{"status":"available","doknr":"OLD306969","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0813.18B1565.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-13","aktenzeichen":"18 B 1565/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde nach \n§ 146 Abs. 5 iVm § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n\n4\n\nIn Bezug auf das geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht \nverneinte Aufenthaltsrecht zeigt das Antragsvorbringen keine \nGründe auf, die die Zulassung der Beschwerde rechtfertigen \nkönnten. Das Verwaltungsgericht hat den \nAufenthaltserlaubnisanspruch des Antragstellers verneint mit \nder tragenden Er-wägung, daß dem Anspruch der Versagungsgrund \ndes § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG entgegenstehe. Dies wird mit dem \nZulassungsantrag nicht angegriffen, so daß es auf die geltend \ngemachten und sich auf die \"ergänzende\" Begründung des \nVerwaltungsgerichts beziehenden Zulassungsgründe hier nicht \nankommt. \n\n5\n\nSoweit der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung rügt, \nAbschiebungshindernisse seien nicht umfassend geprüft worden, \nvermag er die insoweit geltend gemachten rechtlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu \nbegründen. Der Antragsteller hat diesbezüglich nicht substanti-\niert dargelegt, daß die gegenüber einer ausländerrechtlichen \nAbschiebungsandrohung allein berücksichtigungsfähigen \nAbschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 Abs. 1 bis 4 und 6 S. 1 \nAuslG,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November \n1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193,\n\n7\n\nhier gegeben sind. Insbesondere können die sich aus einer \nAb-schiebung ergebenden Härten bei der Prüfung einer \nAbschiebungs-androhung aus gesetzessystematischen Gründen keine \nBerücksich-tigung finden. Namentlich können insoweit allenfalls \nin Be-tracht kommende Duldungsgründe dem Erlaß der \nAbschiebungsan-drohung nicht entgegengesetzt werden (§ 50 Abs. \n3 S. 1 AuslG).\n\n8\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-13/18-b-1565-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-13/18-b-1565-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306969","retrieved":"2026-07-09 03:35:17.681389+00:00"}}