{"status":"available","doknr":"OLD306967","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0816.6A3061.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-16","aktenzeichen":"6 A 3061/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung \nist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Er gehörte \nals lebensälterer Beamter dem mittleren Dienst an und strebte den Aufstieg in den gehobenen \nDienst an. Unter dem 19 beantragte er die Teilnahme am Auswahlverfahren für die \nZulassung lebensälterer Beamter zum Aufstiegslehrgang. In einem Eignungsbericht der \nBereitschaftspolizei NRW , vom selben Tag wurde er als für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst geeignet bezeichnet. Am und 19 nahm er an dem bei der \nHöheren Landespolizeischule für das erste Halbjahr 19 durchgeführten \nAuswahlverfahren für Lebensältere teil. Der Kläger erzielte nach einer ihm erteilten \nBescheinigung vom 19 den Rangordnungswert 55,51. Zum Aufstiegslehrgang wurde er \nin der Folgezeit nicht zugelassen; ein Ablehnungsbescheid erging nicht. \n\n4\n\nDie Höhere Landespolizeischule wies den vom Kläger gegen die Bescheinigung über den \nRangordnungswert eingelegten Widerspruch durch Bescheid vom 19 zurück. Der \nKläger suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach, nachdem sich abzeichnete, daß er nicht mit \neiner Zulassung zum Aufstiegslehrgang rechnen konnte. Im Verfahren 1 L 349/94 VG \nGelsenkirchen (6 B 1046/94 OVG NW) wurde der Beklagte im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, den Kläger vorläufig, unter der auflösenden Bedingung des \nErgebnisses des Hauptsacheverfahrens, zu dem vom bis zum 19 stattfindenden \nAufstiegslehrgang mit abschließender II. Fachprüfung für Lebensältere zuzulassen. \n\n5\n\nDer Kläger legte die II. Fachprüfung mit Erfolg ab. Ihm wurde außerdem im Jahre 19 \ndas Amt des Polizeikommissars übertragen. Dem lag ein Erlaß des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1995 betreffend Strukturverbesserung im \nmittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst zugrunde. Danach soll sich die \nLaufbahnstruktur in drei \"Säulen\" entwickeln. Die \"Erste Säule\" führt aus dem Eingangsamt \ndes mittleren Dienstes prüfungsfrei bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO. \nDas entspricht § 4 Abs. 3 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995, GV NW \n42 (LVOPol 1995); Beamte, welche die I. Fachprüfung bestanden haben, können danach ohne \nAblegen der II. Fachprüfung in Ämter des Laufbahnabschnitts II bis zur Besoldungsgruppe \nA 11 aufsteigen. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 30. März 1994 Klage erhoben, zuletzt mit den Anträgen,\n\n7\n\n1. die ihm von der Höheren Landespolizeischule \nerteilte Bescheinigung über den Rangordnungswert \nvom 19 und deren Widerspruchsbescheid vom \n 19 aufzuheben,\n\n8\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, ihn zu dem \nAufstiegslehrgang mit abschließender II. Fachprüfung \nfür Lebensältere zuzulassen, der in der Zeit vom \n 19 bis zum 19 durchgeführt worden \nist,\n\n9\n\n hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sein \nZulassungsbegehren unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Teilurteil hat das Verwaltungsgericht dem Antrag zu 1. entsprochen \nim wesentlichen mit der Begründung, der als Verwaltungsakt zu wertenden Bescheinigung \nüber den Rangordnungswert ermangele es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Für eine \nPrüfungsentscheidung, die der Sache nach den Zugang zu einer Laufbahn regele und dadurch \nin die Berufsfreiheit der Bewerber eingreife, sei eine normative Festlegung in ihren \nwesentlichen Teilen unabdingbar. § 17 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung der Polizei vom \n8. November 1983 (AVOPol), GV NW 518, in der Fassung der Zweiten \nÄnderungsverordnung vom 27. Oktober 1992, GV NW 428, bzw. § 14 Abs. 1 AVOPol in der \nFassung der Dritten Änderungsverordnung vom 29. März 1994, GV NW 158, bestimme \nlediglich, daß der Entscheidung über die den Aufstiegslehrgang eröffnende Zulassung ein \nVerfahren nach den Regeln des \"Personal-Auswahl-Center für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst im Land Nordrhein-Westfalen\" vorausgehe. Dadurch werde weder der \nInhalt noch das Verfahren für die Auswahl der zum Aufstiegslehrgang zuzulassenden \nBewerber festgelegt. Neben der Verletzung des Parlamentsvorbehalts liege darin auch ein \nVerstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Eine Anwendung des vom Beklagten \npraktizierten Auswahlverfahrens für eine Übergangszeit komme nicht in Betracht. \n\n11\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. \n\n12\n\nEr bezweifelt die Zulässigkeit des Teilurteils und macht in der Sache vor allem geltend: \nDie Auswahlentscheidung sei mit einer Laufbahnprüfung nicht gleichzusetzen, greife \ninsbesondere nicht in die Freiheit der Berufswahl ein. Struktur und Inhalt des \nAuswahlverfahrens seien zudem in einer Informationsbroschüre der Höheren \nLandespolizeischule vom 19 eindeutig wiedergegeben. Der Verordnungsgeber habe den \nBegriff des Personal-Auswahl-Center-Verfahrens (im folgenden: PAC-Verfahren) deshalb als \nfeststehend in die Ausbildungsverordnung übernehmen dürfen. Deren einschlägige \nVorschriften seien jedenfalls für eine Übergangszeit anzuwenden. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndas angefochtene Teilurteil zu ändern und die Klage \nmit dem Antrag zu 1. abzuweisen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n16\n\nund verteidigt die angefochtene Entscheidung. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte VG Gelsenkirchen 1 L 349/94, der beigezogenen Testunterlagen und \nder sonstigen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung für nicht erforderlich. Er entscheidet deshalb nach Anhörung der Beteiligten \ngemäß § 130 a VwGO durch Beschluß. \n\n20\n\n1. Die Berufung, die lediglich den erstinstanzlich beschiedenen Klageantrag zu 1. zum \nGegenstand haben und dementsprechend bei sachgerechtem Verständnis nur auf eine \nÄnderung des angefochtenen Teilurteils in diesem Punkt gerichtet sein kann,\n\n21\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 110 \nRndnrn. 