{"status":"available","doknr":"OLD306978","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0812.13A4016.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-12","aktenzeichen":"13 A 4016/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. November 1992 ist unwirksam. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen trägt die Klägerin zu 86 % und der Kläger zu 14 %.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 58.000,-\n- DM (Klägerin: 50.000,-- DM, Kläger: 8.000,-- DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit - nach Einstellung der \nVermarktung von \"6-Korn-Eiern\" durch die Kläger - \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nist das Verfahren einzustellen, das erstinstanzliche Urteil \nfür unwirksam zu erklären und gem. § 161 Abs. 2 VwGO über die \nKostentragungspflicht zu entscheiden. Dies hat nach der \ngenannten Vorschrift nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigng des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \ngeschehen. Ergibt der bisherige Sach- und Streitstand bereits, \nob die Klage bei der Durchführung des Verfahrens Erfolg oder \nMißerfolg gehabt haben würde, wird die Kostenverteilung \nhiernach vorgenommen. \n\n3\n\nSo liegt der Fall hier. Der Senat ist nach dem bisherigen \nSach- und Streitstand der Auffassung, daß die Berufung hätte \nzurückgewiesen werden müssen. \n\n4\n\nNach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März \n1999 - BVerwG 1 C 1.99 - wäre das Feststellungsbegehren der \nKläger dann begründet gewesen, wenn die Bezeichnung der Eier \nund der Inhalt des Einlegezettels mit Art. 10 Abs. 1 a und \nAbs. 2 e der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. \nJuni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, ABl. L \n173, S. 5, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2617/93 des \nRates vom September 1993 (ABl. L 240, S. 1, (VO) im Einklang \nstehen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach Art. 10 \nAbs. 1 Buchstabe a) VO ist auf Kleinpackungen der hier \nvorliegenden Art der Name oder die Firma und die Anschrift des \nBetriebes, der die Eier verpackt oder die Verpackung veranlaßt \nhat, anzugeben. Eine Handelsmarke des Betriebes darf dabei \nangegeben werden, sofern diese Angaben oder Symbole keinen mit \nder Verordnung unvereinbaren Hinweis auf Qualität und \nFrischegrad der Eier, auf die Art der für ihre Erzeugung \nverwendeten Legehennenhaltung oder auf den Ursprung der Eier \nenthalten. Die Verkehrsbezeichnung \"6-Korn-Eier\" ist zugleich \neine Handelsmarke. Sie enthält einen Qualitätshinweis der nur \ndann zulässig wäre, wenn er nicht sonstigen Regelungen der \nVerordnungen widersprechen würde. \n\n5\n\nArt. 10 Abs. 2 Buchstabe e) VO bestimmt, daß werbewirksame \nAngaben nur zulässig sind, sofern sie selbst sowie ihre \nAufmachung nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Die \nHandelsmarke \"6-Korn-Eier\", die nach den eigenen Darlegungen \nder Klägerin - nach ihrer Ansicht (nach dem hier allerdings \nnicht einschlägigen Maßstab des § 3 UWG) erlaubte - Werbung \ndarstellt, war sehr wohl dazu geeignet, die Käufer \nirrezuführen. \n\n6\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat \nmit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entschieden \n\n7\n\n- vgl. Urteil vom 16. Juli 1998 \n- C-210/96 -, Slg. 1998, I-4681 = LRE \n35, S. 70 -, \n\n8\n\ndaß bei der Beurteilung, ob die betreffende Angabe geeignet \nist, den Käufer unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. e) \nVO irrezuführen, darauf abzustellen ist, wie ein \ndurchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger \nDurchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen \nwird. Von diesem Leitbild des Käufers als Verbraucher geht \nauch der Senat aus; dieser Maßstab gilt in gleicher Weise für \ndie Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) VO. Über die \nwahrscheinliche Verbraucherreaktion darf das zuständige \nGericht selbst entscheiden; sieht es sich dazu nicht in der \nLage, ist es auch gemeinschaftsrechtlich nicht gehindert, \nBeweis zu erheben \n\n9\n\n- vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli \n1998, a.a.O., und vom 28. Januar 1999 - \nC 303/97 -, NJW 1999, 2430 = ZLR 1999, \n225; ähnlich auch schon BVerwG, \nBeschluß vom 2. April 1991 - 3 B \n133.90 -, NJW 1992, 588 -.