{"status":"available","doknr":"OLD306979","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0812.16A3394.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-12","aktenzeichen":"16 A 3394/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nUnabhängig von der Frage, ob dem Kläger wegen Versäumung \nder Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt \nwerden kann, scheitert die Zulässigkeit des Antrags auf \nZulassung der Berufung bereits daran, daß der (nachgeholte) \nAntrag nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule gestellt worden ist, wie dies in \n§ 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschrieben \nwird. Auf den Vertretungszwang bei der Beantragung der \nBerufungszulassung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung \ndes angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.\n\n3\n\nEinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der \nProzeßkostenhilfe hat der Kläger, der sich einen Anwalt nicht \nleisten zu können glaubt, nicht rechtzeitig vor Ablauf der \nAntragsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellt.\n\n4\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: VGH \nBaden-Württemberg, Beschluß vom \n10. Juni 1998 - A 9 S 1269/98 -, VGH BW \nRSprDienst 1998, Beilage 8, B 2. \n\n5\n\nDas Fristversäumnis greift auch dann, wenn man dem Kläger \ntrotz der ordnungsgemäßen Niederlegung des Urteils am 4. Juni \n1999, wie sie aus der Postzustellungsurkunde hervorgeht und \nnicht substantiiert bestritten wird, eine zweiwöchige \nNachholungsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO nach Erhalt der \nUrteilsausfertigung am 27. Juni 1999 zugute halten will. \n\n6\n\nEinem Prozeßkostenhilfeantrag könnte aber auch ungeachtet \nder Fristenproblematik nicht entsprochen werden, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bieten würde. Gegen die entscheidungsrelevante \nBegründung im Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger \nkeine durchschlagenden Einwände vorgebracht und sind Bedenken \nauch nicht ersichtlich. Daß erst ab Mai 1998 vom Vorliegen der \nTatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG \nausgegangen werden konnte, liegt nicht im \nVerantwortungsbereich der beklagten Sozialhilfebehörde. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-12/16-a-3394-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-12/16-a-3394-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306979","retrieved":"2026-07-09 03:35:18.647288+00:00"}}