7 und 8, \n\n22\n\nrügt ohne Erfolg einen vermeintlichen Verfahrensfehler. Für ein Teilurteil nach § 110 VwGO \nist allerdings grundsätzlich kein Raum, wenn der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist. \n\n23\n\nVgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, § 110 Rdnr. 7.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß dies auf das mit dem \nKlageantrag zu 2. verfolgte Verpflichtungsbegehren nicht zutrifft. Dem ist zuzustimmen:\n\n25\n\na) Die Auffassung des Beklagten, der Verpflichtungsantrag sei mangels eines \nvorangegangenen Verwaltungs- bzw. eines Vorverfahrens unzulässig und folglich \nentscheidungsreif, geht fehl. Der Kläger hat zwar einen Antrag auf Zulassung zum \nAufstiegslehrgang nicht ausdrücklich gestellt; er hat aber der Sache nach ein dahingehendes \nBegehren gegenüber dem Beklagten geäußert, indem er unter dem 19 um Teilnahme \nam Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstiegslehrgang nachgesucht hat. Eine \nBeteiligung nur und ausschließlich am Auswahlverfahren hätte keinen Sinn ergeben; denn der \nZweck dieses Verfahrens erschöpfte sich darin, die Entscheidung über die Zulassung vom \nAufstiegslehrgang vorzubereiten. Über den darauf gerichteten Antrag hat der Beklagte bis \nheute nicht entschieden. Zunächst gab es dafür zwar einen zureichenden Grund im Sinne von \n§ 75 Satz 3 VwGO. Nach § 15 Abs. 3 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 8. November \n1983 (LVOPol 1983), GV NW 514, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen \nFassung der Vierten Änderungsverordnung vom 27. Oktober 1992, GV NW 428, entschied \nder Innenminister über Anträge lebensälterer Beamter auf Zulassung zur Ausbildung für den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst im Rahmen des Bedarfs unter Berücksichtigung der durch \nden Rangordnungswert bestimmten Reihenfolge (Satz 1). Dabei waren auch die Beamten zu \nberücksichtigen, die in den beiden vorangegangenen Jahren erstmalig am Auswahlverfahren \nfür Lebensältere teilgenommen hatten (Satz 2). Nachdem der Kläger in dem \nAuswahlverfahren des ersten Halbjahres 19 den Rangordnungswert 55,51 erzielt und damit \nden Grenzwert (57,21) für eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang beginnend im 19 \nverfehlt hatte, verblieb vor diesem Hintergrund die Möglichkeit einer Zulassung zu den \nspäteren Aufstiegslehrgängen; solche begannen im 19 und im 19 . Eine endgültige \nBescheidung des Zulassungsantrags kam mithin erst in Betracht, als feststand, daß der \nRangordnungswert des Klägers auch die Grenzwerte für eine Zulassung zu diesen \nAufstiegslehrgängen (April 1994: 62,75; November 1994: 58,06) unterschritt. Weitere \nAufstiegslehrgänge fanden aufgrund der Änderung des Laufbahnrechts durch die \nLaufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995, a.a.O., deren §§ 13 ff. den Aufstieg aus \ndem mittleren Dienst (nunmehr: Laufbahnabschnitt I) in den gehobenen Dienst (nunmehr: \nLaufbahnabschnitt II) von einem Fachhochschulstudium abhängig machen, nicht mehr statt. \nSpätestens seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen am 1. Februar 1995 (vgl. § 30 Abs. 1 \nLVOPol 1995) gab es keinen Grund mehr, die Bescheidung des Zulassungsantrags weiter \nhinauszuzögern. Hieraus folgt, daß die Verpflichtungsklage jedenfalls inzwischen gemäß § 75 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO, § 126 Abs. 3 BRRG abweichend von § 68 VwGO zulässig ist. \n\n26\n\nb) Auch im übrigen unterliegt der Verpflichtungsantrag keinen durchgreifenden \nZulässigkeitsbedenken. Auslegungsbedürftig ist allerdings die in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewählte Antragsformulierung. Für eine \nVerpflichtung des Beklagten, den Kläger zum Aufstiegslehrgang zuzulassen, \"der in der Zeit \nvom 19 \nbis zum 19 durchgeführt worden ist\", dürfte kein Raum sein. Der Kläger ist zu dem \nzeitlich vorangegangenen Aufstiegslehrgang (vom bis zum 19 ) vorläufig \nzugelassen worden und hat offenbar an diesem früheren Lehrgang mit Erfolg teilgenommen. \nAllein auf eine Zulassung zu dem tatsächlichen absolvierten Lehrgang kann die angestrebte \nendgültige Verpflichtung gerichtet sein. Daß dies ungeachtet abweichender Formulierung \ndem Ziel der Klage entspricht, ist im übrigen nicht zweifelhaft. \n\n27\n\nc) Ob das Verwaltungsgericht über die so verstandene Klage auf der Grundlage des \njetzigen Sach- und Streitstands auch in der Sache hätte abschließend entscheiden können, \nbedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Insbesondere kann die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts Aachen \n\n28\n\nvgl. unter anderem dessen Urteil vom 17. Dezember \n1998 - 1 K 194/95 -, in einer ähnlich gelagerten \nSache,\n\n29\n\nunerörtert bleiben, die bei Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens entstehende \nRegelungslücke (vgl. Seite 22 des angefochtenen Teilurteils) sei mit der Folge durch die \nVerwaltungsgerichte zu schließen, daß der Beklagte zu einer positiven \nZulassungsentscheidung verpflichtet werden müsse. § 110 VwGO dient mit der darin \nvorgesehenen Befugnis des Gerichts, über einen Teil des Klagebegehrens vorweg zu \nentscheiden, der Prozeßökonomie. Ist die rechtliche Beurteilung dieses Teils des \nKlagebegehrens in dem Sinne vorgreiflich, daß der verbleibende Prozeßstoff dadurch nach \nInhalt und Ergebnis maßgeblich bestimmt wird, so drängt sich eine Entscheidung nach § 110 \nVwGO auf. Das Teilurteil hat in dieser Situation prozeßentlastende Wirkung. Es führt in den \nfür den verbleibenden Prozeßstoff vorgreiflichen Fragen zu einer rechtskräftigen Klärung und \nvermeidet dadurch eine u.U. ebenso aufwendige wie überflüssige Auseinandersetzung mit \nweiteren Fragen, die sich bei einer abweichenden Beurteilung des Ausgangspunktes gar nicht \noder jedenfalls anders stellen würden. Darüber hinaus kann es den Beteiligten Veranlassung \ngeben, den verbleibenden Teil des Streits einer anderweitigen Erledigung