beamte ist \nwegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen.\n\n49\n\nDie Berufung ist - wie der Verteidiger des Beamten in der \nHauptverhandlung vor dem Senat klargestellt hat - auf das \nDisziplinarmaß beschränkt. Demnach sind die Tat- und \nSchuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer und die \ndarin vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Beamten als \nDienstvergehen für das Rechtsmittelgericht bindend. Die \ndahingehenden Feststellungen der Disziplinarkammer sind \nunanfechtbar geworden und vom Senat nicht mehr zu überprüfen. \nDer Senat hat nur noch darüber zu entscheiden, welche \nDisziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens \nangemessen ist.\n\n50\n\nStändige Rechtsprechung des Senats: \nvgl. Urteile vom 19. Februar 1997 \n- 6d A 4765/96.0 -, vom 18. Juni 1997 \n- 6d A 3108/96.0 und vom 24. November \n1998 - 6d A 129/98.0 -. \n\n51\n\nDas Dienstvergehen - bestehend aus den \nAnschuldigungspunkten 1) und 2), der Anschuldigungspunkt 1) \nwiederum bestehend aus zwölf Einzelfällen des Betrugs, einer \nin Tateinheit mit Urkunden-fälschung - ist nach dem die \ndisziplinarische Ahndung beherr-schenden Grundsatz der Einheit \ndes Dienstvergehens einheitlich zu bewerten. Bei den unter dem \nAnschuldigungspunkt 1) zusammengefaßten Einzelfällen handelt \nes sich jeweils um ein außerdienstliches Verhalten des \nBeamten, von dem die Disziplinarkammer zu Recht angenommen \nhat, daß es nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls in \nbesonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer \nfür sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes \nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ergibt sich aus \neinem zweifachen Rückbezug des angeschuldigten Verhaltens zu \nseiner dienstlichen Tätigkeit. Zum einen stand das Verhalten \ndes Beamten für jeden Geschädigten erkennbar und \noffensichtlich in direktem Widerspruch zu seinem dienstlichen \nAuftrag als Polizeibeamter, der Verhinderung und Verfolgung \nvon Straftaten vorsieht, und war damit in hohem Maße achtungs- \nund vertrauensschädigend und dem Ansehen des öffentlichen \nDienstes abträglich. Der äußerst negative Eindruck des \nVerhaltens des Beamten wurde zum anderen noch dadurch \nverstärkt, daß er bei der Täuschung der Geschä-digten über \nseine Kreditwürdigkeit regelmäßig bewußt auf seinen Beruf \n- soweit dieser nicht ohnehin schon bekannt war - hinwies, \ninsbesondere auch mehrfach seinen Dienstausweis vorzeigte und \ndamit seine dienstliche Stellung zur Begehung von Straftaten \nmißbrauchte. \n\n52\n\nBei dem unter Nr. 2 angeschuldigten Fehlverhalten handelt es \nsich um einen schuldhaften Verstoß gegen die dienstliche \nPflicht, seine Dienstunfähigkeit gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 58 \nSatz 2 LBG durch aktuelle ärztliche Atteste nachzuweisen. \nHierbei handelt es sich um ein - insbesondere wegen der Dauer \nder nicht abgedeckten Zeit vom 14. März 19 bis 13. November \n19 - ebenfalls gravierendes Fehlverhalten des Beamten. \n\n53\n\nNach dem aus den Anschuldigungspunkten zu 1) und 2) \nbestehenden Dienstvergehen ist die Entfernung des Beamten aus \ndem Dienst unvermeidbar. Insbesondere die zwölf Fälle \nbetrügerischen Verhaltens mit ihrem Achtungs- und \nVertrauensverlust des Beamten in der Öffentlichkeit, bei \nKollegen und beim Dienstherrn, mit der Beeinträchtigung des \nAnsehens des öffentlichen Dienstes, mit der oben geschilderten \nmißbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung und dem \neklatanten und direkten Widerspruch des unter 1) \nangeschuldigten Verhaltens zu dem dienstlichen Auftrag eines \nPolizeibeamten haben das Vertrauen des Dienstherrn zu dem \nBeamten irreparabel zerstört. \n\n54\n\nDieser Feststellung des Senats kann der Beamte nicht mit \ndem Vorbringen rechtlich beachtlich entgegentreten, noch \nAnfang 19 sei seitens des Dienstherrn versucht worden, mit \nihm Lösungsmöglichkeiten zu besprechen; dieser Umstand belege, \ndaß aus der Sicht des Dienstherrn das Vertrauensverhältnis \nnoch nicht in einer die Entfernung aus dem Dienst gebietenden \nWeise zerstört worden sei. Zum einen ist die Frage, ob das \nVertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten restlos zerstört ist, \nnicht anhand von Einzelreaktionen von verschiedenen \nVorgesetzten des Beamten, sondern aus der objektiven Sicht der \nDisziplinargerichte zu entscheiden, die die weitere \nTragbarkeit des Beamten im öffentlichen Dienst allein zu \nbewerten haben. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni \n1995 - 1 D 12.94 - Dokumentarische \nBericht B (Dok. Ber.) 1995, 315 \n(317).\n\n56\n\nReaktionen von einzelnen Vorgesetzten können insoweit \nallenfalls Indizwert haben, zu Gunsten des Beamten im \nvorliegenden Fall aber auch das nicht. Ausweislich der Akten \nhat am 24. Januar 19 ein einziges Gespräch beim \nPolizeipräsidenten mit dem Beamten stattgefunden. \nWeiter angesetzten Terminen am 7. und 21. Februar 19 hat er \nsich ohne weitere Mitteilung entzogen. Aus der Begründung der \nVerfügung vom 2. Juli 19 , mit der der Polizeipräsident \ndas förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten \neinleitete, ergibt sich zudem deutlich, daß dieser mit einer \nEntfernung des Beamten aus dem Dienst \"wegen des Wegfalls \njeglicher Vertrauensbasis\" rechne. \n\n57\n\nNach vollständiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses \nkann auch das weitere Vorbringen des Beamten, die \nstrafrechtlich relevanten Vorfälle hätten sich alle in einem \nlänger zurückliegenden, kurzen und abgeschlossenen Zeitraum \nereignet, nicht zu einer Milderung der von der \nDisziplinarkammer ausgesprochenen Maßnahme führen. Durch \ndiesen Umstand wird die eingetretene Zerstörung des Vertrauens \nin den Beamten nicht aufgehoben. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November \n1989 - 1 D 65.88 -, Dok. Ber. 1990 , \n79 (82).\n\n59\n\nAuch die seinerzeit vorhandene Spielsucht, auf die der Beamte \nsein Begehren auf eine mildere Maßnahme im wesentlichen \nstützt, kann bei der bereits eingetretenen Zerstörung des \nVertrauens eine Milderung einer an sich auszusprechenden \nEntfernung aus dem Dienst nicht bewirken. Zunächst sei darauf \nhingewiesen, daß Spielsucht, sei sie auch pathologischer \nNatur, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nin Disziplinarsachen ebensowenig wie Alkoholsucht automatisch \neine Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine \nSchuldunfähigkeit des Betroffenen begründet. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November \n1989, a.a.O., S. 80, und vom 19. Januar \n1993 - 1 D 68.91 -, Dok. Ber. 1993, 161 \n(162).\n\n61\n\nSelbst wenn man im vorliegenden Fall - mit der \nDisziplinarkammer - zugunsten des Beamten eine durch \nSpielsucht eingetretene Minderung seiner Schuldfähigkeit \nwährend der Tatzeit der angeschuldigten strafrechtlich \nrelevanten und dienstrechtlichen Verfehlungen unterstellt, \nführt das nicht zu einer Milderung der Höchstmaßnahme. Seit \njeher lehnen die Disziplinarsenate des OVG NRW und des \nBundesverwaltungsgerichts eine solche maßnahmemindernde \nWirkung verminderter Schuldfähigkeit ab, wenn der Täter - wie \nder Beamte hier - gegen elementare und leicht einsehbare \nPflichten verstoßen hat. \n\n62\n\nVgl. OVG, Urteile vom 20. Juli \n1992 - 6d A 1108/91.O -, und vom \n30. Sept-ember 1998 \n- 12d A 1519/97.O -; BVerwG, Urteile \nvom 7. November 1989, a.a.O., S. 81/82, \nund vom 20. März 1991 \n- 1 D 46.90 -, Dok. Ber. 1992, 303 \nm.w.N.).\n\n63\n\nDen Grund hierfür bildet der notwendige Schutz der \nFunktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, soweit diese \ndurch fehlende Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit von \nBeamten gefährdet ist. Ein untragbar gewordener Beamter kann \nsomit nicht deshalb im Dienst verbleiben, weil er vermindert \nschuldfähig war.\n\n64\n\nSo BVerwG, Urteil vom 20. März \n1991 , a.a.O.\n\n65\n\nAus dem gleichen Grunde hat eine unangemessen lange \nVerfahrensdauer, die hier kaum gegeben erscheint, allenfalls \nAuswirkungen auf das Disziplinarmaß bei unterhalb der \nEntfernung aus dem Dienst liegenden Disziplinarmaßnahmen. \n\n66\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n19. Februar 1997 - 6d A 4765/96.O -; \nBVerwG, Urteil vom 24. Juni 1998 \n- 1 D 23.97 -, ZBR 1999, 135.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NW. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-17/6d-a-910-98-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-17/6d-a-910-98-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306955","retrieved":"2026-07-09 03:35:16.196103+00:00"}}