{"status":"available","doknr":"OLD306986","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0812.9A5533.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-12","aktenzeichen":"9 A 5533/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 538,80 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. \n\n4\n\nDer Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht \nberücksichtigt, daß sie die neuen Restabfallbehälter erst im \nSeptember 1993 erhalten habe, ist unerheblich. Denn \nGebührenmaßstab für das 1993 ist nicht die Zahl und Größe der \ndurch die Stadt auf den angeschlossenen Grundstücken \nbereitgestellten Restmüllbehälter. Vielmehr war nach der \nÜbergangsbestimmung des § 32 Nr. 4 Satz 2 der Satzung über die \nAbfallentsorgung in der Stadt B. G. bach vom \n10. November 1992 (Abfallentsordungssatz) Anzahl und Größe der \nnach den Bestimmungen der § 11 bis 13 Abfallentsorgungssatzung \naufzustellenden Abfallbehälter. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung richten sich Anzahl und \nGröße der Abfallbehälter nach Bedarf, wobei bei wohnlich und \ngemischt genutzten Grundstücken von einem Behältervolumen für \nden Restmüll von 15 l pro Person und Woche ausgegangen wird. \nGrundlage für die Ermittlung des Volumenbedarfs pro Grundstück \nist gemäß § 12 Abs. 1 und 3 Abfallentsorgungssatzung die Zahl \nder für das angeschlossene Grundstück gemeldeten Personen, und \nzwar ermittelt an Hand der bei der örtlichen Meldebehörde \ngeführten Einwohnerdatei zum Stichtag 31.12. des Vorjahres. \nAnträge auf Berücksichtigung von Veränderungen können für \njedes Vierteljahr bis zum 15. des Vormonats gestellt \nwerden.\n\n5\n\nDieser Gebührenmaßstab, der von einem pro gemeldete Person \nund Woche anfallenden Restmüllvolumen von 15 l ausgeht, ist \nein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 \nAbs. 3 Satz 2 KAG. \n\n6\n\nOVG NW, Urteil vom 28. November 1994 \n- 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308 zum \nAnsatz eines durchschnittlichen \nAbfallaufkommens; Urteil vom 27. März \n1991 - 9 A 2487/89 - zum Abstellen auf \ndie beim Meldeamt gemeldeten Personen \nmit Anpassungsmöglichkeit im \nVierteljahresturnus.\n\n7\n\nNach diesem Maßstab, der von einem regelmäßig anfallenden und \nabzufahrenden Regelvolumen an Restmüll ausgeht, kommt es nicht \ndarauf an, in welcher Art von Behältern der Restmüll \nabgefahren worden ist, sofern der angefallene Abfall \ntatsächlich abgefahren worden ist und dem jeweiligen \nGrundstück nicht mehr als die danach benötigten Abfallmengen \nberechnet worden sind. Beides ist hier der Fall. Der gesamte \nAbfall des Hauses ist das ganze Jahr über seitens der Stadt \nabgefahren worden. Der Klägerin ist sogar zu wenig \nAbfallvolumen berechnet worden. Nach der Zahl der gemeldeten \nPersonen (sechs) betrug das aufzustellende Behältervolumen 180 \nl bei 14-tägiger Abfuhr, nicht 150 l, wie berechnet. \n\n8\n\nAnhaltspunkte dafür, daß das seitens der Stadt dem \nGebührenmaßstab zugrunde gelegte Regelrestmüllaufkommen von 15 \nl pro Person und Woche fehlerhaft geschätzt sein könnte - der \nBeklagte hat hierbei seine Erfahrungen aus einem Modellversuch \nim Stadtteil Refrath zugrunde gelegt -, werden von der \nKlägerin nicht aufgezeigt. Im übrigen sei die Klägerin darauf \nhingewiesen, daß sie gemäß § 13 Abfallentsorgungssatzung die \nMöglichkeit hatte, eine Herabsetzung des Regelvolumens auf \n7,5 l pro Person und Woche zu beantragen. Hierauf sind alle \nBürger durch Schreiben der Stadt vom 20.11.1992 hingewiesen \nworden. In diesem Rundschreiben ist im übrigen auch \nausdrücklich auf die Bedeutung der Zahl der im Melderegister \ngemeldeten Personen hingewiesen worden. \n\n9\n\nDer Einwand der Klägerin, die seitens des \nVerwaltungsgerichts festgestellten, dem Beklagten bei \nAufstellung der Gebührenkalkulation unterlaufenen Fehler \nführten zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides, greift \nnicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats berühren \nFehler bei der Aufstellung einer Gebührenkalkulation nicht die \nGültigkeit des in der Satzung festgelegten Gebührensatzes, \nwenn die Festlegung des Gebührensatzes im Ergebnis dem \nobjektiven Recht entspricht. \n\n10\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428; \nEndurteil vom 24. Juli 1995 \n- 9 A 2251/93 -. NWVBl. 1995, 470.\n\n11\n\nInsoweit stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Art, wie \ndie Klägerin meint. \n\n12\n\nDaß der Gebührensatz im Ergebnis dem objektiven Recht \nentspricht, hat das Verwaltungsgericht im einzelnen \nausgeführt. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht \nhätte zu den von ihm ermittelten, nicht ansatzfähigen Kosten \nvon 495.150,-- DM die ebenfalls in der Kalkulation \nenthaltenen, dort als Abzugsposten bei den anfallenden Kosten \nangesetzten Gewinne aus der Tätigkeit für den DSD von \n667.034,-- DM hinzuaddieren müssen, ist dieser Einwand \nunbeachtlich, weil er mathematischen Regeln (Denkgesetzen) \nwiderspricht. Denn die Stornierung eines in einer Auflistung \nenthaltenen Einzelpostens (hier: Minusposten) erfolgt in der \nWeise, daß der ursprünglichen Endsumme dieser fehlerhafte \nPosten mit umgekehrtem Vorzeichen hinzugefügt wird, hier also \nmit Pluszeichen. Demnach erhöhen sich im vorliegenden Fall die \nansetzungsfähigen Kosten um 667.034,-- DM und vermindern sich \num 495.150,-- DM, so daß per Saldo in der Kalkulation eine \nUnterdeckung entsteht. \n\n13\n\nWeshalb der Beklagte im Rahmen der Aufstellung einer \nGebührenkalkulation Bewertungsrisiken, die sich für das erste \nJahr der Umstellung der Abfallentsorgung als möglich \nabzeichnen, nicht in Form eines angemessenen kalkulatorischen \nWagniszuschlags berücksichtigen darf, wird von der Klägerin \nnicht dargelegt. Solche Risiken sind Folge des Betriebs der \nAbfallentsorgungseinrichtung und können nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen angemessen berücksichtigt \nwerden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-12/9-a-5533-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-12/9-a-5533-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306986","retrieved":"2026-07-09 03:35:19.372843+00:00"}}