zuzuführen. So \nverhält es sich auch hier: Hat der Klageantrag zu 1. aus den Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts Erfolg, so kommt dem auf der einen Seite wesentliche und \nvorentscheidende Bedeutung auch für die rechtliche Beurteilung des mit dem Antrag zu 2. \nverfolgten Verpflichtungsbegehrens zu. Auf der anderen Seite wird der Beklagte Anlaß \nhaben, seine bisherige Rechtsauffassung zu dem Antrag auf Zulassung zum Aufstiegslehrgang \nvon Grund auf zu überdenken und einer Klaglosstellung insoweit ernstlich näher zu treten. \nDer Senat hat dies in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluß vom \n23. Dezember 1996 - 6 E 560/96 - bereits dargelegt und die Umstände besonders \nhervorgehoben, die eine Klaglosstellung nahelegen. Darauf wird Bezug genommen. \nAusgehend davon ist der Rechtsstreit in bezug auf den Klageantrag zu 2. nicht im Sinne von \n§ 110 VwGO entscheidungsreif, die Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf ein nur den \nKlageantrag zu 1. betreffendes Teilurteil mithin nicht zu beanstanden. \n\n30\n\n2. Der Berufung ist auch nicht aus sonstigen Gründen zu entsprechen. \n\n31\n\na) Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Recht als zulässig angesehen. \n\n32\n\nSeine dessenungeachtet geäußerten Zweifel am Rechtsschutzinteresse teilt der Senat \nnicht. Allerdings geht es dem Kläger letztenendes allein um die (endgültige) Zulassung zum \nAufstiegslehrgang; gleichwohl kann er sich zwecks Verfolgung dieses Ziels nicht auf die \nVerpflichtungsklage beschränken. Die Entscheidung über die Zulassung zum \nAufstiegslehrgang fiel nach den hier anzuwendenden Bestimmungen in § 15 LVOPol 1983 in \nder Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 27. Oktober 1992, GV NW 428, der \nFünften Änderungsverordnung vom 1. Mai 1993, GV NW 270, sowie der Sechsten \nÄnderungsverordnung vom 29. März 1994, GV NW 173, und § 17 AVOPol in der Fassung \nder Zweiten Änderungsverordnung vom 27. Oktober 1992, GV NW 428, sowie § 14 AVOPol \nin der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 29. März 1994, GV NW 158, nicht in \neiner Verwaltungsentscheidung, sondern in zwei Schritten. Die Bescheinigung über den \nRangordnungswert stellte ebenso einen Verwaltungsakt dar wie die darauf aufbauende \nEntscheidung über die Zulassung selbst. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom \n23. Dezember 1993 - 6 E 560/96 - dargelegt. Auf die dortigen Erwägungen wird Bezug \ngenommen. Die darin unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit beider Verwaltungsakte \nliegende Stufung des zur Zulassung führenden Verwaltungsverfahrens hat den Zweck, die \nverfahrensabschließende Entscheidung über die Zulassung selbst gegenüber möglichen \nRechtsfehlern der Entscheidung über den Rangordnungswert abzuschirmen; die \nZulassungsentscheidung selbst soll mit anderen Worten nicht deshalb angegriffen werden \nkönnen, weil die vorangegangene Zuerkennung eines Rangordnungswertes möglicherweise \nfehlerhaft war. Dessen Wertung als Verwaltungsakt und der damit verbundene Vorzug \npotentieller Bestandskraft sanktionieren so betrachtet nicht nur mögliche Fehler bei der \nFeststellung des individuellen Rangordnungswertes für den jeweiligen Beamten, sondern auch \nsolche Rechtsmängel, die dem dahin führenden Verfahren generell zugrundeliegen. Indem die \nEntscheidung über den Rangordnungswert bestandskräftig wird, steht deshalb für das weitere \nVerwaltungsverfahren mit bindender Wirkung fest, daß die Erhebung dieses Wertes als \nGrundlage für die verfahrensabschließende Entscheidung rechtens war. Vom \nRechtsstandpunkt des Klägers, der eben dies in Abrede stellt, ist es deshalb unabweisbar, auch \ndie Bescheinigung über den Rangordnungswert anzugreifen, um in dem Verfahren betreffend \ndie Zulassung selbst mit seinem Vorbringen nicht von vornherein erfolglos zu bleiben. \n\n33\n\nEine Erledigung der Anfechtungsklage ist nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat \ndies mit Recht unter Hinweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im Beschluß des Senats \nvom 23. Dezember 1996 - 6 E 560/96 - ausgeführt. Im Anschluß an die vorstehend \nerörternden Aspekte sei ergänzend bemerkt: Eine Erledigung der Entscheidung für den \nRangordnungswert im Sinne eines Gegenstandsloswerdens erscheint auch deshalb \nausgeschlossen, weil diese Entscheidung Grundlage der noch ausstehenden \nZulassungsentscheidung selbst sein soll. Solange letztere - wie es wegen des Erfolgs des \nKlägers im zugehörigen Eilverfahren der Fall ist - trotz des Zeitablaufs noch möglich \nerscheint, kann sich folgerichtig auch die Entscheidung über den Rangordnungswert mitsamt \nder dagegen gerichteten Anfechtungsklage nicht erledigen. \n\n34\n\nb) Die Klage ist auch begründet. \n\n35\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Recht beanstandet, daß es dem Bescheid über den \nRangordnungswert an einer Rechtsgrundlage fehlt, die den Erfordernissen des \nGesetzesvorbehalts standhält. Darüber hinaus hat es eine Verletzung des rechtsstaatlichen \nBestimmtheitsgebots für gegeben erachtet. Letzteres bedarf keiner näheren Erörterung, weil \ndem Verwaltungsgericht jedenfalls in der erstgenannten Erwägung beizupflichten ist. \n\n36\n\naa) Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kommen allein § 15 Abs. 2 \nSatz 2 LVOPol 1983 in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 27. Oktober \n1992, GV NW 428, und §§ 17 Abs. 1, 6 und 7 AVOPol in der Fassung der Zweiten \nÄnderungsverordnung vom 27. Oktober 1992, GV NW 428, in Betracht. Diese \nBestimmungen waren mit Wirkung vom 24. November 1992 (vgl. Artikel II der vorgenannten \nÄnderungsverordnungen) in Kraft getreten. Das bis dahin geltende Recht machte die \nZulassung lebensälterer Beamter zur Ausbildung für den gehobenen Vollzugsdienst unter \nanderem von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren mit abschließender Feststellung \neiner Rangziffer (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 LVOPol 1983 in der Fassung der \nDritten Änderungsverordnung vom 4. Dezember 1991, GV NW 552) abhängig und bestimmte \nhierzu (vgl. § 17 AVOPol in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 13. Februar \n1990, GV NW 43) unter anderem folgendes: \n\n37\n\n\"(1) Das Auswahlverfahren für Lebensältere (§ 15 \nAbs. 2 LVOPol) umfaßt einen Auswahllehrgang und eine \nVorstellung vor einer Auswahlkommission....