{"status":"available","doknr":"OLD306997","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0811.9A3414.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-11","aktenzeichen":"9 A 3414/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 846,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur \nVermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Urteils, denen er sich vollinhaltlich \nanschließt. \n\n4\n\nDie Begründung des Zulassungsantrages rechtfertigt keine \nandere Bewertung. Daß im vorliegenden Fall die eingesetzten \nMeßgeräte den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentsprochen haben, wird nicht in Abrede gestellt. Weisen \nsolche Geräte in einem bestimmten Meßbereich - geringfügige - \nFehlertoleranzen auf, so sind diese hinzunehmen. Entgegen der \nAuffassung des Klägers ist im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 7 \nAbwAG 1994 zur Feststellung des Umfangs der Abweichung nicht \nauf die \"tatsächliche\" Abwassermenge abzustellen. Vielmehr \nergibt sich aus dem systematischen Gesamtzusammenhang der in \nAbs. 4 des § 4 AbwAG 1994 enthaltenen Regelungen, daß die \nNichteinhaltung der festgelegten Abwassermenge aus dem \nErgebnis der amtlichen Überwachung folgt. Ist diese \nordnungsgemäß durchgeführt und sind dabei insbesondere - wie \nhier - ordnungsgemäße Meßgeräte eingesetzt worden, so ist das \nsich aus der amtlichen Überwachung ergebende Meßergebnis der \nErmittlung der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG 1994 \nzugrundezulegen.\n\n5\n\nAngesichts dessen fehlt es auch an der geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-11/9-a-3414-99","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-11/9-a-3414-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306997","retrieved":"2026-07-09 03:35:20.575732+00:00"}}