\n\n10\n\nDer Senat hätte bei Durchführung des Berufungsverfahrens \nmangels besonderer Schwierigkeiten der Sache voraussichtlich \nkeinen Beweis erhoben, zumal bei eigener \nEntscheidungskompetenz des Gerichts Beweis zur Vermeidung \nunnötiger Kosten nicht erhoben werden darf\n\n11\n\n- vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. \nJuli 1998 - 6 B 44.98 -, DVBl. 1999, \n1350 -.\n\n12\n\nEin durchschnittlich informierter, aufmerksamer und \nverständiger Durchschnittsverbraucher wird die Angabe \"6-Korn-\nEier\" wahrscheinlich so auffassen, daß die Eier von Hühnern \nstammen, die allein mit sechs Kornsorten gefüttert worden \nsind. Damit befindet sich dieser Verbraucher in einem Irrtum, \ndenn seine Vorstellung stimmt mit der Wirklichkeit nicht \nüberein; die Hühner werden nämlich nur zu 60 % mit \nGetreidekörnern gefüttert. Damit ist die Eignung der \nHandelsmarke \"6-Korn-Eier\" zur Irreführung des Käufers \ngegeben. \n\n13\n\nSoweit durchschnittlich informierte, aufmerksame und \nverständige Durchschnittsverbraucher darüber Kenntnis haben, \ndaß Hühner nicht nur mit Körnern gefüttert werden, können auch \nsie irregeführt werden, weil diese Kenntnis noch nicht \nbedeutet, daß nicht Hühner gleichwohl ausschließlich mit \nKörnern gefüttert werden können. Soweit es \nDurchschnittsverbraucher geben mag, die auch hierüber \nKenntnisse haben und deshalb nicht davon ausgehen, daß die \nHühner, die die \"6-Korn-Eier\" gelegt haben, ausschließlich mit \nKörnern aus sechs Getreidearten gefüttert worden sind, handelt \nes sich nach der Beurteilung des Senats um eine Ausnahme, \nnämlich um insbesondere solche Verbraucher, die einen Bezug \nzur Landwirtschaft haben oder sonst Kenntnisse über \nHühnerhaltung mitbringen. Nach der Überzeugung des Senats ist \ndieser Teil der Verbraucherschaft aber gering. Es werden von \ndrei Durchschnittsverbrauchern jedenfalls zwei getäuscht.\n\n14\n\nDer Auffassung von Prof. Dr. B. in seinem \"Gutachten \nzur Verwendung des Begriffs \"Korn-Eier\" oder ähnlicher \nFormulierungen bei der Vermarktung von Hühnereiern\" vom \n3. November 1994 vermag sich der Senat nicht anzuschließen, \nsoweit es dort heißt, auch dem Verbraucher dürfte allgemein \nbekannt sein, daß ein Huhn sich nicht von Körnern allein \nernähre, sondern auch andere Futtermittel aufnehme, weshalb \nnicht unterstellt werden könne, daß der Verbraucher unter \n\"Korn-Eiern\" Produkte verstehe, die ausschließlich auf \nGetreidefütterung beruhten. Wie oben ausgeführt kann aus der \nKenntnis, daß sich Legehennen nicht ausschließlich von \nGetreide ernähren, nicht ohne weiteres - wie es der Gutachter \naber tut - darauf geschlossen werden, daß diese schon \nbesonders gut informierten Verbraucher auch wissen, daß Hühner \nkeinesfalls ausschließlich mit Körnern gefüttert werden \nkönnen. Auch die nicht näher belegte Ausgangserwägung des \nGutachters, Verbrauchern dürfte allgemein bekannt sein, daß \nein Huhn sich nicht von Körnern allein ernähre, trifft für den \ngewöhnlichen Verbraucher, insbesondere für Stadtmenschen, \nnicht zu. \n\n15\n\nDie auf dem Einlegezettel verwandten Begriffe \"kerngesunder \nEigenuß\", \"hervorragender Geschmack\" und \"natürliche Qualität\" \nsind selbst irreführend und verstärken die