\n\n38\n\n(6) Der Auswahllehrgang für Lebensältere dauert drei \nWochen. Er umfaßt die Fachgebiete\n\n39\n\n Einsatzlehre/Kriminalistik\n\n40\n\n Strafrecht/Strafprozeßrecht/Ord-\n nungswidrigkeitenrecht, \n\n41\n\n Polizei- und Ordnungsrecht/All-\n gemeines Verwaltungsrecht.\n\n42\n\nIm übrigen gilt § 14 Abs. 2 bis 5 entsprechend....\n\n43\n\n(7) Für die Vorstellung vor der Auswahlkommission \ngilt § 15 entsprechend.\n\n44\n\n(8) Nach Abschluß des Auswahlverfahrens für \nLebensältere stellt die Höhere Landespolizeischule für \njeden Beamten die Rangziffer fest (§ 15 Abs. 2 LVOPol). \nHierbei sind\n\n45\n\n das Ergebnis des Auswahlverfahrens für \nLebensältere mit 8, \n\n46\n\n das Ergebnis des Vorstellungstermins für \nLebensältere mit 5\n\n47\n\nzu multiplizieren. Die sich daraus ergebende Summe \nist die Rangziffer.\n\n48\n\n(9) Über ihre Rangziffer erhalten die Beamten eine \nBescheinigung...\"\nDie für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften regelten unter anderem die \nAnfertigung zweier Klausuren in jedem Fachgebiet mit einer Bearbeitungszeit von jeweils \n150 Minuten, deren Bewertung durch einen Erst- und einen Zweitkorrektor bzw. im Falle \nunterschiedlicher Bewertung zusätzlich durch den Leiter der Höheren Landespolizeischule \n(§ 14 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und 7), die Errechnung des Ergebnisses des Auswahllehrgangs aus \ndem Mittel der Klausurnoten (§ 14 Abs. 5), ein etwa 15 minütiges Referat und die Teilnahme \nan einem Gruppengespräch als Bestandteile der Vorstellung vor einer in bestimmter Weise \nzusammengesetzten Auswahlkommission, die Bewertung dieser Bestandteile und die \nErgebnisberechnung für die Vorstellung (§ 15 Abs. 1 und 2).\n\n49\n\nDie dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vorschriften beschränkten sich \ndemgegenüber auf folgende Regelung (§ 17 AVOPol in der Fassung der Zweiten \nÄnderungsverordnung vom 27. Oktober 1992, GV NW 428):\n\n50\n\n\"(1) Der Entscheidung über die Zulassung der \nLebensälteren geht ein Verfahren nach den Regeln des \n\"Personal-Auswahl-Center für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst im Land Nordrhein-Westfalen\" \nvoraus (Auswahlverfahren). \n\n51\n\n(6) Nach Abschluß des Auswahlverfahrens für \nLebensältere wird von der Höheren Landespolizeischule \nfür jeden Beamten ein Rangordnungswert aus den \neinzelnen Bestandteilen des Auswahlverfahrens \nermittelt.\n\n52\n\n(7) Über den Rangordnungswert erhalten die Beamten \neine Bescheinigung...\"\n\n53\n\nbb) Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, daß der Verordnungsgeber mit der \nBeschränkung auf diese Vorschriften die Anforderungen des verfassungsrechtlichen \nGesetzesvorbehalts verfehlt habe, entscheidungstragend auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 - BVerwGE 98, 324, gestützt. Das \nBundesverwaltungsgericht hat darin unter anderem ausgeführt:\n\n54\n\n\" Der Senat teilt die Auffassung des \nBerufungsgerichts, daß die Regelung der Laufbahnprüfung \nvon Beamtenanwärtern... in ihren wesentlichen Teilen \neiner normativen Festlegung bedarf. Das gilt vor allem für \ndas Bestehen und Nichtbestehen der Laufbahnprüfung... \nDie Regelung des Zugangs zu der streitigen Laufbahn \nberührt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 \nGG), das hier durch das Recht auf gleichen Zugang zu \nöffentlichen Ämtern nach Maßgabe der Eignung und \nBefähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet ist (vgl. \nBVerfGE 7, 377, 397 f.; 11, 30, 39; 16, 6, 21; 39, 334, \n369). In diesem Bereich hat der Gesetzgeber aufgrund des \nRechtsstaats- und Demokratieprinzips (Art. 20 GG) die \nwesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und darf sie \nnicht der Verwaltung überlassen (vgl. für Prüfungen im \nallgemeinen BVerfGE 84, 34, 45, m.w.N.; BVerwGE 92, \n132, 140). Dabei kann die erforderliche normative \nRegelung durch förmliches Gesetz oder durch eine \nVerordnung getroffen werden, die den Anforderungen des \nArt. 80 GG entspricht. Diese Grundsätze gelten auch im \nAnwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. \nBVerwGE 52, 193, 197; Beschlüsse des erkennenden \nSenats vom 13. März 1992 - 2 B 96.91 -, Buchholz 232 \n§ 15 a Nr. 1, und vom 8. Februar 1995 - 2 B 142.94 - n.v.). \nDabei reichen aus heutiger verfassungsrechtlicher Sicht \ndas Leistungsprinzip und die sonstigen hergebrachten \nGrundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 2, 5 \nGG) und die Regelung des Laufbahnwesens im \nBundesbeamtengesetz (u.a. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, \n§ 18 BBG) sowie die aufgrund der Ermächtigung des § 15 \nBBG erlassene Bundeslaufbahnverordnung (vgl. \ninsbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 1, §§ 15, 26 BLV) unter \nBerücksichtigung der verfassungs- und gesetzmäßigen \nAufgaben der Bundeswehrverwaltung zur gebotenen \nnormativen Konkretisierung noch nicht aus. Sie können \nlediglich dazu führen, daß die Anforderungen an die \nRegelungsdichte in Teilbereichen geringer sind als bei \nAnordnung und Regelung einer Prüfung als \nZugangsschranke zu einem selbständigen oder in einem \nunselbständigen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des \nöffentlichen Dienstes auszuübenden Beruf.\"\n\n55\n\nDer Senat tritt diesen Erwägungen bei. Sie greifen die in der jüngeren Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts formulierten Anforderungen des Verfassungsrechts an \nberufsbezogene Prüfungen auf\n\n56\n\n- vgl. insbesondere BVerfG, Beschluß vom 17. April \n1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 45, \nund Beschluß vom selben Tage - 1 BvR 1529/84 und \n138/87 -, BVerfGE 84, 59, 72; Beschluß vom 25. Juli \n1996 \n- 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367, \n1368 -\n\n57\n\nund übertragen sie im grundsätzlichen Ansatz ungeschmälert auch auf Laufbahnprüfungen. \n\n58\n\nVgl. auch die in dieselbe Richtung gehenden früheren \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom \n24. März 1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193, 197, und \nvom 13. März 1992 - 2 B 96.91 -, Buchholz 232 § 15 a \nBBG Nr. 1, sowie das spätere Urteil vom 19. März 1998 \n- 2 C 5.97 -, Seite 8/9 des amtlichen Abdrucks.