{"status":"available","doknr":"OLD306996","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0811.22B1281.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-11","aktenzeichen":"22 B 1281/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \nDer Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts), den die Antragstellerin allein geltend \nmacht, liegt nicht vor.\n\n3\n\n1. Soweit die Antragstellerin ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur \nZulässigkeit des Eilantrages vorträgt (zu 1. der \nAntragsschrift), ist dies deshalb ungeeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzutun, weil der \nBeschluß des Verwaltungsgerichts auf diesen Ausführungen nicht \nberuht. Hierauf hat der Antragsgegner bereits hingewiesen. \nAuch von der Antragstellerin selbst wird dies letztlich nicht \nverkannt, denn sie stellt selbst zutreffend fest, daß das \nVerwaltungsgericht sich insoweit nicht festgelegt habe.\n\n4\n\n2. Ernstliche Zweifel bestehen entgegen dem Vorbringen der \nAntragstellerin unter 2. der Antragsschrift auch nicht an dem \nrechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß zur \nWiderlegung der durch die Postzustellungsurkunde bezeugten \nTatsachen der volle Gegenbeweis erforderlich sei. Diese \nRechtsauffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der \nZivilgerichte sowie der Verwaltungs- und Finanzgerichte.\n\n5\n\nVgl. neben dem \nRechtsprechungsnachweis in der \nangefochtenen Entscheidung: BGH, \nBeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB \n177/96 - FamRZ 1997, 488 = NJW 1997, \n1312 (zur gleichen Problematik beim \ngerichtlichen Eingangsstempel); BVerwG, \nBeschluß vom 5. März 1997 - 6 B \n98.96 -, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 18 \nund Beschluß vom 10. November 1993 \n- 2 B 153.93 -, JURIS; BFH, Beschluß \nvom 9. September 1994 - III B 29/94 -, \nBFH/NV 1995, 276.\n\n6\n\nHieraus folgt zugleich, daß die Einwände nicht \ndurchgreifen, die die Antragstellerin gegen die Würdigung \nihres Vortrags vorbringt, der die Verhältnisse bei der \nPostzustellung in ihrem Wohnhaus betrifft. Bei diesen \nEinwänden wird verkannt, daß es nicht genügt, wenn die \nAntragstellerin die Möglichkeit - eines vielleicht sogar \nnaheliegenden - anderen Geschehensablaufs dartut. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Oktober \n1993 - BVerwG 4 B 166.93 - Buchholz 340 \n§ 5 VwZG Nr. 14 = NJW 1994, 535 f.\n\n8\n\nSie muß vielmehr beweisen bzw. im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft machen, daß die \nkonkreten, in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen, \nalso hier der für den 25. Februar 1999 beurkundete \nergebnislose Zustellungsversuch, der Einwurf der \nBenachrichtigung in den Hausbriefkasten und die anschließende \nNiederlegung des Schriftstückes falsch beurkundet worden sind. \nDaß dies die von ihr vorgebrachten und glaubhaft gemachten \nUmstände nicht ergeben, wird auch von der Antragstellerin \nselbst nicht in Abrede gestellt.\n\n9\n\n3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \nwerden schließlich nicht durch den Vortrag der Antragstellerin \ndargetan, die gesamte Situation, in der sie sich befunden \nhabe, mache glaubhaft, daß sie die Ladung zum schriftlichen \nTeil der Prüfung nicht erhalten habe (ebenfalls unter 2. der \nAntragsschrift).\n\n10\n\nDiese Ausführungen verkennen, daß es für die Frage, ob die \nLadung entsprechend den Vorgaben des § 17 ÄAppO erfolgt ist, \nnicht darauf ankommt, ob die Antragstellerin die Ladung \nerhalten hat, sondern darauf, ob sie rechtzeitig und wirksam \nzugestellt worden ist. Ist dies, wie das Verwaltungsgericht \nangenommen hat, der Fall, so kommen dem Umstand, daß der \nPrüfling von der Zustellung der Ladung keine Kenntnis erlangt \nhat, und der Frage, warum dies erfolgt ist, Bedeutung nur noch \nbei der Entscheidung nach § 19 Abs. 2 ÄAppO zu, ob für die \nVersäumung des Prüfungstermins ein \"wichtiger Grund\" im Sinne \ndes § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO vorlag. Der Angriff der \nAntragstellerin gegen die entsprechenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts geht deshalb fehl.\n\n11\n\nIm übrigen weist der Senat - ohne daß es hier darauf noch \nankommt - darauf hin, daß ein solcher wichtiger Grund auch \ndann nicht anerkannt werden könnte, wenn die Klägerin die \nBenachrichtigung von der Niederlegung der Ladung tatsächlich \nnicht erhalten hätte. Wie sich nämlich dem Schreiben der \nAntragstellerin an den Antragsgegner vom 8. März 1999 \nentnehmen läßt, wußte sie bereits an diesem Tage aus der \nentsprechenden Mitteilung in der Ladung zur mündlichen \nPrüfung, daß der Antragsgegner sie zur schriftlichen Prüfung \nam 11./12. März zugelassen hatte. Wenn für sie trotzdem noch \nUnklarheiten verblieben, ob sie nun tatsächlich zur \nschriftlichen Prüfung am 11./12. März ordnungsgemäß geladen \nwar, so war es geboten und auch zumutbar, dies sofort \ntelefonisch zu klären. Indem die Antragstellerin dies \nunterließ und statt dessen trotz des erkennbar für einen \nklärenden Schriftwechsel nicht mehr ausreichenden Zeitraums \nbis zu dem ihr bekannten Prüfungstermin eine schriftliche \nAnfrage wählte, hat sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten \nverletzt. Die dadurch bewirkte Versäumung des Prüfungstermins \nkann deshalb nicht als auf einem wichtigen Grund beruhend \nanerkannt werden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-11/22-b-1281-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-11/22-b-1281-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306996","retrieved":"2026-07-09 03:35:20.475526+00:00"}}