{"status":"available","doknr":"OLD306980","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0812.19B997.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-12","aktenzeichen":"19 B 997/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 in Verbindung \nmit § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n3\n\n1. Einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nkann der Antragsteller nicht mit Erfolg daraus herleiten, daß ihm \ndas Verwaltungsgericht vor dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses \nnicht Gelegenheit gegeben hat, zu dem Schriftsatz des Antragsgegners \nvom 19. April 1999 Stellung zu nehmen. Der Antragsteller hat den \ninsoweit geltend gemachten Verstoß gegen seinen Anspruch auf \nrechtliches Gehör nicht hinreichend dargelegt.\n\n4\n\nBei einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs muß \nsubstantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen die Partei bei \nausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. \nErforderlich ist weiter, daß dieser zusätzliche Vortrag ihrem \nProzeßerfolg hätte nutzen können.\n\n5\n\nBVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1991 - 8 B \n164/90 -, NVwZ 1991, 574 (575), m.w.N.\n\n6\n\nLetzteres ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller macht \ngeltend, er hätte sich bei Kenntnis des Schriftsatzes vom 19. April \n1999 bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf berufen, daß der \nAntragsgegner dem Widerspruch des Schülers F..... F........ \nabgeholfen habe und seine, des Antragstellers, Situation mit der des \nSchülers F........ vergleichbar sei, weil dieser sich ebenso wie er \nselbst darauf berufen habe, daß eines seiner Geschwister bereits die \nGesamtschule B......... besuche und er in unmittelbarer Nähe dieser \nGesamtschule wohne. Dieser Vortrag des Antragstellers ist jedoch \nnicht geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen.\n\n7\n\na. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 \nGG) kann der Antragsteller aus der Entscheidung des Antragsgegners, \nden Schüler F........ aufzunehmen, nichts zu seinen Gunsten \nherleiten. Denn der Antragsgegner hat entgegen der Mutmaßung des \nAntragstellers den Schüler F........ nicht etwa deshalb aufgenommen, \nweil eines seiner Geschwister bereits die Gesamtschule B......... \nbesucht und er in unmittelbarer Nähe dieser Schule wohnt. Nach den \nAngaben des Antragsgegners ist der Schüler F........ vielmehr im \nNachrückverfahren ausgewählt worden, weil er aufgrund seiner aus den \nFächern Deutsch, Mathematik und Sachkunde gebildeten \nDurchschnittsnote 3,0 anders als der Antragsteller, der in diesen \nFächern die Durchschnittsnote 2,4 erzielt hat, nach den \nAuswahlkriterien des Antragsgegners derselben Leistungsgruppe \nangehört wie der Schüler, der den ihm zugewiesenen Schulplatz nicht \nangenommen hat. Diese Angaben des Antragsgegners hat der \nAntragsteller nicht substantiiert bestritten. Allein der Umstand, \ndaß in dem an den Schüler F........ gerichteten Schreiben des \nAntragsgegners vom 24. März 1999 nicht von einem Erfolg im \nNachrückverfahren die Rede ist, stellt die Richtigkeit und \nGlaubhaftigkeit der Angaben des Antragsgegners nicht in Frage. Das \ngilt auch hinsichtlich der in dem Schreiben vom 24. März 1999 \nenthaltenen Formulierung des Antragsgegners, dem Widerspruch des \nSchülers F........ werde \"abgeholfen\". Da weder substantiiert \nvorgetragen noch sonst ersichtlich ist, daß die Angabe des \nAntragsgegners, der Schüler F........ sei im Nachrückverfahren \nausgewählt worden, den Tatsachen widerspricht, handelt es sich bei \nder Formulierung, dem