\n\n59\n\nVon entscheidender Bedeutung für den Streitfall ist dabei vor allem die - in Übereinstimmung \nmit der ebenfalls an die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \nanknüpfende Rechtsprechung des für das Prüfungsrecht zuständigen 6. Senats des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n60\n\nvgl. dessen Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, \nBVerwGE 92, 132,\n140 f., -\n\n61\n\naufgestellte Forderung, daß der Gesetzgeber die in diesem Zusammenhang wesentlichen \nEntscheidungen selbst treffen muß und nicht der Verwaltung überlassen darf. \n\n62\n\nIm Hinblick auf diese Entwicklung der höchstrichterlichen Judikatur kann auf tendenziell \nabweichende Erkenntnisse in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \nnicht mehr zurückgegriffen werden. \n\n63\n\nVgl. z.B. dessen Beschluß vom 5. März 1984 \n- 2 B 53.83 -, auf die Revisionsbeschwerde gegen das \nUrteil des Senats vom 4. März 1983 - 6 A 538/81 -.\n\n64\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n1. Juni 1995 formulierten Grundsätze auch auf das hier streitige Auswahlverfahren \nangewendet. Das Auswahlverfahren ist allerdings keine Laufbahnprüfung. Es ist vielmehr \nGrundlage und zugleich Bestandteil der Entscheidung über die Zulassung zum \nAufstiegslehrgang, dessen Besuch erst die Ablegung der Laufbahnprüfung ermöglicht. Die \naus diesen tatsächlichen und einfachrechtlichen Unterschieden gezogene Schlußfolgerung des \nBeklagten, das Auswahlverfahren sei nicht am Maßstab der Berufsfreiheit zu messen, \nüberzeugt jedoch nicht. Ob eine staatliche Prüfung in den Schutzbereich des Grundrechts \neingreift, kann nicht von der Art dieser Prüfung oder dem zeitlichen Stadium abhängig \ngemacht werden, in dem die Prüfung ansetzt. Die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte \nBerufsfreiheit stellt ein einheitliches Grundrecht dar, das als konnexe Elemente nicht nur die \nBerufswahl und die Berufsausübung, sondern als Vorstufe auch die Berufsausbildung \nmitumfaßt, ohne daß die einzelnen Garantien immer klar voneinander abgrenzbar wären.\n\n65\n\nVgl. BVerfG, Urteile vom 11. Juni 1958 \n- 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, 402, 406, und vom \n18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, \n303, 329 f.; Beschluß vom 21. Februar 1995 \n- 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, 151.\n\n66\n\nEntscheidend sind vor diesem Hintergrund die tatsächlichen Auswirkungen der Prüfung \nauf die Grundrechtsverwirklichung. Wird bereits der Zugang zu einer berufsbezogenen \nAusbildung verwehrt, hindert dies die angestrebte Berufsaufnahme nicht weniger als der \nMißerfolg in einer die Ausbildung abschließenden Prüfung. Der Zulassung zu einem \nAufstiegslehrgang kann dementsprechend die Berufsbezogenheit nicht abgesprochen \nwerden.\n\n67\n\nA.A. für die Zulassungsprüfung zum Aufstieg in den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst Bayerns - allerdings \nohne Erwähnung des oben zitierten Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 1995: Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 11. Juni 1996 \n- 3 C 95.4126 -, DVBl 1997, 378; ebenso wie hier (für \neine Zwischenprüfung von Beamtenanwärtern des \ngehobenen Dienstes) aber: Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 6. Mai 1977 \n- 1 TZ 1183/97 -, ZBR 1997, 403.\n\n68\n\nDas der Zulassungsentscheidung vorausgehende Auswahlverfahren hatte im Streitfall für den \nKläger die Bedeutung einer Zugangssperre, die - wenn auch in einem früheren Stadium, so \ndoch nicht weniger wirksam - den angestrebten Aufstieg in den gehobenen Dienst vereitelte. \nDie mit dem Auswahlverfahren praktizierte Zulassungsprüfung muß deshalb rechtlich an \ndenselben Maßstäben gemessen werden wie eine Laufbahnprüfung. \n\n69\n\nDie Besonderheiten des Laufbahnrechts im Bereich der Polizei rechtfertigen keine \nabweichende Beurteilung. Zu Unrecht wendet der Beklagte insbesondere ein, die \nAusgestaltung als Einheitslaufbahn zeige, daß die Versagung des Aufstiegs in die \nnächsthöhere Laufbahn nur mit der Ablehnung einer Beförderung innerhalb der Laufbahn \nverglichen werden, deshalb keinen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen und allenfalls \nModalitäten der Berufsausübung betreffen könne. Ganz abgesehen davon, daß auch \nRegelungen der Berufsausübung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, ist zu diesem \nVortrag zu bemerken: \n\n70\n\nDie Ausgestaltung des polizeilichen Laufbahnrechts als Einheitslaufbahn (§ 187 Abs. 1 \nSatz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NW -) verfolgt das Ziel \ngrößerer Durchlässigkeit der nach Laufbahngruppen (§ 17 Abs. 2 LBG) geordneten \nÄmterstruktur. Den Polizeivollzugsbeamten sollen im Grundsatz alle Ämter des \nPolizeivollzugsdienstes offenstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LVOPol 1983 in der hier \nanzuwendenden Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 27. Oktober 1992, GV NW \n428, bzw. die heute geltende Vorschrift des § 2 Abs. 6 LVOPol 1995); dem entspricht nach \nheutiger Rechtslage die Gliederung in sogenannte Laufbahnabschnitte (§ 2 Abs. 1 Satz 2 \nLVOPol 1995), die in der Wortwahl des Verordnungsgebers an die Stelle der \nLaufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes treten (§ 2 Abs. 2 \nLVOPol 1995). Der im allgemeinen Laufbahnrecht eher als Ausnahme von der Regel \nvorgesehene Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere derselben Fachrichtung wird \ndurch das Laufbahnrecht der Polizeivollzugsbeamten zur im Grundsatz ebenbürtigen \nAlternative erhoben. An der unterschiedlichen Wertigkeit der Eingangsämter der Laufbahnen \nändert dies nichts. Für die Zusammenfassung der Ämter in Laufbahnen und deren Ordnung in \nLaufbahngruppen ist wesentliches Gliederungs- und Bewertungsprinzip die \nZusammengehörigkeit solcher Ämter, die eine gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzen \n(§ 17 Abs. 1 und 2 LBG). Für das Laufbahnrecht der Polizeivollzugsbeamten gilt nichts \nanderes: Die Gliederung der Ämter in einen mittleren, gehobenen und höheren \nPolizeivollzugsdienst bzw. nach heutiger Rechtslage in Laufbahnabschnitte folgt den \nUnterschieden in den Qualifikationsvoraussetzungen für die zu einer Gruppe bzw. einem \nAbschnitt rechnenden Ämter (vgl. §§ 2, 4, 16 und 21 LVOPol 1983 bzw. §§ 2, 9 und 10, 11 \nund 12, 18 LVOPol 1995).