{"status":"available","doknr":"OLD306954","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0817.10A2690.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-17","aktenzeichen":"10 A 2690/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 70.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber eines land- und \nforstwirtschaftlichen Betriebs. Er hält unter anderem \nPensionspferde und baut Futtergetreide an. Die Hofstelle des \nKlägers auf dem Grundstück B. 11 in O. -\nL. liegt in einem Landschaftsschutzgebiet, an das in \nunmittelbarer Nähe der Hofstelle das Naturschutzgebiet \nS. angrenzt. Das Naturschutzgebiet umfaßt hier das \nTal eines Baches. \n\n3\n\nErstmals im Dezember 1990 stellten Bedienstete des \nBeklagten fest, daß der Kläger auf seinem Hofgrundstück unter \nanderem Sand und Boden lagerte und damit begonnen hatte, \nFlächen nordwestlich seiner Hofstelle in Richtung auf das \nBachtal aufzufüllen. Der Kläger gab hierzu im April 1991 an, \ner beabsichtige das Gelände nordwestlich seiner Hofstelle \naufzufüllen, um auf dem aufgefüllten Gelände einen Auslauf für \nPferde herzurichten. Unter Vorlage einer Stellungnahme der \nLandwirtschaftskammer Westfalen-Lippe und eines \nSachverständigen für die Zucht und Haltung von Pferden machte \ner geltend: Die schon bisher für die Pferde genutzte \nAuslauffläche führe oberflächennah eine Tonschicht. Sie wirke \nals Staukörper. Dies führe nach ergiebigen Niederschlägen zur \nVerschlammung des Oberbodens, außerdem werde dieser rutschig. \nSetzte im Winter bei einem solchen Zustand Frostwetter ein, \nentstünde eine gefährliche Kleinkrater-Oberfläche; Pferde, die \nsich auf der Fläche austobten, könnten sich Schäden an den \nBeinen bis zu Beinbrüchen zuziehen. Der Betrieb sei auf eine \nAuslauffläche für die Pferde angewiesen. Eine Alternative zur \njetzigen, zu den Ställen sehr günstig gelegenen Fläche gebe es \nnicht, weil die benachbarten Flächen zum Teil ebenfalls \nTonschichten im Untergrund führten, ungünstiger zu den \nStallungen lägen, vom Hof aus nicht einsehbar seien und dem \nAnbau von Futtergetreide dienten. Aus diesem Grunde solle die \nFläche mit wasserdurchlässigem Boden (grobkörnigem Sand) \naufgefüllt werden. \n\n4\n\nIm November 1993 stellte Bedienstete des Beklagten fest, \ndaß der Kläger weiteren Boden auf dem Grundstück abgeladen und \neinplaniert hatte. Dadurch war in Richtung auf den Bach eine \nFläche von ca. 60 m Länge und 30 m Breite im Mittel um 1,20 m \nangefüllt worden.\n\n5\n\nUnter Beifügung eines Lageplans gab der Beklagte dem Kläger \ndurch Ordnungsverfügung vom 18. April 1994 unter anderem \n(Ziffer 2) auf, den aufgefüllten Boden des in dem Lageplan \nbezeichneten Reitplatzes vollständig bis auf den gewachsenen \nBoden abzutragen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Zur \nBegründung führte er im wesentlichen aus, die streitige Fläche \nliege in einem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet, in dem \nAufschüttungen und Auffüllungen verboten seien. \n\n6\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nD. durch Bescheid vom 29. September 1995 zurück.\n\n7\n\nMit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger die \nNotwendigkeit der streitigen Geländeauffüllung verteidigt. \n\n8\n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 18. April 1994 hinsichtlich der \nZiffer 2 und insoweit auch den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung D. vom \n29. September 1995 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n13\n\nMit seiner Berufung macht der Kläger geltend: Er habe einen \nAnspruch auf Befreiung von dem Verbot, im \nLandschaftsschutzgebiet Aufschüttungen vorzunehmen. Dieses \nVerbot führe für ihn zu einer nicht beabsichtigten Härte. Ohne \ndie Aufschüttung sei die Bewegungsfläche für seine Pferde \nnicht geeignet gewesen. Auf eine solche Fläche sei sein \nBetrieb aber angewiesen. Er habe eine Auslauffläche auch nicht \nan anderer Stelle anlegen können, ohne auch dort einen \nVerbotstatbestand des Landschaftsplanes zu erfüllen. Eine \nAbweichung von den landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften \nsei mit den Belangen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege zu vereinbaren. Die Auffüllung der Fläche \nmit Sand beeinträchtige das Landschaftsbild nicht in \nunvertretbarer Weise. Sie passe sich vielmehr in das \nLandschaftsbild der Senne ein. Unabhängig davon dürfe der \nEingriff nicht untersagt werden, weil seine Belange den \nlandschaftsschutzrechtlichen Belangen vorgingen. Die \nwirtschaftliche Existenzfähigkeit seines Betriebes verlange \ndie Durchführung der streitigen Aufschüttung.