{"status":"available","doknr":"OLD306976","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0813.2A886.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-13","aktenzeichen":"2 A 886/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf \nZulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das \nVerfahren auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls deshalb \nabzulehnen, weil er aus den nachstehenden Gründen keine \nAussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem das Begehren \nder Kläger auf ihre Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der \nMutter der Klägerin zu 1) beschränkt worden ist, hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nInsoweit bestehen zunächst entgegen der Auffassung der \nKläger keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn das Verwaltungsgericht ist zu \nRecht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß \neine solche Einbeziehung hier schon daran scheitert, daß die \nMutter der Klägerin zu 1) das Aussiedlungsgebiet bereits \nverlassen hatte, als die Kläger ihren Aufnahmeantrag stellten. \nNach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist eine Einbeziehung nur \nmöglich, solange der volksdeutsche Elternteil, in dessen \nAufnahmebescheid der nichtdeutsche Abkömmling einbezogen \nwerden will, seinen Wohnsitz noch im Aussiedlungsgebiet hat. \nEr darf dieses also noch nicht unter Aufgabe seines dort \nbestehenden Wohnsitzes verlassen haben. Dieses sich aus dem \nWortlaut ergebende Erfordernis entspricht auch dem Willen des \nGesetzes, wie sich aus der Entstehungsgeschichte deutlich \nergibt.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. \nJanuar 1999 - 5 B 11.99 - und vom 9. \nMärz 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 \n-; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile \nvom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 - und \nvom 17. März 1999 - 2 A 300/97 - sowie \nzuletzt Beschluß vom 31. Mai 1999 - 2 A \n3224/98 -.\n\n6\n\nDanach scheidet die Einbeziehung hier aus, da die Mutter \nder Klägerin zu 1) als allein in Betracht kommende \nBezugsperson bereits am 7. September 1993 in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich seitdem auf \nDauer hier aufhält.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zu Recht Härtegründe für \neine nachträgliche Einbeziehung der Kläger verneint. Zwar ist \neine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits \nausgereisten Bezugsperson nachträglich im Wege der Anerkennung \nals Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich \nmöglich.\n\n8\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 \n- 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 -.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen eines Härtefalles liegen hier aber \nnicht vor.\n\n10\n\nNach der Rechtsprechung des Senates sind unter \nBerücksichtigung von Sinn und Zweck des \nAussiedleraufnahmeverfahrens, den verstärkten Zustrom von \nAufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten in geordnete \nBahnen zu lenken,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938, \nunter Bezugnahme auf \nBundestagsdrucksache 11/6937, S. 5 u. \n6,\n\n12\n\nund damit auch eine verbesserte Akzeptanz der Aussiedler \nund des Aussiedlungsvorgangs zu bewirken, hohe Anforderungen \nan einen Härtefall zu stellen.\n\n13\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 28. Juni \n1996 - 2 A 1379/95 -, vom 20. September \n1996 - 2 A 190/94 -, vom 18. August \n1997 - 2 A 4920/94 - und vom 23. \nFebruar 1999 - 2 A 673/97 -.\n\n14\n\nNachdem sich die politischen Verhältnisse in den \nAussiedlungsgebieten verändert haben, ist es einem Betroffenen \nregelmäßig zuzumuten, bis zum Abschluß des Aufnahmeverfahrens \nin den Aussiedlungsgebieten zu bleiben. Es kann jedoch nicht \nausgeschlossen werden, daß Fälle auftreten, in denen dieses \nRegelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führen müßte. Eine \nsolche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation \ndes Einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der \nkollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der \nAussiedlungsgebiete ergeben. Es darf sich aber nie um eine \nSituation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen \ndurch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht \nherbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG \nzu umgehen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 \n- 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938 unter \nBezugnahme auf Entwurf eines Gesetzes zur \nRegelung des Aufnahmeverfahrens für \nAussiedler, Bundestagsdrucksache 11/6937, \nS. 5 u. 6.\n\n16\n\nHiervon ausgehend sind Anhaltspunkte dafür, daß der Mutter \nbzw. Großmutter der Kläger ein weiteres Zuwarten im \nAussiedlungsgebiet bis zur Entscheidung über ihren \nAufnahmeantrag nicht zumutbar war, nicht vorgetragen worden \nund auch nicht ersichtlich.\n\n17\n\nDie von den Klägern offenbar vertretene Auffassung, eine \nsolche Härte sei \"für den Fall der Einbeziehung aus der \nRegelung in § 100 Abs. 5 BVFG gesetzlich zu entnehmen\", ist \nangesichts des bereits oben aufgezeigten sich aus dem Wortlaut \ndes § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ergebenden und dem Willen des \nGesetzgebers entsprechenden Erfordernisses, daß die \nBezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht unter Aufgabe \nihres dort bestehenden Wohnsitzes verlassen haben darf, nicht \nnachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, daß dieses Verständnis \ndes § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der den Aussiedlern die \nFamilienzusammenführung gegenüber der bisherigen Regelung ohne \nÜbergangsvorschriften im wesentlichen erleichtert, \"zu einem \nVerstoß gegen Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetztes\" führt, \nwerden von den Klägern damit nicht genannt und sind auch nicht \nersichtlich. Der Senat läßt offen, ob es wegen der \nKommunikationsschwierigkeiten mit den Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion und der Besonderheiten des \nGesetzgebungsverfahrens zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz \ngerechtfertigt sein kann, im Einzelfall eine Einbeziehung im \nHärtewege vorzunehmen, wenn etwa die Bezugsperson die \nAussiedlungsgebiete in nahem zeitlichen Zusammenhang zum \nInkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. \nJanuar 1993 verlassen hat und Aufnahmeanträge vorlagen bzw. \nzeitnah gestellt worden sind. Denn hier ist der \nEinbeziehungsantrag erst am 29. Dezember 1993 und damit fast \nein Jahr nach dem Inkrafttreten des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes gestellt worden.\n\n18\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der von \nden Klägern geltend gemachten Unkenntnis der Änderungen des \nVertriebenenrechts durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz. \nOb eine Unkenntnis von Rechtsänderungen grundsätzlich als \nHärtegrund ausscheidet, kann hier ebenfalls offenbleiben. Denn \nes ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, \ndaß ein Zeitraum von über 8 Monaten (1. Januar 1993 bis 7. \nSeptember 1993) auch unter Berücksichtigung der \nSchwierigkeiten in den Aussiedlungsgebieten der ehemaligen \nSowjetunion, Informationen zu erhalten, jedenfalls als \nausreichend anzusehen ist, sich über die rechtlichen \nVoraussetzungen des geltend gemachten Aufnahmeanspruchs \nausreichend zu informieren. Dies gilt insbesondere auch für \nden vorliegenden Fall, in dem bereits Verwandte im \nBundesgebiet leben.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ist auch \nausgeschlossen, daß die Beurteilung des § 27 Abs. 2 BVFG hier \ngrundsätzliche Bedeutung hat oder besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten bereitet. Inhalt und \nVoraussetzungen der Regelung der Einbeziehung in § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG sind ebenso wie die Voraussetzungen der \nAnerkennung eines Härtefalles im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG \ndurch die oben angegebenen Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senates \nhinreichend geklärt. Die Frage, ob hier ein Härtefall \nvorliegt, ist eine durch einfache Rechtsanwendung des § 27 \nAbs. 2 BVFG zu klärende Frage des Einzelfalles.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung \ndes Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3, \n152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-13/2-a-886-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-13/2-a-886-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306976","retrieved":"2026-07-09 03:35:18.354993+00:00"}}