\n\n71\n\nDie Auffassung des Beklagten, die Versagung des Aufstiegs in die nächsthöhere \nLaufbahn bzw. den nächsthöheren Laufbahnabschnitt habe keinen Bezug zur Berufswahl, \nauch der abgelehnte Aufstiegsbewerber bleibe beruflich das, wofür er sich ursprünglich \nentschieden habe, nämlich Polizeibeamter, vernachlässigt und vergröbert den vorstehend \ndargelegten Tatbestand in unzulässiger Weise. Die Grenzen zwischen Berufswahl und \nBerufsausübung mögen zwar durchaus fließend sein mit der Folge, daß nicht jeder berufliche \nAufstieg oder jede Erweiterung des beruflichen Betätigungsfeldes eine \nBerufswahlentscheidung mit den daraus abzuleitenden höheren Anforderungen des \nVerfassungsrechts an die Reglementierung solcher Lebenssachverhalte darstellt. Steht etwa \nnur eine Beförderung zur Debatte, wäre die Anlegung der für Berufswahlentscheidungen zu \nbeachtenden Maßstäbe deshalb verfehlt. Die Grenze zwischen bloßen \nBerufsausübungsmodalitäten und der Berufswahl ist aber dann überschritten, wenn die \nangestrebte berufliche Betätigung eine sich in gesteigerten Anforderungen an die Vor- und \nAusbildung ausdrückende höhere individuelle Qualifikation voraussetzt. \n\n72\n\nEbenso Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juli 1985 \n- 7 RAr 33/84 -, BSGE 58, 291, 301 f.\n\n73\n\nDas ist beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn oder den nächsthöheren \nLaufbahnabschnitt der Fall. Die unterschiedliche Bewertung von innegehabtem und \nangestrebtem Amt durch deren Zuordnung zu unterschiedlichen Laufbahnen oder \nLaufbahnabschnitten markiert dementsprechend auch eine verfassungsrechtliche Grenze. Die \nVerhinderung des angestrebten Aufstiegs - hier durch ein Scheitern bereits in der \nAuswahlprüfung - hat die rechtliche Qualität eines Eingriffs in die Berufswahl. \n\n74\n\nDaß der Kläger im Streitfall inzwischen prüfungsfrei in den gehobenen Dienst \naufgestiegen ist, führt zu keiner anderen Entscheidung. Zum einen beruht dies auf dem Erlaß \ndes Innenministeriums vom 25. Januar 1995, ist der hier streitigen Auswahlentscheidung \nzeitlich also nachgefolgt und kann schon darum an der rechtlichen Beurteilung dieser \nEntscheidung nichts ändern. Zum anderen eröffnet der nachträgliche Aufstieg dem Kläger die \nÄmter der nächsthöheren Laufbahn nur in eingeschränktem Umfang; denn nach dem \nerwähnten Erlaß ist in Übereinstimmung mit § 3 a Abs. 2 Satz 2 LBesG und § 4 Abs. 3 \nLVOPol 1995 ein Aufstieg nur bis in das Amt des Hauptkommissars - Besoldungsgruppe \nA 11 - möglich. \n\n75\n\ncc) Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß die \nfolglich erforderliche normative Regelung in § 17 Abs. 1 AVOPol nicht gesehen werden \nkann. Zuzustimmen ist ihm insbesondere darin, daß die alleinige Verweisung des \nVerordnungsgebers auf \"ein Verfahren nach den Regeln des Personal-Auswahl-Centers für \nden gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Nordrhein-Westfalen... (Auswahlverfahren)\" \nweder über dessen Inhalte noch über das dabei zu befolgende Verfahren Substantielles \naussagt. Das Verwaltungsgericht hat dies in der angefochtenen Entscheidung des näheren in \nüberzeugender Weise dargelegt. Darauf nimmt der Senat Bezug. Ergänzend sei bemerkt: Die \nin den wesentlichen Punkten festzustellenden Defizite der normativen Vorgaben des \nVerordnungsgebers für das Auswahlverfahren erschließen sich besonders sinnfällig bei einem \nVergleich mit der früheren Regelung in § 17 AVOPol in der oben wiedergegebenen Fassung \nder Ersten Änderungsverordnung vom 13. Februar 1990, GV NW 43. Das damals befolgte \nAuswahlverfahren war in bezug auf die Prüfungsgegenstände, die Prüfungsform, den \nPrüfungsablauf und die Bewertung in allen wesentlichen Punkten determiniert. Für das im \nStreitfall angewendete PAC-Verfahren gab es demgegenüber selbst in Ansätzen nichts \nEntsprechendes. Die mit dem neuen Verfahren bezweckte Abkehr von einer mehr \nfachbezogenen Kenntnisprüfung und Hinwendung zur einer hauptsächlich an \nPersönlichkeitsmerkmalen orientierten Eignungsprüfung vermag dies nicht zu rechtfertigen, \nmußte vor allem nicht zwangsläufig mit einem so weitreichenden Verzicht auf eine normative \nund damit grundrechtssichernde Eingrenzung des Auswahlverfahrens erkauft werden. Das \nwird hinlänglich durch die Ausgestaltung des früheren Verfahrens belegt, welches mit der \nVorstellung vor einer Auswahlkommission ebenfalls einen für das Ergebnis des \nAuswahlverfahrens (vgl. dazu § 17 Abs. 8 AVOPol in der Fassung der Ersten \nÄnderungsverordnung vom 13. Februar 1990, GV NW 43) durchaus bedeutsamen mehr \npersönlichkeitsorientierten Prüfungsanteil enthielt. Auch diese Komponente des damaligen \nAuswahlverfahrens war in den wesentlichen Punkten nach Inhalt, Umfang, Verfahrensablauf, \nBewertung sowie Gewichtung im Gesamtverfahren durch den Verordnungsgeber geregelt \n(vgl. § 17 Abs. 7 und 8 sowie § 15 AVOPol in der damaligen Fassung). \n\n76\n\nDer Beklagte will die Defizite der im Streitfall anzuwendenden Regelung damit erklären, \ndaß die Testinhalte des PAC-Verfahrens in der Informationsbroschüre der Höheren \nLandespolizeischule und in den Prüfermanualen hinreichend festgelegt seien. Zudem habe der \nVerordnungsgeber mit der Wortfolge \"Personal-Auswahl-Center\" auf einen feststehenden \nBegriff zurückgreifen können und \"sozusagen ein unverwechselbares Markenprodukt mit \nfester Struktur und bestimmtem Inhalt\" schaffen wollen. Diesem Vortrag kann nicht gefolgt \nwerden.