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem Klageantrag I. Instanz \nzu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Der \nKläger könne keine Befreiung von dem einschlägigen Verbot des \nLandschaftsplanes beanspruchen. Eine nicht beabsichtigte Härte \nliege nicht vor. Der Kläger sei nicht darauf angewiesen, zur \nHerstellung einer Auslauffläche für seine Pferde eine \nAufschüttung bis zu 2 m Höhe in unmittelbarer Nähe des \nNaturschutzgebietes vorzunehmen. Solche Aufschüttungen wären \nan anderer Stelle nicht erforderlich.\n\n19\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakte 9 K 743/97 - VG Minden -, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) und der \nBezirksregierung D. (2 Hefte).\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die \nBerufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, weil er \nsie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind gemäß § 130a \nAbs. 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.\n\n23\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 18. April 1994 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom \n29. September 1995 sind in dem allein noch streitigen Umfang \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nRechtsgrundlage für den jetzt noch streitigen Teil der \nOrdnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW.\n\n25\n\nDie Aufschüttung des Geländes zu einem Reitplatz verstößt \ngegen ein gesetzliches Verbot und verletzt dadurch die \nöffentliche Sicherheit im Verständnis von § 14 Abs. 1 OBG NRW. \nDie aufgeschüttete Fläche liegt wie das Grundstück insgesamt \nim Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 1 \n\"Sennelandschaft\" des Kreises L. . Der Landschaftsplan \nsetzt für den hier in Rede stehenden Bereich ein \nLandschaftsschutzgebiet fest. Nach der Gliederungsnummer 2.2 \nIII Nr. 7 des Landschaftsplans sind im Landschaftsschutzgebiet \nunter anderem Aufschüttungen verboten. Die Zuwiderhandlung \ngegen dieses Verbot stellt zugleich gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG \nNRW eine Ordnungswidrigkeit dar. \n\n26\n\nDa der Kläger die danach verbotene Aufschüttung bereits \nvorgenommen hat, besteht nicht nur eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW, \nsondern ist bereits eine Beeinträchtigung der öffentlichen \nSicherheit eingetreten. Zur Beseitigung dieser \nBeeinträchtigung durfte der Beklagte dem Kläger als notwendige \nMaßnahme aufgeben, den aufgefüllten Boden vollständig bis auf \nden gewachsenen Boden abzutragen und ordnungsgemäß zu \nentsorgen. Diese Anordnung wäre nur dann unverhältnismäßig und \ndeshalb ermessensfehlerhaft, wenn der Kläger einen Anspruch \ndarauf hätte, von dem Verbot des Landschaftsplans, \nAufschüttungen vorzunehmen, befreit zu werden, der Verstoß \ngegen die Vorschriften des Landschaftsplans also durch eine \nBefreiung nach § 69 LG NRW behoben werden könnte. Ein solcher \nAnspruch des Klägers besteht indes nicht.\n\n27\n\nVon den Verboten des Landschaftsplans kann die Untere \nLandschaftsbehörde auf Antrag Befreiung erteilen, wenn die \nDurchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den \nBelangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu \nvereinbaren ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, aa LG NRW). \nDie weiteren Befreiungstatbestände des § 69 Abs. 1 LRG NRW \nkommen von vornherein nicht in Betracht.