Widerspruch werde \"abgeholfen\", erkennbar um \neine unzutreffende rechtliche Wertung des Antragsgegners. Denn eine \nAbhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren liegt gemäß § 72 VwGO \nnur dann vor, wenn die Behörde den Widerspruch für begründet hält. \nDer Antragsgegner hat den Widerspruch des Schülers F........ aber \ngerade nicht für begründet gehalten, sondern ihn allein aufgrund des \nErfolgs im Nachrückverfahren, das in keinem (rechtlichen) \nZusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren steht, aufgenommen.\n\n8\n\nb. Der Antragsteller beruft sich damit auch ohne Erfolg darauf, \ndie \"Abhilfeentscheidung\" zugunsten des Schülers F........ zeige, \ndaß der Antragsgegner die Auswahl nach Belieben bzw. nicht nach den \nvon ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt habe. Abgesehen davon, \ndaß eine etwaige willkürliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners \nnicht den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme \nin die 5. Klasse der Gesamtschule B........., sondern lediglich \neinen Anspruch auf Neubescheidung begründen könnte, lassen sich aus \nder Art und Weise der Durchführung des Nachrückverfahrens keine \nRückschlüsse darauf ziehen, welche Kriterien der Antragsgegner im \neigentlichen Auswahlverfahren zugrundegelegt hat. \n\n9\n\n2. Es liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vor.\n\n10\n\na. Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, daß der \nAntragsgegner im Rahmen des ihm obliegenden Auswahlermessens die \nmaßgeblichen Aufnahmekriterien nicht vor Beginn des \nAuswahlverfahrens festgelegt, sondern vielmehr nach Belieben und \ndamit willkürlich entschieden habe. Der Senat hat keine \ndurchgreifenden Zweifel daran, daß die vom Antragsgegner \nmitgeteilten und in den Vermerken des Berichterstatters vom 22. und \n28. Juni 1999 festgehaltenen Aufnahmekriterien bereits vor Beginn \ndes Aufnahmeverfahrens festgelegt worden sind und das \nAuswahlverfahren tatsächlich unter Zugrundelegung dieser \nAufnahmekriterien durchgeführt worden ist. Zwar wäre es förderlich \ngewesen, wenn der Antragsgegner die Aufnahmekriterien von vornherein \nund von sich aus umfassend offengelegt hätte, sofern - wie der \nAntragsgegner geltend macht - die Kriterien den Eltern des \nAntragstellers nicht schon aufgrund der Informationsveranstaltungen \nin der vom Antragsteller besuchten Grundschule und der Gesamtschule \nB......... sowie der Anmeldung des Antragstellers bei der \nGesamtschule B......... bekannt waren. Selbst wenn dem Antragsteller \nund seinen Eltern die Aufnahmekriterien erstmals mit der \nKenntnisnahme der Vermerke des Berichterstatters vom 22. und \n28. Juni 1999 vollständig bekannt geworden sein sollten, lassen sich \nhieraus allein keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des \nAntragsgegners herleiten, das Auswahlverfahren sei nach den in den \nVermerken festgehaltenen und vor Beginn des Auswahlverfahrens \nfestgelegten Kriterien durchgeführt worden. \n\n11\n\nSonstige Gesichtspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der \nAngaben des Antragsgegners sprechen könnten, sind weder ersichtlich \nnoch vom Antragsteller dargelegt.