\n\n77\n\nDas erstgenannte Argument verfehlt bereits den oben näher dargelegten \nverfassungsrechtlichen Anforderungsmaßstab. Wenn der Gesetzgeber die wesentlichen \nMerkmale eines berufsbezogenen Prüfungsverfahrens selbst regeln muß, genügt eine \nFestlegung durch die administrative Praxis, selbst wenn daraus rechtliche Bindungen für die \nPrüfer abzuleiten sind, nicht. \n\n78\n\nMit dem zweitgenannten Argument will der Beklagte anscheinend darauf abheben, das im \nStreitfall praktizierte PAC-Verfahren sei das Resultat mehrjähriger, in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentierter Vorarbeiten gewesen und habe \ninsoweit einen bestimmten Inhalt und feste Strukturen besessen. Für die Annahme eines \nfeststehenden Begriffes, über dessen Inhalt jedenfalls mit den herkömmlichen Methoden zur \nAuslegung und Handhabung unbestimmter Rechtsbegriffe hinreichende Klarheit zu erzielen \nwäre, läßt sich daraus nichts herleiten. Das ergibt sich zwingend aus dem Umstand, daß das \nPAC-Verfahren vor der erstmaligen Verwendung dieser Bezeichnung in § 17 AVOPol in der \nFassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 27. Oktober 1992, GV NW 428, als gänzlich \nveränderte Konzeption für die Auswahl lebensälterer Aufstiegsbewerber eben erst neu \nentwickelt worden war. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang \nbeispielhaft auf die Ausführungen des Manuals (\"Auswahlverfahren für Beamte des \ngehobenen Dienstes\"), Seite 5, hin, wo (unter der Überschrift \"Besonderheiten des gD-\nAuswahlverfahrens\") ausdrücklich erwähnt ist, das Verfahren enthalte \"eine Reihe neuer \nTestinhalte, die bislang im deutschen Sprachraum nicht zu finden waren\" (z.B. \nFührungsskalen, maskuline und feminine Aspekte der Geschlechtsrollen und deren Bedeutung \nfür die Führung), und weise \"technische Neuheiten auf, die bei Bewährung unschwer \nausgebaut werden können\" (z.B. Hierachiewerte als Test der \"psychologischen Fähigkeit\" des \nIndividuums). Auch der Senat hat deshalb keinen Zweifel, daß über den Begriff des \n\"Personal-Auswahl-Center\"-Verfahrens schon im Kreis Fachkundiger und erst recht \nallgemein kein einheitliches Verständnis in bezug auf den wesentlichen Inhalt und die nähere \nAusgestaltung des Verfahren bestanden haben kann. Diese jedenfalls für den Zeitpunkt der \nEinführung des Verfahrens und erstmaligen Verwendung des Begriffs in der \nAusbildungsverordnung sich geradezu aufdrängende Beurteilung wird durch die spätere \nRechtsentwicklung augenfällig bestätigt. Seit der Änderung des Laufbahn- und \nAusbildungsrechts der Polizeibeamten durch die Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. \nJanuar 1995 und durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II \n(VAPPol II) vom 21. März 1995, GV NW 170, besteht das Zulassungsverfahren aus einer \nEinstufungsprüfung und einem Auswahlverfahren. Für das Auswahlverfahren bestimmt § 6 \nAbs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 4 VAPPol II nunmehr: \n\n79\n\n\"(3) Die Auswahlmethode bestimmt das \nInnenministerium unter Berücksichtigung der in \nWissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden \nErkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die \nAuswahlmethode muß für Bewerberinnen und Bewerber \ndesselben Zulassungstermins gleichbleiben. \n\n80\n\n(4) Für das Auswahlverfahren werden \nAuswahlkommissionen bei der Höheren \nLandespolizeischule gebildet...\"\n\n81\n\nDie nunmehr schon in der Rechtsverordnung selbst vorausgesetzte Entwicklungsfähigkeit und \ndie damit zwangsläufig einhergehende Veränderbarkeit vor allem der Inhalte von \nPersonalausleseverfahren gelten auch für das im Streitfall praktizierte Auswahlverfahren. Sie \nschließen es schlechthin aus, daß allein mit der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung, \nhier der Wortfolge \"Personal-Auswahl-Center\", durch den Verordnungsgeber ein inhaltlich \nund verfahrensmäßig in den wesentlichen Punkten festliegendes Verfahren vorgeschrieben \nworden sein könnte. \n\n82\n\ndd) Rechtsfolge der hiernach festzustellenden Verfassungswidrigkeit des § 17 \nAVOPol in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 27. Oktober 1992, GV NW \n428, ist dessen Nichtigkeit mit der sich für den Streitfall ergebenden weiteren Konsequenz, \ndaß der angefochtene Bescheid über den Rangordnungswert die Rechte des Klägers verletzt \nhat und folglich aufzuheben ist. Der Senat kann die Nichtigkeit der für den Bescheid \nangezogenen Rechtsgrundlage in eigener Zuständigkeit feststellen; das Verwerfungsmonopol \ndes Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG bezieht sich von hier nicht \nvorliegenden Ausnahmen abgesehen nicht auf im Rang unter dem förmlichen Gesetzesrecht \nstehende Rechtsverordnungen. \n\n83\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978 \n- 1 BvL 20/79 -, BVerfGE 48, 40, 44 f., sowie Beschluß \nvom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, BVerfGE 75, 166, \n173 ff.\n\n84\n\nFür die von dem Beklagten verfochtene übergangsweise Fortgeltung der als \nverfassungswidrig erkannten Grundlage in der Ausbildungsverordnung gibt es keine \nhinlängliche Rechtfertigung. \n\n85\n\nAllerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Fallgestaltungen \ndenkbar, die trotz erkannter Verfassungswidrigkeit die Fortgeltung der betroffenen Norm für \neine Übergangszeit erfordern.\n\n86\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 27. Januar 1976 \n- 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251, 266 ff., Beschluß \nvom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, BVerfGE 48, 29, 37 \nff., Beschluß vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, \nBVerfGE 73, 280, 297 f., und Beschluß vom \n13. Dezember 1988 - 2 BvL 1/84 -, BVerfGE 79, 245, 250 \nf.\n\n87\n\nAuch das Bundesverwaltungsgericht geht hiervon namentlich im Bereich staatlicher \nPrüfungen einschließlich der hier im besonderen interessierenden Laufbahnprüfungen aus. \n\n88\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 2. August 1988 \n- 7 B 90.