{"status":"available","doknr":"OLD306959","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0816.17A2820.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-16","aktenzeichen":"17 A 2820/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die \nvom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor \nbzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. \n\n3\n\nDas Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts \nzu wecken, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, daß seine Ausweisung mit dem in Art. 8 \nAbs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nvereinbar sei. Er macht demgegenüber geltend, \"faktischer \nInländer\" zu sein.\n\n5\n\nDieses Vorbringen geht fehl. \n\n6\n\nDie Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer \nfaktisch zu einem Inländer geworden ist mit der Folge, daß \nseine Ausweisung gegen den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, \n\n7\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 29. September 1998 - 1 C \n8.96 -, InfAuslR 1999, 54, \n\n8\n\nbeurteilt sich unter Berücksichtigung aller seine konkrete \nLebenssituation im einzelnen prägenden Umstände. Entgegen der \nvom Kläger unter Bezugnahme auf eine nicht näher belegte \n\"oberge-richtliche Rechtsprechung\" vertretenen Auffassung ist \nkeineswegs \"in aller Regel ein Hineinwachsen in bundesdeutsche \nLebensverhältnisse bei Ausländern dann anzunehmen, wenn sie \nihr Leben seit dem 10. Lebensjahr in der Bundesrepublik \nverbracht haben\". Vielmehr ist der Zeitpunkt der Einreise nur \neiner von verschiedenen in Betracht kommenden Gesichtspunkte, \ndie für die Beurteilung der Intensität der Verwurzelung des \nAusländers in den deutschen Lebensverhältnissen von Belang \nsind. Andere Aspekte sind etwa seine schulische bzw. \nberufliche Sozialisation, seine in Deutschland eingegangenen \nbesonderen Bindungen und - reziprok - das Maß seiner Loslösung \nvom Herkunftsland. Dementsprechend läßt sich nicht einmal \nsagen, daß ein als Kleinkind ins Bundesgebiet gekommener oder \ngar hier geborener Ausländer grundsätzlich einem Inländer \ngleichzustellen sei, \n\n9\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar \n1999 - 17 B 2696/98 - und vom 20. Mai \n1999 - 17 B 929/99 -.\n\n10\n\nNur informatorisch wird angemerkt, daß der Kläger das von \nihm als alleingültig postulierte Kriterium für ein \nHineinwachsen in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse nicht \nerfüllt. Denn er lebt hier nicht seit seinem 10., sondern erst \nseit seinem 11. Lebensjahr. \n\n11\n\nSoweit der Kläger darüber hinaus die Zulassungsgründe gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO geltend macht, genügt sein \nVorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO. Denn der Begründung des Zulassungsantrages \nist nicht zu entnehmen, inwieweit die Rechtssache besondere \nrechtliche Schwierigkeiten aufweisen oder ihr eine \ngrundsätzliche Bedeutung zukommen soll. \n\n12\n\nEine weitere Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses \nunterbleibt gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 \nGKG. \n\n14\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-16/17-a-2820-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-16/17-a-2820-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306959","retrieved":"2026-07-09 03:35:16.710850+00:00"}}