\n\n28\n\nDas Verbot von Aufschüttungen im Landschaftsschutzgebiet \nführt im Falle des Klägers nicht zu einer nicht beabsichtigten \nHärte. Eine solche nicht beabsichtigte Härte könnte allenfalls \ndann in Betracht gezogen werden, wenn der Kläger einerseits \nfür die Existenz seines Betriebes auf eine Auslauffläche für \nPferde angewiesen wäre, er andererseits diese Auslauffläche \nnicht auch an anderer Stelle anlegen könnte. Derartige \nVerhältnisse liegen aber nicht vor. Der Kläger ist zwar für \nseinen Betrieb notwendig auf eine Fläche angewiesen, auf der \ndie eingestellten Pferde regelmäßig bewegt werden können und \nAuslauf haben. Hierfür kommen aber Flächen nordöstlich der \nHofstelle in Betracht. Der Kläger mag nachvollziehbare Gründe \ndafür haben, diese Flächen derzeit anderweit zu nutzen. Im \nOrtstermin hat er insoweit angegeben, er baue auf einem Teil \nder in Betracht kommenden Fläche Futtergetreide an und wolle \nsie wegen ihrer Bodengüte nicht als Auslauf für Pferde nutzen. \nDiese verständliche Erwägung ist aber nicht in dem Sinne \nzwingend, daß dem Kläger unter Zurückstellung \nlandschaftsrechtlicher Belange die Auffüllung einer Fläche \nandernorts gestattet werden müßte, weil anders eine nicht \nbeabsichtigte Härte nicht abgewendet werden kann. Als Auslauf \nfür seine Pferde benötigt der Kläger eine Fläche von 3.000 bis \n4.000 qm Größe. Ihm stehen für seinen Betrieb Flächen von \n23 ha zur Verfügung. Damit bleibt ihm hinreichend Spielraum, \neine bisher zum Anbau von Getreide genutzte Fläche zur \nBewegungsfläche für seine Pferde umzuwidmen, ohne seinen \nBetrieb in einer Weise einschränken zu müssen, die als nicht \nbeabsichtigte Härte im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW \nangesprochen werden müßte. Weiter in Betracht kommt die \nFläche, die dem derzeitigen Auslauf an der Zufahrt zum Hof \ngegenüberliegt. Um dort eine trittsichere Fläche herzustellen, \nmag es erforderlich sein, Sand auf sie aufzubringen. Sie \nstellt aber keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der \nauch nur annähernd der Aufschüttung vergleichbar ist, wie sie \nder Kläger in Richtung auf das Naturschutzgebiet mit dem \nBachtal vorgenommen hat.\n\n29\n\nUnabhängig davon ist die Abweichung mit den Belangen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren. \nAuch aus diesem Grund muß eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 \nSatz 1 LG NRW ausscheiden. Die Anlage des Reitplatzes \nbeeinträchtigt insbesondere mit ihrer Böschung zum Bachtal hin \ndas Landschaftsbild in unvertretbarer Weise. Dies hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung \ndargelegt. Die Ortsbesichtigung zweiter Instanz hat die Gründe \neindrücklich bestätigt, aus denen das Verwaltungsgericht eine \nnachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hergeleitet \nhat. Der Senat verweist deshalb gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf \ndie Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Aus dieser \nBegründung ist nochmals folgendes hervorzuheben: Vor der \nstreitigen Aufschüttung leitete eine grasbewachsene natürliche \nBöschung langsam zu dem eigentlichen baumbestandenen Bachtal \nüber. Die rund 3.600 qm große Aufschüttung läßt an dieser \nStelle von dem Übergang in das Bachtal wenig übrig. Sie ist \nals künstliche Veränderung des Landschaftsbildes unübersehbar. \nMit ihren langen Böschungskanten schiebt sie sich als \nkünstliche Terrasse in die Landschaft hinein und zerstört \ndamit das landschaftsprägende ursprüngliche Bodenrelief. Diese \nteilweise bis zu 2 m hohe Aufschüttung reicht an ihrer \nNordwestecke bis unmittelbar an das Bachtal und damit das \nNaturschutzgebiet heran. Sie schiebt sich damit als ein in \nihrer Künstlichkeit auffälliges, den Betrachter störendes \nElement in den natürlichen Übergang zu diesem \nNaturschutzgebiet.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. \n\n31\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2, § 137 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegen.\n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-17/10-a-2690-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-17/10-a-2690-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306954","retrieved":"2026-07-09 03:35:16.067677+00:00"}}