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 254, \nBeschluß vom 8. Mai 1989 - 7 B 58.89 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 262, sowie im besonderen BVerwG, \nUrteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, a.a.O.\n\n89\n\nDie darin liegende Beschränkung der Nichtigkeitsfolge muß indessen als Ausnahme von der \nRegel verstanden werden und bedarf von daher besonderer Rechtfertigung. Gibt es dafür \nkeinen genügenden Anlaß, verbleibt es bei dem Grundsatz, daß die Verfassungswidrigkeit der \nRegelung deren Nichtigkeit nach sich zieht. \n\n90\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 31. Januar 1996 \n- 2 BvL 38/93 und 40/93 -, DVBl 1996, 503, 505; Löwer, \nin Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band II, \nHeidelberg 1987, § 56 Rndnrn. 100 ff.\n\n91\n\nFür die übergangsweise Fortgeltung des § 17 AVOPol in der Fassung der Zweiten \nÄnderungsverordnung vom 27. Oktober 1992, GV NW 428, läßt sich kein genügender Grund \nanführen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß es eine sonst eintretende \nFunktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden gelte, die der \nverfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand. Die \neinschränkungslose Nichtigerklärung der Regelung über das PAC-Verfahren hinterläßt keinen \nrechtlosen Zustand, der im Interesse des Staates oder der betroffenen Beamten nicht \nhingenommen werden könnte:\n\n92\n\nDie Vorschrift ist an die Stelle des oben wiedergegebenen § 17 AVOPol in der Fassung \nder Ersten Änderungsverordnung vom 13. Februar 1990, GV NW 43, getreten, der rechtlichen \nBedenken, insbesondere im Blick auf den Gesetzesvorbehalt, nicht ausgesetzt war. Der \nersatzlose Wegfall des § 17 AVOPol in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung hat \ndeshalb bei rückwirkender Betrachtung das Wiederaufleben der Vorgängerbestimmung zur \nFolge. Die zeitgleiche Änderung des § 15 LVOPol 1983 durch Art. I der Vierten \nÄnderungsverordnung vom 27. Oktober 1992, GV NW 428, steht dem nicht entgegen; denn \ndie insoweit allein bedeutsame bloße Ersetzung des Wortes \"Rangziffer\" durch das Wort \n\"Rangordnungswert\" hatte keine Aufhebung des § 17 AVOPol in der Fassung der Ersten \nÄnderungsverordnung zum Inhalt und hätte dessen weitere Anwendung auch nicht sonst \nausgeschlossen. Auch für die künftige Rechtsanwendung ist eine übergangsweise Fortgeltung \ndes § 17 AVOPol in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 27. Oktober 1992 \nnicht gefordert; denn die Vorschrift (bzw. die mit ihr inhaltlich übereinstimmende Regelung \ndes § 14 AVOPol in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 29. März 1994, GV \nNW 158) ist bereits durch § 31 Abs. 2 VAPPol II zugunsten eines neuen Auswahlverfahrens \nwieder beseitigt worden. \n\n93\n\nDaß unter Geltung des § 17 AVOPol in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung \nvom 27. Oktober 1992 (bzw. des § 14 AVOPol in der Fassung der Dritten \nÄnderungsverordnung vom 29. März 1994) insgesamt drei Auswahlverfahren (für die \nAufstiegslehrgänge im August 1993, April 1994 und November 1994) stattgefunden haben, \nführt zu keinen Problemen, die nur bei einer übergangsweisen Fortgeltung der Vorschrift in \nverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu lösen wären. Soweit es um die \nBescheinigungen über den Rangordnungswert geht, sind diese freilich rechtswidrig und - in \nden wenigen Fällen, die nicht in Bestandskraft erwachsen sind - auf Verlangen der \nBetroffenen aufzuheben; das wirft keine Schwierigkeiten auf. Solche können nur entstehen, \nsoweit es um die weitere Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegslehrgang geht, über \ndie erst im Rahmen des in erster Instanz verbliebenen Prozeßstoffs zu befinden ist. Dabei ist \nvor allem problematisch, daß der Mangel des tatsächlich durchgeführten Auswahlverfahrens \npraktisch nicht mehr auszugleichen ist, weil selbst in einem auf nachträglich geänderter \nRechtsgrundlage erneut durchgeführten Auswahlverfahren jedenfalls die damalige \nKonkurrenzsituation nicht mehr hergestellt werden könnte. Die daraus resultierenden \nSchwierigkeiten sind aber nicht unüberwindlich. Sie betreffen nur eine sehr begrenzte Zahl \nnoch nicht bestandskräftig beschiedener Fälle. Dem Senat liegen neben dem Fall des Klägers \n25 weitere Verfahren vor, die erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \nanhängig waren; hinzu treten 20 Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich des \nVerwaltungsgerichts Aachen. Erstinstanzlich sind 4 weitere Verfahren anhängig. Alle anderen \nVerfahren sind bestandskräftig abgeschlossen. In sämtlichen noch nicht abgeschlossenen \nFällen haben die Beamten auf der Grundlage einstweiliger Anordnungen, soweit ersichtlich, \nmit Erfolg am Aufstiegslehrgang teilgenommen; ferner sind all diese Beamten inzwischen \nprüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegen. Unter diesen Umständen drängt sich in \nbezug auf die Zulassung zum Aufstiegslehrgang ungeachtet der Frage, ob der Beklagte dazu \nverpflichtet werden kann, eine Klaglosstellung jedenfalls zwecks gütlicher Beilegung \nsämtlicher Streitsachen auf. Demselben Zweck könnte auch eine Freistellung der betroffenen \nBeamten von der Beschränkung der Rechtswirkungen des prüfungsfreien Aufstiegs durch § 4 \nAbs. 3 LVOPol 1995 dienlich sein. \n\n94\n\nIII.\n\n95\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, deren vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n96\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 130 a, § 125 Abs. 2 Satz 4, \n§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO, § 127 BRRG), insbesondere hat die Rechtssache, da sie \nzwischenzeitlich außer Kraft getretenes Recht betrifft, keine grundsätzliche Bedeutung. \n\n97\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-16/6-a-3061-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-16/6-a-3061-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306967","retrieved":"2026-07-09 03:35:17.450633+00:00"}}