\n\n12\n\nUnzutreffend ist der Vortrag des Antragstellers, der \nAntragsgegner habe in dem an ihn, den Antragsteller, gerichteten \nSchreiben vom 24. März 1999 darauf \"hingewiesen\", daß Grundlage der \nAuswahlentscheidung ausschlaggebend die in der Rundverfügung der \nBezirksregierung K... vom 12. Dezember 1997, Amtliches Schulblatt \nfür den Regierungsbezirk K... 1998, S. 2 bis 5, aufgeführten \nKriterien seien und daß der Antragsgegner damit auch entgegen seinem \nVorbringen im gerichtlichen Verfahren die Kriterien \n\"Geschwisterkind\" und \"Wohnortnähe\" berücksichtigt habe. Das \nSchreiben vom 24. März 1999 enthält keinen dahingehenden \"Hinweis\" \ndes Antragsgegners, da dem Antragsteller mit diesem Schreiben die \nRundverfügung der Bezirksregierung K... lediglich als eine der \nrechtlichen Grundlagen zur Kenntnisnahme übersandt worden ist, weil \nsie den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht vorlag, \nund weil der Antragsgegner an keiner Stelle seines Schreibens zum \nAusdruck gebracht hat, daß er seiner Auswahlentscheidung sämtliche \nder in der Rundverfügung genannten Auswahlkriterien zugrundegelegt \nhabe. Davon konnte der Antragsteller auch nach dem Inhalt der \nRundverfügung nicht ausgehen, da dort die Kriterien \n\"Geschwisterkind\" und \"Wohnortnähe\" nicht zwingend vorgegeben sind. \nIn Nr. 2.4.2 der Rundverfügung heißt es lediglich, daß das Kriterium \n\"Geschwisterkind\" im Einzelfall herangezogen werden kann. Nach Nr. \n2.4.4 der Rundverfügung sollten die Schulen Regelungen dahingehend \ntreffen, Schülerinnen und Schüler, die in unmittelbarer Nähe \n(Ortsteil/Stadtteil) der Schule wohnen, auch eine wohnortnahe \nBeschulung zu ermöglichen, sofern - wie für die Gesamtschulen der \nStadt B... - keine Schuleinzugsbereiche festgelegt sind.\n\n13\n\nUnzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, der \nAntragsgegner habe mit der in seinem Schreiben vom 11. Februar 1999 \nenthaltenen Formulierung, bei der Aufnahmeentscheidung seien die in \nden gesetzlichen Vorgaben enthaltenen Aufnahmekriterien beachtet \nworden, zum Ausdruck gebracht, daß alle in der Rundverfügung der \nBezirksregierung K... genannten Aufnahmekriterien - auch nicht \nzwingende - zugrundegelegt worden seien. Damit ist lediglich zum \nAusdruck gebracht worden, daß gegen die rechtlichen Grundlagen, zu \ndenen der Antragsgegner unter anderem die Rundverfügung gezählt hat, \nnicht verstoßen worden sei.\n\n14\n\nUnzutreffend ist weiter die Auffassung des Antragstellers, der \nVortrag des Antragsgegners sei widersprüchlich, weil nach den \nVermerken des Berichterstatters vom 22. und 28. Juni 1999 nur im \nNachrückverfahren, nicht aber im eigentlichen Aufnahmeverfahren \ngelost worden sei, während der Antragsgegner mit seinem Schreiben \nvom 11. Februar 1999 und seinen Schriftsätzen vom 19. April und 8. \nJuni 1999 den Eindruck erweckt habe, daß (auch) im eigentlichen \nAuswahlverfahren gelost worden sei. Die vermeintlichen Widersprüche \nim Vortrag des Antragsgegners liegen jedoch in Wahrheit nicht vor. \nSoweit es im Schreiben vom 11. Februar 1999 und im Schriftsatz vom \n8. Juni 1999 heißt, in Zweifelsfällen habe im Aufnahmeverfahren \"das \nLos\" entschieden, so ist damit nach den klarstellenden Angaben des \nAntragsgegners gegenüber dem Berichterstatter lediglich zum Ausdruck \ngebracht worden, daß aus der jeweiligen Menge der nach den \nabgebenden Grundschulen gemischten Schülerinnen und Schüler mit \ngleicher Durchschnittsnote die Auswahl nach dem Zufallsprinzip \nstattgefunden habe. Ob im Schreiben vom 11. Februar 1999 und im \nSchriftsatz vom 8. Juni 1999 dieses Verfahren begrifflich zutreffend \nals Losverfahren bezeichnet worden ist, mag entsprechend der \nAuffassung des Antragstellers in der Tat zweifelhaft sein, \nrechtfertigt aber nicht seine Schlußfolgerung, daß der Antragsgegner \nwidersprüchlich vorgetragen habe. \n\n15\n\nDie Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe die \nangewandten Auswahlkriterien in den Verwaltungsvorgängen nicht \n\"dokumentiert\", genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller hat nicht konkret \nnachvollziehbar dargelegt, daß eine entsprechende \"Dokumentation\" \naus Rechtsgründen erforderlich gewesen wäre und inwieweit sich aus \nder fehlenden \"Dokumentation\" Zweifel an der Glaubhaftigkeit der \nAngaben des Antragsgegners ergeben sollten. Nur ergänzend weist der \nSenat darauf hin, daß eine \"Dokumentation\" der Aufnahmekriterien \nrechtlich nicht vorgeschrieben ist und daß sich allein aus dem \nFehlen der rechtlich nicht vorgeschriebenen \"Dokumentation\" keine \nZweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragsgegners \nherleiten lassen. \n\n16\n\nb. Die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe den \nRunderlaß des Kultusministeriums vom 9. Dezember 1992, GABl NW I S. \n3, nicht beachtet, ist bereits verspätet, weil sie erstmals nach \nAblauf der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO, innerhalb derer der \nZulassungsantrag gestellt und begründet werden muß, erhoben wurde \nund sie sich als neuer Gesichtspunkt auch nicht als (zulässige) \nErläuterung oder Verdeutlichung des fristgerechten Vorbringens \ndarstellt. Im übrigen genügt die Rüge des Antragstellers auch nicht \nden Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil es \nsich um eine bloße Behauptung handelt, die nicht näher begründet \nworden ist.\n\n17\n\nc. Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner \nhätte seiner Auswahlentscheidung mit Blick auf den Grundsatz der \nSelbstbindung der Verwaltung die in der Rundverfügung der \nBezirksregierung K... vom 12. Dezember 1997 vorgesehenen \nAufnahmekriterien \"Geschwisterkind\" und \"Wohnortnähe\" zugrunde legen \nmüssen. Diese Kriterien sind bereits - wie ausgeführt - in der \nRundverfügung vom 12. Dezember 1997 nicht bindend vorgeschrieben. Im \nübrigen ist prinzipiell allein die tatsächliche Ermessenspraxis des \nAntragsgegners maßgeblich für etwaige Ansprüche aus einer \nSelbstbindung der Verwaltung. Etwas anderes würde nur dann gelten, \nwenn es sich bei der Rundverfügung der Bezirksregierung K... nicht \nnur um eine nach innen gerichtete Verwaltungsanweisung mit \nBindungswirkung gegenüber dem Antragsgegner handeln würde, sondern \ndie Rundverfügung (auch) nach außen gerichtet wäre mit \nBindungswirkung gegenüber Dritten.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April 1997 \n- 3 C 6.95 -, NVwZ 1998, 273 (274); OVG NW, \nBeschluß vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98-\n.\n\n19\n\nDahingehende Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht im Sinne des \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich, \nda nach der Rundverfügung insbesondere die (Letzt-\n)Entscheidungskompetenz darüber, ob die Kriterien \"Geschwisterkind\" \nund \"Wohnortnähe\" angewandt werden, beim Antragsgegner verbleibt. \nDie Rundverfügung enthält damit \"Elemente der Unverbindlichkeit\", \n\n20\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 18. April \n1997 - 3 C 6.95 -, a.a.O.,\n\n21\n\ndie für eine bloße verwaltungsinterne Ermessensanweisung \nsprechen.\n\n22\n\nd. Der Antragsgegner ist auch aus anderen Gründen nicht \nverpflichtet, die Aufnahmekriterien \"Geschwisterkind\" und \n\"Wohnortnähe\" seiner Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Diese \nKriterien sind bei summarischer Prüfung zwar grundsätzlich \nsachgerechte Auswahlkriterien, aber aus Rechtsgründen bei der \nAuswahlentscheidung nicht zwingend zu berücksichtigen. \n\n23\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 8. August 1994 - \n19 B 1459/94 -.