bereits durch den \nBegriff \"6-Korn-Eier\" hervorgerufene Irreführung deshalb, weil \ndie Eier tatsächlich ernährungsphysiologisch und hinsichtlich \nsonstiger vom Verbraucher gewünschter Eigenschaften \ndurchschnittlich sind. Auch der durchschnittlich informierte, \naufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher faßt die \ndrei Begriffe aber als einen Hinweis darauf auf, daß durch die \n6-Korn-Fütterung die Eier eine besondere, bessere Qualität \nhaben, was jedoch auch nach den Ausführungen von Prof. Dr. \nB. letztlich nicht der Fall ist. Die Eignung zur \nIrreführung ist im übrigen bei dem Ausdruck \"kerngesunder \nEigenuß\" besonders gewichtig und unakzeptabel, weil Eier wegen \nihres Einflusses auf den Cholesterinspiegel gerade nicht \ngesund sind. Auch wenn man davon ausgehen kann, daß nicht \njeder verständige Durchschnittsverbraucher sich von den \ngenannten Begriffen irreführen lassen wird - ein gewisser \ngeringer Teil der Verbraucherschaft wird hierin nicht \nernstzunehmende werbliche Übertreibungen sehen - ist ein \nSchutz der Verbraucher vor solchen falschen Angaben \nerforderlich und wäre die Berufung auch im Hinblick auf den \nbenutzten Einlegezettel wegen dessen Eignung zur Irreführung \ndes Käufers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. e) VO \nzurückzuweisen gewesen. \n\n16\n\nAuch die Hilfsanträge wären voraussichtlich ohne Erfolg \ngeblieben. Das bedarf keiner Begründung für die von den \nKlägern in Erwägung gezogene Möglichkeit, auf einen \nEinlegezettel übernaupt zu verzichten. Soweit in einer \nweiteren gedanklichen Variante der Einlegezettel nur folgenden \nText tragen sollte: \"Überwiegend aus Getreidebestandteilen: \nAus Hafer, Roggen, Milocorn, Mais und Gerste\" würde die durch \nden Handelsnamen bewirkte Irrtumserregung allenfalls bei einem \nvon zwei getäuschten Verbrauchern bewirken, daß sich der \nIrrtum aufklärt, in dem diese Käufer durch das Wort \n\"überwiegend\" begreifen, daß die ursprüngliche Auffassung, die \nHühner seien nur mit Körner gefüttert worden, wohl unrichtig \nsein müsse. Bei dem anderen ebenfalls getäuschten Käufer \nbliebe der Irrtum schon deswegen bestehen, weil er den \nEinlegezettel gar nicht zur Kenntnis nimmt. Nicht jeder \ninformierte, aufmerksame und verständige \nDurchschnittsverbraucher öffnet eine Eierpackung, und wenn \ndann nur um zu sehen, ob die Eier angeschlagen sind, nicht \njedoch, um Einlegezettel zu lesen, die im allgemeinen nur als \nWerbeträger dienen und - anders als etwa das informative und \nbeachtenswerte Zutatenverzeichnis - im Belieben des \nProduzenten stehen.\n\n17\n\nWürde demnach immerhin ein Drittel der Käufer in dem \neingangs beschriebenen Irrtum durch den Begriff \"6-Korn-Eier\" \nbleiben, wäre dies ein hinreichend großer (erheblicher) und \ndeshalb nicht zu vernachlässigender Teil der Verbraucher, so \ndaß der Senat nicht zu entscheiden gehabt hätte, wann der \ngetäuschte Verbraucheranteil so klein ist, daß er nicht mehr \nschützenswert erscheint. \n\n18\n\n- Vgl. hierzu Schlußanträge des \nGeneralanwalts Mischo vom 12. März 1998 \nin der vorliegenden Sache, Slg. 1998, \nI-4659, 4677 f -.\n\n19\n\nDa der Streitwert von 58.000,-- DM, den der Senat im \nAnschluß an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr unter \nAbänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für \nbeide Rechtszüge festsetzt zu 50.000,-- DM auf die Klägerin \nund zu 8.000,-- DM auf den Kläger entfällt, sind die Kosten, \ndie auch die Kosten des Revisionsverfahrens umfassen, \nentsprechend zu quoteln.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-12/13-a-4016-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-12/13-a-4016-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306978","retrieved":"2026-07-09 03:35:18.551560+00:00"}}