\n\n24\n\nIm übrigen spricht einiges dafür, daß in bezug auf die Gesamtschule \nB......... die Berücksichtigung der Aufnahmekriterien \n\"Geschwisterkind\" und \"Wohnortnähe\" ermessensfehlerhaft wäre, weil \ndie Anwendung dieser Kriterien nach dem nicht substantiiert \nbestrittenen Vortrag des Antragsgegners dazu geführt hätte, daß alle \nSchüler, die weiter als 2 km von der Schule entfernt wohnen, von \nvornherein nicht in das Auswahlverfahren einbezogen worden wären. \nFaktisch wäre damit ein Schuleinzugsbereich festgelegt worden, der \nfür die Gesamtschule B......... gerade nicht vorgesehen ist. \nAußerdem hätte die Anwendung der Kriterien nach dem ebenfalls nicht \nsubstantiiert bestrittenen Vortrag des Antragsgegners dazu geführt, \ndaß die Zusammensetzung der Schüler nicht dem (weiteren) \nAuswahlkriterium der Leistungsheterogenität genügt hätte. Der an die \nGesamtschule gerichtete gesetzliche Auftrag, in einem \ndifferenziertem Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die \nzu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen und auch die \nallgemeine Hochschulreife ermöglichen sollen (vgl. §§ 4 Abs. 7, 4 e \nSchVG), setzt aber voraus, daß die Schülerinnen und Schüler dieser \nSchule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in \neinem ausgewogenen Verhältnis vertreten.\n\n25\n\ne. Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, die \nBerücksichtigung des Notendurchschnitts sei ungeeignet, weil ihm \nlediglich ein Berichtszeugnis erteilt worden sei und auch an anderen \nGrundschulen lediglich Berichtszeugnisse erteilt würden. In der \nKlasse 4 der Primarstufe sind den Schülern gemäß § 26 Abs. 3 ASchO \nin Verbindung mit § 9 der Verordnung über den Bildungsgang in der \nGrundschule i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1996, GV NW \nS. 478 (AO-GS), Zeugnisse unter Verwendung von Notenstufen zu \nerteilen. Dementsprechend ist auch dem Antragsteller unter dem \n28. Januar 1999 ein solches Zeugnis erteilt worden.\n\n26\n\nf. Soweit der Antragsteller die Anwendung des Auswahlkriteriums \n\"abgebende Grundschule\" für fehlerhaft hält, ist sein Vortrag \nbereits verspätet, weil er diesen Gesichtspunkt erstmals nach Ablauf \nder Antragsfrist geltend gemacht hat und sich sein Vortrag auch \nnicht als Erläuterung oder Verdeutlichung des fristgerechten \nVorbringens darstellt. Im übrigen handelt es sich um eine nicht \nbelegte Vermutung des Antragstellers, daß der Antragsgegner das \nKriterium \"abgebende Grundschule\" deshalb angewandt habe, um \nwillkürlich zu Gunsten bestimmter Schülerinnen und Schüler die zuvor \nnach dem Zufallsprinzip gebildete Rangfolge innerhalb der einzelnen \nLeistungsgruppen zu verändern.\n\n27\n\ng. Unbegründet ist schließlich der Einwand des Antragstellers, er \nsei fehlerhaft der vom Antragsgegner gebildeten Leistungsgruppe \n\"Gymnasium\" zugeordnet worden, weil er lediglich über eine \nEmpfehlung für die Realschule verfüge. Die Empfehlung der \nGrundschule, welche Schulform für die weitere schulische Förderung \nam besten geeignet erscheint (§ 12 Abs. 3 AO-GS), ist als bloße \nEmpfehlung weder für die Eltern des Schülers noch für die Leiter der \nweiterführenden Schulen verbindlich.\n\n28\n\nVgl. auch Jehkul/Brabeck/Scheffler, \nVerordnung über den Bildungsgang in der \nGrundschule, 5. Aufl., 1998, § 12 Abs. 3 Rdn. \n1 und § 12 Abs. 4 Rdn. 2.\n\n29\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm \n§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG.\n\n31\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-12/19-b-997-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-12/19-b-997-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306980","retrieved":"2026-07-09 03:35:18.742911+00:00"}}